Anschaffungswertprinzip

In der kaufmännischen Ausbildung spielt das Anschaffungswertprinzip eine entscheidende Rolle. Dieses Prinzip ist eines der grundlegenden Bewertungsprinzipien im Rechnungswesen und Du wirst im Laufe deiner Ausbildung immer wieder damit konfrontiert. Der vorliegende Artikel möchte Dir einen umfassenden Überblick über das Anschaffungswertprinzip bieten, sowohl in der Theorie als auch in praktischen Beispielen. Weiter werden die Bezüge zum Handelsgesetzbuch (HGB) und zum Unternehmensgesetzbuch (UGB) erläutert, um so die Anwendung des Anschaffungswertprinzips im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung zu verdeutlichen.

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    Anschaffungswertprinzip einfach erklärt

    Im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung ist das Anschaffungswertprinzip ein wichtiger Bestandteil der Buchführung und Bilanzierung. Es handelt sich um eine wesentliche Grundlage für die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. In diesem Text erfährst du, was das Anschaffungswertprinzip genau ist, wie es im Kontext des Imparitätsprinzips steht und wie das Vorsichtsprinzip dabei eine Rolle spielt.

    Anschaffungswertprinzip Definition

    Das Anschaffungswertprinzip bezeichnet die Bewertung von Vermögensgegenständen (Anlage- und Umlaufvermögen) und Schulden zu ihren historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Als Anschaffungskosten gelten dabei die Ausgaben, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand oder Schulden zu erwerben, zu produzieren oder zu verändern.

    Das Prinzip beruht darauf, dass Vermögensgegenstände und Schulden nicht zu einem höheren Wert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert angesetzt werden dürfen. Dies bedeutet konkret:
    • Anlagevermögen wird zu Anschaffungskosten (z. B. Kaufpreis) oder Herstellungskosten angesetzt
    • Umlaufvermögen wird ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet
    • Schulden werden zu ihrem Rückzahlungsbetrag erfasst

    Anschaffungswertprinzip im Rahmen des Imparitätsprinzips

    Das Anschaffungswertprinzip ist ein Teil des sogenannten Imparitätsprinzips. Das Imparitätsprinzip dient dazu, die Bilanzierung möglichst objektiv und vorsichtig zu gestalten, damit keine potenziellen Verluste verschleiert oder verschoben werden.

    Das Imparitätsprinzip setzt sich aus zwei Regeln zusammen:

    1. Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände und Schulden werden zu nicht höher als Anschaffungs- oder Herstellungswert bewertet.
    2. Niederstwertprinzips: Vermögensgegenstände und Schulden werden im Falle einer Wertminderung zu dem niedrigeren Wert angesetzt. Dabei wird zwischen dauerhafter und zeitweiliger Wertminderung unterschieden.
    Eine Besonderheit des Imparitätsprinzips ist, dass Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen in der Regel nicht berücksichtigt werden, solange diese nicht tatsächlich realisiert wurden, z. B. durch Verkauf des Gegenstands. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zum Verkehrswertprinzip.

    Vorsichtsprinzip und Anschaffungswertprinzip

    Eines der grundlegenden Prinzipien im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung und Buchführung ist das Vorsichtsprinzip, das eng mit dem Anschaffungswertprinzip verbunden ist. Das Vorsichtsprinzip besagt, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden stets vom pessimistischsten Szenario auszugehen ist und eventuelle Risiken und Verluste in der Bilanzierung berücksichtigt werden müssen.

    Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 50.000 €. Der aktuelle Marktwert liegt jedoch bei 60.000 €. Laut Anschaffungswertprinzip und Vorsichtsprinzip wird die Maschine dennoch zu den Anschaffungskosten von 50.000 € in der Bilanz bewertet, um eine mögliche Überbewertung des Vermögens zu vermeiden.

    Das Anschaffungswertprinzip dient somit zusammen mit dem Vorsichtsprinzip dazu, eine realistische und konservative Darstellung des Unternehmensvermögens in der Bilanz zu gewährleisten und möglichen Risiken Rechnung zu tragen. Dadurch wird die Bilanzierung transparent und nachvollziehbar, was für die Informationsfunktion von Jahresabschlüssen sehr wichtig ist.

    Beispiele zum Anschaffungswertprinzip

    Im Folgenden werden zwei Beispiele vorgestellt, die das Anschaffungswertprinzip verdeutlichen und zeigen, wie es in der Praxis angewandt wird. Dabei wird auf unterschiedliche Aspekte des Anschaffungswertprinzips eingegangen, um ein umfassendes Verständnis für seine Anwendung zu vermitteln.

    Anschaffungswertprinzip Beispiel 1

    Ein Unternehmen erwirbt zum 1. Januar eine Maschine zum Preis von 100.000 €. Die Maschine hat eine geschätzte Nutzungsdauer von 10 Jahren. Zusätzlich fallen Transportkosten von 8.000 € und Montagekosten von 12.000 € an. Nach dem Anschaffungswertprinzip werden die Anschaffungskosten wie folgt ermittelt: Anschaffungskosten = Kaufpreis + Transportkosten + Montagekosten Anschaffungskosten = 100.000 € + 8.000 € + 12.000 € = 120.000 €

    Die Maschine wird in der Bilanz zum Anschaffungswert von 120.000 € erfasst.

    Im Rahmen der Abschreibung werden jährlich 1/10 der Anschaffungskosten abgeschrieben, da die Nutzungsdauer der Maschine 10 Jahre beträgt: Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung = 120.000 € / 10 Jahre = 12.000 € pro Jahr

    Anschaffungswertprinzip Beispiel 2

    Ein Unternehmen berechnet seine Herstellungskosten für ein fertiges Produkt. Das Unternehmen hat dafür 50.000 € für Materialkosten und 30.000 € für Fertigungskosten aufgewendet. Zusätzlich wurden 10.000 € für Abschreibungen auf die Produktionsmaschinen verbucht sowie 20.000 € für Löhne und Gehälter. Nach dem Anschaffungswertprinzip werden die Herstellungskosten wie folgt berechnet: Herstellungskosten = Materialkosten + Fertigungskosten + Abschreibungen + Löhne und Gehälter Herstellungskosten = 50.000 € + 30.000 € + 10.000 € + 20.000 € = 110.000 €

    Das fertige Produkt wird zu Herstellungskosten von 110.000 € in der Bilanz ausgewiesen.

    Würde der aktuelle Marktpreis des fertigen Produkts 120.000 € betragen, so ist es dennoch gemäß dem Anschaffungswertprinzip und Vorsichtsprinzip zwingend erforderlich, das Produkt zu den tatsächlichen Herstellungskosten von 110.000 € in der Bilanzierung zu erfassen. Dies dient dazu, eine Überbewertung des Unternehmensvermögens zu vermeiden und potenzielle Verluste sichtbar zu machen.

    Anschaffungswertprinzip in kaufmännischen Ausbildungen

    In kaufmännischen Ausbildungen spielt das Anschaffungswertprinzip eine wichtige Rolle, da es die Grundlage für die Buchführung und Bilanzierung von Unternehmen bildet. Dabei gibt es landesspezifische Unterschiede in der Anwendung des Anschaffungswertprinzips, vor allem zwischen dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB). In diesem Abschnitt werden die Besonderheiten des Anschaffungswertprinzips im HGB und UGB dargestellt und die Bedeutung dieses Prinzips in der kaufmännischen Ausbildung erläutert.

    Anschaffungswertprinzip HGB

    Im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Anschaffungswertprinzip in den §§ 253 ff. geregelt. Es ist eng verknüpft mit dem Vorsichtsprinzip, das ebenfalls im HGB verankert ist. Die wichtigsten Aspekte des Anschaffungswertprinzips im HGB sind:
    • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die oberen Wertgrenzen für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden.
    • Abschreibung und Wertberichtigung müssen vorgenommen werden, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt.
    • Wertsteigerungen dürfen nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen in der Bilanz berücksichtigt werden.
    Das HGB legt dabei besonderen Wert auf das Vorsichtsprinzip, das besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig bewertet werden müssen und potenzielle Verluste nicht verschleiert werden dürfen.

    Anschaffungswertprinzip UGB

    Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) weist viele Ähnlichkeiten zum deutschen HGB auf, da beide Rechnungslegungssysteme auf der kaufmännischen Doppik basieren. Jedoch gibt es im Detail Unterschiede in der Ausgestaltung des Anschaffungswertprinzips im UGB:
    • Das UGB enthält keine explizite Vorschrift zum Anschaffungswertprinzip, jedoch folgt es aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung (§ 198 UGB).
    • Der Grundsatz der Vorsicht ist auch im UGB verankert (§ 199 UGB); er besagt, dass stille Reserven grundsätzlich unzulässig sind und Vermögensgegenstände und Schulden konservativ bewertet werden müssen.
    • Im UGB gibt es ähnliche Regelungen zur Abschreibung und Wertberichtigungen wie im deutschen HGB.
    • Österreichische Unternehmen, die nach dem UGB bilanzieren, dürfen jedoch in Einzelfällen Wertsteigerungen bereits vor Verkauf ansetzen, wenn dies aus Gründen der vorsichtigen Bewertung gerechtfertigt ist (§ 201 UGB).

    Anschaffungswertprinzip - Das Wichtigste

    • Anschaffungswertprinzip: Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    • Teil des Imparitätsprinzips: Bilanzierung mit Vorsicht und Objektivität
    • Vorsichtsprinzip: Nutzung pessimistischen Szenarios und Berücksichtigung von Risiken und Verlusten
    • Anlage- und Umlaufvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet
    • Beispiel: Maschine zu 50.000 € angeschafft und trotz aktuellem Marktwert von 60.000 € zu 50.000 € bewertet
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    Häufig gestellte Fragen zum Thema Anschaffungswertprinzip
    Was fällt alles unter Anschaffungskosten?
    Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis, Nebenkosten wie Transport- und Montagekosten, sowie nachträgliche Anschaffungskosten wie Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, die zur Herstellung der betriebsbereiten Nutzung notwendig sind. Evtl. anfallende Preisnachlässe wie Rabatte und Skonti werden von den Anschaffungskosten abgezogen.
    Was gehört zu den Anschaffungsnebenkosten eines Gebäudes?
    Zu den Anschaffungsnebenkosten eines Gebäudes gehören unter anderem Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen und mögliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung, wie beispielsweise Kreditgebühren.
    Was sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten?
    Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten sind zusätzliche Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes stehen und dessen Nutzungsdauer beeinflussen. Sie müssen zusammen mit dem Anschaffungspreis aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele hierfür sind Transportkosten, Montagekosten und Kosten für die Inbetriebnahme.
    Wie berechnet man die Anschaffungskosten?
    Die Anschaffungskosten berechnet man, indem man den Kaufpreis der Ware oder des Gegenstands (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) sowie sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Transportversicherung oder Montagekosten addiert und danach eventuelle Preisnachlässe wie Rabatte oder Skonti abzieht.
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