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Berufsausbildungsvertrag Definition
Bevor Du eine Berufsausbildung beginnst, wirst Du, als Auszubildende*r, mit dem*der Ausbildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen.
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem*der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb. Der Vertrag ist die Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und durch ihn kommt das Berufsausbildungsverhältnis zustande.
Der Vertrag beinhaltet die Einigung darüber, dass der*die Auszubildende im Betrieb des Ausbildenden eine Berufsausbildung erhält. Im Berufsausbildungsvertrag werden allgemein die Rechte und Pflichten der Beteiligten definiert.
Vor dem Abschluss des Vertrages wird es in den meisten Fällen ein Bewerbungsgespräch geben.
Ein Bewerbungsgespräch ist ein persönliches Gespräch zwischen einem Bewerber und dem Arbeitgeber oder Personalentscheider und dient dazu, dass sich die Beteiligten kennenlernen können und herausfinden, ob sie ein Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten.
Wenn Du die Zusage zu dem Ausbildungsplatz erhältst, folgt im nächsten Schritt, dass der Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen wird.
Nach der Zusage zu dem Ausbildungsplatz kann das Ausbildungsverhältnis durch den Vertragsschluss begründet werden.
Abschluss des Berufsausbildungsvertrags
Der Ausbildungsvertrag wird durch eine Einigung, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, geschlossen.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung des eigenen Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.
Der*die Auszubildende und der*die Ausbildende müssen sich einig sein, dass sie den Ausbildungsvertrag schließen wollen und sie müssen den Inhalt übereinstimmend vereinbaren. Das bedeutet, dass der Vertrag durch zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommt.
Es ist zwar möglich, den Berufsausbildungsvertrag formfrei, also mündlich, zu schließen. Er muss dem*der Auszubildenden jedoch vor Ausbildungsbeginn zur Unterschrift schriftlich zugestellt werden, § 11 Abs. 1 S. 1 BBiG. Die Niederschrift des Vertrages muss vor Beginn der Ausbildung unterschrieben werden, § 11 Abs. 2 BBiG.
Wenn der*die Auszubildende bei Vertragsschluss minderjährig ist, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für einen wirksamen Vertragsschluss erforderlich, § 107 BGB. Der Vertrag muss in einem solchen Fall auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Wenn Du also vor Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt sein solltest, müssen Deine gesetzlichen Vertreter, was in der Regel die Eltern sind, den Ausbildungsvertrag unterschreiben.
Sophie ist 16 Jahre alt, als sie eine Ausbildung zur Floristin beginnen und dazu den Ausbildungsvertrag mit ihrer Ausbilderin Johanna schließen möchte. Damit der Vertrag wirksam geschlossen werden kann, muss der Vertrag spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden, § 11 Abs. 1 S. 1 BBiG. Dazu muss der Vertrag von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Da Sophie minderjährig ist, ist der Vertragsschluss von der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Eltern von Sophie müssen den Berufsausbildungsvertrag unterschreiben, damit er wirksam geschlossen werden kann.
Berufsausbildungsvertrag Gesetz
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält die wichtigsten Vorschriften über den Berufsausbildungsvertrag. Die Regelungen zum Berufsausbildungsvertrag findest Du in den §§ 10 bis 12 BBiG. Daneben kommt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter anderem dann zur Anwendung, wenn es um den Abschluss des Vertrages durch einen Minderjährigen geht.
Dass der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags notwendig ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BBiG.
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Des Weiteren legt § 10 Abs. 2 BBiG fest, dass auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Dies gilt nicht, wenn Sondervorschriften des BBiG einschlägig sind.
In den §§ 11 und 12 BBiG findest Du die Vorschriften dazu, welche Angaben der Berufsausbildungsvertrag enthalten muss und welche Vereinbarungen nichtig sind.
Berufsausbildungsvertrag Inhalte
Vielleicht stellst Du Dir die Frage, welchen Inhalt der Berufsausbildungsvertrag haben muss. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Privatautonomie, sodass sich die Beteiligten frei entscheiden können, mit welchem Inhalt und mit wem sie den Vertrag schließen.
Die Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen, die privaten Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei zu gestalten.
Die Funktion der Privatautonomie ist insbesondere, dass dem Einzelnen die Freiheit verschafft wird, Rechtsgeschäfte mit den Personen zu schließen, die er sich ausgesucht hat. Der Einzelne soll das Recht haben, individuell seine rechtlichen Beziehungen selbst zu bestimmen.
Bei dem Abschluss des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags gilt allerdings, dass sich an die Vorschriften des Gesetzes gehalten werden muss. Dadurch wird die Gestaltungsfreiheit des Einzelnen eingeschränkt. In Bezug auf die Berufsausbildung muss der Arbeitgeber vorwiegend die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes beachten.
Berufsausbildungsvertrag Angaben
§ 11 Abs. 1 BBiG bestimmt, dass der Ausbildungsvertrag schriftlich festzuhalten ist und dass der Vertrag bestimmte Angaben enthalten muss. Welche Angaben der Vertrag enthalten muss, wird in den §§ 11 und 12 BBiG festgelegt.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- verpflichtenden Angaben
- zusätzlichen Angaben
- unzulässigen Angaben
Verpflichtende Angaben
Der verpflichtende Inhalt des Berufsausbildungsvertrags ist in § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG genau vorgeschrieben.
Der Ausbildungsvertrag muss mindestens diesen Inhalt aufweisen:
- die Art, sachliche und zeitliche Gliederung
- Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen zur Kündigung des Berufsausbildungsvertrags
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Form des Ausbildungsnachweises
In Deinem Ausbildungsvertrag muss also mindestens zu all diesen Punkten etwas festgehalten worden sein. Es können auch noch wesentliche Punkte dazukommen, über die Du Dich mit dem*der Ausbildenden geeinigt hast.
Zusätzliche Angaben
Als Zusatz zu den in § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG vorgeschriebenen Angaben können der Ausbildende und der Auszubildende weitere Inhalte vereinbaren. Unter anderem kann der Berufsausbildungsvertrag Angaben über die Berufsbezeichnung oder die Berufsschule enthalten.
Die Berufsbezeichnung ist in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs festgelegt. Es können keine anderen Berufsbezeichnungen verwendet werden.
Der Ausbildungsvertrag kann Regelungen über den Besuch der Berufsschule enthalten. Jede Berufsausbildung beinhaltet, dass eine Berufsschule besucht wird, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Das Ziel der Berufsschule ist es, dem Auszubildenden das theoretische Wissen für den jeweiligen Beruf zu vermitteln.
Je nachdem, in welchem Bereich die Berufsausbildung durchgeführt wird, kann es sich unterscheiden, wann die Auszubildenden in der Berufsschule und wann im Betrieb lernen. Bei einigen Ausbildungen sind die Auszubildenden einige Tage in der Woche im Betrieb und einige Tage in der Berufsschule. Bei anderen Berufsausbildungen lernen Auszubildende mehrere Wochen ausschließlich im Ausbildungsbetrieb und danach einige Wochen nur in der Berufsschule. Wie der Berufsschulunterricht aufgeteilt ist, kann im Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden.
Weiterhin enthalten sein kann der Name des Ausbildenden oder dessen fachliche Eignung.
Unzulässige Angaben
Welche Vereinbarungen unzulässig sind, ist in § 12 BBiG enthalten. In § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG heißt es:
Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.
Des Weiteren sind die folgenden Vereinbarungen gem. § 12 Abs. 2 BBiG nichtig:
- die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen
- Vertragsstrafen
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen
Wenn Vereinbarungen über diese Inhalte geschlossen wurden, sind sie nichtig. Dies bedeutet, dass ihnen keine rechtliche Wirkung zukommt und sie unwirksam sind.
Jonas möchte eine Berufsausbildung in dem Tischlereibetrieb von Thea beginnen. Dazu vereinbaren sie einen Berufsausbildungsvertrag. Dieser beinhaltet die Regelung, dass Jonas nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zwei Jahre lang nicht bei einem Konkurrenzunternehmen tätig werden darf.
Diese Vereinbarung ist jedoch gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG nichtig, da es den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt.Berufsausbildungsvertrag Pflichten
Die Pflichten, die sich in der Berufsausbildung ergeben, können individuell in dem Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden. Verpflichtend ist lediglich, dass die Art, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung im Berufsausbildungsvertrag festgehalten sind, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG.
Welche Pflichten das Berufsbildungsgesetz für den Auszubildenden vorsieht, erfährst Du in § 13 BBiG.
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 13 S. 1 BBiG).
In § 13 S. 2 BBiG wird konkretisiert, welche Verpflichtungen zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind. Die konkreten Pflichten und Aufgaben, die die Auszubildenden in der Berufsausbildung erfüllen müssen, ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
Wenn Du Weiteres über die Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärung zum Berufsausbildungsgesetz anschauen.
Berufsausbildungsvertrag Probezeit
In dem Berufsausbildungsvertrag muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG eine Vereinbarung über die Dauer der Probezeit getroffen werden.
Die Probezeit ist ein vertraglich oder gesetzlich befristeter Zeitraum, während dem ein Rechtsverhältnis unter erleichterten Bedingungen beendet werden kann. Sie dient dem Zweck, die Eignung des*der Beschäftigten erproben zu können.
Die Vorschrift über die Probezeit in der Berufsausbildung findest Du in § 22 BBiG. Dort heißt es:
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Am Anfang der Ausbildung befindet sich der Auszubildende in der Probezeit. Im Berufsausbildungsvertrag wird vereinbart, wie lange die Probezeit andauert. Es kann sich auf einen Zeitraum zwischen einem und vier Monaten geeinigt werden.
Während der Probezeit haben der Auszubildende und der Ausbildende die Möglichkeit zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Berufsausbildung vorliegen.
Wenn Du mehr über die Probezeit während der Ausbildung erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärung zum Berufsbildungsgesetz ansehen.
Berufsausbildungsvertrag Kündigung
Der Berufsausbildungsvertrag muss auch die Voraussetzungen enthalten, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 BBiG.
Die gesetzlichen Vorschriften zu der Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses findest Du in § 22 BBiG. Dabei handelt es sich um einen besonderen Kündigungsschutz für Auszubildende. Die Anforderungen an die Kündigung eines Auszubildenden sind höher als nach der abgeschlossenen Berufsausbildung.
Die Kündigung des Berufsausbildungsvertrags während der Probezeit ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, § 22 Abs. 1 BBiG. In § 22 Abs. 2 BBiG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Ausbildungsvertrags nach der Probezeit möglich ist.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgaben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Eine Kündigung durch den Ausbildenden ist in Form einer außerordentlichen Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist gegeben, wenn dem Ausbildenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach einer Interessenabwägung nicht zumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildungszeit fortzusetzen.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt unter anderem vor, wenn der Auszubildende:
- einen Diebstahl begeht
- regelmäßig zu spät kommt
- gegen die Pflichten des Ausbildungsverhältnisses verstößt
Marvin ist Auszubildender bei der Veranstaltungsfirma von der Ausbildenden Lisa. Nach Ablauf der Probezeit beginnt er die Pflichten des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zu befolgen. Er kommt regelmäßig zu spät und entwendet wertvolles Werkzeug aus dem Lager.
Da die Probezeit abgelaufen ist, kann Lisa das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei muss sie keine Kündigungsfrist beachten. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht mehr zumutbar werden lassen. Marvin ist regelmäßig zu spät gekommen und hat Werkzeuge aus dem Betrieb entwendet. Er hat damit die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis verletzt, sodass eine weitere Berufsausbildung für Lisa unzumutbar ist und ein wichtiger Grund vorliegt.
Solltest Du mehr über die Möglichkeit zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfahren wollen, kannst Du Dir die Erklärungen Kündigungsschutz, Kündigungsarten und Kündigungsgründe durchlesen.
Berufsausbildungsvertrag zuständige Stellen
Der Ausbildungsvertrag muss auf seine Richtigkeit überprüft werden. Dazu wird der Berufsausbildungsvertrag von dem Arbeitgeber an die zuständige Stelle geschickt. Dort wird überprüft, ob der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen und Regelungen entspricht.
Die zuständigen Stellen sind unter anderem
- die Industrie- und Handelskammer (IHK)
- die Handwerkskammer
- die Landwirtschaftskammer
- die Notarkasse
- die Ärztekammer
- die Apothekenkammer
Welche Behörde die zuständige Stelle ist, erfährst Du im § 71 BBiG.
Die Industrie- und Handelskammer ist für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die zuständige Stelle, § 71 Abs. 2 BBiG.
Dadurch, dass die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung überwacht (§ 76 Abs. 1 S. 1 BBiG), ist sie für die Überprüfung des Ausbildungszeugnisses zuständig.
Nach der erfolgreichen Überprüfung wird der Berufsausbildungsvertrag in dem jeweiligen Verzeichnis registriert und dem Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt. Des Weiteren wird er zuvor abgestempelt, wodurch erkennbar ist, dass der Vertrag geprüft und von der zuständigen Kammer kontrolliert wurde.
Berufsbildungsvertrag – Das Wichtigste
- Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem*der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb. Der Vertrag ist die Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und durch ihn kommt das Berufsausbildungsverhältnis zustande.
- Ein Bewerbungsgespräch ist ein persönliches Gespräch zwischen einem Bewerber und dem Arbeitgeber oder Personalentscheider und dient dazu, dass sich die Beteiligten kennenlernen können und herausfinden, ob sie ein Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten.
- Der Berufsausbildungsvertrag kann formfrei geschlossen werden. Er muss dem*der Auszubildenden jedoch vor Ausbildungsbeginn zur Unterschrift zugestellt werden, § 11 Abs. 1 BBiG.
- Der verpflichtende Inhalt des Berufsausbildungsvertrags ist in § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG enthalten.
- Der Vertrag muss mindestens die dort aufgezählten Angaben enthalten. Es können weitere wesentliche Punkte dazukommen, über die sich die Beteiligten geeinigt haben.
Vereinbarungen, die unzulässig sind, sind in § 12 BBiG aufgeführt. Wenn Vereinbarungen über diese Inhalte geschlossen wurden, sind sie nichtig.
Der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen Stelle auf seine Richtigkeit überprüft werden.
- Die zuständigen Stellen sind unter anderem die Industrie- und Handelskammer oder die Ärztekammer.
- Die Behörde überprüft, ob der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen und Regelungen entspricht.
Nachweise
- Junker, Abbo (2022). Grundkurs Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 21. Auflage.
- Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen GmbH. 20. Auflage.
- Brox, Hans/Rüthers, Bernd/Henssler, Martin (2020). Arbeitsrecht. Verlag W. Kohlhammer GmbH. 20. Auflage.
- Kiel, Heinrich/Lunk, Stefan/Oetker, Hartmut (2021). Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. Band 1: Individualarbeitsrecht I. Verlag C.H. Beck oHG. 5. Auflage.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Berufsausbildungsvertrag
Was muss alles in einem Ausbildungsvertrag stehen?
Der Ausbildungsvertrag muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG mindestens diesen Inhalt aufweisen:
- die Art, sachliche und zeitliche Gliederung
- Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen zur Kündigung des Berufsausbildungsvertrages
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Form des Ausbildungsnachweises
Kann ein Berufsausbildungsvertrag mündlich geschlossen werden?
Der Berufsausbildungsvertrag kann zunächst mündlich geschlossen werden, muss aber vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden, § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG.
Was ist das Besondere am Berufsausbildungsvertrag?
Das Besondere am Berufsausbildungsvertrag ist, dass es die spezifischen Anforderungen und Rahmenbedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses enthält.
Was sind die Pflichten eines Auszubildenden?
Die Pflicht des Auszubildenden ist, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, § 13 Abs. 1 S. 1 BBiG. Dazu müssen sie unter anderem ihnen übertragene Aufgaben ausführen, Weisungen folgen und an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
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