Berufsbildungsgesetz

Wenn Du eine Berufsausbildung beginnst, wirst Du auch mit dem Berufsbildungsgesetz in Berührung kommen. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, das die Berufsausbildung gesondert regelt. Im Berufsbildungsgesetz sind die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden enthalten.

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    Deshalb ist es für Dich als Auszubildende*r wichtig zu wissen, welche Regelungen das Berufsbildungsgesetz trifft. In dieser Erklärung erfährst Du, welchen Inhalt das Berufsbildungsgesetz zur Ausbildung trifft, welche Ziele durch das Gesetz verfolgt und welche Rechte und Pflichten den Beteiligten zugewiesen werden.

    Berufsbildungsgesetz Inhalt

    Das Berufsbildungsgesetz ist die wichtigste gesetzliche Rechtsquelle für die Berufsausbildung. Du kannst das Gesetz mit BBiG abkürzen. Erstmals ist das Berufsbildungsgesetz am 01.09.1969 in Kraft getreten. Es wurde im Jahr 2005 überarbeitet. Diese Neufassung ist am 01.04.2005 in Kraft getreten. Eine Neubekanntmachung des Berufsbildungsgesetzes hat am 01.01.2020 stattgefunden.

    Das Berufsbildungsgesetz enthält unter anderem Regelungen über den Ablauf der Ausbildung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Außerdem beschreibt das Gesetz, welche Ziele die Berufsausbildung verfolgen soll.

    Das Gesetz beinhaltet die maßgebenden Vorschriften für

    • die berufliche Berufsausbildung

    • die Berufsausbildungsvorbereitung

    • die Fortbildung

    • die berufliche Umschulung

    Durch das Berufsbildungsgesetz sollen die Auszubildenden geschützt werden. Der Grund dafür ist, dass Auszubildende häufig noch sehr jung oder minderjährig sind. Des Weiteren stehen sie in einem noch stärkeren Über- und Unterordnungsverhältnis zu ihren Ausbildenden. Der Ausbildende hat erheblichen Einfluss auf die spätere berufliche Laufbahn des Auszubildenden. Aufgrund dieser ungleichen Machtverteilung muss dem Auszubildenden ein besonderer Schutz zukommen.

    Berufsbildungsgesetz Zusammenfassung

    Das Berufsbildungsgesetz beinhaltet insgesamt 106 Paragraphen, die in sieben Teile mit jeweiligen Kapiteln und Abschnitten gegliedert werden können.

    Um den Inhalt und die Gliederung des Berufsbildungsgesetzes übersichtlicher vermitteln zu können, wird dies in einer Tabelle dargestellt.

    Teil 1 bis 7 Kapitel
    Teil 1: Allgemeine Vorschriften
    • Ziele
    • Begriffe
    • Lernorte der Berufsausbildung
    Teil 2: BerufsbildungKapitel 1:
    • Berufsausbildung

    Kapitel 2:

    • berufliche Fortbildung

    Kapitel 3:

    • berufliche Umschulung

    Kapitel 4:

    • Berufsbildung für besondere Personengruppen
    Teil 3: Organisation der BerufsbildungKapitel 1:
    • zuständige Stellen
    • zuständige Behörden
    Kapitel 2:
    • Landesausschüsse für Berufsbildung
    Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
    Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung
    Teil 6: Bußgeldvorschriften
    Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften

    Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich

    Vielleicht stellst Du Dir die Frage, für welche Personen die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes gelten. Der Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes wird in § 3 BBiG beschrieben. In § 3 Abs. 1 BBiG heißt es:

    Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schuldgesetzen der Länder unterstehen.

    Grundsätzlich findet das Gesetz also für die Personen Anwendung, die eine Berufsausbildung absolvieren.

    In § 3 Abs. 2 BBiG werden die Bereiche genannt, die vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausgeschlossen sind. Dies sind:

    • Ausbildungen an berufsbildenden Schulen

    • Studiengänge an Hochschulen

    • Berufsbildung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern

    • Ausbildung auf Kauffahrteischiffen

    • Ausbildungen in Gesundheitsberufen

    Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gilt das Berufsbildungsgesetz nur eingeschränkt. Stattdessen findet die Handwerksordnung Anwendung.

    Welche Berufsgruppen zu der Handwerksordnung gehören, erfährst Du in der Erklärung Ausbildung in Handwerk, Produktion und Gewerbe.

    Berufsausbildungsgesetz Ziele

    Welche Ziele durch die Berufsausbildung erreicht werden sollen, wird in § 1 BBiG definiert.

    Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 BBiG).

    Nach der abgeschlossenen Berufsausbildung sollen die Auszubildenden den Beruf also selbstständig und mit den nötigen fachlichen Kenntnissen ausüben können.

    Die Berufsausbildung soll unter anderem:

    • mit einem organisierten Plan durchgeführt werden

    • eine umfassende Grundbildung vermitteln

    • Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für die Berufsausübung erforderlich sind

    • den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen

    • die Ausprägung charakterlicher und persönlicher Werte fördern

    Berufsbildungsgesetz Ausbildung

    Was unter der Berufsausbildung zu verstehen ist, ist in § 1 Abs. 1 BBiG definiert.

    Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

    Um den Ablauf der Ausbildung zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, dass die Berufsausbildung an zwei verschiedenen Orten stattfindet. Dies sind:

    • der jeweilige Ausbildungsbetrieb

    • die Berufsschule

    Die unterschiedlichen Lernorte sind auch durch § 2 BBiG erfasst. Im Ausbildungsbetrieb lernen die Auszubildenden die praktischen Inhalte der Ausbildung, die auf das jeweilige Unternehmen bezogen sind. Die Berufsschule wird parallel dazu besucht, um die theoretischen Inhalte zu erlernen. Während der Ausbildung wechseln sich Theorie und Praxis ab.

    Neben der Definition der Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz diese Inhalte von Bedeutung:

    Berufsbildungsgesetz Berufsschule

    Wie bereits beschrieben, findet die Berufsausbildung an verschiedenen Orten statt. Dadurch, dass die Lernorte der Berufsbildung vorrangig die betriebliche und die schulische Berufsbildung umfasst, wird diese Organisation auch als duales System bezeichnet.

    In § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG wird festgelegt, dass die Berufsbildung auch in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird.

    Die Berufsschule vermittelt den Auszubildenden während ihrer Berufsausbildung die durch den Rahmenlehrplan bestimmten Inhalte, die für die Erlernung des Berufs und die grundsätzliche Bildung von Bedeutung sind.

    Das Ziel der Berufsschule ist, das theoretische Wissen für den Beruf zu vermitteln. Daneben werden je nach Ausbildung auch praktische Elemente eingebracht, beispielsweise wie technische Zeichnungen angefertigt werden. Neben dem berufsspezifischen Unterricht haben die Auszubildenden auch allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Mathematik oder Englisch. Während der Zeit, in der die Auszubildende in der Berufsschule sind, werden sie von ihrem Betrieb freigestellt.

    In verschiedenen Ausbildungsbetrieben ist es unterschiedlich geregelt, wann die Auszubildenden in der Berufsschule und wann im Betrieb lernen.

    Deine Ausbildung kann in der Form organisiert sein, dass Du einige Tage in der Woche in der Berufsschule bist und die restlichen Tage der Woche im Betrieb arbeitest. Es gibt auch den Aufbau der Berufsausbildung, dass die Auszubildenden mehrere Wochen ausschließlich in der Berufsschule und danach einige Wochen nur im Ausbildungsbetrieb lernen. Diese Organisationsform wird auch Blockunterricht genannt.

    Berufsausbildungsvertrag

    Die Voraussetzung dafür, dass Du Deine Berufsausbildung beginnen kannst, ist, dass Du als Auszubildende*r mit dem Ausbildenden einen Berufsausbildungsvertrag vereinbarst.

    Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem*der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb. Der Vertrag ist die Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und durch ihn kommt das Berufsausbildungsverhältnis zustande.

    Bevor der Vertrag unterschrieben wird, wird es in den meisten Fällen ein Bewerbungsgespräch geben.

    Damit der Ausbildungsvertrag geschlossen werden kann, muss eine Einigung, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, vorliegen.

    Eine Willenserklärung ist die Äußerung des eigenen Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.

    Der*die Auszubildende und der*die Ausbildende müssen sich einig sein, dass sie den Ausbildungsvertrag schließen wollen und sie müssen den Inhalt übereinstimmend vereinbaren.

    In § 11 Abs. 1 BBiG wird geregelt, dass der Ausbildungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss und welche Inhalte der Vertrag notwendigerweise enthalten muss. Der Berufsausbildungsvertrag kann zwar formfrei, also mündlich, geschlossen werden. Er muss dem*der Auszubildenden jedoch vor Ausbildungsbeginn zur Unterschrift schriftlich zugestellt werden.

    Der Ausbildungsvertrag muss mindestens diesen Inhalt aufweisen:

    • die Art, sachliche und zeitliche Gliederung

    • Ziel der Berufsausbildung

    • Beginn und Dauer der Berufsausbildung

    • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

    • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

    • Dauer der Probezeit

    • Zahlung und Höhe der Vergütung

    • Dauer des Urlaubs

    • Voraussetzungen zur Kündigung des Berufsausbildungsvertrages

    • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

    • Form des Ausbildungsnachweises

    Notwendig ist, dass mindestens dieser Inhalt in Deinem Ausbildungsvertrag geregelt ist. Darüber hinaus ist es möglich, dass Du Dich über weitere Punkte mit Deinem Ausbildenden einigst, die in den Berufsausbildungsvertrag aufgenommen werden.

    Wenn Du Weiteres über den Arbeitsvertrag in der Ausbildung wissen möchtest, kannst Du Dir die Erklärung Berufsausbildungsvertrag ansehen.

    Berufsbildungsgesetz Arbeitszeit

    Das Berufsbildungsgesetz selbst enthält keine konkreten Regelungen zu der Arbeitszeit von Auszubildenden. Diese findest Du für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind, im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und für minderjährige Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Vorschriften in diesen Gesetzen werden sowohl während der Ausbildung als auch nach abgeschlossener Berufsausbildung angewendet.

    Grundsätzlich gilt, dass der*die Arbeitnehmer*in wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden beschäftigt werden darf. Dies ergibt sich aus § 3 S. 1 ArbZG:

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

    Da unter den Werktagen die Tage von Montag bis Samstag gefasst werden, ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht verschiedene Einschränkungen für die Arbeitszeiten von Minderjährigen vor. Der Grund für die Beschränkung ist, dass die Jugendlichen ausreichend Freizeit haben sollen und nicht übermäßig von der Arbeit belastet sein sollen. Daher heißt es in § 8 Abs. 1 JArbSchG:

    Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

    Auszubildende, die minderjährig sind, können daher maximal 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden.

    Weitere Informationen zu den möglichen Arbeitszeiten bei Jugendlichen erfährst Du in der Erklärung Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Für Auszubildende ergibt sich die Besonderheit, dass sie für den Besuch der Berufsschule vom Betrieb freigestellt werden müssen. Dies wird durch § 15 BBiG einheitlich für minderjährige und volljährige Auszubildende geregelt.

    Unter folgenden Voraussetzungen sind Auszubildende gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BBiG freizustellen:

    • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht

    • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten

    • in Berufsschulwochen mit einer Unterrichtszeit von mindestens 25 Wochenstunden

    • für die Teilnahme an Prüfungen

    • an dem Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung

    Dabei gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit, was sich aus § 15 Abs. 2 BBiG ergibt. Dort wird festgelegt, welche Tätigkeiten auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden angerechnet werden. Dies sind:

    • Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen

    • Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit

    • Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit

    • Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen

    • Freistellung für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung

    Zudem dürfen Auszubildende gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BBiG vor einem Berufsschultag, der vor 9 Uhr beginnt, nicht im Betrieb beschäftigt werden.

    Hanna macht eine Ausbildung zur Veranstaltungstechnikerin und arbeitet wöchentlich 40 Stunden. Zudem ist die Ausbildung in der Form geplant, dass sie alle vier Wochen den Blockunterricht in der Berufsschule besucht. An einem Berufsschultag, der um 8:30 Uhr beginnt, soll sie um 7:00 Uhr eine Stunde im Betrieb arbeiten, um eine Veranstaltung vorzubereiten. Des Weiteren soll sie an diesem Tag, an dem sie sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten hat, abends bei dem Aufbau der Technik mithelfen. Sie fragt sich, ob diese Beschäftigung im Betrieb an einem Berufsschultag möglich ist.

    Auszubildende dürfen an einem Berufsschultag, der vor 9:00 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden, § 15 Abs. 1 S. 1 BBiG. Daher ist es nicht möglich, dass Hanna um 7:00 Uhr arbeitet, wenn die Berufsschule um 8:30 Uhr beginnt.

    Des Weiteren ist es nicht möglich, dass Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beschäftigt werden, § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG. Daher kann Hanna abends nicht bei dem Aufbau der Technik mithelfen. Stattdessen wird der Berufsschultag auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden angerechnet, § 15 Abs. 2 BBiG.

    Berufsbildungsgesetz Freistellung Prüfung

    Die Auszubildenden müssen für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt werden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG:

    Sie haben Auszubildende freizustellen für die Teilnahme an Prüfungen […].

    Damit die Auszubildenden an den Prüfungen teilnehmen können, müssen sie von der betrieblichen Beschäftigung freigestellt werden.

    Unter den Begriff der Prüfung fallen alle nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Zwischen- und Abschlussprüfungen, einschließlich der Wiederholungsprüfung.

    Auch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, müssen Auszubildende freigestellt werden. Der Grund dafür ist, dass sich die Auszubildenden am Tag vor der Abschlussprüfung Zeit haben sollen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.

    Berufsbildungsgesetz Pflichten der Beteiligten

    Das Berufsbildungsgesetz sieht verschiedene Pflichten für die Beteiligten des Ausbildungsverhältnisses vor. Diese Beteiligten sind zum einen der*die Auszubildende und zum anderen der*die Ausbildende. Die Pflichten des Ausbildenden stellen dabei gleichzeitig die Rechte des Auszubildenden dar und andersherum.

    Die Pflichten der Auszubildenden sind in § 13 BBiG festgehalten und die Pflichten der Ausbildenden findest Du in den §§ 14 bis 16 BBiG.

    Alina ist Auszubildende in einer Kfz-Werkstatt und Jonas ihr Ausbildender. Der Ausbildende hat gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BBiG die Pflicht, der Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht des Ausbildenden bedeutet für die Auszubildende, dass sie das Recht auf die Ausstellung des Zeugnisses hat.

    Pflichten des Auszubildenden

    Solltest Du als Auszubildende*r in einem Betrieb arbeiten, hast Du sowohl Rechte als auch Pflichten, die Du beachten solltest. Welche Pflichten dies sind, wird in § 13 BBiG festgelegt.

    Die grundsätzliche Regelung zum Verhalten während der Berufsausbildung ist in § 13 S. 1 BBiG zu finden. Dort heißt es:

    Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

    In § 13 S. 2 BBiG wird konkretisiert, welche Verpflichtungen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind. Hervorgehoben werden insbesondere die Pflichten:

    • die aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen

    • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen

    • den Weisungen zu folgen, die erteilt werden

    • die geltende Ordnung der Ausbildungsstätte zu beachten

    • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln

    • nicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu reden

    • einen Ausbildungsnachweis zu führen

    Im Berufsbildungsgesetz finden sich jedoch lediglich die grundlegenden Dinge, die die Auszubildenden befolgen müssen. Was genau Deine Aufgaben als Auszubildende*r sind und an welche Pflichten Du Dich halten musst, ergibt sich aus Deinem Ausbildungsvertrag und wird Dir bei Beginn und während der Ausbildung erklärt.

    Pflichten des Ausbildenden

    Auch die Ausbildenden haben einige Pflichten, die sie befolgen müssen. Dabei müssen sie darauf achten, dass sie die Auszubildenden individuell fördern, damit diese das Ausbildungsziel erreichen können.

    In § 14 BBiG findest Du die Pflichten, die die Ausbildenden in Bezug auf die Berufsausbildung beachten müssen. Sie haben:

    • dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist

    • selbst auszubilden oder einen Ausbilder damit zu beauftragen

    • Auszubildende kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind

    • Auszubildende zum Besuch der Berufsschule aufzufordern

    • dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert und nicht gefährdet werden

    • Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese zu kontrollieren

    • Auszubildenden nur solche Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen und ihren körperlichen Kräften entsprechen

    Aus § 15 BBiG ergibt sich, dass der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet ist, die Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule und der Teilnahme an Prüfungen von der Arbeit freizustellen.

    Weiterhin ist der Ausbildende gem. § 16 BBiG dazu verpflichtet, dem Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dabei handelt es sich um ein Arbeitszeugnis, das mindestens die Angaben enthalten muss, die in § 16 Abs. 2 S. 1 BBiG aufgezählt sind.

    Wenn Du mehr über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses wissen möchtest, kannst Du Dir die Erklärung Arbeitszeugnisse ansehen.

    Berufsbildungsgesetz Probezeit

    Die grundsätzlichen Regelungen zur Probezeit enthält § 20 BBiG.

    Die Probezeit ist ein vertraglich oder gesetzlich befristeter Zeitraum, während dem ein Rechtsverhältnis unter erleichterten Bedingungen beendet werden kann. Sie dient dem Zweck, die Eignung des*der Beschäftigten erproben zu können.

    Die Probezeit kann grundsätzlich vertraglich vereinbart werden. In Bezug auf die Probezeit in der Berufsausbildung ergibt sich gem. § 20 BBiG eine gesetzlich verpflichtende Regelung:

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

    Dies bedeutet, dass jede Berufsausbildung mit der Probezeit beginnt, auch wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurde. Dabei ist der Zeitraum der Probezeit auf mindestens einen Monat bis maximal vier Monate begrenzt.

    Während der Probezeit haben der Auszubildende und der Ausbildende die Möglichkeit zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Berufsausbildung vorliegen.

    Aus § 22 Abs. 1 BBiG ergibt sich eine gesonderte Regelung zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses:

    Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildende hat die Möglichkeit während der Probezeit fristlos zu kündigen, ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen.

    Jana macht eine Ausbildung in einem Floristikbetrieb. Ihr Ausbilder Fabio und sie haben eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Während dieser Zeit stellt Jana fest, dass Fabio ihr immer wieder Aufgaben überträgt, bei denen sie nichts für ihre Berufsausbildung lernen kann. Sie soll etwa die Küche putzen und Kaffee kochen. Deshalb beschließt sie nach einem Monat, dass sie den Berufsausbildungsvertrag kündigen möchte. Dadurch, dass sie sich in dieser Zeit noch in der zweimonatigen Probezeit befindet, kann sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen, ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen.

    Berufsbildungsgesetz Urlaub

    Auch Auszubildende haben einen Anspruch auf jährlichen Urlaub. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Berufsbildungsgesetz. Die Mindestzahl der Urlaubstage regelt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Während der Urlaubszeit erhält der*die Auszubildende weiterhin die Ausbildungsvergütung.

    Für volljährige Auszubildende gilt, dass sie einen Anspruch einen Urlaub von mindestens 24 Werktage haben, § 3 Abs. 1 BUrlG.

    Die Vorschrift zu den Urlaubstagen von minderjährigen Auszubildenden findest Du in § 19 JArbSchG.

    Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren (§ 19 Abs. 1 JArbSchG).

    Die Dauer des Urlaubs ist abhängig vom Alter des Jugendlichen zum Beginn des Kalenderjahres.

    Alter des JugendlichenUrlaubstage
    unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage
    zwischen 16 und 17 Jahrenmindestens 27 Werktage
    zwischen 17 und 18 Jahrenmindestens 25 Werktage

    Berufsbildungsgesetz – Das Wichtigste

    • Das Berufsbildungsgesetz enthält unter anderem Regelungen über den Ablauf der Ausbildung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Außerdem beschreibt das Gesetz, welche Ziele die Berufsausbildung verfolgen soll.
    • Das Gesetz soll den Schutz von Auszubildenden gewährleisten.
    • Es findet grundsätzlich für die Personen Anwendung, die eine Berufsausbildung absolvieren.
    • Durch die Berufsausbildung soll das Ziel verfolgt werden, dass die Auszubildenden nach der Ausbildung den Beruf selbstständig und mit den nötigen fachlichen Kenntnissen ausführen können.
    • Die Ausbildung findet an zwei Lernorten statt (duales System).
      • Im Ausbildungsbetrieb lernen die Auszubildenden die praktischen Inhalte der Ausbildung, die auf das jeweilige Unternehmen bezogen sind.
      • Die Berufsschule wird parallel dazu besucht, um die theoretischen Inhalte zu erlernen.
    • Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem*der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb. Der Vertrag ist die Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und durch ihn kommt das Berufsausbildungsverhältnis zustande.
    • Auszubildende werden für den Besuch der Berufsschule und für die Teilnahme an Prüfungen vom Betrieb freigestellt, § 15 BBiG.
    • Auszubildende müssen sich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, § 13 S. 1 BBiG.
    • Ausbildende müssen dafür sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, § 14 BBiG.
    • Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum, während dem das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Bei einem Ausbildungsverhältnis beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und maximal vier Monate, § 20 BBiG.

    Nachweise

    1. Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen. 20. Auflage.
    2. Wohlgemuth, Hans Hermann (2020). Berufsbildungsgesetz Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft. 2. Auflage.
    3. Brox, Hans/Rüthers, Bernd/Henssler, Martin (2020). Arbeitsrecht. Verlag W. Kohlhammer GmbH. 20. Auflage.
    4. Junker, Abbo (2022). Grundkurs Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 21. Auflage.
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    Häufig gestellte Fragen zum Thema Berufsbildungsgesetz

    Was ist das Berufsbildungsgesetz?

    Das Berufsbildungsgesetz ist ein Gesetz, das die Berufsausbildung konkret regelt. Es enthält unter anderem Regelungen über den Ablauf der Ausbildung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten. 

    Für wen gilt das Berufsbildungsgesetz?

    Das Berufsbildungsgesetz gilt grundsätzlich für Auszubildende in der Berufsbildung. Es gilt nicht für schulische Berufsausbildungen, Studiengänge an Hochschulen, Ausbildungen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und Ausbildungen im Gesundheitswesen.   

    Wie ist das Berufsbildungsgesetz geregelt?

    Das Berufsbildungsgesetz enthält sieben Teile, die unter anderem Allgemeine Vorschriften, Pflichten der Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes, Vorschriften zur Vergütung und Regelungen zur Berufsausbildung enthalten. 

    Welche Aufgaben hat das Berufsbildungsgesetz?

    Durch das Berufsbildungsgesetz soll der Ablauf und die Ziele der Berufsausbildung näher konkretisiert werden. Außerdem sollen die Auszubildenden aufgrund ihres geringen Alters geschützt werden. 

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