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Da eine Geheimhaltungsvereinbarung in vielen Unternehmen verwendet wird, wirst Du in dieser Erklärung erfahren, was eine Geheimhaltungsvereinbarung ist, wann sie bei einem Arbeitsvertrag besteht, wie lange sie ihre Wirkung entfaltet, in welcher Form sie geschlossen werden muss und was die Rechtsfolge ist, wenn gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstoßen wird.
Geheimhaltungsvereinbarung Definition
Die Geheimhaltungsvereinbarung wird von vielen Unternehmen zum Schutz ihrer Unternehmensgeheimnisse genutzt.
Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklären, dass sie sensible Informationen, die sie möglicherweise erhalten, nicht an andere Personen weitergeben dürfen.
In der Geheimhaltungsvereinbarung wird also geregelt, wie mit vertraulichen und sensiblen Informationen eines Unternehmens umgegangen wird. Die Geheimhaltungsvereinbarung wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer regelmäßig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Es handelt sich dabei um einen gegenseitigen Vertrag, mit dessen Inhalt beide Vertragsparteien einverstanden sein müssen.
Geheimhaltungsvereinbarungen werden auch häufig zwischen zwei Unternehmen geschlossen, die Verträge miteinander aushandeln. Wenn die Unternehmen sich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung geeinigt haben, müssen sie nicht befürchten, dass betriebliche Informationen an dritte Konkurrenten weitergegeben werden.
Eine Geheimhaltungspflicht ergibt sich, wenn sie vertraglich nicht vereinbart ist, aus dem Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB als gesetzliche Nebenpflicht. Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht zur Nichtoffenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in dem Fall allgemein als Nebenpflicht seines Arbeitsvertrages. Durch die Vereinbarung des genauen Inhalts der Geheimhaltungsvereinbarung kann jedoch detailliert bestimmt werden, welche Informationen genau vertraulich sind und nicht weitergegeben dürfen.
Mögliche betriebliche Informationen, die nicht unbedingt an die Öffentlichkeit geraten sollten, sind unter anderem:
- unternehmerische Pläne
- Marketingstrategie
- Verkaufsplan
- potenzielle Kund*innen
- Herstellungsverfahren
- genutzte Software
- Kundenliste
- Umsatzzahlen
- Kreditwürdigkeit des Unternehmens
- Rezepturen
- Verfahrenstechniken
Die Geheimhaltungsvereinbarung wird auch als Verschwiegenheitsvereinbarung oder Non-Disclosure Agreement (NDA) bezeichnet.
Wörtlich übersetzt bedeutet Non-Disclosure Agreement Vereinbarung zur Nicht-Offenlegung. Die NDA hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie eine Geheimhaltungsvereinbarung und kann zum Schutz persönlicher Daten vereinbart werden, die nicht nach außen dringen sollen. Möglich ist die Nutzung insbesondere in Unternehmen, aber auch bei Privatpersonen, die verhindern möchten, dass persönliche Daten nach außen dringen.
Geheimhaltungsvereinbarung Inhalt
Die Geheimhaltungsvereinbarung kann inhaltlich vielfältig gestaltet werden. Welchen genauen Inhalt die Verschwiegenheitsvereinbarung hat, können die Vertragsparteien selbst bestimmen. In den meisten Fällen beinhaltet die Geheimhaltungsvereinbarung eine Auflistung der Inhalte, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Es können etwa diese Inhalte in die Geheimhaltungsvereinbarung aufgenommen werden:
- Name der Vertragsparteien
- Definition welche Informationen vertraulich sind
- Benennung der vertraulichen Informationen
- betroffener Zeitraum
- welche Informationen nicht vertraulich sind und weitergegeben werden können
- mögliche Vertragsstrafen
Die genaue Benennung der vertraulichen Informationen, die geheim gehalten werden sollen, ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, um Unklarheiten zu vermeiden und um bei Streitfällen nachweisen zu können, was die Geheimhaltungsvereinbarung inhaltlich umfasst hat.
Es kann auch von Vorteil sein, zu benennen, welche Informationen nicht vertraulich behandelt werden müssen. Darunter fällt unter anderem zufällig erworbenes oder allgemeines Wissen.
Insgesamt werden Vereinbarungen über die Weitergabe und Nutzung vertraulicher Informationen getroffen.
Vertraulich sind die Informationen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und bei denen der Inhaber der Informationen ein Interesse daran hat, sie geheim zu halten.
Kriterien darüber, welche Informationen regelmäßig geheim zu halten sind, sind:
- Bestehen eines Zusammenhangs zum Geschäftsbetrieb
- keine öffentliche Zugänglichkeit für jedermann
- Kenntnis von einem begrenzten Personenkreis
- Ziel des Arbeitgebers, die Informationen explizit zu schützen
- rechtlich und wirtschaftlich berechtigtes Interesse daran, die Informationen nicht der Öffentlichkeit bekannt zu machen
Julian ist ein Geschäftsführer eines Unternehmens, das Getränke nach einer bestimmten Rezeptur produziert. Damit die Inhaltsstoffe und Zusammensetzung des Getränks nicht an die Öffentlichkeit geraten, schließt er mit seinen Arbeitnehmer*innen Geheimhaltungsvereinbarungen. Diese beinhalten, dass mit außerhalb des Unternehmens stehenden Personen nicht über die Rezeptur geredet werden darf und dass die Rezeptur erst recht nicht an dritte Unternehmen weitergegeben werden darf.
Dadurch, dass es sich um eine vom Unternehmen gefertigte Rezeptur handelt, hat Julian ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, dass die Rezeptur nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
Weiterhin können verschiedene Vertraulichkeitsstufen vereinbart werden. Durch die Vertraulichkeitsstufen kann geregelt werden, welche Arbeitnehmer*innen zu welchen Informationen Zugang haben dürfen. Die verschiedenen Vertraulichkeitsstufen beziehen sich darauf, ob einzelner Arbeitnehmer*innen Zugang zu den Informationen haben können.
Unterschieden werden können diese Vertraulichkeitsstufen:
- Hohe Vertraulichkeitsstufe – ausschließlich die Geschäftsleitung hat Zugang zu den Informationen
- Mittlere Vertraulichkeitsstufe – die in dem konkreten Bereich tätig werdenden Sachbearbeiter haben Zugang zu den Informationen
- Niedrige Vertraulichkeitsstufe – alle Arbeitnehmer*innen haben Zugang zu den Informationen
Ein- und zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung
Unterschieden werden kann zwischen:
- einseitigen Geheimhaltungsvereinbarungen
- zweiseitigen Geheimhaltungsvereinbarungen
Einseitige Geheimhaltungsvereinbarung
Es gibt einseitige Geheimhaltungsvereinbarungen.
Einseitige Geheimhaltungsvereinbarungen werden genutzt, wenn eine Vertragspartei durch ihre Tätigkeit an vertrauliche Informationen gelangt, die geheim gehalten werden sollen. Die andere Vertragspartei erhält durch die Zusammenarbeit keine weiteren vertraulichen Informationen.
Auf der einen Seite der Geheimhaltungsvereinbarung steht also eine Person, die zusätzliche Informationen erfährt, die sie zum Nachteil gegen die andere Vertragspartei verwenden könnte. Entscheidend ist, dass die Geheimhaltungsvereinbarung beinhaltet, dass lediglich eine Vertragspartei die vertraulichen Informationen geheim halten muss.
Die andere Vertragspartei ist regelmäßig das Unternehmen selbst, das mit seinen Arbeitnehmer*innen einseitige Geheimhaltungsvereinbarungen schließt.
Die vertraulichen Informationen werden also nur einer Person zugänglich gemacht.
Ein Softwareunternehmen hat eine neue Spielesoftware entwickelt und will sie durch Außenstehende testen lassen. Um die genauen Inhalte und den Aufbau der Spielesoftware zu schützen, vereinbaren sie mit den Testenden eine einseitige Verschwiegenheitsvereinbarung. Diese beinhaltet, dass die Testenden die vertraulichen Informationen nicht weitergeben dürfen. Für das Softwareunternehmen selbst begründet die einseitige Geheimhaltungsvereinbarung keine zusätzlichen Pflichten.
Zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung
Davon zu unterscheiden sind zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarungen.
Eine zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung begründet Pflichten zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen für beide Vertragsparteien. Sie sind gegenseitig verpflichtet, die jeweiligen vertraulichen Informationen des anderen nicht weiterzugeben.
Die zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung ist insbesondere bei der Zusammenarbeit von zwei Unternehmen von großer Bedeutung. Bei dieser Zusammenarbeit wollen beide Vertragsbeteiligten ihre eigenen Unternehmensgeheimnisse schützen.
Es tauschen also zwei Parteien jeweilige vertrauliche Informationen aus.
Ein Unternehmen, das Möbel herstellt, arbeitet mit einem anderen Unternehmen zusammen, das das Holz für die Herstellung zuliefert. Um den Produktionsprozess zu optimieren und besser zusammenzuarbeiten, tauschen die Beteiligten vertrauliche Informationen über ihre jeweiligen Produktionsdetails, ihre Herstellungsprozesse und Kostenkalkulationen aus.
Dabei sind beide Vertragsparteien daran interessiert, dass die Informationen vor einer Offenlegung nach außen geschützt werden. Auch die geschlossenen Vereinbarungen sollen nicht veröffentlicht werden. Deshalb schließen die beiden Unternehmen eine Geheimhaltungsvereinbarung, die für beide Parteien die Pflicht beinhaltet, die vertraulichen Informationen nicht weiterzugeben. Es handelt sich daher um eine zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung.
Geheimhaltungsvereinbarung Dauer
Die Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht gesetzlich begrenzt oder festgelegt. Wie lange die Geheimhaltungspflicht andauert, kann daher grundsätzlich von den Vertragsparteien selbst bestimmt werden. Zu unterscheiden sind:
- Geheimhaltungsvereinbarungen mit begrenzter Dauer
- Geheimhaltungsvereinbarungen mit unbegrenzter Dauer
Geheimhaltungsvereinbarung begrenzte Dauer
Die Beteiligten der Geheimhaltungsvereinbarung können sich auf eine begrenzte Dauer einigen.
Die Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung ist begrenzt, wenn die Vertragsbeteiligten einen bestimmten Zeitraum bestimmen, in dem die Geheimhaltungspflicht bestehen soll.
Es handelt sich dabei um eine vertragliche Ausgestaltung der Geheimhaltungspflicht.
Geheimhaltungsvereinbarung unbegrenzte Dauer
Es ist jedoch nicht in allen Fällen sinnvoll, die Geheimhaltungspflicht nur auf eine begrenzte Dauer zu beschränken.
Die Geheimhaltungspflicht kann für eine unbegrenzte Dauer vereinbart werden, sodass der Vertragsbeteiligte die Informationen auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung weiterhin vertraulich behandeln muss.
In einigen Situationen soll die Geheimhaltung fortdauern, sodass eine unbegrenzte Dauer angestrebt wird. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass die Informationen dauerhaft vertraulich bleiben.
Wenn die Dauer der Geheimhaltungspflicht nicht vertraglich vereinbart ist, muss sie durch eine Auslegung des Willens der Vertragsparteien ermittelt werden. Je nachdem, ob die Vertragsbeteiligten das Ziel verfolgen, dass die Informationen dauerhaft vertraulich bleiben oder nicht, gilt die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung der eigentlichen Vertragsbeziehung.
In den meisten Fällen wird das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die vertraulichen Informationen dauerhaft geheim gehalten werden. Sonst würden die Informationen lediglich für die Zeit der Vertragsbeziehung geheim gehalten und könnten danach veröffentlicht werden.
Ein Arbeitnehmer eines Spieleentwicklers hat ein neues Produkt entwickelt, das in einiger Zeit auf dem Markt erscheinen soll. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einer Zeit kündigt, in der das Spiel noch nicht auf dem Markt ist, muss er bei einer vereinbarten Geheimhaltungspflicht von unbegrenzter Dauer auch weiterhin alle produktbezogenen Informationen für sich behalten. Er darf beispielsweise nicht öffentlich machen, dass das Spiel auf dem Markt kommt und welchen Inhalt es hat.
Es kann in einigen Situationen trotz einer vereinbarten unbegrenzten Dauer nicht mehr vonnöten sein, die Informationen vertraulich zu behandeln. Das ist dann der Fall, wenn die Informationen von dem Unternehmen selbst veröffentlicht wurden oder sonst an die Öffentlichkeit gelangt sind.
Sobald das Spiel auf dem Markt erschienen ist, ist es nicht mehr erforderlich, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Informationen über das Spiel für sich behält. Es gibt keinen Grund mehr, geheim zu halten, dass das Spiel auf dem Markt erscheinen soll.
Geheimhaltungsvereinbarung Form
Für die Geheimhaltungsvereinbarung ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Das bedeutet, dass keine Schriftform erforderlich ist. Stattdessen können Geheimhaltungsvereinbarungen auch mündlich geschlossen werden.
Aus Gründen der Beweisbarkeit innerhalb eines Streitfalls ist es jedoch sinnvoller, die Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu schließen. Bei einer schriftlichen Vereinbarung kann das Unternehmen nachweisen, dass die Geheimhaltung wirksam und nachweisbar vereinbart wurde.
Geheimhaltungsvereinbarung nicht unterschrieben
Wurde die Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich ausformuliert, aber nicht unterschrieben, kann sie nicht als Beweis einer wirksamen Vereinbarung dienen. Wenn die Geheimhaltungsvereinbarung also schriftlich geschlossen werden soll, müssen beide Vertragsparteien unterschreiben.
Wenn sich die Vertragsparteien auf den Inhalt der Geheimhaltungsvereinbarung geeinigt haben, aber nicht unterschrieben haben, gilt die Vereinbarung dennoch. Aufgrund der Einigung wurde sie wirksam geschlossen. Lediglich ist der Beweis nicht möglich.
Lisa arbeitet in einem Unternehmen, das die neueste Mode entwirft und produziert. Mit ihrer Arbeitgeberin Jana vereinbart sie eine Geheimhaltungspflicht über die Entwürfe und Schnitte der Kleidung. Die Geheimhaltungsvereinbarung wird zwar schriftlich ausgefertigt, jedoch nicht von den Vertragsparteien unterschrieben.
Einige Monate später kommt es zu einem Rechtsstreit, weil Lisa Informationen über die Schnitte der neuesten Kleider an ein anderes Unternehmen weitergegeben hat. Vor Gericht kann sich Jana jedoch nicht auf den Beweis der Geheimhaltungsvereinbarung berufen, weil diese nicht unterschrieben wurde. Jedoch kann sich eine Schadensersatzpflicht aus der Nebenpflichtverletzung gem. §§ 280 I, 241 II BGB ergeben.
Geheimhaltungsvereinbarung Arbeitsvertrag
Insbesondere bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrages wird häufig gleichzeitig eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung kommt zwar auch zur Anwendung, wenn zwei Unternehmen eine vertragliche Beziehung begründen. Insbesondere hat die Geheimhaltungsvereinbarung jedoch im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine große Bedeutung.
Bevor das Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, wird daher eine Geheimhaltungsvereinbarung beschlossen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, vertrauliche Informationen geheim zu halten.
Alina soll als Buchhalterin in dem Unternehmen von Hanna eingestellt werden. Da sie dabei zwangsläufig Informationen über die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens bearbeiten wird und damit wichtige Informationen über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erfährt, möchte Hanna eine Geheimhaltungsvereinbarung schließen.
Geheimhaltungsvereinbarung nach Kündigung
Vielleicht stellst Du Dir die Frage, ob die Geheimhaltungsvereinbarung auch nach der Kündigung noch gilt. Wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, ist der Arbeitnehmer nicht mehr bei dem Unternehmen angestellt. Allerdings hat er weiterhin Kenntnis über unternehmensinterne Abläufe oder andere vertrauliche Informationen.
Aus diesem Grund kann vereinbart werden, dass die Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiterhin besteht. In dem Fall wird eine Geheimhaltungsvereinbarung mit unbegrenzter Dauer geschlossen.
Wurde keine Laufzeit der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmt, muss die Dauer durch Auslegung der Interessen der Parteien ermittelt werden. Fordert eine Partei die Geheimhaltungsvereinbarung, ist davon auszugehen, dass die Informationen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht offenbart werden sollen. Es soll weiterhin sichergestellt werden, dass die Informationen vertraulich bleiben.
Solltest Du mehr über die Kündigung erfahren wollen, kannst Du Dir die Erklärungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsarten anschauen!
Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarung
Der Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung durch eine Vertragspartei kann verschiedene rechtliche Konsequenzen haben.
Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung liegt vor, wenn eine Vertragspartei trotz der Geheimhaltungspflicht vertrauliche Informationen an Dritte weitergibt.
Verstößt eine Vertragspartei gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, begeht sie einen Vertragsbruch, da sie sich nicht an die vertraglichen Bestimmungen und Vereinbarungen hält. Dieser Verstoß kann strafrechtliche, ordnungsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In Betracht kommen diese rechtlichen Folgen:
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gem. § 23 GeschGehG
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. § 333 HGB
- Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme als gesetzliche Nebenpflicht gem. §§ 280 I, 241 II BGB
- Schadensersatzpflicht wegen Kreditgefährdung gem. § 824 BGB
- Schadensersatzpflicht wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB
- Schadensersatzpflicht wegen Haftung des Rechtsverletzers gem. § 10 GeschGehG
- Vertragsstrafe
Geheimhaltungsvereinbarung Vertragsstrafe
Dadurch, dass es teilweise problematisch ist, die genaue Höhe des Schadens zu benennen, der durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht entsteht, ist es nicht immer möglich, die Ansprüche zufriedenstellend vor einem Gericht durchzusetzen. Die Höhe des Schadens ist schwierig zu bestimmen, weil durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht möglicherweise kein unmittelbarer Schaden entsteht. Die Informationen sind bei dem Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung nicht mehr vertraulich. Im Zweifel entsteht dem Unternehmen dadurch jedoch erst nach einiger Zeit ein finanzieller Schaden. Daher kann es sinnvoll sein, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, um diese Schwierigkeit zu umgehen.
Die Vertragsstrafe ist eine vorher vereinbarte Strafe, die ein Beteiligter bezahlen muss, falls er gegen eine vertraglich zugesicherte Pflicht verstößt.
Vertragsstrafen dienen insgesamt als Druckmittel, um den Vertragspartner zur Einhaltung seiner vertraglich zugesicherten Pflichten anzuhalten. Dem Vertragsbeteiligten ist bewusst, dass es eine unmittelbare Konsequenz hat, wenn er gegen die vertraglichen Pflichten verstößt.
Dazu wird eine pauschale Schadenssumme bestimmt, die gezahlt werden muss, wenn gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen wird. Die Höhe des Schadens muss in dem Fall nicht mehr einzeln ermittelt werden. Dadurch wird die Höhe der Haftung im Voraus vereinbart und ist für die Beteiligten eindeutig festgelegt.
Elisa hat in einem Unternehmen gearbeitet, das Marmelade nach einem speziellen Rezept produziert. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird, verrät Elisa das Rezept an ein Konkurrenzunternehmen, das daraufhin ihre Marmelade nach demselben Rezept produziert.
Welcher genaue Schaden für das erste Unternehmen entsteht, ist nicht eindeutig feststellbar, weil nicht vollständig ermittelt werden kann, inwiefern es dem Unternehmen geschadet hat, dass das Konkurrenzunternehmen die Marmelade nach derselben Rezeptur produziert.
Die ehemalige Arbeitgeberin von Elisa hat jedoch mit ihr bei Vertragsschluss eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, die eine Regelung zur Vertragsstrafe im Fall einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht enthält.
Indem Elisa das Rezept weitergegeben hat, hat sie gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstoßen. Daher kann ihre Arbeitgeberin die Summe verlangen, die sie als Vertragsstrafe festgelegt haben.
Geheimhaltungsvereinbarung Rechtsprechung
Die Rechtsprechung beurteilt die Wirksamkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen nach strengen Maßstäben. Es wird insbesondere beurteilt, ob eine Vertragspartei durch die Geheimhaltungsvereinbarung unzumutbar benachteiligt wird.
Die Geheimhaltungsvereinbarung muss tatsächlich den Schutz sensibler Geschäftsdaten umfassen und der bloße Geheimhaltungswille wird teilweise nicht mehr als ausreichend angesehen. Zusätzlich wird es als besonders wichtig angesehen, dass die geheim zu haltenden Tatsachen konkret beschrieben werden.
Geheimhaltungsvereinbarung – Das Wichtigste
- Geheimhaltungsvereinbarung – gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklären, dass sie sensible Informationen, die sie möglicherweise erhalten, nicht an andere Personen weitergeben dürfen.
- Geheimhaltungspflicht kann sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB als gesetzliche Nebenpflicht ergeben oder vertraglich vereinbart werden.
- Vertrauliche Informationen – Informationen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und bei denen der Inhaber der Informationen ein Interesse daran hat, sie geheim zu halten.
- Mögliche vertrauliche Informationen: unternehmerische Pläne, Marketingstrategien, Herstellungsverfahren, Kundenliste, Umsatzzahlen, Kreditwürdigkeit, Rezepturen.
- Inhalt Geheimhaltungsvereinbarung:
- Name der Vertragsparteien
- Benennung der vertraulichen Informationen
- Bestimmung der Dauer der Geheimhaltungspflicht
- mögliche Vertragsstrafen
- Einseitige Geheimhaltungsvereinbarung – nur eine Vertragspartei gelangt durch ihre Tätigkeit an vertrauliche Informationen, die geheim gehalten werden sollen.
- Zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung – begründet Pflichten zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen des jeweils anderen für beide Vertragsparteien.
- Begrenzte Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung – Bestimmung eines bestimmten Zeitraums, in dem die Geheimhaltungspflicht bestehen soll.
- Unbegrenzte Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung – Vertragsbeteiligte müssen die Informationen auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung weiterhin vertraulich behandeln.
- Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin Interesse an Geheimhaltung der vertraulichen Informationen.
- Keine Formvorschriften, sinnvoll ist Schriftform mit Unterschrift aller Beteiligten.
- Verstoß gegen Geheimhaltungspflicht kann strafrechtliche, ordnungsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
- Vertragsstrafe – vorher vereinbarte Strafe, die ein Beteiligter bezahlen muss, falls er gegen eine vertraglich zugesicherte Pflicht verstößt.
Nachweise
- Dütz, Wilhelm/Thüsing, Gregor (2021). Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 26. Auflage.
- Reinhardt, Jörg/Klose, Daniel (2020). Grundkurs Arbeitsrecht für die Soziale Arbeit. Ernst Reinhardt Verlag.
- Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen. 20. Auflage.
- Junker, Abbo (2022). Grundkurs Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 21. Auflage.
- Schade, Friedrich/Feldmann, Eva (2022). Arbeitsrecht. Grundlagen des Individualarbeitsrechts, des kollektiven Arbeitsrechts sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit. Verlag W. Kohlhammer GmbH. 2. Auflage.
- Jünger, Jean-Martin (2020). Arbeitsrecht. Verlag C.F. Müller GmbH. 4. Auflage.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Geheimhaltungsvereinbarung
Wann ist eine Geheimhaltungsvereinbarung notwendig?
Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist notwendig, wenn das Unternehmen vertrauliche Informationen vor der Veröffentlichung schützen möchte.
Was muss eine Geheimhaltungsvereinbarung enthalten?
Sinnvoll ist, dass die Geheimhaltungsvereinbarung diese Informationen enthält:
- Name der Vertragsparteien
- Benennung der vertraulichen Informationen
- Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung
- Mögliche Vertragsstrafen
Wer darf eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben?
Die Vertragsbeteiligten, also etwa zwei Unternehmen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dürfen die Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung?
Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung kann ordnungsrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen, also Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Schadensersatzpflicht, haben. Zudem kommt eine Vertragsstrafe in Betracht.
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