Tarifverträge

Vielleicht hast Du in Deinem Arbeitsumfeld auch schon einmal etwas von Tarifverträgen gehört. Auch in den Medien sind Tarifverhandlungen im Zusammenhang mit Streiks ständig präsent. Durch den Tarifvertrag wird eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaftsmitgliedern und dem*der Arbeitgeber*in geschlossen, um die Bedingungen für die Arbeitnehmer*innen zu verbessern.

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    In dieser Erklärung kannst Du erfahren, was der Tarifvertrag ist, welchen Inhalt dieser hat und welche Arten von Tarifverträgen es gibt.

    Tarifverträge Definition

    Der Tarifvertrag ist ein wichtiger Bestandteil der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen den Arbeitnehmer*innen und dem Arbeitgeber. Er beinhaltet insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer*innen.

    Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaftsmitgliedern zur Regelung der Arbeitsbedingungen im Betrieb, sowie von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.

    Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Es kann dem kollektiven Arbeitsrecht zugeordnet werden, weil es die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften beinhaltet.

    Innerhalb des Arbeitsrechts wird zwischen dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht unterschieden.

    Das Individualarbeitsrecht regelt die individuelle Beziehung zwischen einzelnen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen.

    Des Weiteren enthält es eine Vielzahl von Vorschriften, die dem Arbeitnehmerschutz dienen. Davon abzugrenzen ist das kollektive Arbeitsrecht.

    Das Kollektivarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeber*innen sowie zwischen den Betriebsräten und Arbeitgeber*innen.

    Dabei enthält das Kollektivarbeitsrecht unter anderem das Tarifrecht und das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer*innen. Es regelt die Beziehung der Organisationen der Arbeitnehmer*innen und die der Arbeitgeber*innen und deren Rechtsbeziehungen zueinander.

    Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschlossen wird. Bei dem Vertragsschluss ist gem. § 1 Abs. 2 TVG die Schriftform erforderlich. Das Recht, einen Tarifvertrag vereinbaren zu können, wird als Tariffähigkeit bezeichnet.

    Durch den Abschluss des Tarifvertrags ist es möglich, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Kündigungsfristen, Zuschläge für bestimmte Tätigkeiten oder eine längere Urlaubsdauer zu vereinbaren. Dass die Vertragsparteien diese Regelungen treffen können, wird durch die in Art. 9 Abs. 3 GG festgehaltene Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Dort heißt es:

    Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

    Die Tarifverträge werden in einem Tarifregister hinterlegt. Für die Dokumentation ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig, § 6 TVG. Alle Tarifverträge sind für jeden öffentlich einsehbar.

    Insbesondere im Bereich der Sozialen Arbeit sind Tarifverträge von großer Bedeutung. Sozialarbeiter*innen, Erzieher*innen oder Psycholog*innen sind häufig bei den sozialen Diensten der Kommunen oder Landesbehörden tätig. Deshalb gilt für sie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder die Tarifverträge der Länder.

    Inhalt von Tarifverträgen

    In den Tarifverträgen werden unterschiedliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Wichtige Inhalte, die durch den Tarifvertrag festgelegt werden, sind unter anderem:

    • Kündigungsfristen
    • Urlaubsanspruch
    • Höhe von Löhnen und Gehältern
    • Zulagenzahlungen
    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
    • Arbeitszeiten
    • Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit
    • Eingruppierung
    • Einführung von Kurzarbeit

    Gesetzlich ist in § 1 Abs. 1 TVG geregelt, was der Tarifvertrag enthalten kann:

    Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

    Die Inhalte, die innerhalb des Tarifvertrags bestimmt werden, gelten für die Tarifparteien zwingend. Dies wird in § 4 Abs. 1, Abs. 5 TVG geregelt.

    Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG).

    Am Beispiel des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) kannst Du Dir besser vorstellen, wie der Tarifvertrag die Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln kann. In § 33 Abs. 1 TVöD heißt es:

    Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

    a) mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat [...]

    b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

    Tarifvertragspartner

    Wer die Vertragsparteien eines Tarifvertrags sein können, ist in § 2 Abs. 1 TVG geregelt. Dort heißt es:

    Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

    Es stehen sich also der Arbeitgeber oder Vereinigungen der Arbeitgeber und die Gewerkschaften gegenüber. Diese Vertragsparteien müssen über die Tariffähigkeit verfügen.

    Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, einen Tarifvertrag abschließen zu können.

    Auf der Seite des Arbeitgebers ist die Tariffähigkeit nicht auf Arbeitgeberverbände oder Vereinigungen von Arbeitgebern beschränkt. Auch einzelne Arbeitgeber*innen können Vertragspartei sein und Tarifverträge schließen.

    Auf Arbeitnehmerseite können ausschließlich Gewerkschaften den Tarifvertrag abschließen, sodass die Tariffähigkeit beschränkt ist und einzelne Arbeitnehmer*innen nicht tariffähig sind.

    Gewerkschaften sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmer*innen eines Unternehmens. Sie sind bei der Aushandlung von Tarifverträgen beteiligte und setzen sich für die Bedürfnisse und Ziele der Arbeitnehmer*innen ein.

    Weiterhin müssen die Vertragsparteien tarifzuständig sein, um den Tarifvertrag wirksam vereinbaren zu können.

    Die Tarifzuständigkeit bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien nur innerhalb des in der Satzung festgelegten Geschäftsbereichs einen wirksamen Tarifvertrag schließen können.

    Durch die Tarifzuständigkeit wird der Geschäftsbereich, innerhalb dessen ein Verband Tarifverträge schließen kann, bestimmt. Dieser Geschäftsbereich wird in der Satzung eines Verbands festgelegt.

    Ein Verband von Arbeitgeber*innen der Metallindustrie können keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst schließen, weil ihnen die Tarifzuständigkeit fehlt.

    Genauso wenig kann die Gewerkschaft ver.di kein Tarifpartner für die Arbeitgeber der Metallindustrie sein, weil sie dem öffentlichen Dienst angehört.

    Tarifverträge Beispiel

    Tarifverträge, die Du kennen könntest, sind:

    • Öffentlicher Dienst – Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD)
    • Einzelhandel – Tarifvertrag Handel (Tv-H)
    • Versicherung – Tarifvertrag für die Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche (TVF)
    • Medizin – Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (MFA)
    • Baugewerbe – Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

    Von diesen Tarifverträgen ist der Großteil der Arbeitnehmer*innen in Deutschland betroffen.

    Der öffentliche Dienst wird in unterschiedliche Bereiche gegliedert. Es gibt einen allgemein geltenden Tarifvertrag (TVöD). Daneben gibt es unter anderem:

    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BTV)
    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BTB)
    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Entsorgung (TVöD-BTE)
    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD-BTK)
    • Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
    • Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

    Funktionen eines Tarifvertrags

    Durch einen Tarifvertrag sollen unterschiedliche Funktionen erfüllt werden. Diese sind:

    1. SchutzfunktionDurch den Tarifvertrag werden Arbeitnehmer*innen geschützt. Durch die Gewerkschaften können Arbeitnehmer*innen aktiv an der Gestaltung der allgemeingültigen Tarifverträge mitwirken und für sie günstige Regelungen verhandeln.
    2. FriedensfunktionDer Tarifvertrag dient dazu, den Frieden zwischen den Vertragsparteien zu wahren. Neben dem Vorteil der grundsätzlich geregelten Arbeitsbedingungen darf während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags nicht zu einem Arbeitskampf zur Durchsetzung anderer Regeln aufgerufen werden.
    3. OrdnungsfunktionDie Ordnungsfunktion hat die Bedeutung, dass die Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen darauf vertrauen können, dass sie im tariflichen Bereich zu den im Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.
    4. VerteilungsfunktionDurch die Tarifverträge soll gerecht geregelt werden, für welche Leistung welche Gehälter gezahlt werden. Dazu werden die unterschiedlichen Entgeltgruppen festgelegt. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber keine durch den Arbeitnehmer erwirtschafteten Leistungen zurückbehält. Dies soll durch entsprechend höhere Löhne bzw. Gehälter erreicht werden.

    Insgesamt trägt der Tarifvertrag dazu bei, dass die Verhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern konkreter geregelt sind, wozu es häufig zu weniger Spannungen zwischen den Beteiligten kommt. Des Weiteren werden Regelungen getroffen, die sich positiv für die Arbeitnehmer*innen auswirken und ihnen mehr Rechte zugesprochen werden, als gesetzlich vorgesehen ist.

    Tarifverträge Arten

    Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen, die jedoch nicht immer konkret voneinander abgegrenzt werden können. Die gängigsten Arten von Tarifverträgen sind:

    • Lohntarifverträge
    • Gehaltstarifverträge
    • Manteltarifverträge
    • Verbandstarifvertrag
    • Firmentarifvertrag

    Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge

    Lohn- und Gehaltstarifverträge werden auch als Vergütungs- oder Entgelttarifverträge bezeichnet.

    In einem Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag wird die Höhe des Arbeitsentgeltes für die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeit festgelegt.

    Das tariflich vereinbarte Arbeitsentgelt wird auch als tarifliches Entgelt bezeichnet. Der Tariflohn bzw. -gehalt darf vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Durch den Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag soll eine angemessene Entlohnung der Vertragsparteien garantiert werden.

    Zudem wird in diesen Tarifverträgen die Einteilung in unterschiedliche Lohn- und Gehaltsgruppen geregelt. Diese Einteilung ist erforderlich, weil die einzelnen Arbeitnehmer*innen aufgrund der verschiedenen Arbeitsinhalte voneinander unterschieden werden müssen.

    Manteltarifverträge

    Weiterhin gibt es Manteltarifverträge.

    In Manteltarifverträgen werden alle weiteren, grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen oder Wochenarbeitszeiten, geregelt.

    Die Laufzeit von Manteltarifverträgen ist regelmäßig unbegrenzt lang. Es werden die grundlegenden Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses geregelt, die für alle Arbeitnehmer*innen von großer Bedeutung sind.

    Zu den Manteltarifverträgen gehören auch die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

    Verbandstarifvertrag

    Der Verbandstarifvertrag unterscheidet sich nicht durch den Inhalt von den anderen Tarifverträgen, sondern darin, welche Vertragsparteien den Tarifvertrag ausgehandelt haben. Weitere Bezeichnungen für den Verbandstarifvertrag sind Branchen- oder Flächentarifvertrag.

    Der Verbandstarifvertrag ist für eine bestimmte Branche oder einen vorher festgelegten Tarifbezirk gültig.

    Beispielsweise bezieht sich ein Verbandstarifvertrag auf ein bestimmtes Bundesland oder eine Region.

    Firmentarifvertrag

    Auch der Firmentarifvertrag wird nach dem Merkmal abgegrenzt, welche Vertragsparteien beteiligt sind. Der Firmentarifvertrag kann auch Haustarifvertrag genannt werden.

    Der Firmentarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen geschlossen.

    Beteiligt sind also nicht viele Unternehmen der gleichen Branche, sondern nur ein einzelnes.

    Der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft IG Metall und dem Automobilhersteller Volkswagen ist ein Firmentarifvertrag. Beteiligt ist die Gewerkschaft und ein Unternehmen, nicht viele Unternehmen der Automobilindustrie.

    Tarifverträge Übersicht

    Damit Du Dir die verschiedenen Arten von Tarifverträgen übersichtlicher ansehen kannst, sind sie in Form einer Tabelle dargestellt:

    Art des TarifvertragesAbgrenzungskriterium
    Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag
    • regelt das tarifliche Entgelt und die Einteilung in Lohn- und Gehaltsgruppen
    Manteltarifvertrag
    • beinhaltet alle weiteren Arbeitsbedingungen, wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen
    Verbandstarifvertrag
    • gilt für eine bestimmte Branche oder einen Tarifbezirk
    Firmentarifvertrag
    • wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Unternehmen geschlossen

    Tarifverträge Deutschland

    In Deutschland hat der Abschluss von Tarifverträgen eine große Bedeutung. Dies ist auch an der hohen Anzahl an bestehenden Tarifverträgen zu erkennen. Im Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind rund 81.000 Tarifverträge eingetragen.

    Etwa die Hälfte dieser Tarifverträge waren solche mit Mantelbestimmungen, die die grundlegenden Arbeitsverhältnisse regeln.

    Insbesondere mithilfe von Streiks wird in Deutschland, meistens durch die Gewerkschaften, darauf aufmerksam gemacht, dass Tarifverträge angepasst und verändert werden sollen. Die Gewerkschaften fordern dabei bessere Bedingungen für die Arbeitnehmer*innen, die die Tarifverträge beinhalten sollen.

    Tarifverträge Banken

    Im Bereich des privaten und öffentlichen Bankgewerbes gilt deutschlandweit ein einheitlicher Flächentarifvertrag. Auch für Volks- und Raiffeisenbanken und genossenschaftliche Zentralbanken wurde ein bundesweit gültiger Tarifvertrag geschlossen.

    Im Bankgewerbe gelten unterschiedliche Tarifverträge. Diese sind unter anderem:

    • der Manteltarifvertrag
    • der Gehaltstarifvertrag
    • der Tarifvertrag zur leistungs- und/oder erfolgsorientierten Vergütung – die Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit zur Differenzierung der Tarifgehälter nach individueller Leistung
    • der Vorruhestands-Tarifvertrag
    • der Altersteilzeit-Tarifvertrag

    Im Sommer 2021 wurde von ver.di eine Erhöhung des tariflichen Entgelts bei privaten Banken angestrebt. Der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes (AGB) und ver.di sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gehälter zum 01.08.2022 um drei Prozent sowie am 01.08.2023 um weiter zwei Prozent angehoben werden sollen.

    Tarifverträge – Das Wichtigste

    • Durch den Tarifvertrag wird eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaftsmitgliedern und dem*der Arbeitgeber*in geschlossen, um die Bedingungen für die Arbeitnehmer*innen zu verbessern.

    • Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaftsmitgliedern zur Regelung der Arbeitsbedingungen im Betrieb, sowie von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.

    • Durch den Abschluss des Tarifvertrags ist es möglich, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Kündigungsfristen, Zuschläge für bestimmte Tätigkeiten oder eine längere Urlaubsdauer zu vereinbaren.

    • Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, einen Tarifvertrag abschließen zu können.

      • Die Tariffähigkeit von Arbeitgeber*innen ist nicht beschränkt.
      • Auf Arbeitnehmerseite können ausschließlich Gewerkschaften den Tarifvertrag abschließen.
    • Gewerkschaften sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmer*innen eines Unternehmens. Sie sind bei der Aushandlung von Tarifverträgen beteiligte und setzen sich für die Bedürfnisse und Ziele der Arbeitnehmer*innen ein.

    • Die Tarifzuständigkeit bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien nur innerhalb des in der Satzung festgelegten Geschäftsbereichs einen wirksamen Tarifvertrag schließen können.

    • Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag – Festlegung der Höhe des Arbeitsentgeltes für die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeit.

    • Manteltarifverträge – Regelung aller weiteren, grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen oder Wochenarbeitszeiten.

    • Verbandstarifverträge – Gültigkeit für eine bestimmte Branche oder einen vorher festgelegten Tarifbezirk.

    • Firmentarifvertrag – Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen.

    • Den Tarifverträgen kommt eine Schutz-, Friedens-, Ordnungs- und Verteilungsfunktion zu. Sie dienen dazu, die Verhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu verbessern.


    Nachweise

    1. Löwisch, Manfred/Rieble, Volker (2017). Tarifvertragsgesetz Kommentar. Verlag Franz Vahlen GmbH. 4. Auflage.
    2. Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen GmbH. 20. Auflage.
    3. Däubler, Wolfgang (2022). Tarifvertragsgesetz mit Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nomos Verlagsgesellschaft. 5. Auflage.
    4. Junker, Abbo (2022). Grundkurs Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 21. Auflage.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Tarifverträge

    Was gibt es für Tarifverträge?

    Es gibt Lohntarifverträge, Gehaltstarifverträge, Manteltarifverträge, Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge.

    Wo findet man die aktuellen Tarifverträge?

    Die aktuellen Tarifverträge sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu finden. Das Verzeichnis der allgemein verbindlichen Tarifverträge wird vierteljährlich aktualisiert.

    Welche drei Arten von Tarifverträgen gibt es?

    Es gibt:

    • Lohntarifverträge
    • Gehaltstarifverträge
    • Manteltarifverträge
    • Verbandstarifvertrag
    • Firmentarifvertrag

    Sind Tarifverträge öffentlich einsehbar?

    Ja, die Tarifverträge sind im Internet zu finden. Beispielsweise auf der Internetseite von ver.di werden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst aufgelistet.

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