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Deshalb wirst Du in dieser Erklärung erfahren, was ein Werkvertrag überhaupt ist, wie der Vertrag zustande kommt, welche Pflichten der*die Werkunternehmer*in und der*die Besteller*in haben, welche Folgen eine Pflichtverletzung hat und wie ein Werkvertrag vorzeitig beendet werden kann.
Werkvertrag – Definition und Zustandekommen
Der Werkvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Die gesetzlichen Grundlagen zum Werkvertrag findest Du in den §§ 631 ff. BGB.
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der*die Unternehmer*in zur Herstellung des Werks und der*die Besteller*in zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, vgl. § 631 Abs. 1 BGB.
Es gibt verschiedene Sonderformen von Werkverträgen. Diese sind teilweise im BGB und teilweise in bestimmten Sondervorschriften geregelt. Dazu zählen:
- Frachtverträge (§§ 407-452d HGB)
- Bauverträge (§§ 650a ff. BGB)
- Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB)
Der Werkvertrag kommt zwischen zwei Vertragsparteien, dem*der Besteller*in und dem*der Unternehmer*in, zustande. Der*die Besteller*in ist die Person, die die Bestellung des Werks in Auftrag gibt. Der*die Unternehmer*in ist der*die Hersteller*in des Werks. Die Bezeichnung Unternehmer beschreibt lediglich eine Vertragspartei. Diese*r muss nicht Unternehmer*in im Sinne des § 14 BGB sein. Für den Abschluss des Werkvertrags gelten die allgemeinen Regeln zur Schließung von Verträgen.
Mehr zum Abschluss von Verträgen findest Du in der Erklärung zu den Rechtsgeschäften.
Ein Vertrag kommt zustande durch eine Einigung, also durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme.
Bei einem Werkvertrag vereinbaren der*die Unternehmer*in und der*die Besteller*in, dass ein Werk hergestellt wird und dafür der Werklohn gezahlt werden muss. Sie müssen sich dabei in Bezug auf das Werk, das hergestellt werden soll und den Werklohn, der gezahlt werden soll, einig sein. Wichtige Bestandteile des Werkvertrags sind daher das Werk und die Vergütung.
Ellas Laptop ist kaputt. Sie spricht mit Max, der technische Geräte reparieren kann. Sie vereinbaren, dass Max den Laptop von Ella repariert. Im Gegenzug zahlt Ella ihm 50 € als Vergütung. Ella und Max haben durch diese Einigung einen Werkvertrag geschlossen, mit dem Inhalt, dass Max als Unternehmer den Laptop repariert und Ella als Bestellerin die Vergütung zahlt.
Werkvertrag – Werk
Durch den Werkvertrag wird der*die Unternehmer*in verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen. In § 633 Abs. 2 BGB ist geregelt, welche Werke Gegenstand des Werkvertrags sein können:
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. - § 633 Abs. 2 BGB
Ein Werk kann etwa sein:
das Schneidern eines Kleides (Herstellung einer Sache)
die Reparatur einer Waschmaschine (Veränderung einer Sache)
die Errichtung eines Bauwerks (Arbeit)
die Anfertigung eines Gutachtens (Dienstleistung)
Werkvertrag – Vergütung
Der*die Besteller*in ist verpflichtet, dem*der Unternehmer*in die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der Werklohn ist die Vergütung, die als Gegenwert für die Herstellung des Werks bezahlt werden muss.
Die Vergütung kann sich beispielsweise auf die Zahl der hergestellten Stücke oder auf die aufgewendete Zeit beziehen. Wenn die Höhe der Vergütung nicht von den Vertragsparteien vereinbart worden ist, gelten die Regelungen in § 632 BGB.
Bei der vertraglichen Vereinbarung eines Werkvertrags solltest Du insbesondere auf diese Punkte achten:
die detaillierte Beschreibung des Werks
den Liefertermin
die Lieferform
die Abnahmeregelungen
die Höhe der Vergütung
der Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung
die Kündigungsmöglichkeiten der Beteiligten
Daneben kann der Werkvertrag noch einige weitere Bestandteile haben, über die sich die Beteiligten einigen können.
Werkvertrag – Abgrenzung
Es ist wichtig, dass Du den Werkvertrag von verschiedenen anderen Verträgen abgrenzen kannst. Ein wichtiger Unterschied zu anderen Verträgen ist, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
Werkvertrag – Abgrenzung zum Kaufvertrag
Als Erstes kann der Werkvertrag von einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) abgegrenzt werden. Aufgrund eines Kaufvertrags kann es dazu kommen, dass der*die Verkäufer*in verpflichtet ist, einen bereits vorhandenen Gegenstand zu liefern. Unter anderem in solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum Werkvertrag.
Bei einem Kaufvertrag geht es um die Verschaffung einer bereits vorhandenen Sache. Bei einem Werkvertrag muss das Werk erst hergestellt werden und der Erfolg der Werkherstellung steht im Vordergrund.
Der Unterschied bei der Lieferung einer Sache im Rahmen eines Kaufvertrags und einem Werkvertrag ist, dass die Sache bei dem Kaufvertrag bereits vorhanden war. Bei einem Werkvertrag muss die Sache erst durch den*die Unternehmer*in hergestellt werden.
Ben und Tina vereinbaren, dass Tina das Auto von Ben repariert und es ihm anschließend nach Hause bringt. Handelt es sich um einen Werk- oder Kaufvertrag?
Im Vordergrund des Vertrages steht die Reparatur des Autos. Durch diese Veränderung der Sache wird ein bestimmter Erfolg von Tina geschuldet. Es handelt sich daher um einen Werkvertrag. Einige Wochen später einigen sich Ben und Tina darüber, dass Ben ihr sein Werkzeug gegen eine Bezahlung liefern lässt. Stellt die Vereinbarung einen Werk- oder Kaufvertrag dar? Das Werkzeug von Ben ist bereits vorhanden und muss nicht noch von ihm hergestellt werden. Daher handelt es sich um einen Kaufvertrag. Dass das Werkzeug geliefert werden soll, ändert daran nichts.
Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt.
Durch den Dienstvertrag ist der*die Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Es wird eine bestimmte Handlung geschuldet. Der*die Dienstnehmer*in zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Verpflichtend für die*den Dienstverpflichtete*n ist also nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Im Gegensatz dazu verpflichtet sich der- oder diejenige zum Tätigwerden und es muss kein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden. Die Dienstverpflichteten müssen die Tätigkeit so gut, wie sie können, erledigen. Es ist aber kein bestimmter Erfolg vereinbart.
Ein*e Nachhilfelehrer*in ist zu einem Tätigwerden verpflichtet, nämlich dem Üben mit dem*der Schüler*in. Es kann dabei nicht vereinbart werden, dass der*die Schüler*in in der nächsten Mathearbeit eine Eins schreibt. Somit handelt es sich nicht um einen Werkvertrag.
Werkvertrag – Pflichten des Unternehmers
Wie Du Dir vielleicht vorstellen kannst, treffen den*die Unternehmer*in Pflichten, denen er oder sie nachkommen muss. Erfüllt er oder sie die Pflichten nicht, hat der*die Besteller*in Ansprüche gegen ihn oder sie.
Werkvertrag – Herstellung des Werkes
Du erinnerst dich von weiter oben, dass eine Pflicht des*der Unternehmer*in, die Herstellung des versprochenen Werkes ist. Die Herstellung des Werkes ist die Hauptleistungspflicht des*der Unternehmers*in. Je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben, hat der*die Unternehmer*in auch die Pflicht, dem*der Besteller*in das Werk zu liefern.
Der*die Unternehmer*in muss nicht jedes Werk selbst herstellen. Dies kann auch von dritten Personen, etwa Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende, übernommen werden. Für das Verhalten dieser Personen ist der*die Unternehmer*in allerdings gem. § 278 S. 1 BGB verantwortlich. Je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben, muss der*die Unternehmer*in jedoch persönlich leisten - beispielsweise bei der Erstellung eines Gutachtens, wo es auf das besondere Wissen des*der einzelnen Unternehmers*in ankommt.
Werkvertrag – Pflicht zur Verschaffung eines mangelfreien Werks
Neben der Herstellung des Werkes ist der*die Unternehmer*in auch dazu verpflichtet, dem*der Besteller*in das Werk mangelfrei zu verschaffen. Dies regelt § 633 BGB.
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. - § 633 Abs. 1 BGB
§ 633 Abs. 2 BGB regelt, dass das Werk sachmangelfrei ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignet. Gemeint mit der vereinbarten Beschaffenheit ist, dass das Werk so sein muss, wie es im Werkvertrag vereinbart wurde. Wenn keine Beschaffenheit des Werkes vertraglich festgelegt wurde, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Qualität aufweisen, die bei Werken der gleichen Art als üblich betrachtet wird.
Unter einem Rechtsmangel kannst Du Dir die Situation vorstellen, dass der*die Unternehmer*in das Werk bereits an eine dritte Person übereignet hat, die Eigentümer*in geworden ist. Diese dritte Person hat gegenüber dem*der Besteller*in Rechte als Eigentümer*in, die er oder sie geltend machen kann. Das hergestellte Werk muss also frei von Mängeln sein. Wenn es das nicht ist, ist der Vertrag nicht erfüllt und der*die Besteller*in kann die Abnahme verweigern, vgl. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verpflichtung zur Verschaffung eines mangelfreien Werkes entspricht derjenigen des*der Verkäufer*in aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB.
Paula als Unternehmerin hat das Auto von Lina als Bestellerin repariert. Paula und Lina haben vereinbart, dass das Auto nach der Reparatur wieder einwandfrei fahren soll. Eine Woche nachdem Lina den Wagen von Paula abgenommen hat, stellt sich heraus, dass der Wagen nicht ordnungsgemäß repariert wurde. Der Mangel am Wagen tritt nach der Abnahme erneut auf. Durch diesen Mangel wurde das Werk nicht sachmangelfrei übergeben und es liegt ein Sachmangel vor. Außerdem darf das Werk keinen Rechtsmangel aufweisen, § 633 Abs. 1 BGB. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk dem*der Besteller*in gegenüber Rechte geltend machen können.
Werkvertrag – Pflichten des Bestellers
Wie auch der*die Werkunternehmer*in hat der*die Besteller*in Pflichten, denen er oder sie nachkommen muss.
Werkvertrag – Pflicht zur Zahlung des Werklohns
Die wichtigste Hauptleistungspflicht des*der Bestellers*in ist die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Werklohns, § 631 Abs. 1 BGB. Wie viel gezahlt werden muss, vereinbaren die Beteiligten in dem Vertrag.
Wichtig ist noch, wann der Werklohn grundsätzlich gezahlt werden muss. Dies ist in § 641 Abs. 1 S. 1 BGB festgelegt.
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. - § 641 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Vergütung muss zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, wenn der*die Besteller*in das Werk abnimmt. Daher bekommt der*die Unternehmer*in die Vergütung erst nach der Abnahme und muss vorher das Werk herstellen. Teilweise wird deshalb eine vorherige Teilzahlung der Vergütung vertraglich vereinbart.
Werkvertrag – Pflicht zur Abnahme des Werkes
Um zu verstehen, was die Pflicht zur Abnahme des Werkes bedeutet, ist es wichtig, dass Du weißt, was die Abnahme ist.
Die Abnahme ist das körperliche Entgegennehmen des hergestellten Werkes. Die Abnahme ist verbunden mit der Erklärung des*der Bestellers*in, dass das Werk dem vertraglich Vereinbartem entspricht.
Die Abnahme ist eine weitere Hauptleistungspflicht des*der Bestellers*in, § 640 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings kann die Abnahme verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist. Bei unwesentlichen Mängeln ist eine Verweigerung der Abnahme nicht möglich, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB.
Linda beauftragt Tom mit der Erneuerung der Fassaden an zwei Gebäuden. Es soll eine bestimmte Farbe benutzt werden, worüber sich Linda und Tom einig waren. Vor der Abnahme fällt Linda auf, dass Tom die falsche Farbe benutzt hat. Sie kann die Abnahme gem. § 640 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, weil die Fassaden nicht in der vereinbarten Farbe gestrichen wurden.
Wenn der*die Besteller*in das Werk abgenommen hat, wird grundsätzlich die Vergütung fällig, § 641 BGB. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist, § 634a Abs. 2 BGB.
Wenn die Abnahme des Werkes aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks gem. § 646 BGB.
Bianca und Torsten haben sich darauf geeinigt, dass Torsten eine Musicalaufführung erstellt. Die körperliche Abnahme einer Musicalaufführung ist nicht möglich. Deshalb tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes, § 646 BGB.
Werkvertrag – Mitwirkungsobliegenheit und Schutzpflicht
Bei einigen Werken ist die Mitwirkung des*der Bestellers*in notwendig, § 642 BGB. Allerdings ist die Mitwirkung keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit.
Die Fotografin Karla und Leonie haben die Erstellung eines Fotoporträts vereinbart. Für die Erstellung dieses Fotos ist es erforderlich, dass Leonie sich fotografieren lässt. Dass sie erscheint und Fotos von sich machen lässt, ist ihre Mitwirkungsobliegenheit.
Eine Obliegenheit kann im Gegensatz zu einer Pflicht nicht eingeklagt werden.
Unter der Schutzpflicht kannst Du Dir vorstellen, dass der*die Besteller*in Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des*der Unternehmers*in nehmen muss, § 241 Abs. 2 BGB. Der*die Besteller*in hat beispielsweise die Räume, in denen das Werk hergestellt werden soll, in einem Zustand zu halten, die die Gesundheit des*der Unternehmers*in nicht gefährden.
Werkvertrag – Folgen einer Pflichtverletzung
Erfüllen Unternehmer*innen oder Besteller*innen ihre vertraglichen Pflichten nicht, haben sie verschiedene Ansprüche, um die Pflichtverletzung des jeweils anderen ausgeglichen zu bekommen.
Folgen einer Pflichtverletzung des Unternehmers
Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsrechte. Diese Gewährleistungsrechte sind in den §§ 633-639 BGB geregelt. Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht bedeutet, dass jede*r Besteller*in durch den Vertragsschluss einen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Werkes hat, § 633 Abs. 1 BGB.
Wenn das Werk mangelhaft ist, hat der*die Werkunternehmer*in eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt. In dem Fall ist der*die Besteller*in durch die Gewährleistungsrechte geschützt. Um die speziellen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts geltend machen zu können, muss das Werk bereits abgenommen worden sein. Gem. § 634 BGB hat der*die Besteller*in verschiedene Gewährleistungsrechte:
die Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB)
die Selbstvornahme (§ 634 Nr. 2 BGB)
der Rücktritt (§ 634 Nr. 3 Alt. 1 BGB)
die Minderung (§ 634 Nr. 3 Alt. 2 BGB)
der Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB)
der Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 Alt. 2 BGB)
Besonders wichtig ist der Anspruch auf Nacherfüllung. Das Recht auf Nacherfüllung muss im Werkvertragsrecht als Erstes geltend gemacht werden. Vor der Abnahme des Werks gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Folgen einer Pflichtverletzung des Bestellers
Wenn der*die Besteller*in den vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, hat der*die Werkunternehmer*in Ansprüche gegen ihn oder sie. Dabei gilt das allgemeine Leistungsstörungsrecht gem. §§ 280 ff., §§ 320 ff. BGB. Der*die Unternehmer*in kann daher bei einer Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche geltend machen.
Werkvertrag – Verjährung der Mängelansprüche
Wenn Du Vertragspartner*in eines Werkvertrags sein solltest, ist es für Dich wichtig zu wissen, wann die Mängelansprüche aus dem Werkvertrag verjähren.
Die Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Die Verjährung für Mängelansprüche aus Werkverträgen ist in § 634a BGB geregelt. Wenn ein Mangel durch den*die Unternehmer*in arglistig verschwiegen wird, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Abnahme des Werks.
Kündigung Werkvertrag
Es bleibt noch die Frage, was Du machen kannst, wenn Du den Werkvertrag vorzeitig beenden möchtest. Grundsätzlich haben beide Beteiligten die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen von dem Werkvertrag zu lösen.
Werkvertrag – Kündigung des Bestellers
Wenn Du den Werkvertrag als Besteller*in kündigen willst, ist dies bis zur Vollendung des Werks gem. § 648 S. 1 BGB jederzeit möglich. Für die Kündigung muss dabei kein besonderer Grund angegeben werden.
Durch eine Kündigung wird das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgehoben.
Wenn der*die Besteller*in den Werkvertrag kündigt, muss er oder sie allerdings dem*der Werkunternehmer*in die volle Vergütung zahlen, § 648 S. 2 BGB. Von der vereinbarten Vergütung werden die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abgezogen.
Auch wenn eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart ist, kann der*die Besteller*in bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen.
Frida und Chris haben einen Werkvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass Frida das Motorrad von Chris repariert und Chris ihr 1.000 € zahlt. Als Frida einen Teil der Reparatur ausgeführt hat, kündigt Chris den Vertrag und möchte nur die bereits vorgenommenen Reparaturen bezahlen. Die Kündigung durch den Besteller Chris ist gem. § 648 S. 1 BGB jederzeit möglich, bevor das Werk vollendet wurde. Das Motorrad wurde noch nicht vollständig repariert, sodass Chris den Werkvertrag kündigen kann. Er muss Frida trotzdem die Vergütung bezahlen, die sie am Anfang vereinbart haben, also 1.000 €. Von Fridas Bezahlung wird allerdings unter anderem das abgezogen, was sie durch die Kündigung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat, § 648 S. 2 BGB.
Werkvertrag – Vorzeitige Beendigung durch den Unternehmer
Der*die Unternehmer*in kann den Werkvertrag nicht genauso leicht kündigen wie der*die Besteller*in. An die Kündigung durch den*die Unternehmer*in sind deutlich strengere Anforderungen gestellt. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 643 BGB erfüllt sein.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. - § 643 S. 1 BGB
Das bedeutet, dass der*die Unternehmer*in den Werkvertrag nur kündigen kann, wenn der*die Besteller*in einer für die Herstellung des Werkes erforderliche Mitwirkungshandlung nicht nachkommt. Vor der Kündigung muss der*die Unternehmer*in dem*der Besteller*in eine angemessene Frist setzen, bis zu welcher der*die Besteller*in mitwirken muss. Der*die Unternehmer*in erhält den Teil der Vergütung, der den geleisteten Arbeiten entspricht, § 645 Abs. 1 S. 1 BGB.
Beispiel:
Anja und Mark haben vereinbart, dass Mark (Unternehmer) einen Pool in dem Garten von Anja (Bestellerin) baut. Damit Mark in den Garten kommt, haben sie sich vertraglich geeinigt, dass Anja ihm jeden Tag das Gartentor aufschließt. Diese Mitwirkungshandlung von Anja ist dafür erforderlich, dass Mark den Pool bauen kann. In den ersten Tagen hält sich Anja an die Abmachung, das Tor täglich aufzuschließen. Danach vergisst sie es mehrere Tage am Stück und ist für Mark nicht persönlich erreichbar. Er kann deswegen nicht weiter in dem Garten arbeiten. Daraufhin setzt er Anja eine Frist, dass sie ihm in der nächsten Woche das Tor aufschließen muss. Darauf reagiert sie nicht und meldet sich auch nicht persönlich bei Mark. Mark kann jetzt gem. § 643 BGB kündigen, weil Anja ihrer Mitwirkungshandlung nicht nachgekommen ist, er eine Frist zur Mitwirkung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Mark kann den Teil der Vergütung verlangen, der dem schon errichteten Pool entspricht.
Werkvertrag – Kündigung aus einem wichtigen Grund
Sowohl der*die Besteller*in, als auch der*die Unternehmer*in kann gem. § 648a BGB aus einem wichtigen Grund kündigen.
Insbesondere bei Werkverträgen, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten wichtig. Durch die Kündigung aus einem wichtigen Grund gem. § 648a BGB können sich die Beteiligten von dem Vertrag lösen, wenn eine Fortsetzung des Werkvertrags nicht zumutbar ist.
Für diese Form der Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu müssen die Interessen der beiden Beteiligten abgewogen werden und es muss dem*der Beteiligten nicht zumutbar sein, den Vertrag fortzusetzen.
Für die Kündigung aus einem wichtigen Grund gem. § 648a BGB muss keine Frist eingehalten werden. Der*die Unternehmer*in hat Anspruch auf die Vergütung, die dem bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entspricht. Daneben kommt gem. § 648 Abs. 6 BGB auch ein Schadensersatzanspruch infrage.
Als wichtiger Grund kommen viele mögliche Situationen in Betracht. Beispielsweise:
eine gefälschte Zulassung des*der Unternehmers*in
Diebstahl oder Spionage durch eine*n der Beteiligten
die Begehung einer Straftat gegen die*den andere*n Beteiligte*n
Alex möchte seine Küche renovieren lassen. Dazu vereinbart er mit Karl, dass dieser neue Fliesen verlegt. Nachdem Karl einen Tag im Haus von Alex gearbeitet hat, stellt Alex fest, dass eine wertvolle Vase nicht mehr an ihrem Platz steht. Es stellt sich heraus, dass Karl diese gestohlen hat. Aus diesem wichtigen Grund - die Begehung einer Straftat (Diebstahl gem. § 242 StGB) - kann Alex den Werkvertrag ohne Fristsetzung kündigen. Er muss Karl den Teil der Vergütung für das teilweise fertiggestellte Werk zahlen. Daneben hat er aber Schadensersatzansprüche wegen des Diebstahls gegen Karl.
Werkvertrag – Das Wichtigste
- Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der*die Unternehmer*in zur Herstellung des Werks und der*die Besteller*in zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, vgl. § 631 Abs. 1 BGB.
- Der*die Besteller*in ist die Person, die die Bestellung des Werks in Auftrag gibt.
- Der*die Unternehmer*in ist der*die Hersteller*in des Werks.
- Das Werk kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache und ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, § 633 Abs. 2 BGB.
- Im Gegensatz zu anderen Verträgen geht es bei einem Werkvertrag um den Erfolg der Herstellung des Werks.
- Der*die Unternehmer*in hat die Pflicht, das Werk herzustellen und dem*der Besteller*in ein mangelfreies Werk zu verschaffen.
- Der*die Besteller*in muss den Werklohn zahlen, das Werk abnehmen und Schutzpflichten beachten.
- Bei einer Pflichtverletzung des*der Unternehmers*in ist der*die Besteller*in durch das Gewährleistungsrecht geschützt.
- Der Werkvertrag kann durch den*die Besteller*in bis zur Vollendung des Werks jederzeit gekündigt werden, § 648 S. 1 BGB.
- Durch den*die Unternehmer*in kann der Werkvertrag gekündigt werden, wenn der*die Besteller*in einer für die Herstellung des Werks erforderliche Mitwirkungshandlung nicht nachkommt und eine Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
- Aus einem wichtigenGrund kann von dem*der Besteller*in und dem*der Unternehmer*in ohne Fristsetzung gekündigt werden.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Werkvertrag
Wann liegt ein Werkvertrag vor?
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich der*die Unternehmer*in und der*die Besteller*in darüber geeinigt haben, dass der*die Unternehmer*in ein Werk herstellt und der*die Besteller*in die vereinbarte Vergütung zahlt, § 631 Abs. 1 BGB.
Was ist ein Werkvertrag Beispiel?
Beispiele für einen Werkvertrag ist die Reparatur eines Autos, das Schneidern eines Kleides, die Errichtung einer Garage oder die Anfertigung eines Gutachtens. Bei all diesen Vereinbarungen muss ein bestimmter Erfolg hergestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?
Der wichtigste Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag ist, dass bei einem Werkvertrag vereinbart wird, dass ein bestimmter Erfolg herbeigeführt wird. Bei einem Dienstvertrag ist nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolgs vereinbart, sondern eine Handlung, die so gut wie es geht, erledigt werden muss.
Was ist bei einem Werkvertrag zu beachten?
Es gibt viele unterschiedliche Punkte, auf die bei einem Werkvertrag zu achten sind. Ein Werkvertrag sollte insbesondere eine detaillierte Beschreibung des Werkes, den Liefertermin, die Lieferform, die Höhe der Vergütung und die Kündigungsmöglichkeiten der Beteiligten beinhalten.
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