Zahlungsverzug

Hast Du Dich schon einmal gefragt, was eigentlich passiert, wenn der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht oder deutlich zu spät zahlt?

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    Was unter dem Zahlungsverzug zu verstehen ist, wie er im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Rechte die Beteiligten bei einem Zahlungsverzug haben, erfährst Du in dieser Erklärung.

    Zahlungsverzug Definition

    Der Rechtsbegriff Zahlungsverzug kann auch als Schuldnerverzug bezeichnet werden. Dabei leistet der Schuldner nicht die Leistung, die vereinbart wurde. Bei dem Zahlungsverzug bezieht sich die verspätete Leistung nicht auf den Gegenstand, der übergeben werden soll, sondern um die Gegenleistung, also das Geld, das die andere Vertragspartei erhalten soll.

    Der Schuldner gerät in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit der Leistung trotz einer Mahnung des Gläubigers die Geldleistung nicht erbringt (§ 286 BGB).

    Um nicht durcheinanderzukommen, ist es wichtig zu wissen, welche Vertragspartei der Schuldner und wer der Gläubiger ist.

    Schuldner und Gläubiger

    Durch die Begriffe Schuldner und Gläubiger werden die verschiedenen Vertragsparteien einer vertraglichen Vereinbarung beschrieben.

    Der Schuldner ist derjenige, der dem Gläubiger eine Leistung schuldet. Aufgrund eines Schuldverhältnisses ist der Schuldner dazu verpflichtet, der anderen Vertragspartei eine Leistung zu erbringen (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Dies kannst Du Dir anhand eines Kaufvertrages vorstellen: Bei einem Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, § 433 Abs. 2 BGB. Er ist der Schuldner in dieser Leistungsbeziehung und schuldet dem Gläubiger, also dem Verkäufer die Leistung.

    Der Gläubiger ist die Person, die von dem Schuldner eine Leistung aus dem Schuldverhältnis fordern kann.

    Das Schuldverhältnis stellt die vertragliche Vereinbarung zwischen den verschiedenen Personen dar. Ein Anspruch auf die Leistung des Schuldners besteht für den Gläubiger aufgrund des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Bei gegenseitigen Verträgen gibt es die Besonderheit, dass beide Vertragsparteien bezüglich der verschiedenen Pflichten Schuldner oder Gläubiger sind. Bei einem Kaufvertrag muss Du deshalb den Anspruch auf die Kaufpreiszahlung des Verkäufers (§ 433 Abs. 2 BGB) und den Anspruch auf die Übergabe und Übereignung der Kaufsache des Käufers (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) getrennt voneinander betrachten. Je nachdem, welche Leistung von wem verlangt wird, tritt eine andere Person als Schuldner oder Gläubiger auf.

    1. Zahlung des Kaufpreises § 433 Abs. 2 BGB- Schuldner = Käufer (Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises)- Gläubiger = Verkäufer (Anspruch auf Zahlung)
    2. Übergabe und Übereignung der Kaufsache § 433 Abs. 1 BGB- Schuldner = Verkäufer (Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache)- Gläubiger = Käufer (Anspruch auf Übergabe und Übereignung)

    Bei einem Zahlungsverzug bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich, sodass er seine Pflicht verletzt, rechtzeitig die Leistung zu erbringen.

    Bei dem umgekehrten Fall, also wenn der Schuldner die Sachleistung nicht erbringt und die Sache nicht liefert, tritt der Lieferverzug ein. Dazu kannst Du Dir die passende Erklärung Lieferverzug ansehen.

    Joana und Mia haben einen Kaufvertrag geschlossen und vereinbart, dass Mia das verkaufte Fahrrad am Montag bei Joana vorbeibringt und Joana im Gegenzug den Kaufpreis in Höhe von 60 € innerhalb der darauffolgenden Woche überweist. Das Fahrrad wird zwar von Mia zu Joana gebracht. Joana überweist den Geldbetrag jedoch nicht an Mia.

    Nach Ablauf einer Woche fordert Mia Joana erneut dazu auf, zu zahlen. Da sie trotz der Mahnung nicht zahlt, und damit als Schuldnerin die Leistung nicht erbringt, gerät ist sie gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Zahlungsverzug.

    Zahlungsverzug BGB

    Die gesetzliche Regelung zum Zahlungsverzug findest Du in § 286 BGB. Dort ist der Schuldnerverzug allgemein geregelt, es wird also kein Unterschied zwischen dem Liefer- und Zahlungsverzug gemacht. Allerdings findest Du in § 286 Abs. 3 BGB eine spezielle Regelung bezüglich der Entgeltforderung.

    In § 286 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es:

    Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

    Für den Zahlungsverzug kommt es also entscheidend auf die Mahnung durch den Gläubiger an. In welchen Fällen diese Mahnung nicht notwendig ist, ist in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Entsteht durch den Zahlungsverzug dem Gläubiger ein Schaden, kann er gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Dazu wird in § 280 Abs. 2 BGB auf den Zahlungsverzug gem. § 286 BGB verwiesen.

    Zahlungsverzug einfach erklärt

    Was unter dem Zahlungsverzug zu verstehen ist, kann bereits aus dem Begriff selbst erschlossen werden. Bei dem Zahlungsverzug befindet sich der Schuldner mit der Zahlung im Verzug. Er zahlt den Kaufpreis also trotz Mahnung des Gläubigers zu spät.

    Zahlungsverzug = Verzug der Zahlung des Kaufpreises

    Entscheidend kommt es auf die Mahnung durch den Gläubiger an. Erst wenn der Schuldner trotz der Mahnung nicht leistet, befindet er sich im Zahlungsverzug.

    Zahlungsverzug Voraussetzungen

    Verschiedene Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Erforderlich ist, dass der Gläubiger einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung aus einem Schuldverhältnis hat und der Schuldner die Leistung trotz der Mahnung des Gläubigers nicht erbringt.

    Die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind:

    1. Leistungspflicht
    2. Fälligkeit des Anspruchs
    3. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
    4. Mahnung
    5. Nichtleistung trotz Mahnung

    Leistungspflicht

    Zunächst muss überhaupt eine Leistungspflicht für den Schuldner bestehen, den Kaufpreis zu zahlen. Notwendig ist, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Schuldverhältnis besteht, das beinhaltet, dass der Schuldner den Kaufpreis an den Gläubiger zahlen muss.

    Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, aufgrund dessen der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann.

    Im Fall eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB wurde das Schuldverhältnis vertraglich geschlossen. Der Abschluss eines Kaufvertrages erfordert, dass als Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart wurde, den der Käufer dem Verkäufer zahlen muss.

    Aufgrund des Schuldverhältnisses hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann dabei von dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen verlangen. Gesetzlich ist dies in § 241 Abs. 1 BGB geregelt:

    Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

    Hanna und Tim vereinbaren, dass sie ihm ihren Gebrauchtwagen zu einem Preis von 3.500 € verkauft. Durch den geschlossenen Kaufvertrag als vertragliches Schuldverhältnis hat Hanna gegen Tim einen Anspruch auf die Zahlung der 3.500 € gem. § 433 Abs. 2 BGB.

    Fälligkeit des Anspruchs

    Der Anspruch müsste auch fällig sein.

    Der Anspruch ist ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

    Wann dieser Zeitpunkt ist, ist abhängig davon, was die Beteiligten vereinbart haben. Wenn kein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgelegt wurde, gilt die Regelung in § 271 Abs. 1 BGB:

    Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

    Demnach kann der Gläubiger die Leistung im Zweifel nach der Entstehung des Leistungsanspruchs sofort verlangen.

    Vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Schuldner noch nicht verpflichtet zu leisten, sodass seine Leistung auch noch nicht verspätet sein kann.

    Carolin vereinbart mit Jan, dass er ihr Auto bis zum 05.05.2022 repariert, da sie es danach für eine geschäftliche Reise benötigt. Gleichzeitig verspricht sie, dass sie den Preis für die Reparatur bis zu diesem Datum zahlt. Die Beteiligten haben sich durch diese Vereinbarung auf einen Zeitpunkt der Fälligkeit geeinigt. Die Zahlung des Geldes ist daher am 05.05.2022 fällig. Das gilt auch für die Lieferung des reparierten Wagens. Sollte Carolin das Geld erst nach dem festgelegten Termin zahlen, würde der Zeitpunkt der Fälligkeit missachtet werden und die Leistung wäre verspätet.

    Durchsetzbarkeit des Anspruchs

    Zudem müsste der Anspruch auch durchsetzbar sein.

    Durchsetzbar ist der Anspruch, wenn keine Einreden vorliegen, wodurch der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hätte.

    Eine Einrede, die bei dem Zahlungsverzug in Betracht kommt, ist insbesondere die Verjährung des Anspruchs gem. § 214 BGB.

    Eine Einrede ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, die er geltend machen kann, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu verhindern.

    Sollte der Anspruch auf die Leistung verjährt sein, kann der Gläubiger ihn nicht durchsetzen und es kann nicht zu einem Zahlungsverzug kommen.

    Die Bedeutung der Verjährung ist, dass der Gläubiger, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, die Möglichkeit verliert, seinen Anspruch geltend zu machen.

    Die Regelungen zu den Verjährungsfristen findest Du in den §§ 195 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.

    Alina und Jonah haben vereinbart, dass sie ihm das Fahrrad, das sie verkauft hat, übergibt und er erst zwei Wochen später den Kaufpreis zahlt. In dieser Zeit befindet sich Alina mitten in einem Umzug und vergisst daher, dass Jonah den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat. Dies fällt ihr erst nach mehr als drei Jahren auf, als sie sich nach langer Zeit wieder mit ihm trifft. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist jedoch bereits verjährt, sodass sie ihn nicht mehr durchsetzen kann.

    Zahlungsverzug Mahnung

    Damit der Schuldner in Verzug kommt, muss der Gläubiger gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung aussprechen. Ist eine Mahnung erforderlich und wurde sie nicht ausgesprochen, ist die Leistung des Schuldners lediglich verspätet, er gerät aber nicht in Verzug.

    Eine Mahnung ist eine einseitige, ernsthafte und endgültige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.

    Durch die Mahnung soll der Schuldner daran erinnert werden, dass er dem Gläubiger die Leistung schuldet. Er soll die Möglichkeit bekommen, die Leistung, wenn auch verspätet, noch zu erbringen.

    Dabei reicht es aus, dass der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordert. Er muss keinen konkreten Zeitraum zur Leistung bestimmen. Der Schuldner hat ab dem Zeitpunkt der Mahnung die Pflicht, die erforderliche Leistung nachträglich zu erfüllen. Der Schuldner muss die Leistung in der Zeit erbringen, die er tatsächlich zur Erbringung der Leistung benötigt.

    Wenn der Schuldner trotz der Mahnung nicht leistet, gerät er in Verzug.

    Ben und Finja haben einen Kaufvertrag über einen Fernseher geschlossen, den Ben zu einem Preis von 200 € verkauft. Dabei ist es ihm besonders wichtig, dass er das Geld bis zum 10.04.2020 erhält, weil er in der darauffolgenden Woche in den Urlaub fährt und das Geld zur Finanzierung der Unterkunft mitnehmen möchte. Finja bittet darum, den Fernseher früher mitnehmen zu können und erst etwas später zu zahlen, weil sie noch Geld von der Bank abheben muss und dafür vorher keine Zeit findet.

    Finja und Ben vereinbaren deswegen, dass sie den Fernseher bereits am 05.04.2020 mitnehmen kann, das Geld aber spätestens bis zum 10.04.2020 zahlen muss. Als Finja am 11.04.2020 das Geld immer noch nicht vorbeigebracht hat, fordert Ben sie erneut dazu auf und verdeutlicht, dass sie die Leistung erbringen muss.

    Sollte Finja nach dieser Mahnung immer noch nicht ihre Pflicht erfüllen und den Kaufpreis zahlen, gerät sie in Verzug.

    In bestimmten Fällen ist die Mahnung ausnahmsweise nicht erforderlich. Diese Ausnahmefälle findest Du in § 286 Abs. 2 BGB. Nicht erforderlich ist die Mahnung, wenn:

    • kalendarisch ein Termin zur Leistung bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
    • von einem vorausgehenden Ereignis an ein kalendarischer Termin berechnet werden kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
    • die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    • besondere Gründe für den sofortigen Eintritt des Verzugs vorliegen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

    Im vorherigen Beispiel hätte Ben keine Mahnung aussprechen müssen. Finja und Ben haben einen kalendarischen Termin vereinbart, indem sie sich darauf geeinigt haben, dass Finja den Kaufpreis spätestens bis zum 10.04.2020 zahlen muss. Daher ist eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht notwendig. Dass Ben die Mahnung trotzdem ausgesprochen hat, schadet jedoch nicht.

    Nichtleistung

    Die letzte Voraussetzung dafür, dass ein Zahlungsverzug vorliegt, ist, dass der Schuldner trotz der Mahnung nicht die geschuldete Leistung erbringt.

    Die Nichtleistung ist gegeben, wenn der Schuldner die jeweils geschuldete Leistungshandlung nicht erbracht hat.

    Welche Leistungshandlung der Schuldner konkret erbringen muss, ist durch den jeweiligen Vertrag geregelt. Die zu erbringende Leistung ist also abhängig davon, was die Beteiligten vereinbart haben. Es kommt darauf an, dass der Schuldner die durch das Schuldverhältnis bestimmte Leistung nicht zu dem Zeitpunkt erbringt, an dem sie fällig ist.

    Juliana hat Fabio ihren Gebrauchtwagen für 5.000 € verkauft. Dabei haben sie vereinbart, dass er die erste Hälfte des Kaufpreises sofort zahlt und die zweite Hälfte erst nach zwei Wochen auf das Konto von Juliana überweist. Nach drei Wochen hat Fabio den Kaufpreis immer noch nicht vollständig bezahlt, sodass Juliana ihn erneut dazu auffordert. Da das Geld nach weiteren fünf Tagen nicht auf dem Konto von Juliana eingegangen ist, hat Fabio seine Leistungspflicht nicht erfüllt und trotz der Mahnung die Leistung nicht erbracht. Er befindet sich daher in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB.

    Verzug bei Entgeltforderungen

    Bei Entgeltforderungen ist gesetzlich ein Zeitpunkt vorgesehen, ab dem der Verzug automatisch eintritt. Der Zahlungsverzug tritt in den Fällen, die in § 286 Abs. 3 BGB geregelt sind, unabhängig von der Mahnung ein. Dort heißt es:

    Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet […] (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).

    Der Schuldner kommt also spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Zahlung und dem Zugang der Rechnung in Verzug.

    Die Ausnahme des § 286 Abs. 3 BGB ist beschränkt auf Entgeltforderungen.

    Eine Entgeltforderung ist eine Forderung, die auf die Zahlung des Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist.

    Unter den Anwendungsbereich fallen daher unter anderem Kaufpreisforderungen, Mietzahlungen, Leasingraten und Werklohnforderungen. Keine Entgeltforderungen sind Schadensersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche.

    Damit die Zahlung gem. § 286 Abs. 3 BGB fällig ist, muss dem Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugehen.

    Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

    Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten:

    • Schuldner und Gläubiger
    • welche Leistung gefordert wird
    • aus welchem Rechtsgrund geleistet werden soll
    • den Preis

    Jolina muss Finja aufgrund eines geschlossenen Kaufvertrags den Kaufpreis für ein neues Fahrrad zahlen. Sie haben vereinbart, dass das Geld nach dem Kauf innerhalb von zehn Tagen gezahlt werden kann. Das Fahrrad wurde Jolina bereits übergeben und sie hat auch schon eine Rechnung erhalten. Als sie nach mehr als 30 Tagen das Geld immer noch nicht zahlt, fragt sich Finja, ob sich Jolina bereits im Zahlungsverzug befindet, obwohl sie keine Mahnung ausgesprochen hat.

    Da Jolina innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und dem Zugang einer Rechnung den Kaufpreis nicht gezahlt hat, kommt sie gem. § 286 Abs. 3 BGB in Verzug.

    Zahlungsverzug Rechte

    Erbringt der Schuldner die vereinbarte Leistung trotz der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und einer Mahnung nicht, hat der Gläubiger verschiedene Ansprüche, die er geltend machen kann.

    Rechte des Käufers bei Zahlungsverzug

    Der Käufer ist derjenige, der bei dem Zahlungsverzug seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, die Kaufsache zu zahlen, verletzt. Daher hat nicht der Käufer Rechte gegen den Verkäufer, sondern der Verkäufer gegen den Käufer.

    Macht der Verkäufer seine Rechte geltend, muss der Käufer die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllen.

    Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug

    Verletzt der Käufer seine Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen, stehen dem Verkäufer verschiedene Rechte zur Verfügung. Wenn die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs vorliegen, kann der Verkäufer diese Rechte geltend machen:

    • Anspruch auf Erfüllung
    • Schadensersatz wegen Verzugsschäden §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
    • Schadensersatz wegen Nichtleistung §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
    • Rücktritt vom Vertrag §§ 323 Abs. 2, 346 BGB

    Anspruch auf Erfüllung

    Insbesondere, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät, besteht weiterhin ein Anspruch auf die Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug entbindet den Käufer also nicht von der Pflicht, den Kaufpreis noch zu zahlen.

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugsschäden

    Weiterhin hat der Verkäufer gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm durch den Zahlungsverzug ein Schaden entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer aufgrund des Zahlungsverzugs ein Schaden entstanden ist.

    Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Interessen. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn das Vermögen einer Person vermindert wird.

    Dieser Schaden kann unter anderem dadurch entstehen, dass der Verkäufer Geld aufwenden musste, um die Mahnung zu erheben. Diese sogenannten Mahngebühren entstehen beispielsweise durch die Portokosten oder das Material, das für die Mahnung eingesetzt wurde.

    Auch Verzugszinsen können als Schaden geltend gemacht werden. Dies ist in § 288 BGB geregelt. In § 288 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es:

    Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.

    Der Gläubiger der Geldschuld hat aufgrund von der Regelung in § 288 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Verzinsung, wenn der Schuldner ihm das geschuldete Geld nicht zahlt.

    Höhe Verzugszinsen bei Zahlungsverzug

    Die Höhe der Verzugszinsen bei dem Zahlungsverzug ist in § 288 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB geregelt. Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Höhe des Basiszinssatzes ist in § 247 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt und beträgt -0,88 Prozent. Das bedeutet, dass der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 4,12 Prozent pro Jahr beträgt.

    In § 288 Abs. 2 BGB ist die Höhe der Verzugszinsen in Bezug auf den Geschäftsverkehr geregelt. Dort heißt es:

    Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

    Wenn kein Verbraucher (§ 13 BGB) an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist, bedeutet dies, dass der Vertrag zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossen wurde.

    Wurde ein abweichender Zinssatz vertraglich vereinbart, kann der Gläubiger gem. § 288 Abs. 3 BGB höhere Zinsen verlangen.

    Der Beginn der Zinspflicht ist der Tag nach dem Eintritt des Verzugs. Die Zinspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem der Schuldner das Geld an den Gläubiger zahlt.

    Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten

    Um überhaupt einen Zahlungsverzug einleiten zu können, muss grundsätzlich eine Mahnung gegenüber dem Schuldner ausgesprochen werden. Wenn die Mahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, ist sie notwendig, damit der Verzug eintritt.

    Befindet sich der Schuldner nach der Mahnung im Zahlungsverzug und zahlt weiterhin nicht, können die Schadensersatzansprüche oder der Rücktritt vom Vertrag gerichtlich durchgesetzt werden.

    Zahlungsverzug Gehalt

    Es kann die Situation auftreten, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Gehalt nicht oder zu spät zahlt. Damit der Arbeitgeber als Schuldner in Zahlungsverzug kommt, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Rechtsgeschäften.

    Der Arbeitgeber gerät mit der Gehaltszahlung in Zahlungsverzug, wenn er trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers nicht zahlt.

    Die Fälligkeit der Vergütung ist gesondert in § 614 BGB geregelt. Dort heißt es:

    Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

    Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst seine Arbeitsleistung erbringen muss, bevor der Arbeitgeber das Gehalt zahlt.

    Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Vergütung monatlich gezahlt wird, wird die Vergütung nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Der Arbeitgeber muss daher gem. § 614 BGB erst nach Ablauf des jeweiligen Monats zahlen. Der genaue Zeitpunkt ist dabei der erste Tag des darauffolgenden Monats.

    Abweichend von der gesetzlichen Regelung können in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitsregelungen vereinbart werden.

    Wenn Du mehr über Arbeits- oder Tarifverträge erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärungen Tarifverträge und Berufsausbildungsvertrag ansehen.

    Der Arbeitgeber gerät mit der Zahlung des Gehalts in Verzug, wenn er trotz der Fälligkeit den Lohn zu spät zahlt. Da für die Lohnzahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine Mahnung ausspricht.

    Befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug, hat der Arbeitnehmer dieselben Rechte, wie bei dem Zahlungsverzug in anderen Schuldverhältnissen.

    Zahlungsverzug Das Wichtigste

    • Zahlungsverzug – der Schuldner gerät in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit der Leistung trotz einer Mahnung des Gläubigers die Geldleistung nicht erbringt (§ 286 BGB).
    • Schuldner – derjenige, der dem Gläubiger eine Leistung schuldet.
    • Gläubiger – Person, die vom Schuldner eine Leistung aus dem Schuldverhältnis fordern kann.
    • Zahlungsverzug = Verzug der Zahlung des Kaufpreises.
    • Voraussetzungen Zahlungsverzug § 286 BGB:
      1. Leistungspflicht– Bestehen eines Schuldverhältnisses
        • Schuldverhältnis – Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, aufgrund dessen der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann.
      2. Fälligkeit des Anspruchs
        • Der Anspruch ist ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
      3. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
        • Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn keine Einreden vorliegen, wodurch der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat.
      4. Mahnung
        • Mahnung – eine einseitige, ernsthafte und endgültige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
      5. Nichtleistung
        • Die Nichtleistung ist gegeben, wenn der Schuldner die jeweils geschuldete Leistung nicht erbracht hat.
    • Verzug bei Entgeltforderungen– spätestens bei Nichtleistung für eine Zeit von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
    • Rechte des Verkäufers beim Zahlungsverzug des Schuldners:
      • Anspruch auf Erfüllung
      • Schadensersatz wegen Verzugsschäden §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
      • Schadensersatz wegen Nichtleistung §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
      • Rücktritt vom Vertrag §§ 323 Abs. 2, 346 BGB
    • Zahlungsverzug Arbeitgeber – Der Arbeitgeber gerät mit der Gehaltszahlung in Zahlungsverzug, wenn er trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers den Gehalt nicht zahlt.

    Nachweise

    1. Hau, Wolfgang/Poseck, Roman (01.08.2022). BeckOK BGB. Verlag C.H. Beck oHG. 63. Edition.
    2. Westermann, Peter Harm/Bydlinski, Peter/Arnold, Stefan (2020). BGB – Schuldrecht Allgemeiner Teil. Verlag C.F. Müller GmbH. 9. Auflage.
    3. Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan (2021). Schuldrecht I Allgemeiner Teil. Ein Studienbuch. Verlag C.H. Beck oHG. 22. Auflage.
    4. Krüger, Wolfgang (2022). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 2 Schuldrecht – Allgemeiner Teil I. Verlag C.H. Beck oHG. 9. Auflage.
    5. Looschelders, Dirk (2021). Schuldrecht Allgemeiner Teil. Verlag Franz Vahlen GmbH. 19. Auflage.
    6. Joussen, Jacob (2018). Schuldrecht I – Allgemeiner Teil. W. Kohlhammer GmbH. 5. Auflage.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Zahlungsverzug

    Wie viele Zinsen bei Zahlungsverzug zahlen? 

    Wie viele Zinsen gezahlt werden müssen, ist abhängig davon, ob es sich um ein Rechtsgeschäft im Geschäftsverkehr handelt oder vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. 

    Welche Rechte habe ich bei Zahlungsverzug? 

    Die Rechte bei dem Zahlungsverzug sind:

    • Anspruch auf Erfüllung
    • Schadensersatzanspruch wegen Verzugsschäden
    • Schadensersatzanspruch wegen Nichtleistung
    • Rücktritt vom Vertrag

    Wann beginnt der Zahlungsverzug? 

    Der Zahlungsverzug beginnt an dem Tag, nachdem der Schuldner die Leistung hätte erbringen müssen und er vom Gläubiger gemahnt wurde. 

    Was ist ein Zahlungsverzug einfach erklärt? 

    Der Zahlungsverzug ist die verspätete Erbringung der Leistung trotz Mahnung und Verpflichtung, das Geld zu zahlen.  

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