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Deliktsrecht – Historische Entwicklung
Heute ist das Deliktsrecht im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere durch die §§ 823–853 BGB, geregelt und wird zum Besonderen Teil des Schuldrechts im Zivilrecht gezählt. Dem heutigen Deliktsrecht liegt eine jahrhundertelange Entwicklung zugrunde, die sich immer wieder an politische und gesellschaftliche Veränderungen angepasst hat.
Die Wurzeln des deutschen Deliktsrechts finden sich im römischen Recht. Bereits 450 v. Chr. enthielt das Zwölftafelgesetz Regelungen, welche an eine unerlaubte Handlung beispielsweise eine Geldbuße knüpften. Verletzte jemand vorsätzlich einen anderen, musste der Schädiger in der Regel eine Geldbuße zwischen 25 und 300 As leisten.
Als "As" wurde in der römischen Republik das Währungsnominal bis 211 vor Christus verstanden. Für 300 As bekam man 3 Medimnos Getreide. Dabei entsprachen 3 Medimnos 157,5 Liter. Mit 157,5 Liter Getreide konnte sich ein Mann 6 Tage lang ernähren.
War die Verletzung jedoch schwerwiegend, so konnte das Opfer den Täter durch das Talionprinzip mit dem gleichen Übel bestrafen. Somit diente das Deliktsrecht im römischen Reich sowohl der Sanktionierung als auch der Genugtuung.
Weiterentwickelt wurde das Schadensersatzrecht im Jahr 286 v. Chr. durch die Einführung der Lex Aquilia. Sie enthielt zahlreiche Anspruchsgrundlagen in Bezug auf deliktisches Handeln. Hier war bereits der Grundsatz verankert, dass das unerlaubte Verhalten auch rechtswidrig gewesen sein muss. Demzufolge musste derjenige, der sich im Zuge einer Notwehrhandlung verteidigte, keine Schadensersatzansprüche fürchten.
Das aus dem römischen Reich übernommene Deliktsrecht galt in seinen Grundzügen noch bis weit ins 18. Jahrhundert hinein und wurde erst durch die Ideen der Aufklärung zunehmend in Frage gestellt. So sollten Gesetze vermehrt kodifiziert, das heißt in Gesetzessammlungen und Gesetzesbüchern festgeschrieben werden.
Auf diesem Grundsatz basiert auch das Bürgerliche Gesetzbuch, welches am 1. Januar 1900 in Deutschland in Kraft trat.
Deliktsrecht – Definition
Das Deliktsrecht regelt verschiedene Schadensersatzansprüche, die aufgrund unerlaubter Handlungen und der Verletzung von Rechtsgütern entstehen können.
Das bedeutet, dass das Gesetz bei Rechtsgutsverletzungen den Ersatz des eingetretenen Schadens regelt. Unerlaubte Handlungen und Rechtsgutsverletzungen begründen demzufolge gesetzliche Schuldverhältnisse, die neben den vertraglichen Schuldverhältnissen für das Besondere Schuldrecht essentiell sind.
Es können verschiedene Rechtsgüter und Rechte verletzt werden. Für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs relevant, also schadensersatzfähig, sind dabei beispielsweise Verletzungen an folgenden Rechtsgütern:
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
- sonstige Rechte (wie z. B. der Besitz)
Dabei können sich deliktische Ansprüche nicht nur aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch aus anderen Rechtsquellen ergeben:
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Produkthaftungsgesetz
Das Deliktsrecht hat gesellschaftlich viele Funktionen. So dient es nicht nur dem Ausgleich und der Kompensation von Schäden, sondern auch der Prävention: angesichts möglicherweise drohender Schadensersatzansprüche sollen die Menschen ihr Verhalten überdenken und Sorgfalt walten lassen.
Deliktsrecht – Übersicht Haftungsformen
Innerhalb des Deliktsrechts wird zwischen drei verschiedenen Haftungsformen unterschieden. Dabei ist zwischen tatsächlicher Verschuldenshaftung, vermuteter Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung zu differenzieren.
Verschuldenshaftung
Bei der Verschuldenshaftung wird vom sogenannten Verschuldensprinzip ausgegangen.
Nach dem Verschuldensprinzip hat derjenige Schadensersatz zu leisten, der rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat.
Das Verschulden muss dazu dem Schädiger nachgewiesen werden. Grundsätzlich liegt ein Verschulden nach§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB bei vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten vor:
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten...
Unter Vorsatz wird das Wissen und Wollen der tatbestandlichen Verwirklichung verstanden. Demzufolge musst du einerseits wissen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubt ist. Andererseits musst du dieses Verhalten auch wollen.
Ein fahrlässiges Handeln liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht gelassen worden ist, obwohl dies nach den konkreten Umständen und den persönlichen Fähigkeiten möglich war.
Folgendes Beispiel verdeutlicht dir den Begriff des Vorsatzes:
Wenn dein Cousin Moritz wütend auf dich ist und aufgrund dessen den PlayStation-Controller gegen deinen Fernseher schmeißt, sodass dieser nicht mehr funktioniert, hat er vorsätzlich gehandelt. Er wollte den Controller schmeißen und wusste auch, dass diese Sachbeschädigung nicht erlaubt ist.
Was es genau mit der Fahrlässigkeit auf sich hat, zeigt dieses Beispiel:
Dein Onkel Alfred besitzt einen sehr temperamentvollen Schäferhund. Als er eines Tages mit diesem nicht angeleint Gassi geht, rennt der Schäferhund auf Oma Gertrude zu und beißt diese in den Unterschenkel.
Hier wollte Alfred zwar nicht Oma Gertrude verletzen, hat aber seinen Schäferhund nicht ordnungsgemäß angeleint. Somit hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig gehandelt.
Das Verschuldensprinzip gilt für eine ganze Reihe deliktischer Normen. Dabei wollen wir dir am Beispiel einer Anspruchsgrundlage die Verschuldenshaftung näher bringen.
§ 823 BGB
Einer der bedeutendsten Anspruchsgrundlagen innerhalb des Deliktsrechts ist § 823 BGB. Dieser Paragraph besteht aus zwei Absätzen, die beide unterschiedliche Konstellationen für Schadensersatzansprüche regeln.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wie du allein anhand der Formulierung "Wer vorsätzlich oder fahrlässig..." sehen kannst, wird bei § 823 nach dem Verschuldensprinzip vorgegangen. Dies bedeutet, dass jemand, sofern er die genannten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit usw.) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, Schadensersatz leisten muss.
Dein Klassenkamerad Leon ist leidenschaftlicher Graffiti-Künstler. Leider nimmt er es mit der Rechtsordnung nicht so genau und besprüht gerne fremde Gebäude. Da er überregional mit seiner Graffiti-Kunst bekannt werden will, besprüht er einen Zug der Bahngesellschaft "StudyTrain". Die Reinigung des Zuges kostet 10.000 €. Hier hat Leon vorsätzlich das Eigentum von StudyTrain verletzt. Demzufolge muss er für den entstandenen Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB haften.
§ 823 Abs. 2 schützt dabei auch Rechtspositionen, die von § 823 Abs. 1 nicht erfasst werden. Um die unterschiedliche Anwendbarkeit von § 823 Abs. 1 und Abs. 2 zu verdeutlichen, haben wir auch hier ein kleines Beispiel für dich vorbereitet:
Dein Onkel Werner ist ein echter Sparfuchs und möchte für sich und seine Frau Gisela etwas Geld auf dem Kapitalmarkt anlegen. Dazu vereinbart er einen Termin mit seinem Bankberater Frank Gierig. Da Herr Gierig für den Kauf von Aktien der Firma "SmartiesToGo" hohe Provisionen erhält, erklärt er wahrheitswidrig, dass die Aktien in den nächsten Monaten an Wert steigen werden und dies eine sichere Variante sei, Geld gewinnbringend anzulegen. In Wahrheit steckt die Firma in einer tiefen Krise, die sich nach zuverlässigen Prognosen auch noch verstärken wird. Aufgrund der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung verliert dein Onkel 5000 €.Hier hat Werner auf das Fachwissen des Herrn Gierig vertraut und freiwillig sein Vermögen angelegt. § 823 Abs. 1 BGB schützt jedoch nicht das Vermögen, sodass ein Schadensersatzanspruch nur nach § 823 Abs. 2 in Frage kommt. Herr Gierig hat vorliegend deinen Onkel getäuscht und eine Straftat (Betrug) nach § 263 StGB begangen. Dabei stellt § 263 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass dein Onkel Werner Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geltend machen kann.
Wie du anhand des 2. Beispiels siehst, schützt § 823 Abs. 2 BGB auch Rechtspositionen, die von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst sind.
Wenn du mehr zur Prüfung und dem Aufbau von § 823 BGB wissen möchtest, dann sieh dir einfach unseren Artikel dazu an. Und wenn dir der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz gerade nicht mehr einfällt, dann wirf einen Blick in unseren Artikel zum Eigentum
Vermutete Verschuldenshaftung
Allerdings gibt es auch Konstellationen, bei der ein Verschulden vermutet wird und der Schädiger Schadensersatz leisten muss, sofern er sich von diesem Vorwurf nicht befreien (exkulpieren) kann. Vielleicht fragst du dich jetzt, ob es nicht ungerecht ist, wenn zur Begründung einer Schadensersatzpflicht bereits ein vermutetes Verschulden ausreicht.
Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden wird dem Schädiger vorgeworfen, nicht sichergestellt zu haben, dass eine ihm zuzurechnende Person oder Sache niemand anderen schädigt. Im Gegensatz zur tatsächlichen Verschuldenshaftung, muss der Anspruchssteller hier das Verschulden nicht nachweisen. Eine solche Haftung kann zum Beispiel bei unerlaubten Handlungen von Tieren, Gehilfen oder Kindern entstehen. Würde in solchen Konstellationen keine vermutete Verschuldenshaftung angenommen werden, könnten beispielsweise Menschen, die von Tieren angegriffen worden sind, keine oder nur sehr schwer Schadensersatzansprüche gegen die Tierhalter durchsetzen.
Um jedoch eine ungerechte und voreilige Haftung aus vermutetem Verschulden zu verhindern, wird diese Haftungsform nur in den genannten gesetzlichen Konstellationen angewandt.
Dein Onkel Rüdiger und deine Tante Manuela haben ihren fünfjährigen Sohn Max immer weniger im Griff. Beim sonntäglichen Spaziergang mit seinen Eltern hebt Max aus Langeweile ein paar Steine vom Straßenrand auf und wirft damit auf parkende Autos. Rüdiger und Manuela ermahnen Max zwar, aber sorgen nicht weiter dafür, dass er sein Verhalten wirklich unterlässt.Rüdiger und Manuela waren für den minderjährigen Max aufsichtspflichtig und müssen für die von ihm verursachten Schäden nach § 832 BGB Ersatz leisten.
Gefährdungshaftung
Eine weitere Gruppe von Haftungsgründen innerhalb des Deliktsrechts bildet die Gefährdungshaftung. Sie stellt eine Ausnahme zum Verschuldensprinzip und zur sonst erforderlichen Rechtswidrigkeit der Handlung dar.
Die Gefährdungshaftung bezieht sich auf die Verantwortung für eine spezifische Gefahr. Gefährdungshaftung bedeutet, dass ein Schadensrisiko grundsätzlich derjenigen Person zuzurechnen ist, die die zugrundeliegende Gefahrenquelle allgemein beherrscht und Nutzen aus ihr zieht.
Typische Fälle einer Gefährdungshaftung sind:
- Haftung des KfZ-Halters nach § 7 StVG
- Haftung des Eigentümers einer Kernanlage nach § 25 AtomG
- Haftung des Herstellers für seine Produkte nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Die Mutter deines besten Freundes Leo möchte ihn nach der Schule abholen. Sie parkt das Auto am Rand der etwas abschüssigen Straße vor dem Schultor. Da sie 45min zu früh und dazu recht müde ist, entscheidet sie sich, noch ein Mittagsschläfchen im Auto zu machen. Nach einer Weile löst sich die Bremse, der Wagen rollt daraufhin die Straße hinunter und prallt gegen eine Laterne, wodurch ein Sachschaden von 2500 € entsteht. Hier stellte das Auto eine grundsätzlich durch die Mutter beherrschte Gefahrenquelle dar. Der dadurch verursachte Schaden ist demnach der Halterin, also Leos Mutter, nach § 7 StVG zuzurechnen.
Deliktsrecht – Fälle
Um dir die verschiedenen Haftungsgründe noch einmal näherzubringen, haben wir drei Beispielfälle zu den verschiedenen Haftungsgründen vorbereitet:
Haftungsgründe | Beispiel einer Norm | Typische Fälle des Deliktsrechts |
Verschuldenshaftung | § 823 Abs. 1 BGB | Bruno Baumeister schlägt deinen Bruder Emil zusammen, sodass er mehrere Knochenbrüche erleidet und zwei Wochen im Krankenhaus verbringen muss. Hier hat Emil aufgrund der Schmerzen und des Krankenhausaufenthaltes Schadensersatzansprüche gegen Bruno. |
Vermutete Verschuldenshaftung | § 833 BGB | Du spielst mit deinem Bruder Ben auf einem öffentlichen Sportplatz Fußball. Zeitgleich geht Karla Böller mit ihrem Bullterrier, der weder angeleint ist, noch einen Maulkorb trägt, Gassi. Plötzlich rennt der Bullterrier auf Ben los und beißt sich an dessen Oberschenkel fest. Ben erleidet eine tiefe Fleischwunde, die mit mehreren Stichen genäht werden muss. Karla ist als Halterin des Bullterriers verpflichtet, etwaigen Schadensersatzforderungen von Ben nachzukommen. |
Gefährdungshaftung | § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG | Deine Oma Elise hat aufgrund ihrer kaputten Hüfte starke Schmerzen, sodass sie eine Hüftendoprothese bekommen soll. Die Operation verläuft soweit reibungslos, bis sie nach 3 Wochen erneut mit massiven Schmerzen ins Krankenhaus eingeliefert wird. Hier stellt sich nun heraus, dass die eingesetzte Prothese, wie bei einigen anderen Patienten auch, fehlerhaft war. Daher hat deine Oma Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller der Prothese. |
Das letzte Beispiel basiert auf einem Urteil des Kammergerichts Berlin. Wenn du das Urteil einmal lesen möchtest, findest du dies unter: KG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – Az. 4 U 189/11.
Deliktsrecht – Ansprüche
Wenn du in einer Klausur deliktische Ansprüche zu prüfen hattest, ist es möglich, dass du auch noch andere Anspruchsgrundlagen bejaht hast. Dann stellt sich für dich die Frage, in welchem Verhältnis die deliktischen Ansprüche zu anderen Ansprüchen stehen.
Sollten vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche vorliegen, so sind beide grundsätzlich nebeneinander gleichrangig. Ebenso werden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB neben deliktischen Ansprüchen angewendet.
Etwas anderes gilt, wenn Schadensersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) nach §§ 987 ff. BGB begründet wurden. Diese Ansprüche verdrängen als Sonderregelung etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Deliktsrecht – Deliktsfähigkeit
Unter Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, die Verantwortung für eigene unerlaubte Handlungen zu übernehmen.
Grundsätzlich sind Kinder unter 7 Jahren deliktsunfähig. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind jedenfalls dann deliktsfähig, wenn sie bezüglich des schadensverursachenden Verhaltens einsichtsfähig sind. Allerdings kann es bei mangelnder Einsichtsfähigkeit zu Schadensersatzansprüchen gegen die Eltern kommen.
Deliktsunfähig sind auch all jene, die im Zuge einer psychischen Erkrankung oder im Zustand der Bewusstlosigkeit gehandelt haben. In Einzelfällen kann jedoch auch bei Deliktsunfähigen aus Billigkeitserwägungen eine Schadensersatzpflicht erwogen werden.
Deine sechsjährige Cousine Hannah spielt auf dem Bürgersteig mit ihrem Ball. Als sie diesen plötzlich aus den Händen verliert, rollt der Ball auf die Straße. Hannah rennt ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße, während sich ein Auto nähert. Der Autofahrer reagiert glücklicherweise blitzschnell und reißt das Steuer nach links. Dabei prallt er jedoch gegen ein parkendes Auto, sodass es zu einem Sachschaden von 5.000 € kommt. Hannah bleibt dabei unverletzt.Da Hannah aufgrund ihrer 6 Jahre deliktsunfähig ist, können ihr gegenüber keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings kann der Geschädigte hier die Eltern haftbar machen.
Wenn du mehr über die Deliktshaftung und Schadensersatzansprüchen aus Billigkeitsgründen lesen möchtest, dann erfährst du mehr in unserem speziellen Artikel dazu.
Deliktsrecht - Das Wichtigste
- Das Deliktsrecht ist Teil des Besonderen Schuldrechts innerhalb des Zivilrechts.
- Die Wurzeln des deutschen Deliktsrechts finden sich im römischen Recht.
- Das Deliktsrecht regelt dabei verschiedene Schadensersatzansprüche, die aufgrund unerlaubter Handlungen und Rechtsgutsverletzungen entstehen können.
- Deliktische Ansprüche können sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Produkthaftungsgesetz
- Eine der bedeutendsten Anspruchsgrundlagen ist § 823 Abs. 1 BGB.
- Es gibt verschiedene Haftungsformen:
- Verschuldenshaftung
- Vermutete Verschuldenshaftung
- Gefährdungshaftung
- Folgende Anspruchskonkurrenzen gelten:
- Liegen vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche vor, sind beide gleichrangig.
- Ebenfalls sind Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung zu deliktischen Ansprüchen gleichrangig.
- Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verdrängen deliktische Ansprüche.
- Unter Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit, die Verantwortung für eigene unerlaubte Handlungen zu übernehmen, verstanden.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Deliktsrecht
Was ist Deliktsrecht?
Das Deliktsrecht regelt verschiedene Schadensersatzansprüche, die aufgrund unerlaubter Handlungen und der Verletzung von Rechtsgütern entstehen können. Es ist somit Teil des Besonderen Schuldrechts im Zivilrecht.
Was ist deliktisches Handeln?
Deliktisches Handeln sind sämtliche unerlaubte Handlungen und Rechtsgutsverletzungen.
Wann verjähren deliktische Ansprüche?
Nach §§ 195, 199 verjähren deliktische Ansprüche in der Regel nach 3 Jahren.
Was ist ein deliktischer Anspruch?
Ein deliktischer Anspruch ist ein Schadensersatzanspruch, der aufgrund einer unerlaubten Handlung und/oder Rechtsgutsverletzung entstanden ist.
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