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Struktur und Organisation der Gerichte in Deutschland
Es gibt zahlreiche Streitigkeiten, bei denen Gerichte in Deutschland die einzelnen Sachverhalte aufklären müssen. Um dies bewältigen zu können, müssen die 1085 Gerichte in Deutschland, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene für die verschiedensten Bereiche zuständig sind, gut strukturiert und organisiert sein. Um die Hierarchie und Organisation der Gerichte zu verstehen, ist es unerlässlich, den Instanzenzug zu überblicken.
Der Instanzenzug an deutschen Gerichten
Allen verschiedenen Gerichtszweigen ist gemeinsam, dass innerhalb eines Zweiges (z. B. Finanz- oder Arbeitsgerichtsbarkeit) verschiedene Instanzen vorhanden sind.
Als Instanz wird der Rechtsgang an das zuständige Gericht bezeichnet.
Dabei gibt es innerhalb eines Gerichtszweiges, beispielsweise bei den Strafgerichten, eine Untergliederung, die als Instanzenzug, oder auch Instanzenweg, bezeichnet wird. Der Großteil der Gerichtszweige ist dreistufig aufgebaut. So wird beispielsweise innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zwischen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht unterschieden.
Die Hierarchie der Gerichtsverfahren, nämlich der Instanzenzug, kann durch die Einlegung verschiedener Rechtsmittel beschritten werden und dient dem Rechtsschutz, denn so können Gerichtsentscheidungen überprüft werden. Allerdings gibt es in Deutschland nicht unmittelbar ein Recht auf ein zweites gerichtliches Verfahren, also eine zweite Instanz. Erst wenn die Voraussetzungen eines Rechtsmittels vorliegen, ist der Weg zur höheren Instanz möglich. Zu den Rechtsmitteln zählen:
- die Berufung
- die Revision
- die Beschwerde
Die Berufung
Die Berufung ist eines der wichtigsten Rechtsmittel.
Unter der Berufung wird ein Rechtsmittel verstanden, das sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet und bei dem, im Gegensatz zu anderen Rechtsmitteln, neue Beweise aufgeführt werden können.
Dabei haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündigung Berufung einzulegen. Ist die Berufung zulässig, dann können eine neue Beweisaufnahme und eine neue Hauptverhandlung stattfinden. Dadurch kann die Berufung zu einer anderen Beweiswürdigung und letztendlich zu einem anderen Urteil führen. Die Berufung findet vor dem Gericht der nächsthöheren Instanz statt.
Du hast in deinem Lieblingssupermarkt beobachtet, wie Bodo Baumeister ein hochwertiges Handy im Wert von
1100 € in seine Hosentasche gesteckt und den Supermarkt verlassen hat, ohne zu bezahlen. Der Ladendetektiv Fritz Flink hat Bodo ebenfalls beobachtet und er versuchte, ihm noch hinterherzurennen. Leider war er jedoch zu langsam.
Da Bodo bereits mehrfach im Supermarkt etwas mitgehen ließ, kennt Fritz Bodos Anschrift und schaltet die Polizei ein. Nachdem die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, durchsucht sie die Wohnung von Bodo, in der Hoffnung, das Handy zu finden. Dieses taucht jedoch nicht auf.
Aufgrund der Zeugenaussage von Fritz kommt es dennoch zur Anklage. Da der Richter Fritz für unglaubwürdig hält und sonst keine weiteren Beweise vorliegen, wird Bodo freigesprochen. 3 Tage nach der Urteilsverkündung erfährt die Staatsanwältin, dass du den Diebstahl ebenfalls beobachtest hast. Deshalb legt sie Berufung ein, denn durch deine Zeugenaussage können eine neue Beweisaufnahme und Hauptverhandlung stattfinden.
Die Revision
Neben der Berufung ist die Revision ein wichtiges Rechtsmittel.
Im Zuge der Revision werden keine neuen Tatsachen, wie z. B. neue Beweise, berücksichtigt, sondern nur mögliche Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler hinsichtlich des Urteils überprüft und korrigiert.
Deine gute Freundin Karla Langfinger ist wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB angeklagt, da sie bei einem Elektronikmarkt die neue Spielekonsole "PlayStudy" mitgenommen haben soll, ohne zu bezahlen.
Die Hauptverhandlung findet mit dem zuständigen Richter und ohne die Staatsanwältin Rita Ruhelos statt. Frau Ruhelos hat nämlich keine Lust, zur Hauptverhandlung zu kommen, und fährt stattdessen lieber in den Urlaub.
Der Richter lässt sich davon nicht beeindrucken und die Hauptverhandlung findet statt. Karla wird verurteilt. Karlas Anwalt ist jedoch fassungslos über solch unprofessionelles Verhalten und geht wegen fehlender Anwesenheit der Staatsanwaltschaft nach § 338 Nr. 5 StPO in Revision.
Da im Zuge einer Revision Verfahrensfehler angefochten werden können, sind für Revisionen grundsätzlich nur die obersten Gerichte zuständig. Dies kannst du auch der folgenden Tabelle entnehmen:
Rechtsgebiet | Zuständiges Gericht im Revisionsverfahren |
Strafrecht | OberlandesgerichteBundesgerichtshof |
Zivilrecht | Bundesgerichtshof |
Arbeitsrecht | Bundesarbeitsgericht |
Sozialrecht | Bundessozialgericht |
Finanzrecht | Bundesfinanzhof |
Verwaltungsrecht | Bundesverwaltungsgericht |
Grundsätzlich ist eine Revision gegen ein Urteil in erster Instanz (z. B. Amtsgericht) auch möglich. Dann wird die zweite Instanz (z. B. das Landgericht) übersprungen und es wird vor dem obersten Gericht (z. B. Bundesgerichtshof) verhandelt. Dieses Verfahren wird auch als Sprungrevision bezeichnet.
Die Beschwerde
Ein weiteres Rechtsmittel ist die Beschwerde.
Durch das Rechtsmittel der Beschwerde kann innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens eine richterliche Entscheidung, beispielsweise eine Verfügung, durch eine höhere Instanz überprüft werden.
Um das Rechtsmittel der Beschwerde besser zu verstehen, kannst du das folgende Beispiel lesen:
Du wurdest von dem 24-jährigen Rudi Rambo auf dem Heimweg mit der Faust in die Magengegend geschlagen. Rudi, der bereits mehrfach vorbestraft ist, wird wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB angeklagt.
Die Hauptverhandlung findet vor dem zuständigen Amtsgericht statt. Dabei sollst du als Zeuge aussagen. Du hast aber große Angst, in Anwesenheit von Rudi auszusagen. Daher hat der Richter ihn von deiner Zeugenvernehmung ausgeschlossen. Dagegen legt nun Rudis Anwalt Beschwerde ein.
Differenzierung der Gerichte nach Kompetenzbereich
Neben der hierarchischen Gliederung, die den Instanzenzug bildet, werden die Gerichte entsprechend ihrer Kompetenzbereiche entweder der Verfassungsgerichtsbarkeit oder der Fachgerichtsbarkeit zugeordnet.
Innerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit ist zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten zu differenzieren. Dabei überprüfen sie einerseits die Vereinbarkeit von Gesetzen oder anderen Hoheitsakten wie Verwaltungsakten mit dem Grundgesetz und andererseits aber auch Gerichtsentscheidungen.
Dagegen wird die Fachgerichtsbarkeit gemäß Art. 95 Abs. 1 GG aus 5 selbstständigen Gerichtsbarkeiten gebildet. Dazu werden die Ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit gezählt.
Gerichte in Deutschland – Verfassungsgerichtsbarkeit
In der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es einerseits die Verfassungsgerichte der jeweiligen Bundesländer und andererseits das Bundesverfassungsgericht, das das Verfassungsgericht von ganz Deutschland darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat eine exponierte Stellung unter den Gerichten in Deutschland und damit im gesamten deutschen Rechtssystem. Das Bundesverfassungsgericht dient vor allem der Wahrung des Grundgesetzes. Es soll dessen Einhaltung durchsetzen und absichern, da ansonsten die Grundrechte nicht gewährleistet werden könnten.
So kann das Bundesverfassungsgericht jegliche Verletzungen der Verfassung durch die 3 Staatsgewalten oder auch durch Bürger überprüfen. Insbesondere umstrittene Grundrechtsfragen werden vom Bundesverfassungsgericht letztverbindlich entschieden.
Ein Beispiel für eine hochumstrittene Grundrechtsproblematik war die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen staatlicher Schulen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 16. Mai 1995, dass diese Praktik gegen die (negative) Religionsfreiheit der nicht christlichen Schüler*innen aus Art. 4 Abs. 1 GG verstößt.
Falls du dir die Hintergründe und die Urteilsbegründung näher ansehen möchtest, findest du den Beschluss unter: BVerfG, Urteil vom 16. Mai 1995, 1 BvR 1087/91.
Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz. Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach eine weitere, zweite Instanz für eine Revision darstellt. Dennoch sind sowohl die Gerichte als auch die Behörden an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Sollte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise ein Gesetz als verfassungswidrig beurteilen, wird dieses als nichtig erklärt. Dies hat dann nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. So heißt es:
§ 31 Abs. 2 BVerfGGIn den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
In diesem Paragraphen sind eine Menge Verweise auf andere Paragraphen enthalten. Mit § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und § 13 Nr. 8a BVerfGG sind nur unterschiedliche Verfahren des Bundesverfassungsgerichts gemeint.
Dabei gilt die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Daneben kann das Bundesverfassungsgericht auch bestimmen, wann ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz nicht mehr Anwendung finden darf.
Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Senatsprinzip aufgebaut. Das bedeutet, dass zwei, jeweils mit acht Richtern besetzte Senate in Gerichtsverfahren entscheiden. Beide Senate sind dabei gleichrangig, auch wenn sie unterschiedliche Kompetenzbereiche, nämlich Zuständigkeitsbereiche, besitzen.
Zuständigkeit – 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts | Zuständigkeit – 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts |
Normenkontrollverfahren, sofern der 2. Senat nicht zuständig ist | Organstreitverfahren |
Verfassungsbeschwerden, sofern der 2. Senat nicht zuständig ist | Bund-Länder-Streit |
Parteiverbotsverfahren | |
Wahlbeschwerden | |
Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden für die Bereiche:- Asyl- und Aufenthaltsrecht- Staatsangehörigkeitsrecht- Wehrrecht- Recht des öffentlichen Dienstes- Straf- und Strafprozessrecht- Einkommen- u. Kirchensteuerrecht- Völkerrecht- Petitionsrecht- Zwangsversteigerungsrecht- Vertriebenenrecht- Insolvenzrecht- Wohnungseigentumsrecht- Dienst- und Werkvertragsrecht |
Daneben gibt es besondere Fallkonstellationen, in denen beide Senate gemeinsam entscheiden. Diese Beschlüsse werden im sogenannten Plenum gefasst und folglich als Plenarentscheidung bezeichnet.
Die jeweiligen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden immer für 12 Jahre gewählt. Dabei wird die Hälfte, also 8 Richter, vom Bundestag und die andere Hälfte der Richter vom Bundesrat gewählt. Für die Wahl ist grundsätzlich eine Mehrheit notwendig.
Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht nur für bestimmte Verfahrensarten zuständig, die in § 13 BVerfGG abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören:
Verfahrensart | Erklärung | Beispiel |
Verfassungsbeschwerde | Kann von jedem erhoben werden, um zu überprüfen, ob durch den Staat eigene Grundrechte verletzt worden sind. | Untersagung einer angemeldeten, in der Vergangenheit friedlich verlaufenden Demonstration ohne sachliche Gründe. |
Organstreitverfahren | Bestimmte Organe können Maßnahmen anderer Organe durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. | Antrag auf Anerkennung des Fraktionsstatus im Bundestag;Einräumung der Möglichkeit, Gesetze in den Bundestag einbringen zu können (Gesetzesinitiative), obwohl ein Bundestagsabgeordnete fraktionslos ist. |
Bund-Länder-Streit | Es werden Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern über ihre Rechte und Pflichten entschieden. Dabei soll die bundesstaatliche Ordnung gesichert werden. | Antrag eines Bundeslandes gegen die Entscheidung des Bundesministeriums über den Bau eines Kernkraftwerks. |
Abstraktes Normenkontrollverfahren | Fallunabhängige Überprüfung, inwiefern eine Rechtsnorm gültig ist. | Antrag auf Überprüfung, ob das Lebenspartnerschaftsgesetz oder der Schwangerschaftsabbruch gültig seien. |
Konkretes Normenkontrollverfahren (Richtervorlage) | Kommt ein Gericht bei einem konkreten Sachverhalt zu der Überzeugung, dass eine Rechtsnorm mit der Verfassung nicht vereinbar sei, muss es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. | Ein Verwaltungsgericht sieht die in seinem Bundesland geltenden Studiengebühren als verfassungswidrig an und muss den Fall folglich dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. |
Wahlprüfungsbeschwerde | Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit einer Wahl. | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Wahlcomputer gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstoßen. |
Parteiverbotsverfahren | Entscheidung, ob eine politische Partei die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr bringen will. | Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht (1956) |
Gerichte in Deutschland – Fachgerichtsbarkeit
Neben der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit von enormer Bedeutung. Zu den Fachgerichten zählen nach Art. 95 Abs. 1 GG 5 verschiedene selbständige Gerichtsbarkeiten:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
Zum Teil wird die Ordentliche Gerichtsbarkeit nicht zu den Fachgerichten, sondern gleichrangig neben diesen gezählt.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen sowohl die Straf- als auch die Zivilgerichtsbarkeit.
Die Strafgerichtsbarkeit entscheidet über Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten.
Lies dir die Beispiele durch, um diese Begriffe genau zu verstehen:
Strafsachen | Ordnungswidrigkeiten |
|
|
Dagegen befasst sich die Zivilgerichtsbarkeit mit den rechtlichen Angelegenheiten bzw. Streitigkeiten zwischen Bürgern.
Unten findest du einen kleinen zivilrechtlichen Beispielsfall.
Du hast ein wichtiges Vorstellungsgespräch im 500 km entfernten Frankfurt (am Main). Da du rechtzeitig dort ankommen möchtest und die Bahnverbindung ungünstig ist, mietest du dir bei der Firma "SmartiesToGo" einen Kleinwagen für 99,– €.
Wie mit dem Mitarbeiter Herrn Brüller verabredet, möchtest du am Tag des Vorstellungsgesprächs um 08:00 Uhr den Kleinwagen abholen. Allerdings hat Herr Brüller das reservierte und einzige Fahrzeug bereits 30 Minuten vorher an einen anderen vermietet. Alternative Fahrzeuge sind leider nicht vorrätig.
Du bist wütend und versuchst, bei einem anderen Unternehmen ein Fahrzeug kurzfristig zu mieten, und hast Glück. Du kannst für 250,– € spontan einen Kleinwagen bekommen. Da du keine andere Möglichkeit siehst, rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch zu kommen, bezahlst du die 250,– €. Nach dem Vorstellungsgespräch schaltest du deinen Anwalt ein, damit die Mehrkosten von 150,– € von der Firma "SmartiesToGo" übernommen werden.
Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit gibt es auch nocdie sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit. Dabei werden in der freiwilligen Gerichtsbarkeit verschiedenste Anliegen geklärt. Dazu zählen:
Angelegenheit | Beispiele |
Rechtspflege |
|
Betreuungsangelegenheiten |
|
Nachlassangelegenheiten |
|
Grundbuch |
|
Register |
|
Dabei ist die ordentliche Gerichtsbarkeit im Normalfall vierstufig aufgebaut. Die erste Instanz ist in der Regel das Amtsgericht, bevor eine Verhandlung in der zweiten Instanz vor dem Landgericht entschieden wird. In bestimmten Konstellationen stellt das Landgericht die erste Instanz und das Oberlandesgericht die zweite Instanz dar. So ist das Landgericht beispielsweise zivilrechtlich ab einem Streitwert von 5000,– € und strafrechtlich bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren zuständig. Darüber hinaus gibt es Streitigkeiten, die vom Oberlandesgericht und schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Die dritte und vierte Instanz kommen aber eher selten vor.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit wird, streng genommen, auch das Bundespatentgericht gezählt, denn nach dem Instanzenzug werden Beschlüsse vom Bundespatentgericht auch beim Bundesgerichtshof entschieden.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet grundsätzlich über Streitfälle zwischen Bürgern und Behörden.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden durch die Verwaltungsgerichte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art entschieden.
Das heißt, dass alle Streitigkeiten, die nicht von Verfassungsgerichten entschieden und auch sonst keinem anderen Bundesgericht zugewiesen werden, vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln sind. Zu den Verwaltungsgerichten sind auch die Wehrdienstgerichte zu zählen. Grundsätzlich werden innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgende Kompetenzbereiche verhandelt:
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Bauordnungsrecht (inklusive Verkehrsrecht)
- Beamten- und Soldatenrecht
- Schul- und Hochschulrecht
- Ausländer- und Asylrecht
- Umweltrecht
Die Verwaltungsgerichte sind für eine Vielzahl von Themen zuständig. Dabei ist die Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten wie dem Sozialgericht nicht einfach. Der Instanzenzug innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus drei Stufen. Das heißt, dass neben den Verwaltungsgerichten die Oberverwaltungsgerichte und schließlich das Bundesverwaltungsgericht für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind.
Die Oberverwaltungsgerichte werden in einigen Bundesländern wie Bayern, Hessen und Baden-Württemberg auch als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet.
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit regelt Streitigkeiten, die sich aus sozialrechtlichen Angelegenheiten ergeben, und wird teilweise auch als spezielle Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnet. Die genauen Zuständigkeiten der Sozialgerichte ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu ihren Kompetenzbereichen gehören unter anderem:
- Sozialhilfe und Grundsicherung
- Streitigkeiten über Unfall-, Renten- und Krankenversicherungen
- Bewilligung von Kindergeld
- Versorgung von Soldaten
- Integration und Förderung von Menschen mit Behinderungen
Wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch die Sozialgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut. Der Instanzenzug verläuft über die Sozialgerichte und Landessozialgerichte bis zum Bundessozialgericht. Dabei werden vor allem die Streitigkeiten von ehrenamtlichen Richtern verhandelt.
Finanzgerichtsbarkeit
Vor den Finanzgerichten werden gemäß der Finanzgerichtsordnung Streitigkeiten über Steuern und andere Abgaben verhandelt. Dabei werden die Finanzgerichte auch als besondere Verwaltungsgerichte bezeichnet. Zudem werden auch Angelegenheiten der Steuerberater von den Finanzgerichten entschieden.
So ist die Finanzgerichtsbarkeit nicht nur für typische Bereiche wie die Steuerhinterziehung, sondern auch für die Zulassung von Steuerberatern zuständig.
Im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten ist die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig. Es wird zwischen den Landesfinanzgerichten und dem Bundesfinanzhof unterschieden.
Arbeitsgerichtsbarkeit
In den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen sowohl Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als auch Streitigkeiten über Betriebsverfassungen.
Als Betriebsverfassung werden sämtliche rechtliche Grundlagen gezählt, die für die Zusammenarbeit und Organisation von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einem Betrieb bzw. einem Unternehmen von Bedeutung sind. Das Fundament wird dabei vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebildet.
Dabei sind bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen auch Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung. Zu den Arbeitnehmervertretungen werden nicht nur die Betriebsräte, sondern auch die Personalräte im öffentlichen Dienst und die Mitarbeitervertretungen bei christlichen (oder anderen religiösen) Arbeitgebern gezählt. Aber auch die verschiedenen Gewerkschaften können bei arbeitsrechtlichen Problemen vertreten sein.
Gewerkschaften sind in der Regel überbetrieblich organisiert und treten für die Rechte der Arbeitnehmer in diversen Branchen ein (z. B. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – verdi). Dabei können Mitglieder der Gewerkschaften in die jeweiligen Betriebs- und Personalräte eingebunden sein.
Arbeitgeber sind hingegen häufig in Arbeitgeberverbänden zusammengeschlossen und werden durch diese vertreten. So gibt es beispielsweise den Bundesarbeitgeberverband Chemie, in dem Arbeitgeber der Chemieindustrie zusammengeschlossen sind.
Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden grundsätzlich von ehrenamtlichen Richtern geführt. Der Instanzenzug innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit führt über die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte bis zum Bundesarbeitsgericht.
Übersicht zu den Gerichten und dem Instanzenzug
Unten findest du eine Übersicht über die Gerichte und den Instanzenzug dargestellt.
Gerichte in Deutschland - Das Wichtigste
- Unterteilung in Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit.
- Zu der Fachgerichtsbarkeit zählen fünf selbständige Gerichtsbarkeiten:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit.
- Zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit gezählt.
- Jede Gerichtsbarkeit hat ihren eigenen Instanzenzug.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Gerichte in Deutschland
Welche Gerichte gibt es in Deutschland?
Es gibt Verfassungsgerichte und Fachgerichte. Zu den Fachgerichten zählen die sogenannten ordentlichen Gerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte und Arbeitsgerichte.
Was ist das höchste Gericht in Deutschland?
Je nach Zuständigkeit gibt es fünf verschiedene obersten Gerichte. So ist der Bundesgerichtshof für zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten zuständig. Daneben gibt es noch das Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht, den Bundesfinanzhof und das Bundesarbeitsgericht.
Welche Arten von Gerichten gibt es?
Es gibt Verfassungsgerichte und Fachgerichte. Hinsichtlich der Fachgerichte wird nochmals zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit unterschieden.
In Bezug auf die Verfassungsgerichte nimmt das Bundesverfassungsgericht eine exponierte Stellung ein, das vor allem der Wahrung des Grundgesetzes und der Absicherung der Grundrechte dient.
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