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Pflichtverletzung Definition
Der Begriff der Pflichtverletzung wurde nach langer Diskussion und teils massiver Kritik durch die Schuldrechtsmodernisierungsreform eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2002 einer der wichtigsten Begriffe im Zivilrecht, genauer gesagt im Allgemeinen Schuldrecht.
Dabei wird unter einer Pflichtverletzung jedes Verhalten des Schuldners verstanden, welches dem zwischen ihm und dem Gläubiger geschlossenen Schuldverhältnis nicht entspricht und somit nach objektiven Maßstäben nicht dem Bereich der Pflichten angehört.
Wie du vielleicht schon bemerkt hast, ist diese Definition sehr abstrakt, sodass der Begriff grundsätzlich juristisch weit ausgelegt wird. Dabei soll diese weiträumige Definition möglichst viele Arten und Formen von Pflichtverletzungen erfassen. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist es zunächst auch nicht wichtig, ob der Schuldner für sein Verhalten verantwortlich ist, also ob er es zu vertreten hat oder nicht. Denn ob jemand die Pflichtverletzung vertreten muss, wird erst im Rahmen von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung.
Pflichtverletzung Arten
Pflichtverletzungen kannst du einerseits dahingehend unterteilen, welche Pflicht betroffen ist und andererseits welches Verhalten der Pflichtverletzung zu Grunde liegt.
Pflichten im Schuldverhältnis
Innerhalb von Rechtsgeschäften, wie beispielsweise Verträgen, gibt es verschiedene Pflichten, die von Pflichtverletzungen betroffen sein können. Zunächst wird zwischen Leistungs- und Schutzpflichten (Rücksichtnahmepflichten) unterschieden.
Leistungspflichten sollen unabhängig von der Art des Schuldverhältnisses eine Änderung und/oder Neuregelung der Güterlage erzielen und können vom Gläubiger eingeklagt werden.
Die Leistungspflichten können wiederum in Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten differenziert werden. Die sogenannten Hauptleistungspflichten prägen das Schuldverhältnis und sind für die Einordnung in den jeweiligen Rechtstyp von Bedeutung (beispielsweise ob der Vertrag zu den Kaufverträgen, Werkverträgen, Leihe usw. gehört). Zu den Hauptleistungspflichten gehören die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii ). Solche wesentlichen Vertragsbestandteile sind zum Beispiel der Kaufpreis, die Kaufsache und die Vertragsparteien. Demzufolge werden die Hauptleistungspflichten grundsätzlich von den Vertragsparteien festgelegt.
Dagegen dienen die Nebenleistungspflichten der Förderung und Durchführung der Hauptleistungspflichten. Dabei können auch Nebenleistungspflichten eingeklagt werden. Neben den Leistungspflichten existieren sogenannte Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten.
Unter Schutzpflichten werden diejenigen Pflichten verstanden, die der Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen dienen. Dies kannst du auch § 241 Abs. 2 BGB entnehmen. Solche Pflichten sind jedoch nicht einklagbar.
Dies ist natürlich alles sehr komplex, sodass wir für dich hier noch einmal eine Tabelle mit Beispielen zum besseren Verständnis erstellt haben:
Pflichten innerhalb des Schuldverhältnisses | Weitere Differenzierung | Merkmale | Beispiel |
Leistungspflicht | Hauptleistungspflicht | Prägen und charakterisieren das Schuldverhältnis (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag), enthalten die wesentlichen Vertragsbestandteile | Zahlung des Kaufpreises, Aushändigen der gekauften Sache |
Leistungspflicht | Nebenleistungspflicht | Fördern und ermöglichen die Durchführung der Hauptleistungspflichten | Aushändigen einer Gebrauchsanweisung, Erstellung einer Rechnung |
Schutzpflicht | --------------------------- | Schutz und Rücksichtnahme bzgl. der Rechtsgüter, Rechte und Interessen der anderen Vertragspartei | Wird zum Beispiel durch das Beschädigen von Gegenständen beim Durchführen der Hauptleistungspflicht verletzt oder durch unzureichende Schutzmaßnahmen |
Der Pflichtverletzung zu Grunde liegendes Verhalten
Neben den verschiedenen Arten von Pflichten innerhalb eines Schuldverhältnisses können verschiedene Verhaltensweisen zu einer Pflichtverletzung führen.
Schlechtleistung als Pflichtverletzung
Eine der bedeutendsten Pflichtverletzungen ist die unter Juristen bezeichnete Schlechtleistung. Bei einer Schlechtleistung wird die Leistung durch den Schuldner nicht wie geschuldet erbracht. Dies kannst du grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse aus § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und für Verträge aus § 323 Abs. 1 Als.
2 BGB entnehmen.
Deine Eltern wollen dir zum Geburtstag eine neue Spielekonsole schenken. Sie gehen mit dir in den nächst gelegenen Elektronikmarkt und kaufen dir die neue "PlayStudy 10" für 299,-€. Voller Vorfreude packst du zu Hause die Konsole aus und stellst fest, dass diese total beschädigt ist. Hier liegt also eine Schlechtleistung nach §§ 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor.
Innerhalb des Kaufrechts werden solche Schlechtleistungen auch als Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB bezeichnet:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ein Sachmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Leistungsverzögerung als Pflichtverletzung
Die Verzögerung von Leistungen kann ebenso eine Pflichtverletzung darstellen. Dabei wird gemäß §§ 281 Abs. 1 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB die Leistung vom Schuldner entweder nicht oder nicht rechtzeitig erbracht.
Du planst zusammen mit deiner Familie deinen 18. Geburtstag und bestellst für die abendliche Party ein kleines Buffet mit verschiedenen Snacks für insgesamt 250€ beim Catering-Service aus deinem Dorf. Das Buffet soll am 6. September 2021 um 19:00 Uhr zu dir nach Hause geliefert werden. Dies wurde vertraglich auch festgehalten und vom Catering-Service schriftlich bestätigt. Um 19:15 Uhr versuchen deine Eltern den Catering-Service zu erreichen und zu erfragen, wo denn das Essen bliebe. Leider geht auch nach mehrmaligen Versuchen niemand ans Telefon.
Am nächsten Tag ruft der Geschäftsführer vom Catering-Service deine Eltern an, entschuldigt sich und möchte das Buffet am 8. September 2021 nachliefern. Daran haben aber weder deine Eltern noch du Interesse. Hier hat der Caterings-Service seine geschuldete Pflicht zur Lieferung des Buffets gemäß §§ 281 Abs. 1 Alt. 1, 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB verletzt.
Unterschied zwischen Leistungsverzögerung und Verzug
Allerdings bedeutet eine Leistungsverzögerung nicht, dass sich der Schuldner im Verzug befindet und Schadensersatz leisten muss. Dies kannst du auch § 280 Abs. 2 BGB entnehmen.
Dort heißt es:
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
Somit müssen für einen Verzug neben der Leistungsverzögerung noch weitere Voraussetzungen vorliegen:
Du prüfst bei einem Schuldnerverzug folgende Punkte:
1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Anspruch
- Fälligkeit
- Durchsetzbarkeit
Du fragst dich vielleicht, was unter den einzelnen Voraussetzungen zu verstehen ist. Keine Angst! – Wir gehen das mit dir in Ruhe durch.
1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Die erste Voraussetzung ist, dass zunächst ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner besteht und dieser fällig und durchsetzbar war.
Als Fälligkeit wird der Zeitpunkt verstanden, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Sollten Gläubiger und Schuldner keine bestimmte Leistungszeit vereinbart haben und keine besonderen Umstände vorliegen, ist die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Weiterhin muss der Anspruch des Gläubigers durchsetzbar sein.
Ein Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn keine Einreden vorhanden sind.
Solche Einreden sind beispielsweise die Verjährung oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Ben hat im Internet die neue Comicbuch-Serie "Captain Study" für 99,-€ von Max Müller auf Rechnung gekauft und sollte diese bis zum 31.10.2015 bezahlen. Allerdings ist Ben ständig pleite und lässt die Frist verstreichen. Am 01.07.2021 fällt Max ein, dass Ben seit Jahren nicht gezahlt hat und möchte diesen Anspruch gegen Ben geltend machen und ruft Ben an. Dieser meint aber, dass der Kauf schon viel zu lange her und deswegen verjährt sei.
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist zwar fällig, aber nicht mehr durchsetzbar, denn hier steht die Verjährung aus § 195 BGB entgegen. Dort heißt es:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wann diese Verjährungsfrist beginnt, legt § 199 BGB fest. Für folgenden Fall gilt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch von Max auf Kaufpreiszahlung gegen Ben ist 2015 entstanden. Dementsprechend ist der Schluss des Jahres der 31. Dezember 2015. Addierst du nun 3 Jahre dazu, gelangst du zum 31. Dezember 2018. Das bedeutet, dass der Anspruch von Max ab dem 1. Januar 2019 verjährt ist. Somit ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht mehr durchsetzbar.
2. Nichtleistung trotz Mahnung
Zudem darf der Schuldner die Leistung nicht erbracht haben, obwohl der Gläubiger ihn abgemahnt hat.
Dabei wird als Mahnung die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner verstanden, die Leistung zu erbringen.
Eine Mahnung wird auch als einseitige und empfangsbedürftige Erklärung verstanden. Allerdings kann unter bestimmten Umständen eine Mahnung entbehrlich sein. Wann eine Mahnung nicht notwendig ist, legt § 286 Abs. 2 BGB fest.
§ 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB | Beispiele |
"...für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" | Emil bestellt die Spielekonsole "PlayStudy", die am 6. September 2021 geliefert werden soll. |
"...der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt" | Annabelle kauft im Internet Bücher ihrer Lieblingsautorin. Sie soll binnen 14 Tage nach Rechnungsstellung die Summe von 49,95€ zahlen. |
"...der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" | Clas bestellt telefonisch eine neue Musikanlage für399,-€. Ein Mitarbeiter nimmt die Bestellung an und Clas überweist das Geld per Vorkasse. Der Inhaber des Musikgeschäfts hat nach dem Bestelleingang gemerkt, dass Clas der neue Freund seiner Ex-Freundin Susanne ist und will diesem die Musikanlage nicht verkaufen. Clas wartet 2 Wochen lang auf die Lieferung und ruft erneut im Musikgeschäft an. Ben schreit Clas am Telefon an und sagt: "Dir werde ich garantiert nichts verkaufen. Geh` dahin, wo der Pfeffer wächst". Danach legt Ben auf. |
"...aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist." | Bruno hat in seiner Wohnung einen Rohrbruch und in Folge dessen einen massiven Wasserschaden. Er ruft zur Reparation einen Installateur, der sofort das Problem beheben soll. Der Installateur hat jedoch keine Lust dies sofort zur reparieren und kommt trotz Zusage erst 3 Tage später. |
Sollte jedoch der Schuldner dem Gläubiger Geld schulden, gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Dabei muss die Rechnung eine nachvollziehbare und gegliederte Auflistung der Forderung sein.
Handelt es sich bei dem Schuldner jedoch um einen Verbraucher, so muss der Gläubiger ihn explizit auf die Konsequenzen der Rechnungsstellung hinweisen, vgl. § 286 Abs. 3 BGB.
3. Vertretenmüssen
Grundsätzlich wird das sogenannte Vertretenmüssen vermutet. Dies bedeutet, dass der Schuldner sich von dem Vorwurf des Verschuldens befreien (exkulpieren) muss. Dies kannst du auch § 286 Abs. 4 BGB entnehmen:
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, treten die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs ein. Diese können dabei sehr vielfältig sein. Einerseits kann der Gläubiger Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Verzugszinsen geltend machen, andererseits haftet der Schuldner verschärft auch für Zufall. Zudem kann der Gläubiger bei einem Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten. Wir haben dir hier einmal die möglichen Rechtsfolgen aufgelistet:
Rechtsfolge | Gesetzestext |
Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB | "Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat." |
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB | "Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden." |
Verzugszinsen nach § 288 BGB | "Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen." |
Haftungsverschärfung nach § 287 BGB | "Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde." |
Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB | "Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten." |
Wenn du mehr zu den Rechtsfolgen lesen möchtest, dann sieh` dir doch unseren Artikel zum Schadensersatz an.
Pflichtverletzung - Sonstige Verhaltensweisen
Neben der Leistungsverzögerung und der Schlechtleistung können auch andere Verhaltensweisen zu einer Pflichtverletzung führen. Solche Verhaltensweisen betreffen dann insbesondere Schutzpflichten, die beispielsweise bei der Durchführung von Leistungspflichten entstehen.
Deine Eltern haben für die Renovierung eures Bades einen Fliesenleger beauftragt. Während der Fliesenleger die neuen Fliesen in eurem Bad verlegt, stößt er grob fahrlässig die Seifenschale, die deine Mutter von ihrer Großmutter vererbt bekommen hat, um. Hier hat der Fliesenleger die Pflicht zur Rücksichtnahme hinsichtlich der Rechtsgüter deiner Eltern verletzt. Somit liegt eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor.
Deine Eltern haben beim Wocheneinkauf den Aufschnitt für das Abendbrot vergessen. Daher bitten sie dich nochmal zum nächsten Supermarkt zu gehen. Während du nach deinem Lieblingsaufschnitt suchst, rutscht du aus und brichst dir dein Handgelenk. Die Mitarbeiterin Frau Schulze hatte zuvor den Boden viel zu feucht gewischt. Hier hat der Supermarkt bzw. die Mitarbeiterin den Boden unsachgemäß gereinigt und somit ihre Schutzpflicht verletzt.
Falls du dich fragst, warum bei dem letzten Beispiel überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, obwohl du noch nichts gekauft hattest und folglich kein Vertrag und Schuldverhältnis vorlag, können wir dich beruhigen. Solche Pflichtverletzungen werden auch bei sogenannten vor- und nachvertraglichen Schuldverhältnissen angenommen. Solche vor- und nachvertraglichen Schuldverhältnisse werden auch als culpa in contrahendo und culpa post contractum finitum bezeichnet.
Pflichtverletzung Folgen
Sofern eine Pflichtverletzung vorliegt, ergeben sich auch rechtliche Konsequenzen. Einerseits kann ein Anspruch auf Schadensersatz und andererseits ein Rücktrittsrecht entstehen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, der eine Pflichtverletzung begeht, Schadensersatz zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner erst dann leisten muss, wenn er für den Schaden verantwortlich ist, diesen also zu vertreten hat. Dies kannst du § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entnehmen. Wofür dabei der Schuldner genau verantwortlich ist, regeln die §§ 276-278 BGB.
Sollte ein gegenseitiger Vertrag (z. B. ein Kaufvertrag) von einer Pflichtverletzung betroffen sein, kann der Gläubiger auch gemäß §§ 323ff. BGB vom Vertrag zurücktreten.
Pflichtverletzung - Das Wichtigste
- Pflichtverletzung = wichtiger Begriff im Schuldrecht
- Pflichtverletzungen können Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten verletzen.
- Die wichtigsten Pflichtverletzungen sind die Schlechtleistung und Leistungsverzögerung.
- Um Schadensersatz zu erhalten oder vom Vertrag zurücktreten zu können, muss die Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten sein.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflichtverletzung
Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schuldners objektiv nicht den Pflichten und damit nicht dem Schuldverhältnis entspricht.
Ist Verzug eine Pflichtverletzung?
Verzug nach § 286 BGB beinhaltet zwar eine Pflichtverletzung, setzt jedoch noch andere Merkmale voraus. Eine Leistungsverzögerung als Pflichtverletzung ist somit noch kein Verzug.
Welche Arten von Pflichtverletzungen gibt es?
Zu den Pflichtverletzungen zählen die Schlechtleistung, Leistungsverzögerung (inkl. Nichtleistung) und Verhaltensweisen, die Schutzpflichten verletzen.
Welche Pflichten hat ein Anwalt?
Ein Anwalt hat vielfältige Pflichten, die von der reinen Rechtsberatung über die Prüfung des Sachverhalts bis zu Informationspflichten, wie beispielsweise über entstehende Kosten, gehen.
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