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Ein Rechtsgeschäft beinhaltet immer mindestens eine Willenserklärung. Diese zielt auf das Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge ab und muss von einer geschäftsfähigen Person abgegeben werden. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht durch die Willenserklärung an sich ein, sondern erst durch das Rechtsgeschäft, welches durch die Willenserklärung zustande kommt.
Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt man in der Regel mit der Volljährigkeit, also mit dem 18. Geburtstag. Davor, nämlich von 7 bis 17 Jahre, ist man beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die abgegebene Willenserklärung erst mit Zustimmung der vertretungsberechtigten Person (in der Regel die Eltern) wirksam wird. Kinder unter 7 Jahre sind geschäftsunfähig und können keine Rechtsgeschäfte abschließen.
Rechtsgeschäfte – Arten
Man unterscheidet einseitige und zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte.
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung notwendig, damit sie wirksam werden
- Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind zwei oder mehr Willenserklärungen erforderlich, damit sie Wirksamkeit erlangen
Dabei ist es bei mehrseitigen Rechtsgeschäften wichtig, dass alle Willenserklärungen miteinander übereinstimmen. Haben sich die beiden Vertragsparteien also noch nicht geeinigt, kann kein Rechtsgeschäft entstehen.
Du möchtest mehr über den Vertragsabschluss durch die Willenserklärungen erfahren? Dann schau doch mal in unseren Artikel "Willenserklärung".
Stell dir vor, du gehst in ein Café und bestellst einen Kakao für 1,00€. Der Kakao kostet allerdings 1,50€ und die Verkäuferin verlangt auch diesen Preis von dir. In diesem Fall sind die Willenserklärungen nicht deckungsgleich und somit ist noch kein Rechtsgeschäft entstanden. Es handelt sich bei diesem Kaufvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und du hast dich mit der Verkäuferin noch nicht über den Kaufpreis geeinigt.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
- Der Vertrag kommt bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen erst zustande, wenn die Willenserklärung vom Geschäftspartner empfangen wurde.
- Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind bereits wirksam, sobald die Willenserklärung geäußert wurde.
Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind:
- Kündigungen
- Rücktrittserklärungen
- Mahnungen
- Vollmachten
- Widerrufe
Beispiele für Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind:
- Testamente
- Aufgabe des Eigentums
- Auslobung (darunter versteht man zum Beispiel Such- oder Vermisstenanzeigen mit Belohnungsversprechen)
Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch beide Seiten Verpflichtungen eingehen. Hier wird also noch einmal unterschieden in einseitig und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte.
- Bei einem einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernimmt nur eine Person die Pflichten aus dem Vertrag
- Bei einem zwei- oder mehrseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernehmen alle Vertragsparteien die Pflichten
Das kann etwas verwirrend sein. Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind also, vereinfacht ausgedrückt, zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, es kann aber dennoch sein, dass nur eine Person aus dem Vertragsverhältnis eine Verpflichtung übernehmen muss.
Beispiele für einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:
- Schenkungsvertrag
- Bürgschaftsvertrag
Beispiele für zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:
- Kaufvertrag
- Leihvertrag
- Mietvertrag
- Darlehensvertrag
- Arbeitsvertrag
- Ausbildungsvertrag
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Darlehensvertrag
- Versicherungsvertrag
Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften ist es für dich wichtig zu wissen, dass diese immer empfangsbedürftig sind. Die beiden Willenserklärungen, die im Rahmen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes zustande kommen, nennt man Antrag und Annahme.
Rechtsgeschäfte – Abgrenzungen
Das Rechtsgeschäft ist abzugrenzen von:
- einem Realakt
- eine Rechtshandlung, die lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist (z. B. das Einbringen von Sachen in Mieträume)
- geschäftsähnlichen Handlungen
- z. B. Verzug durch Mahnung
- Gefälligkeitsverhältnissen
- z. B. eine Einladung zum Abendessen
Rechtsgeschäfte – Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft
Nach dem deutschen Zivilrecht werden Rechtsgeschäfte in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte unterteilt.
- Verpflichtungsgeschäfte schaffen die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
- z. B. Mietverträge verpflichten den Vermieter dazu, dem Mieter eine Wohnung zu überlassen
- Verfügungsgeschäfte wirken durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung unmittelbar auf ein Recht ein
- z. B. Übertragung des Eigentums einer gekauften Sache, also die tatsächliche Übergabe an den neuen Eigentümer
Diese beiden Rechtsgeschäfte werden voneinander unterschieden und sind unabhängig voneinander wirksam. Das nennt man auch Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Trennungsprinzip
Trennungsprinzip bedeutet, dass zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden werden muss.
Du gehst in eine Bäckerei und bestellst fünf Brötchen. Daraufhin nickt der Verkäufer, packt dir die Brötchen in eine Tüte und legt sie auf den Tresen. Du legst das Geld auf den Tresen, nimmst die Tüte und fährst nach Hause.
Deine Bestellung und das Nicken des Verkäufers sind die Willenserklärungen, die einen Kaufvertrag zwischen euch begründen. Dieser verpflichtet dich, die Brötchen zu bezahlen, und den Verkäufer, dir die Brötchen zu übergeben. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft.
Indem du das Geld auf den Tresen legst und der Verkäufer es annimmt, einigt ihr euch darauf, dass das Geld an den Verkäufer übergehen soll. Das Gleiche passiert hinsichtlich der Brötchen. Die Übergabe von Geld und Brötchen ist in diesem Fall das Verfügungsgeschäft.
Abstraktionsprinzip
Abstraktionsprinzip bedeutet, dass ein Verpflichtungs- und ein Vergütungsgeschäft unabhängig voneinander wirksam sein können.
Du möchtest von einem Klassenkameraden ein Deutschbuch kaufen, das zehn Euro kosten soll. Dabei versprichst du dich jedoch und sagst "Englischbuch". Daraufhin bekommst du das Englischbuch und gibst deinem Klassenkameraden die zehn Euro. Ihr seid euch also darüber einig, dass das Eigentum an dem Buch auf dich übergehen soll und das Eigentum an dem Geldschein auf deinen Klassenkameraden. Als du merkst, dass es das falsche Buch ist, fechtest du den Kaufvertrag erfolgreich an.
Verpflichtungsgeschäft:
Du musst 10€ zahlen und dein Klassenkamerad muss dir das Buch übergeben und übereignen. Nach der Anfechtung ist der Kaufvertrag von Beginn an unwirksam.
Verfügungsgeschäfte:
Übertragung des Eigentums an dem Deutschbuch und Übertragung des Eigentums an dem Geldschein sind von dem nichtigen Kaufvertrag zunächst nicht betroffen. Die Verfügungsgeschäfte müssen gesondert angefochten werden.
Rechtsgeschäfte – Formen
Die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in unserer Rechtsordnung, zumindest weitestgehend, freigestellt (grundsätzliche Formfreiheit). Denkbar sind folgende Formen:
- mündlich oder fernmündlich
- schriftlich
- durch einfaches Handeln
Da es sehr problematisch wäre, jeden Vertrag schriftlich abzuschließen, damit er gültig wird, ermöglicht die Formfreiheit ein reibungsloses Funktionieren unserer Wirtschaftsordnung. Dennoch gibt es auch in diesem, so wie in fast jedem anderen Bereich, Ausnahmen von diesen Regelungen. Es existieren eine Reihe von Rechtsgeschäften, bei denen der Gesetzgeber eine Form vorgegeben hat, um die beteiligten Personen zu schützen.
- Es gibt Rechtsgeschäfte, die in Schriftform erfolgen müssen. Das bedeutet, das jeweilige Rechtsgeschäft wird schriftlich erstellt und von den beteiligten Parteien eigenhändig unterzeichnet. Das ist zum Beispiel bei Arbeits- oder Mietverträgen der Fall.
§ 126 Schriftform(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
- Beglaubigungen setzen Schriftform und zudem eine notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift der Parteien voraus.
§ 129 Öffentliche Beglaubigung(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
- Eine Beurkundung setzt nicht nur die Bestätigung der Unterschriften voraus, sondern die Beurkundung des gesamten Schriftstücks. Die Unterschriften müssen hier in Gegenwart der bestätigenden Person abgegeben werden.
§ 128 Notarielle Beurkundung Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wir
Ein Rechtsgeschäft, das einem Formzwang unterliegt, ist der Grundstückskauf. Ein entsprechender Kaufvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde, § 311b BGB.
Rechtsgeschäfte – Vertragsfreiheit
Unter Vertragsfreiheit ist zu verstehen, dass jedem die freie Entscheidung obliegt, wie und ob er einen Vertrag abschließen möchte. Dabei kann der Inhalt der Verträge frei bestimmt werden, es darf jedoch nicht gegen geltende Gesetze verstoßen werden.
Die Vertragsfreiheit ist bereits im Grundgesetz verankert (Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG). Wirtschaftssubjekte, die einen Vertrag abschließen, können frei verhandeln. Die Vertragsfreiheit zielt auf vier Faktoren ab:
- Abschlussfreiheit
- Soll ein Vertrag abgeschlossen werden oder nicht?
- Inhaltsfreiheit
- Was beinhaltet der Vertrag?
- Formfreiheit
- In welcher Form wird der Vertrag abgeschlossen werden?
- Ausnahme: Formzwang bei bestimmten Rechtsgeschäften
- Aufhebungsfreiheit
- Beiden Wirtschaftssubjekten muss es möglich sein, sich von einem abgeschlossenen Vertrag lösen zu können.
Nichtige Rechtsgeschäfte
Es kann vorkommen, dass Rechtsgeschäfte aufgrund eines bestimmten Sachverhalts nichtig sind. Das bedeutet, sie sind von Beginn an unwirksam und lösen keine Rechtsfolgen aus.
Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn sie... | Beispiel |
...gegen das Gesetz verstoßen. | Eine Kassiererin verkauft Schnaps an einen sechzehnjährigen Jungen. |
…von einem Geschäftsunfähigen getätigt werden. | Ein fünfjähriger Junge kauft eine Konsole für 100€. |
…von einem beschränkt geschäftsfähigen ohne Zustimmung der Eltern oder des Betreuers getätigt werden. | Ein neunjähriger Junge kauft ohne die Zustimmung seiner Eltern ein Fahrrad für 500€. |
…bei vorübergehender Geistesschwäche abgeschlossen werden. | Ein Mann, der unter starken Medikamenten steht, schließt einen Mietvertrag ab. |
…gegen die guten Sitten verstoßen. | Ein Darlehensvertrag wird mit viel zu hohen Zinsen abgeschlossen. |
…als Scherz gemeint sind. | Ein Junge bietet seinem Freund 1000€ an, wenn er einen Handstand auf dem Einrad macht. |
…zum Schein geschlossen werden. | Um die Grunderwerbssteuer und die Gebühren für den Notar zu mindern, lässt der Käufer eines Hauses beim Notar einen Kaufpreis von nur 500.000€ statt des tatsächlichen Preises von 750.000€ eintragen. |
…gegen die Formvorschrift verstoßen. | Der Kaufvertrag über ein Grundstück wird ohne notarielle Bekundung abgeschlossen. |
§ 134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 117 Scheingeschäft (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Rechtsgeschäfte – Anfechtbarkeit
Manche Rechtsgeschäfte können beim vorliegen gewisser Tatbestände angefochten werden. Das bedeutet, die Rechtsgeschäfte sind zunächst gültig, können aber durch eine Anfechtung nichtig (= von Anfang an unwirksam) gemacht werden.
Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, wenn … | Beispiel |
…sie durch Drohung zustande kommen. | Einem Mann wird vom Verkäufer körperliche Gewalt angedroht, wenn er den Kaufvertrag nicht unterschreibt. |
…sie durch Täuschung zustande kommen. | Ein Verkäufer verkauft die Fälschung einer teuren Briefmarke zu einem hohen Preis. |
…ein Irrtum in der Erklärung vorliegt. | Eine Ware wird versehentlich mit einem Preis von 9,90€ ausgezeichnet, anstatt des eigentlichen Preises von 99,00€. |
…ein Irrtum in der Übermittlung vorliegt. | Die schlechte Verbindung während einer Bestellung per Telefon sorgt dafür, dass nur 5 anstelle von 55 Trikots bestellt. |
…ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache vorliegt. | Käufer und Verkäufer halten die kostbaren Briefmarken für echt. Später stellt sich jedoch heraus, dass es sich um Fälschungen handelt. |
Im Falle eines Irrtums muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen. Im Fall einer Drohung oder Täuschung muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung oder Beendigung der Zwangslage erfolgen.
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Rechtsgeschäfte - Das Wichtigste auf einen Blick
- Rechtsgeschäfte beinhalten mindestens eine Willenserklärung und führen bestimmte Rechtsfolgen herbei
- Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (nur eine Willenserklärung ist notwendig) und zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (zwei oder mehr Willenserklärungen sind notwendig)
- Die Willenserklärungen müssen in jedem Fall miteinander übereinstimmen
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften unterschieden
- Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften wird zwischen einseitig verpflichtenden und zwei- oder mehrseitig verpflichtenden Verträgen unterschieden
- Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind immer empfangsbedürftig
- Eine weitere Unterteilung erfolgt in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
- Rechtsgeschäfte sind in der Regel formfrei, es gibt jedoch auch Ausnahmen, z. B. die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf
- Gewisse Sachverhalte können zu Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften führen
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechtsgeschäfte
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Ein Rechtsgeschäft zielt auf das Herbeiführen bestimmter Rechtsfolgen ab und beinhaltet immer mindestens eine Willenserklärung. Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte, für die nur eine Willenserklärung erforderlich ist und zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Willenserklärungen notwendig sind, damit diese gültig werden.
Was ist ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft?
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist nur eine Willenserklärung erforderlich, damit es wirksam wird. Hier wird noch einmal unterschieden in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte. Ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft ist zum Beispiel eine Kündigung. Ein Beispiel für ein nicht empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft ist ein Testament.
Was sind Beispiele für Rechtsgeschäfte?
Rechtsgeschäfte zielen darauf ab, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Dabei wird unterschieden in ein- und zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte. Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte sind Kündigungen, Mahnungen oder Testamente. Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind Bürgschaftsverträge, Kaufverträge oder Mietverträge.
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