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Was genau Du mit dem Supermarkt, dem Sportverein und dem Schuhverkäufer gemeinsam hast und vieles mehr zum Thema Rechtssubjekte erfährst Du in diesem Artikel.
Rechtssubjekte Definition
Bevor Du die verschiedenen Rechtssubjekte kennenlernst, bedarf es zunächst einmal einer Definition.
Als Rechtssubjekt werden all diejenigen Personen (natürliche wie juristische) bezeichnet, die rechtsfähig sein können. Dabei wird unter Rechtsfähigkeit hinlänglich die Fähigkeit verstanden, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Eine solche Rechtsfähigkeit ist in den meisten Staaten zu finden. Im Folgenden wird es jedoch vorrangig um die Rechtsfähigkeit und das Konstrukt der Rechtssubjekte in Deutschland gehen.
Rechtssubjekte im BGB
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, dass ein Rechtssubjekt eine Person darstellt. Dabei sind unter dem Begriff der Person nicht nur Menschen, sondern auch Rechtspersonen zu verstehen. Dementsprechend wird innerhalb des BGB auch zwischen natürlichen und juristischen Personen als Rechtssubjekt unterschieden.
Natürliche Personen als Rechtssubjekte
Wahrscheinlich ahnst Du schon, was sich hinter einer natürlichen Person verbirgt.
Unter dem Ausdruck der natürlichen Person ist jeder Mensch zu verstehen.
Demzufolge wird jeder Mensch mit seiner Persönlichkeit rechtlich anerkannt und geschützt. Dies erfolgt unabhängig vom Alter oder bestimmten Merkmalen, sodass jeder Mensch grundsätzlich rechtsfähig ist.
So ist die 3 Wochen alte Sophie genauso rechtsfähig wie der 91-jährige Herbert. Auch der an paranoider Schizophrenie leidende Gustav ist ebenso wie die im Rollstuhl sitzende Lea Träger von Rechten und Pflichten, also rechtsfähig und damit ein Rechtssubjekt.
Wenn selbst ein Säugling rechtsfähig ist, stellt sich die Frage, wann die Rechtsfähigkeit denn überhaupt beginnt. Ein Blick ins Gesetz gibt einen ersten Anhaltspunkt. So heißt es in § 1 BGB:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Dementsprechend soll ein Mensch mit Abschluss der Geburt rechtsfähig sein. Das Kind muss dabei zumindest kurzzeitig gelebt haben. Einer Durchtrennung der Nabelschnur bedarf es für die Rechtsfähigkeit jedoch nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass sowohl ein ungeborenes Kind als auch ein Kind, welches während der Geburt stirbt, nicht rechtsfähig sein kann.
Da jedoch der Gesetzgeber ein noch ungeborenes Kind nicht ungeschützt lassen will, gibt es zwei Ausnahmen, die den Beginn der Rechtsfähigkeit vorverlagern:
- Schadensersatzansprüche eines ungeborenen Kindes
- Ein ungeborenes Kind als Erbe
So hat ein ungeborenes Kind Schadensersatzansprüche, wenn es im Mutterleib noch vor der Geburt verletzt oder geschädigt wird. Erforderlich ist aber, dass das Kind lebendig geboren wird.
Der 39-jährige Bruno kommt nach einem Kneipenbesuch betrunken zu seiner schwangeren Frau Maria nach Hause. Als er bemerkt, dass Maria weder das Abendessen noch den Haushalt gemacht hat, wird er wütend, nimmt sich einen Stuhl und schlägt mit diesem auf Maria ein. Durch diese Schläge erleidet das noch ungeborene Kind irreparable Verletzungen.
Nach der Geburt hat das Kind durch die Vorverlagerung der Rechtsfähigkeit Schadensersatzansprüche gegen Bruno wegen vorgeburtlichen Verletzungen.
Neben Schadensersatzansprüchen wird die Rechtsfähigkeit auch im Erbrecht ausnahmsweise vorverlagert. Nach § 1923 Abs. 2 BGB kann auch ein noch ungeborenes Kind erben:
Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Dies soll Dir natürlich auch an einem Beispiel erläutert werden.
Nach einem wundervoll erfüllten Leben schläft die 95-jährige Ursel friedlich in ihrem Bett umgeben von ihrer Familie ein. Der daraufhin gerufene Notarzt stellt schließlich den Tod fest.
Da Ursel sich sehnlichst einen Urenkel gewünscht hat, hat sie das noch ungeborene Kind ihrer schwangeren Enkelin Mathilda als Alleinerben eingesetzt. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn die Rechtsfähigkeit hier erst mit der Vollendung der Geburt einsetzen würde.
Auch hier ist es notwendig, dass das Kind nach der Geburt wenigstens kurzzeitig gelebt und Rechtsfähigkeit erlangt hat. Sollte das Kind jedoch nicht lebend zur Welt gekommen sein, ist ein Erbe ausgeschlossen.
Die Rechtsfähigkeit endet bei einer natürlichen Person, also einem Menschen, mit dem Tod. Dabei ist jedoch nicht das Aussetzen der Atmung, sondern das Ende der Hirntätigkeit, der sogenannte Hirntod, gemeint.
Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Allerdings sind die Vorschriften über Sachen auf sie anwendbar. Tiere werden zwar durch das Tierschutzgesetz geschützt, sodass Menschen ihnen gegenüber Pflichten erfüllen müssen. Dennoch ist eine Klassifizierung von Tieren als Rechtssubjekte bisher ausgeblieben.
Wenn Du mehr zu den natürlichen Personen wissen möchtest, dann schau` Dir doch den Artikel dazu an.
Du hast jetzt bereits die natürliche Person als Rechtssubjekt kennengelernt. Bevor im nächsten Abschnitt juristische Personen erklärt werden sollen, atme einmal tief durch und hole Dir ein Glas Wasser.
Juristische Personen als Rechtssubjekte
Während bei natürlichen Personen immer ein einzelner Mensch Träger von Rechten und Pflichten ist, gibt es Konstellationen, in denen mehrere Menschen sich zusammenschließen und gemeinsam rechtsfähig sein wollen. Angesichts dessen wurde die Figur der juristischen Person eingeführt.
Zu den juristischen Personen werden einerseits Personenvereinigungen, andererseits Vermögensmassen gezählt, die durch ihren Zusammenschluss Träger von Rechten und Pflichten sind.
So können Personenvereinigungen Rechtssubjekte darstellen, die dann insgesamt wie eine einzelne Person rechtlich behandelt werden. Diese Vereinigung ist dann ebenfalls rechtsfähig. Um dies zu veranschaulichen, hilft Dir eventuell folgendes Beispiel:
Dein Opa Emil ist sehr engagiert im Verein der pommerschen Taubenzüchter, die sich wöchentlich im angemieteten Vereinsraum treffen. Für diesen Raum muss der Verein monatlich 350,- € zahlen. Dabei tritt nicht ein einzelnes Vereinsmitglied (wie Dein Opa Emil), sondern der ganze Verein als Mieter auf und wird somit verpflichtet, die Miete rechtzeitig zahlen.
Aber auch Supermärkte sind in der Regel juristische Personen, da sie eine Personenvereinigung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darstellen (GmbH).
Verlassen Mitglieder die Vereinigung, wie den Brieftaubenverein im Beispiel, und kommen neue Mitglieder hinzu, verändert dies grundsätzlich erst einmal nichts an der Identität der juristischen Person. Eine Personenvereinigung handelt dabei durch ihre Organe. Dies ist bei einem Verein der Vorstand, während es bei einer GmbH der Geschäftsführer ist.
StudySmarter hat die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) und wird durch ihre Geschäftsführer vertreten.
Neben Personenvereinigungen können auch Vermögensmassen als juristische Person rechtsfähig sein und demnach Rechtssubjekte darstellen. So kann Kapital zielgerichtet einem wohltätigen Zweck dienen. Dazu wird in der Regel eine Stiftung gegründet, die dann als juristische Person im Rechtsverkehr agiert und durch ihre Organe vertreten wird. Häufig soll erst nach dem Tod des Stifters die Vermögensmasse einen bestimmten Zweck erfüllen.
Das Vermögen des 2008 verstorbenen Unternehmers Joachim Herz wurde nach seinem Tod in eine Stiftung mit dem Namen "Joachim Herz Stiftung" investiert. Diese Stiftung unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und fördert unter anderem naturwissenschaftliche Projekte.
Die Rechtsfähigkeit beginnt und endet mit der Ein- und Austragung einer juristischen Person in das jeweilige Register, wie das Handelsregister.
Du möchtest mehr zu den juristischen Personen erfahren? Dann wirf doch einen Blick in den dazugehörigen Artikel!
Somit sind sowohl Du als natürliche Person, als auch der Supermarkt um die Ecke und Dein Sportverein rechtsfähig und als Rechtssubjekte anzusehen.
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Im Gegensatz zu Rechtssubjekten haben Rechtsobjekte selbst weder Rechte noch Pflichten und sind daher nicht rechtsfähig.
Als Rechtsobjekte werden alle Objekte bezeichnet, an denen Rechte (Eigentum oder Besitz) bestehen können und über die verfügt werden kann.
Dies bedeutet, dass sämtliche Sachen Rechtsobjekte darstellen. Dabei unterscheidet die Rechtsordnung zwischen beweglichen und unbewegliche Sachen. Eine solche Differenzierung ist für viele Rechtsnormen von enormer Bedeutung. Insbesondere bei der Übertragung von Eigentum spielt die Art der Sache eine zentrale Rolle.
Bei beweglichen Sachen erfolgt die Eigentumsübertragung durch physische Übergabe.
Wenn Du Dir die neue Spielekonsole "PlayStudy 5" im Elektronikfachmarkt in der Nähe kaufst, dann einigst Du Dich mit dem Verkäufer darauf, dass Du das Eigentum an der Spielekonsole übertragen bekommst und ihm dafür den Kaufpreis zahlst. Der Verkäufer überträgt Dir in diesem Fall das Eigentum dadurch, dass er Dir die Verpackung mit der Konsole in die Hand gibt.
Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) ist eine physische Übergabe nicht möglich. Hier wird das Eigentum durch Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch übertragen.
Wenn Deine Eltern ihr Grundstück verkaufen wollen, müssen sie zum Grundbuchamt gehen und den Käufer dort als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Gleichzeitig werden sie als bisherige Eigentümer herausgelöscht. Dieser Vorgang wird auch als Auflassung bezeichnet.
Aber egal, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, es handelt sich dabei nie um ein Rechtssubjekt, sondern immer um ein Rechtsobjekt.
Rechtssubjekte – Das Wichtigste
Rechtssubjekte = all diejenigen, die rechtsfähig sein können
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können
Rechtssubjekte können sein:
natürliche Personen
juristische Personen
Natürliche Personen = Unter natürlichen Personen ist jeder Mensch zu verstehen
Beginn der Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen:
Abschluss der Geburt
Ausnahmen bestehen im Erbrecht und bei Schadensersatzansprüchen: Hier wird die Rechtsfähigkeit vorverlagert. Erforderlich ist aber, dass das Kind wenigstens kurzzeitig gelebt hat.
Ende der Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen: Hirntod
Juristische Personen = Dazu werden einerseits Personenvereinigungen, andererseits Vermögensmassen gezählt, die durch ihren Zusammenschluss Träger von Rechten und Pflichten werden.
Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit: durch Ein-/Austragung aus dem jeweiligen Register (z. B. Handelsregister)
Nachweise
- Brox; Walker (2014). Allgemeiner Teil des BGB, Verlag Franz Vahlen
- Stadler, Astrid (2020). Allgemeiner Teil des BGB. Verlag C. H. Beck.
- Köhler, Helmut (2020). BGB Allgemeiner Teil - Ein Studienbuch. Verlag C. H. Beck.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechtssubjekte
Was ist ein Rechtssubjekt?
Als Rechtssubjekt werden all diejenigen Personen (natürliche wie juristische) bezeichnet, die rechtsfähig sein können. Dabei wird unter Rechtsfähigkeit hinlänglich die Fähigkeit verstanden, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Welche zwei Arten von Rechtssubjekten gibt es?
Es wird zwischen natürlichen und juristischen Personen bei Rechtssubjekten unterschieden. Natürliche Personen sind alle Menschen ab Vollendung ihrer Geburt. Juristische Personen sind Personenvereinigung, wie ein Verein, die nach außen durch eine natürliche Person vertreten werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt?
Im Gegensatz zu Rechtssubjekten haben Rechtsobjekte selbst weder Rechte noch Pflichten und sind daher nicht rechtsfähig.
Sind Tiere Rechtssubjekte?
Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Allerdings sind die Vorschriften über Sachen auf sie anwendbar. Tiere werden zwar durch das Tierschutzgesetz geschützt, sodass Menschen ihnen gegenüber Pflichten erfüllen müssen. Dennoch ist eine Klassifizierung von Tieren als Rechtssubjekte bisher ausgeblieben.
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