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Was genau unter dem Begriff des Sachmangels zu verstehen ist, welche Voraussetzungen für eine mangelfreie Sache notwendig sind und welche Rechtsfolgen ein Sachmangel nach sich zieht, wirst Du in diesem Artikel erfahren.
Sachmangel – Definition
Bevor Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Sachmangels kennenlernst, ist es unerlässlich zunächst den Begriff Sachmangel zu definieren:
Unter einem Sachmangel wird hinlänglich jede negative Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit bei Gefahrübergang verstanden.
Bitte lasse Dich nicht irritieren, wenn Du vielleicht andere, ältere Definitionen zum Sachmangel findest. Seit dem 01.01.2022 wurde der Begriff und die Voraussetzungen des Sachmangels vom Gesetzgeber neu strukturiert.
Dabei sind Sachmängel grundsätzlich in vielen verschiedenen Vertragsarten möglich – vom Kaufvertrag über den Reisevertrag bis hin zum Werkvertrag. Vorliegend werden die Sachmängel im Kaufvertragsrecht im Fokus stehen. All dies klingt vielleicht kompliziert für Dich, deswegen soll Dir folgendes Beispiel helfen:
Dein Cousin Bernd kauft sich einen Skoda Fabia für 15.000 €. Dabei sichert der Verkäufer zu, dass es sich um einen Jahreswagen handelt. Nachdem Bernd das Geld bezahlt, den Fahrzeugschein und das Fahrzeug selbst ausgehändigt bekommen hat, stellt sich heraus, dass der Wagen bereits 7 Jahre alt ist.
Dabei handelt es sich um einen Sachmangel, da das ausgehändigte Fahrzeug negativ von der vereinbarten Beschaffenheit (nämlich dem angegebenen Alter) abweicht.
Aber nicht nur Abweichungen in der Beschaffenheit können zu einem Sachmangel führen, sondern auch die Nichteignung zur gewöhnlichen Verwendung oder eine mangelhafte Montage:
Dein Onkel Sven hat sich beim Möbelhaus "StudyHouse" eine neue Küche inklusive fachgerechter Montage bestellt. Als die Monteure am 07.05.2022 die Küche einbauen, schließen sie die Spülmaschine fehlerhaft an. Als Sven am darauffolgenden Abend die Spülmaschine betätigt, tritt Wasser aus und setzt die gesamte Küche unter Wasser. Durch diesen Wasserschaden weicht das Holz der Küchenmöbel auf, wodurch diese unbrauchbar werden und komplett ausgetauscht werden müssen.
Dabei muss der Sachmangel auch bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem das Risiko für den Verlust oder für eine Beschädigung von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Du kannst Dir dabei merken, dass der Gefahrübergang in der Regel durch die Übergabe der Sache erfolgt.
Wenn du für deine Oma eine Porzellanvase kaufst und dir nach der Bezahlung und Übergabe die Vase versehentlich herunterfällt, kannst du den Verkäufer nicht dafür belangen. Denn zum Zeitpunkt der Übergabe, also vor Gefahrübergang, war die Porzellanvase intakt.
Sachmangel – Arten & Prüfung
Da es verschiedene Möglichkeiten und Konstellationen für das Vorliegen eines Sachmangels gibt, sind in § 434 BGB Anforderungen aufgelistet, die eine Sache erfüllen muss, um als mangelfrei zu gelten. Das bedeutet, dass bei Nichterfüllung einer Anforderung ein Sachmangel vorliegt. Die Anforderungen werden unterteilt in:
- Subjektive Anforderungen
- Objektive Anforderungen
- Montageanforderungen
Genügt also eine Sache allen aufgeführten Anforderungen, hat sie keinen Mangel. Solltest Du die Vermutung haben, dass ein Produkt mangelhaft ist, gehst Du also einfach die folgenden Voraussetzungen Schritt für Schritt durch.
Subjektive Anforderungen
Zunächst nimmst Du Dir die subjektiven Anforderungen, die an das Produkt gestellt werden, vor. Die subjektiven Anforderungen an eine mangelfreie Sache werden in § 434 Abs. 2 S. 1 BGB normiert. So heißt es:
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Die einzelnen subjektiven Anforderungen werden Dir nachfolgend näher gebracht.
Vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung)
Wie Du der Rechtsnorm entnehmen kannst, liegt ein Sachmangel zunächst vor, wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei sind mit dem Begriff der Beschaffenheit nicht nur physische Merkmale, sondern auch wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen gemeint.
So wurde in dem obigen Beispiel vereinbart, dass der Skoda Fabia ein Jahreswagen sein soll. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch 7 Jahre alt. Somit liegt bereits ein objektiver Sachmangel vor und die Prüfung wäre hier beendet.
Vereinbarte Menge
Auch die gelieferte Menge eines Produkts kann zu einem Sachmangel führen. Dabei gilt sowohl eine geringere als auch eine höhere Menge als Mangel (auch Mankolieferung genannt), denn beides stellt eine (negative) Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
Du bestellst dir sechs Cocktailgläser bei dem Hersteller "StudyGlasses". Geliefert werden jedoch nur vier Gläser. Es wurde also weniger geliefert als vereinbart. Ein Sachmangel liegt somit vor.
Beschaffenheit bei digitalen Produkten
Da im Alltag digitale Produkte immer bedeutender werden, hat dies der Gesetzgeber bei der Neustrukturierung des § 434 BGB berücksichtigt. So kann mittlerweile ein Sachmangel auch bei digitalen Produkten vorliegen. Dies wird durch die Begriffe der Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität deutlich.
Nach § 327e Abs. 2 S. 2 BGB bedeutet Funktionalität die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen.
Vielleicht ahnst Du schon, was sich hinter dieser Definition verbirgt.
Du kaufst dir online die neue Antivirensoftware "SmarterVirus 4.0" und lädst die Installationsdatei vorschriftsmäßig herunter. Laut Hersteller soll die Software Viren, Trojaner und andere schädliche Angriffe auf deinem PC erkennen und diese dann unschädlich machen.
Nachdem du die Software heruntergeladen, installiert und geöffnet hast, passiert einfach nichts. Es wird weder dein Betriebssystem auf Viren geprüft, noch wird eventuell gefundene Schadsoftware anschließend gelöscht. Die Software erfüllt nicht ihre eigentliche Funktion, sodass ein Sachmangel vorliegt.
Ebenso kann bei digitalen Produkten die Kompatibilität mangelhaft sein.
So legt § 327e Abs. 2 S. 3 BGB fest, dass Kompatibilität die Fähigkeit ist, mit Hardware oder Software so zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.
Diese Legaldefinition ist natürlich sehr theoretisch, deswegen stelle Dir bitte einfach folgendes vor:
Die Antivirensoftware "SmarterVirus 4.0" ist laut Herstellerwebsite mit allen Betriebssystemen kompatibel, lässt sich also mit allen kombinieren. Nach Download und Installation des Antivirenprogramms erscheint jedoch eine Fehlermeldung, die besagt, dass dein Betriebssystem nicht mit der Software vereinbar sei. Somit ist das Produkt nicht kompatibel und ein Sachmangel dementsprechend zu bejahen.
Die dritte Eigenschaft, die bei digitalen Produkten vorliegen muss, ist die Interoperabilität.
Mit Interoperabilität ist nach § 327e Abs. 2 S. 4 BGB die Fähigkeit digitaler Produkte gemeint, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
Hierbei geht es also um das Zusammenspiel verschiedener Systeme.
Deine Eltern wollen ihr Haus auf dem neuesten technischen Stand bringen. So möchten sie über eine App die Heizung, den Kühlschrank, die Überwachungskamera im Haustürbereich und verschiedene Lampen aus der Ferne steuern können. Der Hersteller dieser Software sichert dies auch zu. Nach Installation stellt sich jedoch heraus, dass die Software sich mit einigen Geräten doch nicht verbinden kann.
Geeignetheit zur vereinbarten Verwendung
Neben der Beschaffenheit kann sich ein Sachmangel auch durch die Ungeeignetheit zur vereinbarten Verwendung äußern. Dazu ist es notwendig, dass die Vertragsparteien sich über die Verwendung des jeweiligen Produkts geeinigt haben.
Deine Eltern gehen ins Möbelhaus "StudyHouse" und sind von einem Aufbewahrungsschrank begeistert. Da sie diesen auf die Terrasse stellen möchten und sich nicht sicher sind, ob der Schrank auch der Witterung und Feuchtigkeit standhält, fragen sie einen Verkäufer. Nachdem der Verkäufer noch einmal Rücksprache mit seinem Chef gehalten hat, bestätigt er deinen Eltern, dass der Schrank problemlos auch im Freien aufgestellt werden kann.
Nach zwei sehr verregneten Wochen stellen Deine Eltern fest, dass der Schrank entgegen der Versicherung des Verkäufers nicht wetterfest ist.
Objektive Anforderungen
Du kennst jetzt schon die subjektiven Gründe, die einen Sachmangel begründen können. Nun wirst Du die objektiven Anforderungen an eine mangelfreie Sache kennenlernen. Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 3 BGB normiert:
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Wie Du dem ersten Satz entnehmen kannst, sollen die objektiven Anforderungen nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Demzufolge wird ein Sachmangel dann angenommen, wenn das Produkt nicht die übliche Beschaffenheit im Vergleich zu anderen Produkten derselben Art hat.
Praktische Bedeutung erlangt vorwiegend § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB (wirf noch einmal einen Blick nach oben und lies Dir das ruhig noch einmal durch). Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers über die Sache abweicht. Dies ist sehr theoretisch ausgedrückt, bezieht sich aber vor allem auf Werbeaussagen.
In einem Prospekt wirbt die Firma "SmarterSaugen" mit einem sogenannten Wischsauger, der nicht nur Staub saugen, sondern auch den Boden wischen und gleichzeitig wieder trocknen kann. Du bist vollkommen begeistert und kaufst ihn dir. Nach erstmaliger Benutzung stellst du fest, dass das Gerät lediglich Staub saugen kann. Hier liegt jedenfalls ein (objektiver) Sachmangel vor, da nach den Aussagen aus dem Prospekt das Gerät auch wischen können sollte.
Ebenso liegt nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht der Probe oder einem Muster, wie einem Teppichmuster, entspricht.
Montageanforderungen
Inwieweit eine fehlerhafte Montage zu einem Sachmangel führt, regelt § 434 Abs. 4 BGB. Da auch dieser Absatz essenziell für das Verständnis ist, soll Dir dieser nicht vorenthalten werden:
Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
Wie Du Nr. 1 entnehmen kannst, ist eine Montage fehlerhaft, wenn sie unsachgemäß durchgeführt wurde. Dies beinhaltet allerdings auch die Konstellation, dass durch die Montage das Produkt selbst in seiner Funktion verletzt wird.
Dagegen werden unter Nr. 2 hauptsächlich die Sachverhalte verstanden, bei denen der Käufer Fehler bei der selbst unternommenen Montage macht.
Nehmen wir also an, dein Onkel Sven hätte selbst die Küchenmöbel montiert und den Spülmaschinenschlauch falsch angeschlossen, dann läge kein Sachmangel vor, da die überschwemmte Küche nicht auf einer unsachgemäßen Montage des Verkäufers oder seiner Monteure oder einer fehlerhaften Anleitung basierte.
Sachmängelhaftung
Natürlich muss ein Sachmangel bestimmte Konsequenzen nach sich ziehen, denn sonst könnten Händler bewusst defekte Produkte verkaufen ohne sich rechtlich verantworten zu müssen. Liegt ein Sachmangel vor, dann stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.
Diese reichen von einer einfachen Nacherfüllung nach § 439 BGB bis hin zum Rücktritt vom Vertrag.
Rechte des Käufers bei einem Sachmangel | Beispiel |
Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB | Wenn du sechs Rotweingläser bestellst und nur vier Gläser geliefert bekommst, kannst du eine Nachlieferung von zwei Gläsern vom Verkäufer fordern. |
Minderung nach § 441 BGB | Wenn du nur vier anstatt der bestellten sechs Rotweingläser geliefert bekommst, aber dies dich nicht weiter stört, kannst du den Preis mindern. |
Rücktritt | Du bestellst dir ein Lexikon mit acht Bänden, von denen aber nur sechs Bände geliefert werden. Nachdem du den Käufer kontaktiert hast, versichert er dir, die beiden fehlenden Bände nachzuliefern. Dies geschieht jedoch auch nach einiger Zeit nicht. Da du aber ein vollständiges Lexikon mit allen acht Bänden erstehen wolltest und kein Interesse an den sechs Bänden hast, trittst du von dem Vertrag zurück. |
Schadensersatz nach §§ 280, 283, 311a BGB | Du kaufst dir ein neues Fahrrad bei einem ortsansässigen Händler. Dieser bestätigt dir, dass das Fahrrad vollkommen in Ordnung sei. Natürlich möchtest du dieses gleich auf dem Heimweg ausprobieren, steigst auf und fährst ein paar Meter. Als du bremsen möchtest, reagiert der Bremsmechanismus nicht, sodass du vom Fahrrad abspringen musst. Durch das anschließende Umfallen des Fahrrads wird das Vorderrad verbogen. Hier hast du für die Reparatur des Fahrrads einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Händler, da der mangelhafte Bremsmechanismus ursächlich für den späteren Schaden war. |
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB | Du bestellst dir, wie in dem obigen Beispiel, sechs Rotweingläser, bekommst aber nur vier Gläser geliefert. Der Hersteller bietet dir an, die zwei fehlenden Gläser aus seinem Lager abzuholen. Dafür musst du jedoch 500 km weit fahren. Die Kosten für diese Fahrt kannst du dir dann vom Hersteller ersetzen lassen. |
Sachmangel – Das Wichtigste
- Sachmangel = Jede negative Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit bei Gefahrenübergang.
- Ein Sachmangel kann aber auch vorliegen, wenn die Sache nicht verwendet werden kann oder mangelhaft montiert wurde.
- Voraussetzungen für eine mangelfreie Sache nach § 434 BGB:
- Subjektive Anforderungen
- Die Kaufsache entspricht der vereinbarten Beschaffenheit.
- Die Sache wurde auch in der vereinbarten Menge geliefert.
- Die Sache ist zur vereinbarten Verwendung geeignet.
- Objektive Anforderungen
- Die Kaufsache hat die übliche Beschaffenheit im Vergleich zu anderen Sachen dieser Art.
- Die Kaufsache entspricht öffentlichen Aussagen, wie Werbeaussagen.
- Die Sache entspricht zuvor ausgehändigten Proben oder Mustern.
- Ggf. Montageanforderungen
- Die Kaufsache wurde sachgemäß montiert.
- Die Sache wurde fehlerhaft, aber nicht vom Verkäufer montiert.
- Subjektive Anforderungen
- Rechtsfolgen eines Sachmangels:
- Nacherfüllungsanspruch
- Minderung
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatzanspruch
- Anspruch auf Aufwendungsersatz
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Sachmangel
Welche 5 Sachmängel gibt es?
Folgende Sachmängel sind möglich:
- negative Abweichungen von der (vertraglich vereinbarten) Beschaffenheit
- fehlerhafte Menge des Produkts
- Sache ist für die vereinbarte Verwendung ungeeignet
- fehlerhafte Anleitungen
- mangelhafte Montage
Was schließt ein Sachmangel mit ein?
Ein Sachmangel liegt bei einer (negativen) Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Allerdings kann ein Sachmangel auch dann vorliegen, wenn die Sache nicht zur vereinbarten Verwendung geeignet ist oder falsch montiert wurde.
Was gibt es für Sachmängel?
Folgende Sachmängel sind unter anderem möglich:
- negative Abweichungen von der (vertraglich vereinbarten) Beschaffenheit (inkl. Menge)
- Sache ist für die vereinbarte Verwendung ungeeignet
- fehlerhafte Anleitungen
- mangelhafte Montage
Wie ist ein Sachmangel definiert?
Unter einem Sachmangel wird hinlänglich jede negative Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit bei Gefahrenübergang verstanden. Allerdings kann ein Sachmangel auch dann vorliegen, wenn die Sache nicht zur vereinbarten Verwendung geeignet ist oder falsch montiert wurde.
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