Verjährung BGB

Wenn Deine Eltern einen neuen Fernseher bestellen und vergessen, die Rechnung zu bezahlen, kann es Deinen Eltern passieren, dass sie nach einem gewissen Zeitraum die offenen Forderungen nicht mehr bezahlen müssen. 

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    Denn in bestimmten Konstellationen kann eine Verjährung vorliegen. Das bedeutet für Dich und Deine Eltern als Schuldner, dass die gegen euch gerichtete Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

    Wann eine Verjährung genau beginnt, endet und welche Rechtsfolgen mit dieser einhergehen, wirst Du in dieser Erklärung erfahren.

    Verjährung von Forderungen

    Bevor Du berechnen kannst, ab wann Du eine Forderung nicht mehr erfüllen brauchst, ist es notwendig den Begriff der Verjährung zu verstehen.

    Unter Verjährung wird der Zeitpunkt verstanden, ab dem der Schuldner seine Leistung nicht mehr erbringen muss, sodass der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann.

    Solche Verjährungsfristen gibt es in allen Rechtsbereichen – angefangen vom Zivilrecht über das Öffentliche Recht bis hin zum Strafrecht. Im Folgenden wird es vorrangig um die zivilrechtlichen Verjährungsfristen gehen. Diese findest Du unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

    Grundsätzlich dienen Verjährungsfristen primär dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Dies hört sich wahrscheinlich sehr theoretisch für Dich an, deswegen soll Dir das folgende Beispiel dies veranschaulichen:

    Dein Vater hat sich vor 15 Jahren 75 € von seinem Bruder Theodor geliehen. Da beide beruflich viel um die Ohren hatten, vergaßen beide das Darlehen. Als Theodor umziehen will, findet er hinter seinem Schreibtisch den Schuldschein deines Vater. Daraufhin spricht Theodor deinen Vater an und fordert nun 200 € inklusive Zinsen von ihm.

    Dein Vater ist erschrocken, dass sein eigener Bruder nach so vielen Jahren das Geld plus Zinsen zurückfordert und sucht Rat bei seinem Anwalt. Dieser beruhigt ihn, denn die Zahlungsforderung von Theodor ist nach den Vorschriften des BGB verjährt.

    Solche Verjährungsfristen sollen grundsätzlich Klarheit über ältere Ansprüche bringen. Gäbe es keinerlei Regelungen zur Verjährung, könnten Forderungen ewig geltend gemacht werden. Dies würde zu Unsicherheiten und Vertrauensverlusten bei den Menschen führen und die Rechtssicherheit gefährden.

    Innerhalb des BGB gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen, die zwischen 3 und 30 Jahren liegen. Allerdings gibt es Ansprüche, in denen eine Verjährung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dazu zählen beispielsweise familienrechtliche Ansprüche.

    Die Eltern Deiner besten Freundin Rosa sind getrennt. Rosa lebt bei ihrer Mutter und hat keinerlei Kontakt zu ihrem Vater. Trotz seiner Unterhaltsverpflichtung weigert sich der leibliche Vater, Unterhalt für Rosa zu zahlen und hofft darauf, dass sich diese lästige Forderung mit der Zeit erledigen würde. Solche unterhaltsrechtlichen Forderungen verjähren jedoch nicht, sodass der Vater sich auf eine Verjährung keine Hoffnungen machen braucht.

    Weitere Ansprüche, die nicht verjähren können, sind etwa:

    • Grundbuchberichtigungen
    • Nachbarrechtliche Ansprüche

    Regelmäßige Verjährungsfristen

    Bei den Verjährungsfristen wird grundsätzlich zwischen der regelmäßigen Verjährung und abweichenden Verjährungsfristen differenziert.

    Verjährungsfrist nach § 195 BGB

    Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt. Dort heißt es:

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    Dabei wurde diese Frist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 2001 von 30 Jahre auf drei Jahre herabgesetzt. Abweichend von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, gibt es Verjährungsfristen, die einerseits in den §§ 196f. des Allgemeinen Teils und andererseits im Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind.

    Damit Du nicht den Überblick verlierst, sind die wichtigsten Verjährungsfristen, die von der regelmäßigen Verjährungsfrist abweichen, in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

    Anspruchgeregelt inVerjährungsfristBeispiel
    auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück§ 196 BGB 10 JahreDeine Großeltern haben mit deinen Eltern vereinbart, das Eigentum ihres Hauses auf sie zu übertragen. Sollte dies nicht geschehen, haben deine Eltern nach zehn Jahren keinen Anspruch mehr auf die Eigentumsübertragung.
    auf Schadensersatz, welcher auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers usw. beruht§ 197 Abs. 1 BGB30 JahreBenno hat deinen Bruder Emil mit der Faust einen Kinnhaken verpasst, sodass Emil zwei Tage im Krankenhaus verbringen muss und für drei Wochen arbeitsunfähig ist. Emil hat in diesem Fall natürlich Schadensersatzansprüche gegen Benno. Diese braucht Benno aber nach 30 Jahren nicht mehr erfüllen.
    aufgrund von Mängeln beim Kauf eines Bauwerks§ 438 BGB 5 JahreDeine Eltern kaufen ein Einfamilienhaus. Nach zwei Monaten stellt sich heraus, dass das Haus von Schimmel (sog. Hausschwamm) befallen ist. Dies war für deine Eltern bei Vertragsschluss noch nicht ersichtlich.
    aus einem Mietvertrag (aus Vermietersicht)§ 548 Abs. 1 BGB 6 MonateDein Cousin James hat einen wilden Lebensstil und feiert häufig Partys in seiner Wohnung, bei denen schon mehrere Türen von betrunkenen Gästen eingeschlagen wurden. Nachdem James seinen Mietvertrag gekündigt und die Wohnung an den Vermieter übergeben hat, hat dieser sechs Monate Zeit, die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung der Türen von James einzufordern.

    Verjährungsbeginn nach § 199 BGB

    Neben der Dauer der Verjährung, ist bei der Berechnung von Verjährungsfristen auch der Verjährungsbeginn wichtig, da Du sonst auch nicht das Ende der Verjährung berechnen kannst. Für die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren regelt dies § 199 Abs. 1 BGB:

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

    1. der Anspruch entstanden ist und

    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Wie Du der Rechtsnorm entnehmen kannst, wird der Verjährungsbeginn von einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Jahres auf das Jahresende verlegt.

    1. Du kaufst Dir am 01.05.2022 die neue Spielekonsole "PlayStudy 5" im Internet für 199 €. Somit ist der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises am 01.05.2022 entstanden. Da der Inhaber des Onlineshops automatisch über jeden Kauf per E-Mail informiert wird, hat er auch Kenntnis darüber erlangt, dass du für die Spielekonsole 199 € zahlen musst.

    Hier wird der Verjährungsbeginn auf den 31.12.2022 datiert. Bei einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren kann der Verkäufer die Forderung noch bis zum 31.12.2025 durchsetzen. Ab dem 01.01.2026 ist die Forderung jedoch verjährt.

    2. Der Ausgangsfall bleibt gleich. Allerdings verreist der Inhaber des Onlineshops einen Tag vor Deiner Bestellung für 3 Wochen. Da er weder eine E-Mail-Weiterleitung eingerichtet noch eine Vertretung eingestellt hat und im Urlaub grundsätzlich keine E-Mails abruft, wird er über deine Bestellung nicht informiert. Hier hat er grob fahrlässig gehandelt, da er als Geschäftsmann für eine Weiterleitung oder Vertretung hätte sorgen müssen. Die daraus entstandene grob fahrlässige Unkenntnis ändert am Beginn der Verjährungsfrist nicht.

    Dieses Verfahren wird auch als Ultimoregelung bezeichnet und dient vorwiegend der Effizienz und Einfachheit in der rechtlichen Praxis.

    Liegt jedoch ein Anspruch vor, der nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegt, so gelten auch hier Ausnahmen. Die wichtigsten Ausnahmen kannst Du der folgenden Tabelle entnehmen:

    AnspruchRechtsgrundlageVerjährungsbeginn
    bei Mängeln § 438 BGBBei Übergabe der Sache
    Mietvertrag§ 548 BGBDatum, an dem die Mietsache zurückgegeben wurde
    Urteile § 201 BGBDatum, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

    Verjährungsfristen Rechnung

    Vielleicht erscheint Dir die Berechnung der Verjährungsfrist im ersten Moment kompliziert. Um nicht durcheinander zu kommen, kannst Du bei der Berechnung der Verjährung diese Schritte befolgen:

    1. Feststellung des Beginns der Verjährung
    2. Dauer der Verjährungsfrist
    3. Berechnung des Zeitpunkts des Ablaufs der Verjährungsfrist

    Bei der Berechnung selbst, kannst Du den Zeitraum der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verjährung addieren. Dein Ergebnis bestimmt das Ende der Verjährungsfrist.

    Hemmung der Verjährung BGB

    Innerhalb der Verjährungsfrist gibt es auch die Möglichkeit, dass die Verjährung gehemmt wird.

    Die Hemmung der Verjährung hat die Bedeutung, dass die Verjährung unterbrochen wird und erst wieder weiter läuft, sofern der Grund der Hemmung erledigt ist.

    Die zahlreichen Hemmungsgründe sind in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Dazu zählen unter anderem:

    • Verhandlungen der Vertragsparteien über die Forderung
    • Zustellung eines Mahnbescheides
    • Erhebung einer zivilrechtlichen Klage
    • höhere Gewalt
    • Verfahren der Begutachtung

    Dies bedeutet beispielsweise, dass, solange die Vertragsparteien über die Forderung verhandeln, die Verjährung pausiert wird. Erst drei Monate nach Beendigung der Verhandlungen setzt die Verjährung wieder ein.

    In anderen Hemmungsgründen, wie einer zivilrechtlichen Klage, endet die Hemmung sechs Monate nach dem Urteil.

    Deine Tante Gundula vermietet eine 3-Zimmer-Wohnung an ein junges Pärchen. Da dieses jedoch über ihre finanziellen Verhältnisse lebt, spart es an der Miete, indem es diese einbehält. So hat sich über acht Monate ein Schuldenberg von 7000 € angehäuft.

    Als beide infolge eines Jobwechsels höhere Einnahmen haben, möchten sie ihre Schulden abbauen und suchen Rat bei ihrem Anwalt. Dieser setzt sich mit deiner Tante Gundula in Verbindung. An mehreren Terminen verhandeln sie über eine mögliche Ratenzahlung. Am 03.08.2022 einigen sich die Vertragsparteien auf eine Ratenzahlung von monatlich 117 € für 5 Jahre.

    Für die Zeit dieser Verhandlungen war die Verjährung gehemmt. Erst drei Monate nach der letzten Verhandlung, nämlich ab 03.11.2022 läuft die Verjährung weiter.

    Von der Verjährungshemmung ist die sogenannte Ablaufhemmung zu unterscheiden.

    Während bei der Verjährungshemmung die Hemmungsdauer nicht berücksichtigt wird, wird bei der Ablaufhemmung ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, vor dem eine Verjährung ausgeschlossen ist.

    Dies ist beispielsweise bei beschränkt oder nicht geschäftsfähigen Personen und bei Verstorbenen der Fall.

    Wenn Du mehr über die beschränkte Geschäftsfähigkeit wissen möchtest, dann sieh Dir doch unseren Artikel dazu an.

    Verjährung BGB – Rechtsfolgen

    Sofern die Verjährungsfrist abgelaufen ist, braucht der Schuldner der Forderung nicht mehr nachzukommen. Dies wird durch § 214 Abs. 1 BGB deutlich:

    Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

    Allerdings muss er dies geltend machen. Das bedeutet, er muss sich auf die Verjährung berufen. Dies bezeichnet man rechtlich auch als Einrede. Sollte der Schuldner jedoch trotz einer eingetretenen Verjährung der Forderung nachkommen, kann er dies nach § 214 Abs. 2 BGB später nicht zurückfordern.

    Herbert bestellt sich über das Internet einen neuen Fernseher. Den Kaufpreis von 1999,- € soll er bis zum 01.05.2015 zahlen. Da Herbert aber knapp bei Kasse ist, überweist er das Geld nicht und wird vom Händler zunächst auch nicht mehr kontaktiert. Als der Händler seine Büroräume am 01.04.2022 entrümpelt, fällt ihm die Auftragsbestätigung und die Rechnung von Herbert in die Hände. Daraufhin schreibt er Herbert mit der Aufforderung an, die offene Forderung schnellstmöglich zu begleichen.

    Herbert, der sich nach einem Lottogewinn finanziell erholt hat, überweist das Geld sofort. Als er sich mit seinem Bruder Wilhelm über das Geschehene unterhält, rät dieser ihm, das Geld zurückzufordern, da der Anspruch des Händlers seit dem 01.01.2019 verjährt sei. Auch wenn der Anspruch verjährt ist, kann Herbert sein Geld nicht mehr zurückverlangen. Vielmehr hätte er sich zuvor auf die Verjährung berufen sollen.

    Verjährung BGB – Das Wichtigste

    • Verjährung = Zeitpunkt, ab dem der Schuldner seine Leistung nicht mehr erfüllen braucht, sodass der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann.
    • Zweck: Rechtsfrieden und Rechtssicherheit
    • Zivilrechtliche Verjährungsfristen liegen nach dem BGB zwischen 3 und 30 Jahren.
    • Regelmäßige Verjährungsfrist:
      • Dauer ist in § 195 BGB geregelt: 3 Jahre
      • beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
    • Abweichende Verjährungsfristen in den §§ 196 ff BGB und im Besonderen Schuldrecht:
    • Hemmung der Verjährung
      • Der Zeitraum der Hemmung unterbricht die Verjährung.
      • Verjährungsfrist läuft erst weiter, sofern der Grund der Hemmung erledigt ist.
      • in den §§ 203 ff BGB geregelt beispielsweise:
        • Verhandlungen der Vertragsparteien über die Forderung
        • Zustellung eines Mahnbescheides
        • Erhebung einer zivilrechtlichen Klage
    • Rechtsfolgen der Verjährung:
      • Nach Ablauf der Verjährungsfrist, braucht der Schuldner der Forderung nicht mehr nachkommen, gem. § 214 Abs. 1 BGB.
      • Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen.
      • Sollte der Schuldner trotzdem der Forderung nachkommen, kann er diese nicht mehr zurückfordern.
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    Häufig gestellte Fragen zum Thema Verjährung BGB

    Wann wird die Verjährung gehemmt? 

    Die Verjährung wird gehemmt, sofern ein Hemmungsgrund im Sinne der §§ 203ff. BGB vorliegt. Dazu zählen unter anderem: 

    • Verhandlungen der Vertragsparteien
    • Erhebung einer zivilrechtlichen Klage
      höhere Gewalt
    • Begutachtung 

    Wann ist eine Forderung verjährt? 

    Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist ist eine Forderung nach 3 Jahren verjährt (§ 195 BGB). Davon abweichend gibt es auch kürzere und längere Verjährungsfristen. 

    Wann ist eine offene Rechnung verjährt? 

    Sofern keine Hemmungsgründe vorliegen, ist eine offene Rechnung nach 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, verjährt. 

    Was verjährt in 30 Jahren? 

    Die Verjährungsfrist von 30 Jahren ist in § 197 BGB geregelt. Danach verjähren folgende Ansprüche erst nach 30 Jahren: 

    • Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen
    • Herausgabeansprüche aus Eigentum
    • rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. aus einem Urteil) 
    • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
    • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
    • Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
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