Zivilprozess

Mithilfe eines Zivilprozesses können fällige privatrechtliche Ansprüche zwischen Bürgern gerichtlich durchgesetzt werden.

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    Fast alle Verhaltensweisen können zu einem Zivilprozess führen. Hierfür gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen.

    Zivilprozess – Definition

    Sofern ein Gläubiger gegenüber einer anderen Person (Schuldner) einen Anspruch hat und dieser vom Schuldner trotz Fälligkeit nicht erfüllt wird, kann ein Zivilprozess begonnen werden.

    Als Anspruch wird gemäß § 194 Abs. 1 BGB das Recht einer Person verstanden, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

    Folgendes Beispiel veranschaulicht das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner:

    Du hast ein wichtiges Vorstellungsgespräch im 500 km entfernten Frankfurt (am Main). Da du rechtzeitig dort sein möchtest und die Bahnverbindung ungünstig ist, mietest du dir bei der Firma "SmartiesToGo" einen Kleinwagen für 99,– €. Wie mit dem Mitarbeiter Herrn Brüller verabredet, möchtest du am Tag des Vorstellungsgesprächs um acht Uhr den Kleinwagen abholen. Allerdings hat Herr Brüller das reservierte und einzige Fahrzeug bereits 30 min vorher an jemanden anderen vermietet. Alternative Fahrzeuge sind leider nicht vorrätig.

    Du versuchst nun bei einem anderen Unternehmen ein Fahrzeug kurzfristig zu mieten und findest für 250,– € einen Kleinwagen. Da du keine andere Möglichkeit siehst, rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch zu kommen, bezahlst du die 250,– €. Nach dem Vorstellungsgespräch schaltest du deinen Anwalt ein, damit die Mehrkosten von 151,– € von der Firma "SmartiesToGo" übernommen werden.

    In diesem Fall bist du der Gläubiger, denn du möchtest von der Firma "SmartiesToGo" die Mehrkosten erstattet haben. Die Firma "SmartiesToGo" ist dagegen der Schuldner, der auch als Anspruchsgegner bezeichnet wird. Der Anspruch wird hier durch die Mehrkosten in Höhe von 151,– € gebildet.

    Damit ein gerichtliches Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, muss der Anspruch auch fällig sein.

    Unter Fälligkeit wird der Zeitpunkt verstanden, ab dem der Gläubiger von dem Schuldner die Leistung verlangen kann.

    Du kaufst dir im Elektronikfachmarkt die neue Smartwatch "StrawberryWatch 5" für 199,– € und vereinbarst eine Zahlpause von drei Monaten, sodass du den Kaufpreis erst am 01.04.2022 zahlen musst. Demzufolge ist der Kaufpreis erst ab diesem Zeitpunkt fällig.

    Wie ein Zivilprozess abläuft, wird vor allem durch die Zivilprozessordnung, welche erstmalig am 01.10.1879 in Kraft trat, geregelt. Daneben gibt es jedoch auch andere Rechtsquellen, die für bestimmte Abläufe im Zivilverfahren von Bedeutung sein können:

    • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG)
    • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    Zivilprozess – Ablauf

    Vor der Anrufung des Gerichts kann es notwendig sein, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Sofern dies erfolglos war, kann das gerichtliche Zivilverfahren auf zwei Wegen erfolgen. Der Gläubiger kann zunächst einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides stellen (Mahnverfahren) oder Klage erheben (Klageverfahren).

    In einigen Bundesländern ist vor der Aufnahme eines Zivilprozesses ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Zu diesen Bundesländern zählen:

    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Brandenburg
    • Hessen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Saarland
    • Sachsen-Anhalt und
    • Schleswig-Holstein.

    Bei einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren sollen sich die Beteiligten mit Hilfe einer neutralen Partei verständigen. Dazu dienen sogenannte Schiedsstellen, an denen Schiedspersonen ehrenamtlich tätig sind. Neben solchen Schiedsstellen können auch anerkannte Gütestellen und Verbraucherschlichtungsstellen ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchführen.

    Mahnverfahren

    Für das Mahnverfahren ist zunächst ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheides notwendig. Dazu bietet sich unter anderem ein automatisierter, von den Bundesländern zur Verfügung gestellter Prozess an, bei dem die Anträge online gestellt werden können. Grundsätzlich ist das Amtsgericht für den Antrag zuständig, in dem der Gläubiger seinen Gerichtsstand hat.

    Innerhalb des Mahnverfahrens wird der Anspruch des Gläubigers gerichtlich nicht mehr überprüft. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der formalen Anforderungen der Mahnbescheid ergeht. Anschließend wird dem Schuldner der Mahnbescheid und dem Gläubiger die Rechnung für die entstandenen Gerichtskosten zugestellt. Allerdings schlägt der Gläubiger die Gerichtskosten zu seiner Forderung hinzu, sodass der Schuldner zusätzlich auch diese Kosten zu tragen hat.

    Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugegangen ist, hat dieser 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Dieser Vollstreckungsbescheid hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Urteil innerhalb des Klageverfahrens. Anschließend kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Forderung eingetrieben werden.

    Wurde allerdings vom Schuldner Widerspruch eingereicht, wird die Forderung im Zuge des Klageverfahrens gerichtlich entschieden.

    Klageverfahren

    Das Klageverfahren beginnt durch die Erhebung der Klage. Dabei werden an die Klageerhebung gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss zunächst eine Klage bei Gericht eingereicht werden, wobei dies nicht nur auf dem Postweg, sondern auch per Fax oder elektronisch erfolgen kann. Sofern die Klage eingereicht ist, wird sie auch der anderen Prozesspartei zugestellt. Durch diese Zustellung gilt die Klage als erhoben und sie wird beim Gericht rechtshängig. Durch die Klageerhebung wird eine Verjährung gehemmt.

    Sofern die Klage erhoben wurde, gibt es zwei Möglichkeiten, den Zivilprozess zu gestalten. So kann einerseits ein schriftliches Vorverfahren eingeleitet oder ein schneller Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. In der Regel gibt es jedoch zunächst ein schriftliches Vorverfahren, in dem auch der Gegenpartei ermöglicht wird, ihre Ansicht darzulegen. An dieses Vorverfahren kann dann ein Termin zur Hauptverhandlung angeschlossen werden.

    Sollte jedoch auf ein schriftliches Vorverfahren verzichtet werden, wird der frühestmögliche Termin festgelegt. Allerdings ist hier zu beachten, dass vorher grundsätzlich ein Gütetermin stattgefunden haben muss. Dieser findet in der Regel ebenfalls am Tag der mündlichen Verhandlung statt. In der Güteverhandlung soll der zivilrechtliche Streit einvernehmlich beendet werden. Kommt diese jedoch zu keinem Ergebnis, findet direkt anschließend die Hauptverhandlung statt.

    An diesem Haupttermin werden die Standpunkte noch einmal dargelegt und eventuell ein Zwischenfazit gezogen. Dabei stellt der Richter Fragen und nimmt bei Zweifeln Beweise auf, die dann diskutiert und gewürdigt werden. Nach der mündlichen Verhandlung schließt sich das Urteil an.

    Zivilprozess – Wie geht es nach dem Urteil weiter?

    Nachdem ein Urteil gesprochen wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Beteiligten zu reagieren.

    Zwangsvollstreckung

    Sofern das Urteil zugestellt wurde und der Schuldner sich weiter weigert, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten.

    Die Zwangsvollstreckung dient der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen mittels staatlicher Organe.

    Das Urteil aus dem Klageverfahren wird dabei auch als Zwangsvollstreckungstitel bezeichnet, da erst dadurch ein Vollstreckungsverfahren ermöglicht wird. Dazu muss dem Schuldner das Zwangsverfahren zugestellt werden. Sämtliche Kosten, die im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens anfallen, müssen vom Schuldner getragen werden. Dabei sind, je nach Vollstreckungsforderung, unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig.

    Werden etwa bewegliche Sachen, wie eine neue Spielekonsole, von einem Gerichtsvollzieher als Ersatz für eine ausbleibende Zahlung gepfändet, erhalten sie ein Pfandsiegel. Dieses Pfandsiegel wird umgangssprachlich auch als "Kuckuck" bezeichnet und darf nicht eigenmächtig entfernt werden.

    Rechtsmittel im Zivilprozess

    Während eines Zivilprozesses und nach dem Urteilsspruch können verschiedene Rechtsmittel eingelegt werden, die dem Rechtsschutz dienen. Zu den Rechtsmitteln zählen:

    • Die Beschwerde
    • Die Berufung
    • Die Revision

    Die Berufung

    Die Berufung ist eines der wichtigsten Rechtsmittel und für den Zivilprozess in den §§ 511ff. ZPO geregelt.

    Unter der Berufung wird ein Rechtsmittel verstanden, das sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet, bei dem im Gegensatz zu anderen Rechtsmitteln neue Beweise angeführt werden können.

    Dabei haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündigung Berufung einzulegen. Ist die Berufung zulässig, so kann eine neue Beweisaufnahme und eine neue Hauptverhandlung stattfinden. Dadurch kann die Berufung zu einer anderen Beweiswürdigung, also letztlich zu einem anderen Urteil führen.

    Die Revision

    Neben der Berufung ist die Revision ein wichtiges Rechtsmittel, welches in den §§ 542ff. ZPO geregelt wird.

    Im Zuge der Revision werden keine neuen Tatsachen, wie beispielsweise neue Beweise, berücksichtigt, sondern nur mögliche Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler hinsichtlich des Urteils überprüft und korrigiert.

    Da im Zuge einer Revision Verfahrensfehler angefochten werden können, ist für Revisionen im Zivilrecht grundsätzlich nur der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Die Revision muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden.

    Die Beschwerde

    Ein weiteres Rechtsmittel ist die Beschwerde. Innerhalb des Zivilprozessrechts wird dabei zwischen der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unterschieden.

    Als sofortige Beschwerde wird ein Rechtsmittel innerhalb des Zivilprozesses bezeichnet, welches sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Gerichts richtet.

    Die sofortige Beschwerde wird durch §§ 567ff. ZPO geregelt und muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.

    Max hat seine neue Spielekonsole im Wert von 499,– € nicht bezahlt. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen und einem erfolglos durchgeführten Mahnverfahren hat der Verkäufer im Zuge des Klageverfahrens einen Zwangsvollstreckungstitel erwirkt. Daraufhin besucht ihn der Gerichtsvollzieher und stellt fest, dass zwar kein Bargeld, aber sehr wertvolle Gegenstände vorhanden sind.

    Darauffolgend pfändet der Gerichtsvollzieher mehrere Laptops, zwei neue Smart-TVs und ein hochwertiges Klavier im Gesamtwert von 15.000,– €. Somit hat er mehr gepfändet als es zur Befriedigung des Anspruchs (499,– €) notwendig gewesen wäre. Eine solche Überpfändung ist allerdings verboten.

    Max ist empört und legt mithilfe seines Anwalts eine sofortige Beschwerde ein, da nach § 793 ZPO gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren diese zulässig ist.

    Daneben sieht die Zivilprozessordnung auch die Rechtsbeschwerde vor.

    Im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde kann eine Rechtsbeschwerde auch gegen Urteile einer höheren Instanz (beispielsweise gegen eine Berufung) eingelegt werden.

    Bezüglich Rechtsbeschwerden entscheidet nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof.

    Du hast deinem Freund Moritz 250,– € geliehen. Ihr habt beide einen Rückzahlungsvertrag formuliert und unterschrieben. Nachdem Moritz trotz mehrfacher Anrufe, Briefe und WhatsApp-Nachrichten nicht reagiert, wird in deinem Auftrag ein Mahnverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Mahnverfahrens legt Moritz Widerspruch ein und es kommt im Zuge des Klageverfahrens zur Hauptverhandlung.

    In der Hauptverhandlung streitet Moritz sämtliche Forderungen ab. Leider hast du in der Zwischenzeit den Vertrag verlegt und kannst ihn nicht mehr finden. Aufgrund mangelnder Beweise wird deine Klage abgewiesen.

    Nachdem du drei Tage später den Rückzahlungsvertrag gefunden hast, legt dein Anwalt Berufung ein. Da der für Berufungen zuständige Richter jedoch keine Lust auf noch ein Berufungsverfahren vor seinem Urlaub hat, lehnt er die Berufung ab.

    Dein Anwalt legt daraufhin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

    Grundprinzipien des Zivilprozesses

    Im Zivilprozess gibt es besondere Verfahrensgrundsätze, die auch als Prozessmaximen bezeichnet werden:

    VerfahrensgrundsatzErklärung
    DispositionsmaximeDie Parteien entscheiden über den Verfahrensbeginn, den Verfahrensgegenstand und eine vorzeitige Verfahrensbeendigung (vgl. §§ 308 Abs. 1, 269 ZPO)
    VerhandlungsmaximeDie Parteien müssen die Tatsachen und Beweise selbst vorbringen, die für die Gerichtsentscheidung notwendig sein sollen.
    Grundsatz der MündlichkeitNach § 128 Abs. 1 ZPO darf das Gericht für die Entscheidung lediglich das einbeziehen, was während der Verhandlung besprochen wurde.
    Grundsatz der UnmittelbarkeitEine gerichtliche Entscheidung darf nur vom Richter, der an der Verhandlung teilgenommen hat, getroffen werden. (vgl. §§ 128 Abs. 1, 309, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO)
    Grundsatz der ÖffentlichkeitBis auf Ausnahmen im Familien- und Minderjährigenrecht ist eine zivilrechtliche Verhandlung gemäß § 169 GVG öffentlich.
    Recht auf rechtliches GehörVor der Entscheidung muss jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zur Sache äußern zu dürfen. Dies ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK.
    BeschleunigungsgrundsatzDer Rechtsstreit darf nicht unnötig in die Länge gezogen werden, §§ 198 ff. GVG.
    Recht auf ein faires VerfahrenAlle Prozessparteien haben das Recht auf ein faires Verfahren. Demnach muss sich das Gericht objektiv und neutral verhalten und darf nicht willkürlich agieren. Das Prinzip wird aus dem Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet.

    Zivilprozess – Kosten

    Vor einem Zivilprozess ist es wichtig, die Erfolgschancen der Klage zu überlegen. Denn auch in einem Zivilprozess entstehen Kosten, die nach dem Prozess übernommen werden müssen.

    Grundsätzlich muss die unterliegende Partei die Prozesskosten übernehmen. Solche Prozesskosten werden aus den Gerichtskosten und der Entschädigung für die Gegenpartei, wie beispielsweise den Anwaltskosten, gebildet. Neben diesen müssen auch die eigenen Anwaltskosten bezahlt werden. Sollten die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, werden die Kosten aufgeteilt. Dies wird auch als Kostenaufhebung bezeichnet. Dabei trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden dann geteilt.

    Unterschiede zwischen Zivilprozess und Strafprozess

    Zwischen einem Zivilprozess und einem Strafprozess gibt es eine Vielzahl von Unterschieden.

    ZivilprozessStrafprozess
    Beteiligte
    • Kläger und Beklagter (sind gleichberechtigt)
    • Richter
    • Angeklagter
    • Staatsanwaltschaft als Kläger
    • Evtl. Geschädigter als Nebenkläger
    • Richter
    Initiation des Gerichtsverfahrens
    • Die Parteien entscheiden über den Verfahrensbeginn (Dispositionsmaxime)
    • Durch die Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung (Akkusationsprinzip)
    Beweise
    • Die Parteien müssen die Tatsachen und Beweise selbst vorbringen (Verhandlungsmaxime)
    • Gericht muss Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweise erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (Amtsermittlungsgrundsatz)
    Verfahrensbeendigung
    • Durch Urteil des Richters (Ansprüche und/oder Rechte werden bestätigt oder verworfen)
    • Durch die Parteien (Verzicht, Anerkenntnis, Vergleich)
    • Durch Urteil des Richters (Strafe oder Freispruch)

    Wenn Du mehr zum Strafprozess erfahren möchtest, dann kann Du Dir unseren Artikel dazu ansehen.

    Zivilprozess - Das Wichtigste

    • Mit einem Zivilprozess können privatrechtliche Ansprüche zwischen Bürgern gerichtlich durchgesetzt werden.
    • Dabei möchte der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch durchsetzen.
    • Rechtsquellen für den Zivilprozess sind:
      • Zivilprozessordnung (ZPO)
      • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
      • Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) und
      • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
    • Einige Bundesländer verlangen vor Beginn eines Zivilprozesses ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren.
    • Das gerichtliche Zivilverfahren kann auf zwei Wegen bestritten werden:
      • Mahnverfahren
      • Klageverfahren.
    • Nach dem Gerichtsverfahren kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Forderung eingetrieben werden.
    • Rechtsmittel im Zivilprozess sind: Berufung, Revision, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde.
    • Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime) in einem Zivilprozess sind:
      • Dispositionsmaxime: Die Parteien entscheiden über den Verfahrensbeginn und den Verfahrensgegenstand.
      • Verhandlungsmaxime: Die Parteien müssen die notwendigen Beweise selbst erbringen.
      • Grundsatz der Mündlichkeit: Das Gericht darf für seine Entscheidung nur das einbeziehen, was während der Verhandlung besprochen wurde.
      • Grundsatz der Unmittelbarkeit: Eine gerichtliche Entscheidung darf nur vom Richter, der an der Verhandlung teilgenommen hat, getroffen werden.
      • Grundsatz der Öffentlichkeit: Eine zivilrechtliche Verhandlung findet öffentlich statt (Ausnahmen: Familien- und Minderjährigenrecht).
      • Recht auf rechtliches Gehör: Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich zur Sache äußern zu dürfen.
      • Beschleunigungsgrundsatz: Der Rechtsstreit darf nicht unnötig in die Länge gezogen werden.
      • Recht auf ein faires Verfahren: Das Gericht muss objektiv und neutral agieren.
    • Grundsätzlich muss die unterliegende Partei die Prozesskosten übernehmen.
    • Wird ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, werden die Kosten aufgeteilt.
    • Unterschiede zwischen Zivil- und Strafprozess sind:
      • Während bei einem Zivilprozess die Initiation des Gerichtsverfahrens und das Vorbringen der Beweise von den Parteien selbst erfolgt (Dispositions- und Verhandlungsmaxime), erfolgt bei einem Strafprozess die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Akkusationsprinzip).
      • Das Gericht muss im Strafprozess sämtliche für die Entscheidung notwendigen Beweise ermitteln lassen (Amtsermittlungsgrundsatz). Im Zivilprozess werden nur die Beweise berücksichtigt, die die Parteien einbringen.
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    Zivilprozess
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Zivilprozess

    Was ist ein Beispiel für einen Zivilprozess?

    Ein Beispiel für einen Zivilprozess sind gerichtliche Verhandlungen über Forderungen, die sich aus unbezahlten Rechnungen ergeben. 

    Wann kommt es zu einem Zivilprozess?

    Zu einem Zivilprozess kommt es, wenn die Parteien sich über Ansprüche uneinig sind und ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren erfolglos war.

    Wie funktioniert ein Zivilprozess?

    Ein Zivilprozess kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Einerseits kann der Kläger ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben. Andererseits kann auch ein Klageverfahren eingeleitet werden. Einige Bundesländer verlangen jedoch vor der Durchführung eines Zivilprozesses ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren.

    Was ist ein Zivilprozess?

    Ein Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren mit dessen Hilfe privatrechtliche Ansprüche zwischen Bürgern durchgesetzt werden können.

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