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Definition: Raub nach StGB
Die Aneignung fremder Sachen gegen den Willen des Eigentümers ist ein in fast allen Rechtssystemen strafbarer Tatbestand, in Deutschland geregelt durch den § 249 des Strafgesetzbuches (StGB), bekannt als Raub.Der Raub wird charakterisiert durch drei wesentliche Elemente: Gewaltanwendung gegen eine Person, Nötigung und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Jedes dieser Elemente muss gegeben sein, damit der Tatbestand des Raubes erfüllt ist.
- Gewaltanwendung: Eine körperliche Einwirkung auf eine andere Person mit dem Ziel, einen gewaltsamen Widerstand zu brechen oder von vornherein zu verhindern.
- Nötigung: Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter einen anderen Menschen zu einem Verhalten zwingt, das dieser nicht freiwillig vollziehen möchte.
- Rechtswidriger Vermögensvorteil: Der Täter muss beabsichtigen, sich oder einen Dritten zu unrechts zu bereichern.
Beispiel: Ein Täter bedroht sein Opfer mit einem Messer (Gewaltanwendung), zwingt es, die Geldbörse herauszugeben (Nötigung), und nimmt das Geld an sich (rechtswidriger Vermögensvorteil). In diesem Fall liegt ein Raub nach § 249 StGB vor.
Tatbestand | Definition |
Gewaltanwendung | Körperliche Einwirkung mit dem Ziel, gewaltsamen Widerstand zu verhindern oder zu brechen |
Nötigung | Zwingen zu einem nicht freiwilligen Verhalten |
Rechtswidriger Vermögensvorteil | Beabsichtigte unrechtmäßige Bereicherung des Täters oder eines Dritten |
Schwerer Raub - Was ist das genau?
Das StGB unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Raub. Als schwerer Raub wird eine Straftat bezeichnet, die über den einfachen Raub hinausgeht, indem zusätzliche strafschärfende Umstände hinzukommen, wie beispielsweise die Verwendung einer Waffe oder das Handeln als Mitglied einer Bande.Der schwere Raub ist in den §§ 250 und 251 StGB geregelt. Die Strafandrohung steigt hierbei im Vergleich zum einfachen Raub an.
Scherer Raum Schema und seine Angewandtheit beim Raub
Mit dem so genannten Scherer-Raum-Schema wird in der Rechtsprechung und der juristischen Lehre die räumliche Dimension eines Raubgeschehens erfasst. Es dient dazu, die Frage zu klären, ob bei einer konkreten Tat der Raub 'am Tatort' oder 'in unmittelbarem Zusammenhang' mit ihm stattgefunden hat.Verschiedene Formen des Raubes
Raub findet in unterschiedlichen Formen und Varianten statt, entscheidend ist aber immer, dass der Täter Gewalt anwendet oder androht und sich oder einen Dritten damit unrechtmäßig bereichern will. Den besonderen Fokus legen wir auf den versuchten Raub und den bewaffneten Raub.Versuchter Raub
Ein versuchter Raub liegt vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat beginnt, diese jedoch aus Gründen, die in seiner Kontrolle liegen, nicht vollendet wird. Im Strafrecht wird zwischen dem unvollendeten und dem vollendeten Versuchunterschieden. Beim unvollendeten Versuch bleibt der Täter entweder absichtlich im Ausführungsstadium stehen oder der Versuch schlägt fehl. Beim vollendeten Versuch hat der Täter alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendig ist, der Erfolg tritt aber dennoch nicht ein.
Beispiel: Ein Täter bedroht sein Opfer mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Handtasche. Das Opfer weigert sich und es kommt zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Täter flüchtet, ohne die Handtasche an sich genommen zu haben. Dies wäre ein Fall von versuchtem Raub.
Bewaffneter Raub
Der bewaffnete Raub stellt eine qualifizierte Form des Raubes dar und ist demgemäß im Strafgesetzbuch unter § 250 StGB separat geregelt. Von einem bewaffneten Raub spricht man dann, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, verwendet oder auch nur mit sich führt. Unter den Begriff der Waffe fallen dabei nicht nur klassische Schusswaffen, sondern beispielsweise auch Schwerter, Messer oder Reizstoffsprühgeräte. Als gefährliches Werkzeug wird alles bezeichnet, was nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.Das Strafmaß für bewaffneten Raub liegt entsprechend höher als für „einfachen“ Raub. Gemäß § 250 Abs.1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Tritt ein besonders schwerer Fall ein (wie z.B. Nutzung einer Schusswaffe, § 250 Abs. 2 StGB), so erhöht sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Raub mit Todesfolge
Ein Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn bei der Durchführung eines Raubes oder unmittelbar danach der Tod eines Menschen eintritt. Es gilt als Sonderfall des schweren Raubes und ist unter § 251 StGB geregelt.Wenn bei einem Raub oder unmittelbar danach der Geschädigte stirbt, handelt es sich um Raub mit Todesfolge. Die entscheidende Frage ist dabei, ob der Todesfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Raub oder der ihm gleichstehenden Handlung steht. Das bedeutet, dass der Tod eine Folge der Gewaltanwendung, der Drohung mit ihr oder der Nötigung sein muss.
Beispielfälle und Rechtsprechung zum Raub mit Todesfolge
Diverse Beispiele und Fälle in der Rechtsprechung verdeutlichen die Dimension der Straftat "Raub mit Todesfolge". Meist werden schwerwiegende Tatumstände und weitreichende Folgen für die Opfer aufgeführt.Im Fall "BGH 2 StR 76/10" wurde ein Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er eine ältere Dame in ihrer Wohnung überfallen und ihr eine tiefe Stichwunde zugefügt hatte. Die Dame starb einige Tage später im Krankenhaus. Der BGH bejahte hier den Tatbestand des Raubes mit Todesfolge.
Unterschied: Raub mit Todesfolge und Tötungsdelikt
Die Abgrenzung zwischen Raub mit Todesfolge und einem Tötungsdelikt kann in der Praxis sehr schwierig sein und ist oft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Vergleich zu einem Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag kommt es beim Raub mit Todesfolge nicht darauf an, ob der Tod des Opfers von dem Täter beabsichtigt war. Es genügt, dass die Gewalteinwirkung, die Drohung mit Gewalt oder die Nötigung zu einer konkreten Lebensgefahr für das Opfer führte und diese den Tod zur Folge hatte. Hierbei ist es nicht wesentlich, ob der Täter dies billigend in Kauf nahm oder ob er die Risiken seiner Tat sogar bewusst herbeiführte.Erst wenn der Täter den Tod des Opfers als Ziel seiner Handlung hat, handelt es sich um ein Tötungsdelikt. Im Kontext eines Raubes wäre dies dann als Mord oder Totschlag zu werten.
Raub - Das Wichtigste
- Raub nach StGB (§ 249): Straftat, die durch drei wesentliche Elemente charakterisiert ist - Gewaltanwendung gegen eine Person, Nötigung und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
- Schwerer Raub: Eine Variation des Raubes, bei dem zusätzliche strafschärfende Umstände wie die Verwendung einer Waffe oder das Handeln als Mitglied einer Bande hinzukommen (§§ 250 und 251 StGB).
- Raub Schema: Abstrakte Darstellung der Bestandteile eines Raubtatbestandes – Gewaltanwendung, Nötigung und rechtswidriger Vermögensvorteil.
- Strafe für Raub: Mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe für einfachen Raub, minimum drei Jahre für schweren Raub und bis zu 15 Jahre für besonders schwere Fälle.
- Versuchter Raub: Situation, in der der Täter mit der Ausführung der Tat beginnt, diese jedoch nicht vollendet wird – entweder absichtlich oder aufgrund eines Fehlschlags.
- Bewaffneter Raub: Eine qualifizierte Form von Raub, bei dem der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet (§ 250 StGB).
- Raub mit Todesfolge: Ein Sonderfall des schweren Raubes, wenn bei der Durchführung eines Raubes oder unmittelbar danach der Tod eines Menschen eintritt (§ 251 StGB).
- Scherer Raum Schema: Räumliche Dimension eines Raubgeschehens in der Rechtsprechung, die klärt, ob der Raub 'am Tatort' oder 'in unmittelbarem Zusammenhang' mit ihm stattgefunden hat.
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