Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge spielt eine große Rolle, wenn jemand stirbt und kein Testament hinterlässt. In diesem Artikel wird das komplexe Thema der gesetzlichen Erbfolge in einfacher Sprache und systematisch aufbereitet. Du wirst die gesetzlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennenlernen, einen Überblick über die verschiedenen Erbfolgeschemata erhalten und erfahren, wie die Erbfolge konkret aussieht, wenn kein Testament vorliegt. Darüber hinaus werden Beispiele für unterschiedliche Erbfälle und die damit verbundenen Erbquoten dargestellt, um das Verständnis für dieses wichtige Rechtsgebiet zu vertiefen. Schließlich wird auch auf das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und der gesetzlichen Erbfolge eingegangen.

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    Gesetzliche Erbfolge einfach erklärt

    Die gesetzliche Erbfolge bezeichnet das System, nach dem das Vermögen einer verstorbenen Person, auch als Erblasser oder Erblasserin bezeichnet, an die Familienangehörigen und gesetzlichen Erben verteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt oder diese unwirksam ist.

    Gesetzliche Erben: Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf das Vermögen des Erblassers haben

    Der Schwerpunkt liegt dabei auf den nächsten Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der gesetzlichen Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Schema dargestellt.

    Gesetzliche Erbfolge im BGB

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB. Die gesetzliche Erbfolge teilt sich in verschiedene Ordnungen ein. Innerhalb jeder Ordnung gilt das sogenannte Parentel-System. Eine höhere Ordnung schließt eine niedrigere Ordnung aus. Verwandte Ordnungen und ihre Mitglieder:
    • Erben erster Ordnung: Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers (§ 1924 BGB)
    • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers (§ 1925 BGB)
    • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen des Erblassers (§ 1926 BGB)
    • Erben vierter Ordnung und entferntere Verwandte: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
    OrdnungVerwandte KategorieBeispiel
    1Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)Sohn, Tochter
    2Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten)Bruder, Schwester
    3Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)Onkel, Tante
    4+Urgroßeltern und deren AbkömmlingeUr-Onkel, Ur-Tante
    Zudem spielt die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft des Erblassers eine wichtige Rolle:
    • Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner neben den Erben der ersten Ordnung 1/4 und neben den Erben der zweiten oder dritten Ordnung die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB)
    • Im Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner neben den Erben der ersten Ordnung 1/2 und neben den Erben der zweiten oder dritten Ordnung ebenfalls die Hälfte (§ 1931 Abs. 2 BGB)

    Gesetzliche ErbfolgeSchema: Die wichtigsten Punkte

    Erben erster Ordnung und Erbquoten:
    • Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB)
    • Nicht vorhandene Kinder werden durch Enkel oder Urenkel (Abkömmlinge) vertreten (§ 1924 Abs. 3 BGB)
    Erben zweiter Ordnung und Erbquoten:
    • Eltern erben zu gleichen Teilen, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind
    • Lebt kein Elternteil mehr, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen
    • Nicht vorhandene Geschwister werden durch deren Abkömmlinge (Neffen, Nichten) vertreten
    Erben dritter Ordnung und Erbquoten:
    • Großeltern erben zu gleichen Teilen, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden sind
    • Fällt ein Großelternteil weg, treten dessen Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) an dessen Stelle
    Vermächtnis und Pflichtteil:

    Anna ist verstorben und hinterlässt ein Vermögen von 100.000 Euro. Sie hat einen Sohn, zwei Brüder und eine Schwester. Da der Sohn gesetzlicher Erbe erster Ordnung ist, erhält er das gesamte Vermögen von Anna, während die Brüder und die Schwester als Erben zweiter Ordnung leer ausgehen.

    Es ist wichtig zu beachten, dass im Falle einer gesetzlichen Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen die Erbschaftssteuer anfällt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie der Höhe des Erbes ab. Zudem existieren im deutschen Erbrecht Freibeträge, welche die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen können. Weitere Informationen dazu sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zu finden.

    Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Was passiert?

    Wenn kein Testament vorhanden ist oder die Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei werden die gesetzlichen Erben nach einem festgelegten Schema ermittelt, das sich an ihrer Verwandtschaft zum Erblasser orientiert.

    Gesetzliche Erbfolge Ehegatte und Kinder

    Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass zunächst die Ehegatten und Kinder des Erblassers erben. Der Anteil des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hängt vom Güterstand ab:
    • Zugewinngemeinschaft: Ehegatte erbt neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) 1/4, neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung 1/2 (§ 1931 Abs. 1 BGB)
    • Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Ehegatte erbt neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) 1/2, neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung ebenfalls 1/2 (§ 1931 Abs. 2 BGB)
    Kinder des Erblassers, also die Erben erster Ordnung, erben das Vermögen zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sind keine Kinder vorhanden, so treten deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) an ihre Stelle und erben ebenfalls zu gleichen Teilen.

    Gesetzliche Erbfolge Geschwister und weitere Verwandte

    Sind keine Ehegatten oder Kinder vorhanden bzw. greifen diese nicht, so erben die Geschwister und weitere Verwandte nach einem bestimmten Schema:
    • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) erben (§ 1925 BGB). Dabei erben die Eltern den Nachlass zu gleichen Teilen, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind. Sind auch die Eltern verstorben, treten deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) an ihre Stelle.
    • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) erben (§ 1926 BGB). Hier erben die Großeltern den Nachlass zu gleichen Teilen, wenn keine Kinder und keine Eltern vorhanden sind. Fehlen auch Großeltern, so treten deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) an ihre Stelle.
    Sind weiter entfernte Verwandte bzw. Erben vierter Ordnung vorhanden (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge), so kommen sie nur dann zum Zuge, wenn keine Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung vorhanden sind (§ 1928 BGB).

    Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder: Wer erbt?

    In Fällen, in denen der Erblasser keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt, orientiert sich die gesetzliche Erbfolge an den verbleibenden Verwandten und dem Ehegatten oder Lebenspartner.
    Ehegattenanteil (Zugewinngemeinschaft)Ehegattenanteil (Gütertrennung/Gütergemeinschaft)Verwandtenanteil
    1/21/2Erben zweiter Ordnung (Geschwister, Neffen, Nichten)
    1/21/2 (bei Gütertrennung) 3/4 (bei Gütergemeinschaft)Erben dritter Ordnung (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)
    Fehlen neben den eigenen Kindern auch Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte, so erbt der Ehegatte oder Lebenspartner das gesamte Vermögen (§ 1952 BGB). Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden und liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, fällt das Vermögen an den Staat, der unter bestimmten Umständen die Erbschaft ausschlagen kann (§ 1936 BGB).

    Gesetzliche Erbfolge: Anteile und Beispiele

    Die gesetzliche Erbfolge wird nach bestimmten Kategorien und Anteilen aufgeteilt, die sich aus dem Verwandtschaftsgrad und der Stellung zum Erblasser ergeben. Die wichtigsten Erbquoten sind wie folgt festgelegt:
    KategorieMitgliedErklärung
    Erben erster OrdnungKinder, Enkel, UrenkelDie Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen
    Erben zweiter OrdnungEltern, Geschwister, Neffen, NichtenDie Eltern erben zu gleichen Teilen, Geschwister erben, wenn keine Eltern mehr vorhanden sind. Die Geschwister erben zu gleichen Teilen und werden durch Neffen oder Nichten vertreten, falls sie vorverstorben sind.
    Erben dritter OrdnungGroßeltern, Onkel, Tanten, Cousins, CousinenGroßeltern erben zu gleichen Teilen, weitere Verwandte treten an die Stelle eines vorverstorbenen Großelternteils.
    Ehegatten/Lebenspartner (Zugewinngemeinschaft)Ehegatten oder LebenspartnerNeben Erben erster Ordnung: 1/4; neben Erben zweiter oder dritter Ordnung: 1/2
    Ehegatten/Lebenspartner (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)Ehegatten oder LebenspartnerNeben Erben erster Ordnung: 1/2; neben Erben zweiter oder dritter Ordnung: 1/2 (Gütertrennung) oder 3/4 (Gütergemeinschaft)

    Gesetzliche Erbfolge Beispiele: verschiedene Erbfälle

    Beispiel 1: Gesetzliche Erbfolge mit Ehepartner und Kindern

    Karl ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Vermögen beträgt 400.000 Euro. Karl hat kein Testament hinterlassen. Seine Ehefrau erbt 1/4 des Vermögens (100.000 Euro), da sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Die zwei Kinder erben je 1/2 der restlichen 300.000 Euro und erhalten somit je 150.000 Euro.

    Beispiel 2: Gesetzliche Erbfolge mit Geschwistern und Cousins

    Anna ist ledig und kinderlos. Sie hinterlässt ein Vermögen von 150.000 Euro. Da sie kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Anna hat zwei Brüder und drei Cousins. Die beiden Brüder teilen das Erbe zu gleichen Teilen auf, da sie Erben zweiter Ordnung sind. Jeder Bruder erhält 75.000 Euro. Die Cousins gehen als Erben dritter Ordnung leer aus.

    Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge

    Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgeschriebener Mindestanteil am Nachlass des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sie haben einen Anspruch auf diesen Mindestanteil, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Wichtig zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist und keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände beinhaltet. Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden und verjährt nach drei Jahren.

    Paul hat ein Vermögen von 200.000 Euro und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Im Testament setzt er seine Frau als Alleinerbin ein und schließt seine Kinder von der Erbfolge aus. Die Kinder haben nun einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Bei gesetzlicher Erbfolge hätten sie jeweils 100.000 Euro erhalten; durch das Testament wurde ihnen jedoch der Pflichtteil zugesprochen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also jeweils 50.000 Euro. Die zwei Kinder erhalten jeweils 50.000 Euro als Pflichtteil, während die Ehefrau die restlichen 100.000 Euro erhält.

    Gesetzliche Erbfolge - Das Wichtigste

    • Gesetzliche Erbfolge: System, das Vermögen einer verstorbenen Person an Familienangehörige und gesetzliche Erben verteilt
    • Gesetzliche Erben: Personen mit Anspruch auf das Vermögen des Erblassers nach gesetzlichen Bestimmungen (BGB)
    • Erbfolge in Ordnungen:
      • Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel)
      • Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten)
      • Erben dritter Ordnung (Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) usw.
    • Erbanteile von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern: abhängig von Güterstand, z.B. 1/4 neben Erben erster Ordnung bei Zugewinngemeinschaft (§ 1931 Abs. 1 BGB)
    • Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Verteilung des Vermögens nach festgelegten Schemata, basierend auf Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
    • Pflichtteil: gesetzlich festgeschriebener Mindestanteil am Nachlass, geltend für nahe Verwandte und Ehegatten, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von Erbfolge ausgeschlossen wurden
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Gesetzliche Erbfolge
    Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
    Die gesetzliche Erbfolge ist in Deutschland in drei Ordnungen eingeteilt: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten etc.), 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Falls keine Erben vorhanden sind, erbt der Staat.
    Wer erbt wie viel bei gesetzlicher Erbfolge?
    Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge: zuerst Ehegatte (häufig zu 1/2) und Kinder (zu gleichen Teilen), dann die Eltern und deren Abkömmlinge, danach die Großeltern und deren Abkömmlinge. Ist kein Erbe vorhanden, erbt der Staat.
    Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?
    Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament richtet sich nach den Verwandtschaftsgraden: 1. Ordnung sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel), 2. Ordnung sind Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen), 3. Ordnung sind Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins). Stirbt jemand ohne Testament, erben die Angehörigen der nächstniedrigeren Ordnung nach Anteilen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind.
    Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
    Die gesetzliche Erbfolge besteht aus mehreren Ordnungen, bei denen Verwandte nach ihrer Verwandtschaft zum Erblasser eingeteilt werden. In der ersten Ordnung erben die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. In der zweiten Ordnung erben die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten). In der dritten Ordnung erben Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins). Die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erben zusätzlich zu den Verwandten.
    Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
    Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein wirksames Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat oder die Regelungen darin nicht ausreichen, um den gesamten Nachlass zu verteilen.
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