Rechtssubjekte Definition: Was sind Rechtssubjekte?
Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten, die in der Rechtsordnung anerkannt sind. Sie sind diejenigen, die im Rechtsverkehr handeln und an rechtliche Beziehungen beteiligt sind.
Es gibt verschiedene Arten von Rechtssubjekten, die im
Zivilrecht eine Rolle spielen:
- Natürliche Personen: Jeder Mensch ist von Geburt an ein Rechtssubjekt und hat somit Rechte und Pflichten.
- Juristische Personen: Organisationen wie Unternehmen, Vereine oder Stiftungen können ebenfalls Rechtssubjekte sein, wenn sie von der Rechtsordnung als solche anerkannt sind.
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Die Unterschiede
Rechtssubjekte sind die Akteure im Rechtsverkehr und können Rechte und Pflichten haben. Im Gegensatz dazu sind
Rechtsobjekte die Gegenstände, auf die sich diese Rechte und Pflichten beziehen:
- Rechtsobjekte können materieller oder immaterieller Art sein.
- Beispiele für materielle Rechtsobjekte sind Grundstücke, Autos, Hausrat und Geld.
- Immaterielle Rechtsobjekte sind beispielsweise Urheberrechte, Patente und Markenrechte.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist, dass Rechtssubjekte handlungsfähig sind, also im Rechtsverkehr agieren können, während Rechtsobjekte dies nicht können. Ein weiterer Unterschied ist, dass Rechtssubjekte die Träger von Rechten und Pflichten sind, wohingegen Rechtsobjekte lediglich als deren Gegenstand dienen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung der Unterschiede: Ein Unternehmen (Rechtssubjekt) besitzt ein Patent (Rechtsobjekt) für eine Erfindung. Das Unternehmen hat aufgrund des Patents das Recht, die Erfindung zu nutzen und zu verwerten, und gleichzeitig die Pflicht, das Patentrecht Dritten gegenüber durchzusetzen.
Rechtssubjekte einfach erklärt: Natürliche und juristische Personen
Im Zivilrecht gibt es zwei Hauptarten von Rechtssubjekten: Natürliche Personen und juristische Personen. Im Folgenden werden diese beiden Kategorien näher erläutert.
Natürliche Personen | Juristische Personen |
- Jeder Mensch ist von Geburt an ein Rechtssubjekt.
- Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
| - Organisationen wie Unternehmen, Vereine oder Stiftungen können Rechtssubjekte sein.
- Rechtsfähigkeit beginnt mit der Anerkennung durch die Rechtsordnung und endet bei Auflösung oder Insolvenz.
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Beide Arten von Rechtssubjekten können am Rechtsverkehr teilnehmen und rechtliche Beziehungen eingehen. Während natürliche Personen zum Beispiel Verträge abschließen,
Eigentum erwerben oder Schulden anhäufen können, haben juristische Personen ebenfalls die Möglichkeit, die erwähnten Rechtshandlungen vorzunehmen. Dabei handeln sie jedoch immer durch ihre Organe oder Vertreter, wie zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstände.
Wichtige weiterführende Informationen: Neben natürlichen und juristischen Personen existieren im Zivilrecht noch sog. "rechtsfähige Personengesellschaften", wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Diese Gesellschaftsformen erlangen ihre Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
Rechtssubjekte Übersicht: Die verschiedenen Arten
In der Rechtsordnung unterscheidet man zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen als Rechtssubjekte. Die beiden Arten sind grundlegend verschieden in ihrer Struktur und Funktionsweise. In den folgenden Abschnitten werden Beispiele für beide Arten von Rechtssubjekten im Zivilrecht sowie ihre Bedeutung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genauer beleuchtet.
Rechtssubjekte Beispiele: Natürliche Personen im Zivilrecht
Natürliche Personen sind alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder ihrer Geschäftsfähigkeit. Im Zivilrecht sind natürliche Personen in unterschiedlichen Rollen und Kontexten beteiligt. Dazu zählen unter anderem:
- Vertragsparteien: Natürliche Personen können Verträge abschließen und damit Rechte und Pflichten erwerben oder übertragen.
- Eigentümer von Sachen: Natürliche Personen können Eigentum an materiellen und immateriellen Gütern erwerben, besitzen und darüber verfügen.
- Schuldner und Gläubiger: Im Rahmen von Schuldverhältnissen können natürliche Personen sowohl als Schuldner (in der Pflicht zur Leistung) als auch als Gläubiger (berechtigt, Leistungen zu fordern) auftreten.
- Erben und Erblasser: Natürliche Personen sind in erbrechtlichen Beziehungen involviert, sowohl als Erblasser (die Person, von der das Vermögen stammt) als auch als Erben oder Vermächtnisnehmer (die Personen, denen das Vermögen zufällt).
Im Zivilrecht besitzen natürliche Personen unterschiedliche Arten von Schutz und Rechtsbehelfen, die ihre Rechte und Interessen wahren, beispielsweise:
- Verbraucherschutzgesetze: Diese schützen Verbraucher im Vertragsrecht, insbesondere bei unfairen Vertragsbedingungen und unerlaubter Handelspraktiken.
- Persönlichkeitsrechte: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild sind Beispiele für Schutzrechte, die natürliche Personen vor unzulässigen Eingriffen in ihre Privatsphäre und Selbstbestimmung bewahren.
Rechtssubjekte BGB: Juristische Personen und ihre Bedeutung
Juristische Personen sind rechtlich anerkannte Organisationen, die als Rechtssubjekte agieren können. Im
BGB gibt es zwei Hauptkategorien von juristischen Personen: Juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des privaten Rechts sind zum Beispiel:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Eingetragene Vereine (e.V.)
- Stiftungen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts umfassen beispielsweise:
- Behörden
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
- Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und können somit selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Ihre Handlungen werden durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) oder gesetzliche Vertreter vorgenommen. Juristische Personen können unter anderem:
- Verträge abschließen und kündigen
- Eigentum erwerben und veräußern
- Klage erheben oder als Beklagte in einem Rechtsstreit agieren
- Insolvenz anmelden oder von Gläubigern in Anspruch genommen werden.
Juristische Personen sind im BGB geregelt, wobei die Vorschriften für die einzelnen Typen von juristischen Personen in speziellen Gesetzen und Verordnungen ausgeführt sind. Dazu gehören etwa das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz oder das
Vereinsrecht.
Vertiefung: Rechtssubjekte in der Praxis
Neben natürlichen Personen und klassischen juristischen Personen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es noch weitere Rechtssubjekte im Zivilrecht, nämlich Vereine, Stiftungen und Körperschaften. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die konkreten Formen der Handlungsfähigkeit dieser Rechtssubjekte unterscheiden sich von denen natürlicher und juristischer Personen. Vereine sind Organisationen, die aus einer Gruppe von Personen (den Mitgliedern) bestehen und einem gemeinsamen Zweck verfolgen, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Vereinsrechtliche Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 21 bis 79 BGB. Vereine können in zwei Kategorien eingeteilt werden:
- Eingetragene Vereine (e.V.): Diese Vereine sind im Vereinsregister eingetragen und erlangen somit als Rechtssubjekt volle Rechtsfähigkeit.
- Nicht eingetragene Vereine: Diese sind zwar rechtlich als Personenvereinigung anerkannt, besitzen aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und handeln durch ihre Mitglieder.
Stiftungen sind selbständige Vermögensmassen, die einem bestimmten, in der Regel gemeinnützigen, Zweck gewidmet sind. Sie sind organisatorisch von ihrer Gründerperson oder denjenigen, die das Vermögen bereitstellen, getrennt. Stiftungen werden in der Regel von einer Stiftungsbehörde beaufsichtigt. Stiftungen können als juristische Personen des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts klassifiziert werden. Das Stiftungsgesetz regelt beispielsweise die Errichtung, Anerkennung, Aufsicht und Änderung der Stiftungszwecke. Körperschaften sind Organisationen, die entweder dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zugeordnet sind. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
- Kommunen
- Länder
- Bund (als Körperschaft)
- Universitäten
Beispiele für Körperschaften des privaten Rechts sind:
- Industrie- und Handelskammern (IHK)
- Handwerkskammern
- Berufsgenossenschaften
Körperschaften des öffentlichen Rechts verfügen meist über hoheitliche Befugnisse und erfüllen insbesondere öffentliche Aufgaben como steuerliche oder bildungspolitische Belange. Körperschaften des privaten Rechts, wie etwa IHKs, sind zwar nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, dienen aber den Interessen ihrer Mitglieder durch Beratung, Förderung und
Vertretung.
Rechtssubjekte Natürliche Personen: Rechte und Pflichten im Zivilrecht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben natürliche Personen bestimmte Rechte und Pflichten, die ihre Stellung im Rechtsverkehr bestimmen. Einige der wichtigsten Rechte und Pflichten natürlicher Personen im Zivilrecht sind die folgenden:
- Handlungsfähigkeit: Natürliche Personen können rechtliche Handlungen wie das Abschließen von Verträgen, die Verfügung über Vermögenswerte oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen vornehmen.
- Recht auf allgemeines Persönlichkeitsrecht: Natürliche Personen haben das Recht, ihre Persönlichkeit, Privatsphäre und Ehre zu schützen. Dieses Recht umfasst auch das Recht am eigenen Bild und den Schutz vor unbefugten Eingriffen in die Privatsphäre.
- Recht auf Schutz von Familien- und Erbrecht: Natürliche Personen haben das Recht auf Schutz und Anerkennung ihrer familiären Beziehungen und erbrechtlichen Ansprüche, etwa in Form von Ehe, Adoption, Unterhalt oder Vererbung.
- Recht auf Eigentum: Natürliche Personen haben das Recht, Eigentum an materiellen und immateriellen Gütern zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.
- Vertragsfreiheit: Natürliche Personen haben die Freiheit, Verträge abzuschließen und selbst zu bestimmen, welche Vertragsinhalte sie vereinbaren möchten. Allerdings müssen Verträge im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen und dem Grundsatz von Treu und Glauben stehen.
- Rechtsschutz: Natürliche Personen haben das Recht, ihre Rechtsposition durch rechtliche Instrumente wie Klage, Berufung oder Vollstreckung zu schützen und durchzusetzen.
Rechtssubjekte Juristische Personen: Haftung, Organisation und Vertretung
Juristische Personen weisen einige Besonderheiten auf, die sie von natürlichen Personen unterscheiden. Insbesondere sind für juristische Personen in Bezug auf Haftung, Organisation und Vertretung spezielle Regelungen und Strukturen festgelegt. Die Haftung juristischer Personen ist in der Regel auf das eigene Vermögen der Organisation beschränkt, während die persönliche Haftung ihrer Mitglieder oder Organe für die Verbindlichkeiten der juristischen Person ausgeschlossen ist. Die Haftung kann jedoch bei bestimmten Konstellationen, wie beispielsweise beim Durchgriffshaftung oder der fehlerhaften Gründung einer Gesellschaft, auf die Organe oder Mitglieder ausgedehnt werden. Die Organisation juristischer Personen ist durch ihre Satzung, das jeweils anwendbare Gesetz und die internen Organe geregelt. Zu den Organen einer juristischen Person gehören beispielsweise:
Die Vertretung juristischer Personen erfolgt durch ihre Organe oder gesetzliche Vertreter, die zur Vornahme von Rechtshandlungen und zur Wahrung der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person befugt sind. Die Vertretungsmacht kann auch durch Vollmachten oder Prokuren geregelt und beschränkt sein. Juristische Personen sind im Rahmen ihrer Organisation und Vertretung an gesetzliche Vorgaben und an ihre eigene Satzung gebunden.
Eine sorgfältige Einhaltung dieser Regeln ist notwendig, um die Gültigkeit von Rechtshandlungen und die Handlungsfähigkeit der juristischen Person sicherzustellen. Nachlässigkeit oder fehlerhafte Handhabung kann zu Rechtsverlusten, Haftungsansprüchen oder sogar zur Auflösung der juristischen Person führen.
Rechtssubjekte - Das Wichtigste
- Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten in der Rechtsordnung, z.B. natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Unternehmen, Vereine).
- Rechtsobjekte beziehen sich auf die Gegenstände von Rechten und Pflichten, z.B. materielle Güter (Autos, Geld) oder immaterielle Güter (Urheberrechte, Patente).
- Natürliche Personen sind rechtlich handlungsfähig von Geburt bis Tod und nehmen verschiedene Rollen im Zivilrecht ein, z.B. Vertragsparteien, Eigentümer, Schuldner und Gläubiger.
- Juristische Personen sind rechtlich anerkannte Organisationen, die als Rechtssubjekte agieren können, z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen.
- Die Haftung juristischer Personen ist meist auf das eigene Vermögen beschränkt und die persönliche Haftung ihrer Mitglieder oder Organe für die Verbindlichkeiten der juristischen Person ausgeschlossen.
- Vertiefende Beispiele von Rechtssubjekten sind Vereine, Stiftungen und Körperschaften, deren rechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungsfähigkeit sich von natürlichen und klassischen juristischen Personen unterscheiden.
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