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Versorgungsausgleich: Einfach erklärt
Der Versorgungsausgleich stellt einen wesentlichen Bestandteil im deutschen Familienrecht dar und kommt insbesondere bei Scheidungen zur Anwendung. Grundsätzlich beschreibt der Versorgungsausgleich im Zivilrecht den Ausgleich der von beiden Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen und auf sie anzurechnenden Rentenanwartschaften.
Definition des Versorgungsausgleichs im Zivilrecht
Der Versorgungsausgleich ist im deutschen Zivilrecht eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, die während der Ehe erworbene Versorgung der beiden Ehegatten für den Fall der Scheidung auszugleichen. Dabei werden sowohl die gesetzlichen, als auch die privaten und betrieblichen Altersversorgungsansprüche berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass er sich ausschließlich auf die Zeit der Ehe bezieht und damit auf jene Rentenanwartschaften, die innerhalb der Ehe geschaffen wurden. Folgende Aspekte sind von Bedeutung:
- Die Berechnung des Ausgleichs erfolgt durch die sogenannte Halbteilung.
- Die Höhe der Rentenanwartschaften beider Ehegatten wird ermittelt und der Differenzbetrag halbiert.
- Der ausgleichspflichtige Ehegatte zahlt im Anschluss an die Scheidung einen Teil des errechneten Betrags an den ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Ein Beispiel: Während der Ehe hat Ehepartner A Rentenanwartschaften in Höhe von 20.000 Euro angesammelt und Ehepartner B 30.000 Euro. Die Differenz beträgt 10.000 Euro. Bei einer Halbteilung ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von 5.000 Euro, den Ehepartner A an Ehepartner B im Rahmen des Versorgungsausgleichs zahlen muss.
Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs bei Scheidungen
Bei Scheidungen spielt der Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle, da er sicherstellt, dass beide Ehepartner ihre im Laufe der Ehe gemeinsam aufgebaute Versorgung für das Alter gerecht aufgeteilt bekommen. Ohne Versorgungsausgleich würde einer der Ehepartner möglicherweise erheblich benachteiligt sein, insbesondere wenn dieser weniger Rentenanwartschaften erworben hat.
Der Versorgungsausgleich ist ein zwingender Bestandteil einer Scheidung, es sei denn, die Ehepartner vereinbaren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich. In der Regel werden hierzu bestimmte Bedingungen geknüpft.
Der Gesetzgeber misst dem Versorgungsausgleich große Bedeutung bei, da er einen wichtigen Beitrag zur Gerechtigkeit und Sicherung beider Ehepartner im Alter leisten soll. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht über die Durchführung des Versorgungsausgleichs und welche Anwartschaften dabei zu berücksichtigen sind. Für das Gericht ist dabei in erster Linie die tatsächlich gelebte Praxis der Ehepartner ausschlaggebend, wie zum Beispiel ihre Erwerbstätigkeit, Familie und Haushaltsführung.
Verzicht auf Versorgungsausgleich: Möglichkeiten und Folgen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich im Vorfeld oder während des Scheidungsverfahrens zu verzichten. Im Einzelfall kann der Verzicht sinnvoll sein, etwa wenn beide Ehepartner über ähnliche Rentenanwartschaften verfügen oder wenn einer der Ehepartner anderweitig finanziell abgesichert ist.
Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich müssen folgende Rahmenbedingungen beachtet werden:
- Der Verzicht muss notariell beurkundet und von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.
- Das Familiengericht muss den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens für rechtmäßig erklären.
- Ein späterer Rückgriff auf den Versorgungsausgleich ist im Regelfall ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor (z.B. Sittenwidrigkeit des Verzichts).
Ehepartner A und B haben beide während der Ehe Rentenanwartschaften im Wert von jeweils 25.000 Euro aufgebaut. Sie beschließen, aufgrund der ausgewogenen Aufteilung auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Der Verzicht wird notariell beurkundet und mit Zustimmung des Familiengerichts im Rahmen des Scheidungsverfahrens rechtskräftig.
Die Folgen eines solchen Verzichts auf den Versorgungsausgleich können sowohl positiv als auch negativ sein, je nach den individuellen Umständen der Ehepartner:
Positive Folgen | Negative Folgen |
Das Scheidungsverfahren kann schneller und einfacher ablaufen, da der Versorgungsausgleich nicht berechnet werden muss. | Mögliche finanzielle Benachteiligung im Alter, wenn später im Alter festgestellt wird, dass die Rentenanwartschaften doch nicht gleichwertig waren. |
Einsparung von Kosten für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren. | Schwierigkeiten bei einer erneuten Heirat, da der Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei der ersten Ehe in der Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. |
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich sollte daher gut überlegt sein und idealerweise unter Berücksichtigung einer juristischen Beratung getroffen werden.
Versorgungsausgleich für verschiedene Berufsgruppen
In Deutschland gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, die aufgrund ihrer besonderen Beschäftigungssituation und Versorgungsregelungen in einem Familiengerichtsverfahren zu einem Versorgungsausgleich hinzugezogen werden. Im Folgenden werden zwei spezielle Gruppen näher betrachtet: Beamte und Rentner.
Versorgungsausgleich bei Beamten
Beamte sind im Versorgungsausgleich in besonderer Weise betroffen, da sie im Laufe ihrer Beschäftigung Pensionsansprüche erwerben, die den Rentenanwartschaften von Angestellten und Arbeitern entsprechen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt daher auch ein Ausgleich dieser Pensionsansprüche.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und einer beamtenrechtlichen Versorgung ist, dass Beamte nicht nur eine Altersversorgung erhalten, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung (Witwen- oder Witwerrente) sowie weitere Versorgungsansprüche.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten erfolgt auf Basis der folgenden Faktoren:
- Die Versorgungszeit, also die Dauer der beihilfefähigen oder beihilfeberechtigenden Tätigkeit.
- Der Höhe des Ruhegehaltssatzes, der als Multiplikator für das Grundgehalt dient.
- Die Höhe des Grundgehalts, die sich nach Besoldungstabelle und Erfahrungsstufe richtet.
- Zuschläge zu Grundgehalt und etwaige Sonderzahlungen im Rahmen der Beamtenversorgung.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Beamten erfolgt unter Berücksichtigung dieser Faktoren und kann komplexer sein als die Berechnung bei Arbeitern und Angestellten. Insbesondere bei einer Scheidung von Ehepartnern, von denen einer Beamtin oder Beamter ist, sollte daher juristische Unterstützung hinzugezogen werden.
Beim Versorgungsausgleich einer Ehepartnerin, die als Beamte tätig ist, wird die Versorgungszeit von 20 Jahren berücksichtigt. Sie hat ein Ruhegehaltssatz von 40% und ein Grundgehalt von 4.000 Euro pro Monat. Die Pensionsanwartschaft beträgt hierbei (20 Jahre * 40%) 8.000 Euro. Für den Versorgungsausgleich würde der Betrag entsprechend aufgeteilt und mit den Rentenanwartschaften des anderen Ehepartners verrechnet.
Versorgungsausgleich bei Rentnern
Im Falle einer Scheidung zwischen Ehepartnern, die sich bereits im Rentenalter befinden oder schon Rentenleistungen erhalten, wird der Versorgungsausgleich ebenfalls durchgeführt. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass bereits bestehende Rentenzahlungen nicht mehr geändert werden können. Vielmehr wird der Versorgungsausgleich anhand der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften berechnet.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Rentnern gestaltet sich in folgender Weise:
- Ermittlung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner.
- Vergleich der Rentenanwartschaften und Berechnung der Differenz.
- Halbteilung der Differenz und Anpassung der Rentenzahlungen an beide Ehepartner nach Scheidung.
Ehepartner A erhält eine monatliche Rente von 1.500 Euro und Ehepartner B eine monatliche Rente von 2.000 Euro. Die Differenz beträgt 500 Euro. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhält Ehepartner A nach der Scheidung eine Erhöhung seiner Rente um 250 Euro, während Ehepartner B eine Kürzung seiner Rente um den gleichen Betrag erfährt. Somit erhalten beide Ehepartner nach der Scheidung jeweils 1.750 Euro monatliche Rente.
Sonderformen des Versorgungsausgleichs
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs gibt es verschiedene Sonderformen, die bei bestimmten Konstellationen eingesetzt werden können. Dazu gehören der Versorgungsausgleich als Einmalzahlung und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Beide Sonderformen weisen Besonderheiten und Unterschiede im Vergleich zum regulären Versorgungsausgleich auf, die im Folgenden näher erläutert werden.
Versorgungsausgleich als Einmalzahlung
Der Versorgungsausgleich als Einmalzahlung ist eine Sonderform, bei der der ausgleichspflichtige Ehepartner statt monatlichen Zahlungen einen einmaligen Betrag an den ausgleichsberechtigten Ehepartner zahlt. Diese Variante kann unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden, wie zum Beispiel bei der Abgeltung betrieblicher oder privater Altersvorsorgeansprüche im Rahmen einer Scheidung. Die Einmalzahlung bietet in solchen Fällen eine alternative Lösung zum regulären Versorgungsausgleich.
In der Praxis kann der Versorgungsausgleich als Einmalzahlung folgende Einsatzmöglichkeiten haben:
- Ausgleich privater Rentenversicherungen
- Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen
- Vereinfachung der finanziellen Abwicklung nach der Scheidung
- Bereinigung finanzieller Belange bei Verzicht auf Unterhaltszahlungen
Zu beachten ist, dass die Einmalzahlung in der Regel auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Ehepartnern erfolgt, die notariell beurkundet und im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Familiengericht anerkannt werden muss. Die Höhe der Einmalzahlung basiert auf der Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und kann je nach individuellen Umständen und Abmachungen variieren.
Ehepartner A hat während der Ehe Rentenanwartschaften in Höhe von 25.000 Euro erworben, Ehepartner B hingegen 40.000 Euro. Die Differenz beträgt 15.000 Euro. Anstelle einer monatlichen Ausgleichszahlung vereinbaren beide Ehepartner eine Einmalzahlung von 15.000 Euro, die Ehepartner A an Ehepartner B leistet. Nach der Zahlung ist der Versorgungsausgleich abgegolten und es erfolgen keine weiteren monatlichen Zahlungen.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Besonderheiten und Unterschiede
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine weitere Sonderform des Versorgungsausgleichs, der in erster Linie dann zum Einsatz kommt, wenn eine interne Teilung der Rentenanwartschaften nicht möglich oder nicht sachgerecht ist. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird der ausgleichspflichtige Ehepartner verpflichtet, dem ausgleichsberechtigten Ehepartner ab Rentenbeginn eine monatliche Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Zahlung steht in direktem Zusammenhang mit dem Umfang der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann zur Anwendung kommen, wenn:
- Ein interner Ausgleich der Rentenanwartschaften nicht möglich ist (z. B. bei ausländischen Rentenanwartschaften).
- Ein interner Ausgleich nicht sachgerecht erscheint (z. B. bei einer Abhängigkeit des ausgleichspflichtigen Ehepartners von Leistungen der Grundsicherung).
- Ein interner Ausgleich aus anderen Gründen nicht durchführbar ist (z. B. bei Insolvenz).
Im Unterschied zum regulären Versorgungsausgleich wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Regel nicht über die Rentenversicherungsträger abgewickelt, sondern ab Rentenbeginn direkt zwischen den Ehepartnern geregelt. Dabei ist es möglich, die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung im Vorfeld vertraglich festzulegen oder vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens festsetzen zu lassen.
:Ehepartner A und B haben im Laufe der Ehe unterschiedliche Rentenanwartschaften erworben. Ehepartner A besitzt ausländische Rentenanwartschaften, die nicht intern geteilt werden können. Das Familiengericht ordnet einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an, bei dem Ehepartner A ab Rentenbeginn monatliche Ausgleichszahlungen an Ehepartner B leisten muss. Die Höhe der Zahlungen wird auf Basis der erworbenen Rentenanwartschaften bemessen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stellt somit eine Alternative zum regulären Versorgungsausgleich dar, wenn eine interne Teilung der Rentenanwartschaften nicht möglich oder nicht sachgerecht ist.
Versorgungsausgleich - Das Wichtigste
- Versorgungsausgleich: gesetzliche Regelung im Zivilrecht zur Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidungen.
- Verzicht auf Versorgungsausgleich: Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und notarieller Beurkundung, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
- Versorgungsausgleich für Beamte: Ausgleich der im Zuge der beamtenrechtlichen Versorgung erworbenen Pensionsansprüche während der Ehezeit.
- Versorgungsausgleich bei Rentnern: Berechnung und Anpassung der Rentenzahlungen an beide Ehepartner auf Basis der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
- Versorgungsausgleich als Einmalzahlung: Sonderform, bei der der ausgleichspflichtige Ehepartner einen einmaligen Betrag an den ausgleichsberechtigten Ehepartner zahlt.
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