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Definition der Vertretung im Bereich Jura
Die Vertretung ist ein Rechtsinstitut, bei dem eine Person, der Vertreter, im Namen einer anderen Person, des Vertretenen, rechtlich wirksame Handlungen vornimmt. Die durch die Vertretung begründeten Rechte und Pflichten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
- Rechtsgeschäftliches Handeln
- Handeln im fremden Namen
Gesetzliche Grundlagen der Vertretung im BGB
Die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in folgenden Paragraphen:§ 164 BGB | Rechtsgeschäftliche Vertretung |
§ 166 BGB | Wissenszurechnung bei der Vertretung |
§ 167 BGB | Vollmacht |
§ 177 BGB | Schwebende Unwirksamkeit bei fehlender Vertretungsmacht |
Vertretungsbefugnis und Zustimmungserfordernis
Die Vertretungsbefugnis bezeichnet das Recht des Vertreters, im Namen des Vertretenen rechtlich wirksame Handlungen vorzunehmen. Sie kann durch eine Vollmacht oder kraft Gesetzes entstehen.Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftliche Erklärung des Vertretenen oder eines Dritten, durch die der Vertreter ermächtigt wird, im Namen des Vertretenen zu handeln. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden.
Ein Vertreter schließt im Namen des Vertretenen einen Kaufvertrag ab, obwohl er keine entsprechende Vollmacht erhalten hat. Der Kaufvertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Erst durch die nachträgliche Genehmigung des Vertretenen wird der Vertrag wirksam (§ 177 BGB).
Weitere denkbare Situationen, in denen ein Zustimmungserfordernis eine Rolle spielt, sind zum Beispiel die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen bei Vertragsabschlüssen (§ 110 BGB - Taschengeldparagraph) oder die Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Verfügung über das Familienheim (§ 1365 BGB).
Arten der Vertretung und ihre Anwendungsfälle
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Arten der Vertretung und ihre Anwendungsfälle erläutert, insbesondere die ständige Vertretung, die gesetzliche Vertretung in unterschiedlichen Rechtsformen und die Vertretung in der GmbH, der OHG und der GbR.Ständige Vertretung und ihre Bedeutung
Die ständige Vertretung ist eine Form der rechtsgeschäftlichen Vertretung, bei der der Vertreter auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum mit bestimmten Aufgaben betraut ist. Dabei hat der ständige Vertreter eine eigene Stellung und gehört nicht zum Unternehmen des Vertretenen. Die Bedeutung der ständigen Vertretung liegt darin, dass sie dem Vertretenen ermöglicht, seine Geschäfte kontinuierlich durch einen zuverlässigen Vertreter abwickeln zu lassen. Merkmale der ständigen Vertretung:- Dauerhafte oder langfristige Vertretungsverhältnisse
- Festgelegter Aufgabenbereich des Vertreters
- Unabhängigkeit des Vertreters vom Unternehmen des Vertretenen
Gesetzliche Vertretung in unterschiedlichen Rechtsformen
Die gesetzliche Vertretung bezieht sich auf die Vertretungsbefugnis, die kraft Gesetzes entsteht. Diese Art der Vertretung ist in den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich geregelt, wie etwa in der GmbH, der OHG oder der GbR.Vertretung in der GmbH
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Vertretung durch die Geschäftsführung geregelt. Die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH und vertreten diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (§ 35 GmbHG). Besonderheiten der Vertretung in der GmbH:- Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH
- Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis
- Möglichkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag
OHG Vertretung: Organverteilung und Haftungsfragen
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die kraft Gesetzes (§ 123 HGB) entsteht. Die Vertretung der OHG ist in § 125 HGB geregelt. Danach sind alle Gesellschafter gleichberechtigt zur Vertretung der OHG befugt. Sie sind sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die wichtigsten Aspekte der OHG-Vertretung:- Alle Gesellschafter sind gleichberechtigte Vertreter
- Einzelvertretungsbefugnis als gesetzliche Regelung
- Möglichkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag
- Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG
Vertretung in der GbR: einzel oder gemeinschaftlich?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Form der Personengesellschaft, die durch einen Gesellschaftsvertrag begründet wird. Die Vertretung der GbR ist grundsätzlich durch die Gesellschafter selbst geregelt. Wesentliche Aspekte der Vertretung in der GbR:- Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 709 Abs. 1 BGB)
- Möglichkeit der Einzelvertretung durch Gesellschaftsvertrag
- Bevollmächtigung einzelner Gesellschafter für bestimmte Aufgaben möglich
- Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR
Vollmacht als Form der Vertretung
Die Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die eine Person (der Vertretene) dazu ermächtigt, eine andere Person (den Vertreter) in ihrem Namen handeln zu lassen. Die Vollmacht ist eine Form der Vertretung und ermöglicht dem Vertreter, Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen abzuschließen. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Vollmacht, ihre Erteilung und Widerruf sowie Anfechtung und Haftung bei Vollmachtsmissbrauch erklärt.Die Vollmacht ist eine private Erklärung des Vertretenen, die den Vertreter ermächtigt, rechtlich bindend im Namen des Vertretenen zu handeln. Vollmachten können in verschiedenen Formen auftreten und unterschiedliche Wirkungen entfalten. Die wichtigsten Arten von Vollmachten sind:- Generalvollmacht: Ermächtigt den Vertreter, alle Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen vorzunehmen. Sie bietet dem Vertreter umfassende Handlungsbefugnisse.
- Einzelvollmacht: Ermächtigt den Vertreter, nur ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Art von Geschäften im Namen des Vertretenen durchzuführen.
- Untervollmacht: Ermächtigt den Vertreter, im Rahmen einer bereits erteilten Vollmacht einen weiteren Vertreter (Untervertreter) einzusetzen.
Abhängig von den Umständen und den beteiligten Parteien kann die Vollmacht ausdrücklich oder konkludent, mündlich oder schriftlich erteilt werden.
Erteilung und Widerruf einer Vollmacht
Für die Erteilung einer Vollmacht ist keine bestimmte Form vorgesehen, es sei denn, das zugrunde liegende Rechtsgeschäft erfordert eine bestimmte Form (z.B. eine notarielle Beurkundung). Grundsätzlich kann eine Vollmacht somit mündlich oder schriftlich erteilt werden. Eine konkludente Erteilung der Vollmacht ist ebenfalls möglich, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten eindeutig hervorgeht, dass die Vollmacht erteilt werden soll. Der Widerruf einer Vollmacht erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer oder dem Dritten, mit dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll. Der Widerruf ist grundsätzlich formlos möglich, es sei denn, das Gesetz oder der zugrunde liegende Vertrag sehen eine bestimmte Form vor. Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem Vollmachtnehmer oder dem Dritten zugegangen ist.Anfechtung und Haftung bei Vollmachtsmissbrauch
Ein Vollmachtsmissbrauch liegt vor, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreitet oder die Vollmacht zum Schaden des Vertretenen einsetzt. In solchen Fällen kann der Vertretene das Rechtsgeschäft unter bestimmten Umständen anfechten oder Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter geltend machen. Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Vollmachtsmissbrauchs kann gemäß § 142 BGB erfolgen. Hierbei muss der Vertretene das Rechtsgeschäft unverzüglich nach Kenntnis des Missbrauchs anfechten, andernfalls kann die Anfechtung als verspätet angesehen werden. Die Haftung bei Vollmachtsmissbrauch richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder des Schadensersatzes wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht (§ 280 BGB). Dabei kann der Vertretene Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter geltend machen, wenn dieser schuldhaft seine Pflichten aus der Vollmacht verletzt hat.Vertretung - Das Wichtigste
- Definition der Vertretung im Jura: Rechtsinstitut, bei dem eine Person im Namen einer anderen Person rechtlich wirksame Handlungen vornimmt
- Gesetzliche Grundlagen der Vertretung im BGB: §§ 164, 166, 167 und 177 BGB
- Ständige Vertretung: Form der rechtsgeschäftlichen Vertretung, bei der der Vertreter auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum bestimmte Aufgaben übernimmt
- Gesetzliche Vertretung in Rechtsformen: unterschiedliche Regelungen in GmbH (durch Geschäftsführung), OHG (durch Gesellschafter) und GbR (grundsätzlich Gesamtvertretung durch Gesellschafter)
- Vollmacht: rechtsgeschäftliche Erklärung, die eine Person ermächtigt, eine andere Person in ihrem Namen handeln zu lassen; verschiedene Arten wie Generalvollmacht, Einzelvollmacht und Untervollmacht
- Anfechtung und Haftung bei Vollmachtsmissbrauch: Möglichkeit der Anfechtung (§ 142 BGB) und Schadensersatzansprüche (§§ 823, 280 BGB) gegen den Vertreter, der seine Pflichten aus der Vollmacht verletzt hat
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