Besteuerungsgrundlagen und steuerpflichtige Einkünfte
Definition:
Berechnungsbasis für die Steuerpflicht; umfasst alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß geltendem Steuerrecht.
Details:
- Wichtige Besteuerungsgrundlagen: Einkommen, Gewinn, Umsatz, Vermögen
- Unterscheide zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünften
- Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte: \[ Einkünfte = Einnahmen - Ausgaben \]
- Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte
- Verlustverrechnung: \[ Gesamtbetrag\,der\,Einkünfte = Summe\,der\,positiven\,und\,negativen\,Einkünfte \]
- Steuerliche Freibeträge und Progressionsvorbehalt berücksichtigen
- Rechtsgrundlagen: EStG und HGB
Progressive Steuertarife und Freibeträge
Definition:
Progressive Steuertarife erhöhen sich stufenweise mit steigendem Einkommen. Freibeträge sind festgelegte Beträge, die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können.
Details:
- Progressiver Tarif: Steuerlast steigt mit dem Einkommen.
- Freibeträge: Reduziert steuerpflichtiges Einkommen.
- Formel für Steuerberechnung bei progressiven Tarifen: \[ \text{Steuer} = \text{Steuersatz} \times (\text{Einkommen} - \text{Freibetrag}) \]
- Beispielhafte Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag.
Vorsteuerabzug und Leistungsaustausch
Definition:
Vorsteuerabzug: Möglichkeit der Unternehmungen, die von anderen Unternehmungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, um die eigene Umsatzsteuerlast zu mindern. Leistungsaustausch: Wechselseitige Erbringung von Leistungen zwischen Leistungsempfänger und Leistendem gegen Entgelt.
Details:
- Vorsteuerabzug nur möglich, wenn ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 14 UStG)
- Leistungsaustausch erforderlich für Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
- Leistungsaustausch besteht aus Leistung und Gegenleistung
- Keine Vorsteuerabzug für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 15 Abs. 1a UStG)
- Wechselseitiges Leistungsverhältnis per Vertrag geregelt
- Wirtschaftlich belastende Folgen sollen durch Vorsteuerabzug vermieden werden
Steuerpflichtige Körperschaften und Bemessungsgrundlage
Definition:
Steuerpflichtige Körperschaften und deren Bemessungsgrundlage im Körperschaftssteuergesetz (KStG).
Details:
- Steuerpflichtige Körperschaften: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 KStG)
- Beschränkte Steuerpflicht: Kein Sitz und Geschäftsleitung im Inland, aber inländische Einkünfte (§ 2 KStG)
- Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen (§ 8 KStG)
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: Ausgangspunkt Handelsbilanzgewinn, Korrekturen nach steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 5-7 KStG)
- Steuersatz: 15% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
Anrechnungsverfahren und Steuerbefreiungen
Definition:
Systeme, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und steuerliche Entlastungen zu gewähren.
Details:
- Anrechnungsverfahren: ausländische Steuer wird auf die inländische Steuer angerechnet, um Doppelbesteuerung bei internationalen Einkünften zu verhindern
- Formel: \[ ESt_{\text{neu}} =ESt_{\text{alt}} - St_{\text{ausl}} \text{(max bis zur Höhe der inländischen Steuer)} \]
- Beispiel für Anrechnung: ESt alt = 50000, St ausl = 10000, ESt neu = 40000
- Steuerbefreiungen: bestimmte Einkünfte oder Erträge komplett oder teilweise von der Steuer befreit
- §3 EStG bietet zahlreiche Steuerbefreiungen, z. B. für bestimmte Sozialleistungen, bestimmte Kapitalerträge
- Formel: \[ESt_{\text{nach Befreiung}} =ESt_{\text{vorher}} - befreide Einkünfte\]
- Beispiel für Befreiung: ESt vorher = 50000, befreite Einkünfte = 8000, ESt nach Befreiung = 42000
AfA (Absetzung für Abnutzung) und Sonderabschreibungen
Definition:
AfA: Absetzung für Abnutzung, oft lineare bzw. degressive Abschreibung von Anlagevermögen über die Nutzungsdauer. Sonderabschreibungen: zusätzliche Abschreibungen, um Investitionen zu fördern.
Details:
- Lineare Abschreibung: \[ \text{Jährliche AfA} = \frac{\text{Anschaffungskosten}}{\text{Nutzungsdauer}} \]
- Degressive Abschreibung: \[ \text{AfA-Jahr} = \frac{\text{Anschaffungskosten} \times \text{Abschreibungssatz}}{100} \]
- Sonderabschreibungen: bis zu 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung und vier darauf folgenden Jahren
- Gesonderte Voraussetzungen für kleine/mittlere Unternehmen sowie bestimmte Investitionsobjekte oder -regionen
Doppelbesteuerungsabkommen und internationales Steuerrecht
Definition:
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Geschäftsaktivitäten durch bilaterale oder multilaterale Abkommen; Festsetzung der Steuerpflicht zwischen zwei oder mehreren Staaten.
Details:
- Ziel: Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Steueroasen und Steuervermeidung
- Methoden der Doppelbesteuerungsvermeidung: Freistellungs- und Anrechnungsmethode
- OECD-Musterabkommen als Standard
- Anwendungsbereich: Einkünfte aus Arbeit, Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren
Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsbarkeit
Definition:
Ein formelles Verfahren zur Überprüfung von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung und gegebenenfalls durch Finanzgerichte.
Details:
- Einspruchsverfahren: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich
- Schriftlicher oder elektronischer Einspruch
- Prüfung durch die Finanzbehörde, ggf. Änderung des Bescheids
- Finanzgerichtsbarkeit: Klage beim Finanzgericht möglich, wenn Einspruch erfolglos
- Instanzen: Finanzgericht, Bundesfinanzhof (BFH)
- Fristen: Klage innerhalb eines Monats nach Einspruchsentscheidung
- Verfahrensgrundsätze: Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Amtsermittlungsgrundsatz