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Business Taxation - Cheatsheet
Besteuerungsgrundlagen und steuerpflichtige Einkünfte Definition: Berechnungsbasis für die Steuerpflicht; umfasst alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß geltendem Steuerrecht. Details: Wichtige Besteuerungsgrundlagen: Einkommen, Gewinn, Umsatz, Vermögen Unterscheide zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünften Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte: \[ Einkünfte = Einnahmen - Ausgabe...

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Besteuerungsgrundlagen und steuerpflichtige Einkünfte

Definition:

Berechnungsbasis für die Steuerpflicht; umfasst alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß geltendem Steuerrecht.

Details:

  • Wichtige Besteuerungsgrundlagen: Einkommen, Gewinn, Umsatz, Vermögen
  • Unterscheide zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünften
  • Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte: \[ Einkünfte = Einnahmen - Ausgaben \]
  • Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte
  • Verlustverrechnung: \[ Gesamtbetrag\,der\,Einkünfte = Summe\,der\,positiven\,und\,negativen\,Einkünfte \]
  • Steuerliche Freibeträge und Progressionsvorbehalt berücksichtigen
  • Rechtsgrundlagen: EStG und HGB

Progressive Steuertarife und Freibeträge

Definition:

Progressive Steuertarife erhöhen sich stufenweise mit steigendem Einkommen. Freibeträge sind festgelegte Beträge, die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können.

Details:

  • Progressiver Tarif: Steuerlast steigt mit dem Einkommen.
  • Freibeträge: Reduziert steuerpflichtiges Einkommen.
  • Formel für Steuerberechnung bei progressiven Tarifen: \[ \text{Steuer} = \text{Steuersatz} \times (\text{Einkommen} - \text{Freibetrag}) \]
  • Beispielhafte Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag.

Vorsteuerabzug und Leistungsaustausch

Definition:

Vorsteuerabzug: Möglichkeit der Unternehmungen, die von anderen Unternehmungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, um die eigene Umsatzsteuerlast zu mindern. Leistungsaustausch: Wechselseitige Erbringung von Leistungen zwischen Leistungsempfänger und Leistendem gegen Entgelt.

Details:

  • Vorsteuerabzug nur möglich, wenn ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 14 UStG)
  • Leistungsaustausch erforderlich für Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
  • Leistungsaustausch besteht aus Leistung und Gegenleistung
  • Keine Vorsteuerabzug für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 15 Abs. 1a UStG)
  • Wechselseitiges Leistungsverhältnis per Vertrag geregelt
  • Wirtschaftlich belastende Folgen sollen durch Vorsteuerabzug vermieden werden

Steuerpflichtige Körperschaften und Bemessungsgrundlage

Definition:

Steuerpflichtige Körperschaften und deren Bemessungsgrundlage im Körperschaftssteuergesetz (KStG).

Details:

  • Steuerpflichtige Körperschaften: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen
  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 KStG)
  • Beschränkte Steuerpflicht: Kein Sitz und Geschäftsleitung im Inland, aber inländische Einkünfte (§ 2 KStG)
  • Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen (§ 8 KStG)
  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: Ausgangspunkt Handelsbilanzgewinn, Korrekturen nach steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 5-7 KStG)
  • Steuersatz: 15% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)

Anrechnungsverfahren und Steuerbefreiungen

Definition:

Systeme, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und steuerliche Entlastungen zu gewähren.

Details:

  • Anrechnungsverfahren: ausländische Steuer wird auf die inländische Steuer angerechnet, um Doppelbesteuerung bei internationalen Einkünften zu verhindern
  • Formel: \[ ESt_{\text{neu}} =ESt_{\text{alt}} - St_{\text{ausl}} \text{(max bis zur Höhe der inländischen Steuer)} \]
  • Beispiel für Anrechnung: ESt alt = 50000, St ausl = 10000, ESt neu = 40000
  • Steuerbefreiungen: bestimmte Einkünfte oder Erträge komplett oder teilweise von der Steuer befreit
  • §3 EStG bietet zahlreiche Steuerbefreiungen, z. B. für bestimmte Sozialleistungen, bestimmte Kapitalerträge
  • Formel: \[ESt_{\text{nach Befreiung}} =ESt_{\text{vorher}} - befreide Einkünfte\]
  • Beispiel für Befreiung: ESt vorher = 50000, befreite Einkünfte = 8000, ESt nach Befreiung = 42000

AfA (Absetzung für Abnutzung) und Sonderabschreibungen

Definition:

AfA: Absetzung für Abnutzung, oft lineare bzw. degressive Abschreibung von Anlagevermögen über die Nutzungsdauer. Sonderabschreibungen: zusätzliche Abschreibungen, um Investitionen zu fördern.

Details:

  • Lineare Abschreibung: \[ \text{Jährliche AfA} = \frac{\text{Anschaffungskosten}}{\text{Nutzungsdauer}} \]
  • Degressive Abschreibung: \[ \text{AfA-Jahr} = \frac{\text{Anschaffungskosten} \times \text{Abschreibungssatz}}{100} \]
  • Sonderabschreibungen: bis zu 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung und vier darauf folgenden Jahren
  • Gesonderte Voraussetzungen für kleine/mittlere Unternehmen sowie bestimmte Investitionsobjekte oder -regionen

Doppelbesteuerungsabkommen und internationales Steuerrecht

Definition:

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Geschäftsaktivitäten durch bilaterale oder multilaterale Abkommen; Festsetzung der Steuerpflicht zwischen zwei oder mehreren Staaten.

Details:

  • Ziel: Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Steueroasen und Steuervermeidung
  • Methoden der Doppelbesteuerungsvermeidung: Freistellungs- und Anrechnungsmethode
  • OECD-Musterabkommen als Standard
  • Anwendungsbereich: Einkünfte aus Arbeit, Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren

Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsbarkeit

Definition:

Ein formelles Verfahren zur Überprüfung von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung und gegebenenfalls durch Finanzgerichte.

Details:

  • Einspruchsverfahren: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich
  • Schriftlicher oder elektronischer Einspruch
  • Prüfung durch die Finanzbehörde, ggf. Änderung des Bescheids
  • Finanzgerichtsbarkeit: Klage beim Finanzgericht möglich, wenn Einspruch erfolglos
  • Instanzen: Finanzgericht, Bundesfinanzhof (BFH)
  • Fristen: Klage innerhalb eines Monats nach Einspruchsentscheidung
  • Verfahrensgrundsätze: Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Amtsermittlungsgrundsatz
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