Vertragsschluss und Vertragsfreiheit
Definition:
Vertragsschluss: Willenserklärung von zwei Parteien notwendig. Vertragsfreiheit: Parteien entscheiden über Abschluss, Inhalt, Form des Vertrags.
Details:
- Einheit von Angebot und Annahme.
- Formfreiheit: Verträge können formlos oder formgebunden sein.
- Inhaltsfreiheit: Parteien bestimmen Vertragsinhalte.
- Abschlussfreiheit: Freie Wahl der Vertragsparteien.
Tatbestandsmerkmale unerlaubter Handlungen
Definition:
Tatbestandsmerkmale unerlaubter Handlungen im Privatrecht identifizieren und ordnen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche.
Details:
- Verschuldenshaftung: Absicht oder Fahrlässigkeit erforderlich
- Rechtswidrigkeit: Handlung muss gegen Rechtsnorm oder Rechte anderer verstoßen
- Schaden: Materieller oder immaterieller Schaden notwendig
- Kausalität: Direkter Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden
Eherecht: Ehevertrag, Eheschließung und Scheidung
Definition:
Eherecht umfasst Regelungen zur Eheschließung, Ehevertrag und Scheidung im Privatrecht.
Details:
- Ehevertrag: regelt güterrechtliche Folgen vor/nach Eheschließung, notarielle Beurkundung notwendig (§§ 1408 ff. BGB).
- Eheschließung: Standesamtliche Trauung erforderlich, Ehefähigkeit prüfen, Ehehindernisse beachten (§§ 1303 ff. BGB).
- Scheidung: Trennungsjahr notwendig, zerrüttete Ehe als Scheidungsgrund (§§ 1565 ff. BGB).
- Versorgungsausgleich: Ausgleich der Rentenansprüche nach Scheidung (§§ 1587 ff. BGB).
- Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB).
- Güterrecht: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).
Gesetzliche Erbfolge und Erbquoten
Definition:
Regelungen zur Verteilung des Nachlasses, falls kein Testament vorliegt. Es regelt, wer erbt und wie viel (Erbquoten).
Details:
- Gesetzliche Erbfolge: Nach § 1924 ff. BGB
- Erben erster Ordnung: Kinder des Erblassers (§ 1924 BGB)
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1925 BGB)
- Erbquoten: Verteilung des Nachlasses gemäß Verwandtschaftsgrad
- Formel: Erbquote für Kinder (gleichberechtigt): \( \frac{1}{n} \), wobei \( n \) die Anzahl der Kinder ist
- Formel: Wenn andere Erben: komplexere Berechnungen gemäß BGB
Grundlagen und Prinzipien des BGB
Definition:
BGB regelt das Privatrecht in Deutschland; umfasst Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht.
Details:
- Prinzip der Privatautonomie: Freie Gestaltung der Rechtsverhältnisse
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Verpflichtung zu loyalem Verhalten
- Schutz des guten Glaubens (§ 932 BGB): Gutgläubiger Erwerb
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Verhältnismäßigkeitsprinzip: Angemessenheit von Maßnahmen
Haftung für eigenes Handeln und fremdes Verhalten
Definition:
Haftung für das eigene Handeln bezieht sich auf die Verantwortung einer Person für Schäden, die sie durch eigenes Verhalten verursacht hat; Haftung für fremdes Verhalten bezieht sich auf die Verantwortung für Schäden, die durch das Verhalten einer anderen Person verursacht wurden.
Details:
- Eigenes Handeln: Haftung gemäß § 823 BGB, Schadenersatzpflicht bei schuldhaftem Verhalten.
- Fremdes Verhalten: Haftung gemäß § 831 BGB, Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.
- Unterschied: Eigenes Handeln ist direkt, fremdes Verhalten indirekt über Dritte.
- Entlastungsmöglichkeit: Bei fremdem Verhalten entfällt die Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gebotene Sorgfalt beachtet wurde.
Pflichten aus Verträgen und Leistungsstörungen
Definition:
Pflichten aus Verträgen: Vertragspflichten sind primäre Pflichten aus Schuldverhältnissen. Leistungsstörungen: Treten auf, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird.
Details:
- Hauptleistungspflichten: Verpflichtungen zur Erbringung der primären Leistungen.
- Nebenleistungspflichten: Unterstützende Pflichten zur Ausführung der Hauptleistung.
- Verzug: Schuldner erbringt Leistung nicht rechtzeitig (§ 286 BGB).
- Unmöglichkeit: Leistung kann von niemandem mehr erbracht werden (§ 275 BGB).
- Mangelhafte Leistung: Erbrachte Leistung hat Qualitäts- oder Quantitätsmängel (§ 434 BGB).
- Haftung für anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB).
- Schadensersatz: Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (§ 280 BGB).
Testament und Erbvertrag
Definition:
Testament: einseitige Verfügung, Erbvertrag: zweiseitiger Vertrag über die Erbfolge.
Details:
- Testament: einseitige Willenserklärung; nicht notariell erforderlich, aber möglich.
- Arten: eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, Nottestament
- Widerruf des Testaments jederzeit möglich.
- Erbvertrag: zweiseitige Willenserklärung; notariell beurkundet notwendig.
- Verbindlich für beide Parteien, Änderungen schwieriger.
- Erbvertrag oft in Kombination mit Ehevertrag.