Recht: Privatrecht - Cheatsheet.pdf

Recht: Privatrecht - Cheatsheet
Vertragsschluss und Vertragsfreiheit Definition: Vertragsschluss: Willenserklärung von zwei Parteien notwendig. Vertragsfreiheit: Parteien entscheiden über Abschluss, Inhalt, Form des Vertrags. Details: Einheit von Angebot und Annahme. Formfreiheit: Verträge können formlos oder formgebunden sein. Inhaltsfreiheit: Parteien bestimmen Vertragsinhalte. Abschlussfreiheit: Freie Wahl der Vertragsparteie...

© StudySmarter 2024, all rights reserved.

Vertragsschluss und Vertragsfreiheit

Definition:

Vertragsschluss: Willenserklärung von zwei Parteien notwendig. Vertragsfreiheit: Parteien entscheiden über Abschluss, Inhalt, Form des Vertrags.

Details:

  • Einheit von Angebot und Annahme.
  • Formfreiheit: Verträge können formlos oder formgebunden sein.
  • Inhaltsfreiheit: Parteien bestimmen Vertragsinhalte.
  • Abschlussfreiheit: Freie Wahl der Vertragsparteien.

Tatbestandsmerkmale unerlaubter Handlungen

Definition:

Tatbestandsmerkmale unerlaubter Handlungen im Privatrecht identifizieren und ordnen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche.

Details:

  • Verschuldenshaftung: Absicht oder Fahrlässigkeit erforderlich
  • Rechtswidrigkeit: Handlung muss gegen Rechtsnorm oder Rechte anderer verstoßen
  • Schaden: Materieller oder immaterieller Schaden notwendig
  • Kausalität: Direkter Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden

Eherecht: Ehevertrag, Eheschließung und Scheidung

Definition:

Eherecht umfasst Regelungen zur Eheschließung, Ehevertrag und Scheidung im Privatrecht.

Details:

  • Ehevertrag: regelt güterrechtliche Folgen vor/nach Eheschließung, notarielle Beurkundung notwendig (§§ 1408 ff. BGB).
  • Eheschließung: Standesamtliche Trauung erforderlich, Ehefähigkeit prüfen, Ehehindernisse beachten (§§ 1303 ff. BGB).
  • Scheidung: Trennungsjahr notwendig, zerrüttete Ehe als Scheidungsgrund (§§ 1565 ff. BGB).
  • Versorgungsausgleich: Ausgleich der Rentenansprüche nach Scheidung (§§ 1587 ff. BGB).
  • Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB).
  • Güterrecht: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).

Gesetzliche Erbfolge und Erbquoten

Definition:

Regelungen zur Verteilung des Nachlasses, falls kein Testament vorliegt. Es regelt, wer erbt und wie viel (Erbquoten).

Details:

  • Gesetzliche Erbfolge: Nach § 1924 ff. BGB
  • Erben erster Ordnung: Kinder des Erblassers (§ 1924 BGB)
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1925 BGB)
  • Erbquoten: Verteilung des Nachlasses gemäß Verwandtschaftsgrad
  • Formel: Erbquote für Kinder (gleichberechtigt): \( \frac{1}{n} \), wobei \( n \) die Anzahl der Kinder ist
  • Formel: Wenn andere Erben: komplexere Berechnungen gemäß BGB

Grundlagen und Prinzipien des BGB

Definition:

BGB regelt das Privatrecht in Deutschland; umfasst Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht.

Details:

  • Prinzip der Privatautonomie: Freie Gestaltung der Rechtsverhältnisse
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Verpflichtung zu loyalem Verhalten
  • Schutz des guten Glaubens (§ 932 BGB): Gutgläubiger Erwerb
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Angemessenheit von Maßnahmen

Haftung für eigenes Handeln und fremdes Verhalten

Definition:

Haftung für das eigene Handeln bezieht sich auf die Verantwortung einer Person für Schäden, die sie durch eigenes Verhalten verursacht hat; Haftung für fremdes Verhalten bezieht sich auf die Verantwortung für Schäden, die durch das Verhalten einer anderen Person verursacht wurden.

Details:

  • Eigenes Handeln: Haftung gemäß § 823 BGB, Schadenersatzpflicht bei schuldhaftem Verhalten.
  • Fremdes Verhalten: Haftung gemäß § 831 BGB, Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.
  • Unterschied: Eigenes Handeln ist direkt, fremdes Verhalten indirekt über Dritte.
  • Entlastungsmöglichkeit: Bei fremdem Verhalten entfällt die Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gebotene Sorgfalt beachtet wurde.

Pflichten aus Verträgen und Leistungsstörungen

Definition:

Pflichten aus Verträgen: Vertragspflichten sind primäre Pflichten aus Schuldverhältnissen. Leistungsstörungen: Treten auf, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird.

Details:

  • Hauptleistungspflichten: Verpflichtungen zur Erbringung der primären Leistungen.
  • Nebenleistungspflichten: Unterstützende Pflichten zur Ausführung der Hauptleistung.
  • Verzug: Schuldner erbringt Leistung nicht rechtzeitig (§ 286 BGB).
  • Unmöglichkeit: Leistung kann von niemandem mehr erbracht werden (§ 275 BGB).
  • Mangelhafte Leistung: Erbrachte Leistung hat Qualitäts- oder Quantitätsmängel (§ 434 BGB).
  • Haftung für anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB).
  • Schadensersatz: Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (§ 280 BGB).

Testament und Erbvertrag

Definition:

Testament: einseitige Verfügung, Erbvertrag: zweiseitiger Vertrag über die Erbfolge.

Details:

  • Testament: einseitige Willenserklärung; nicht notariell erforderlich, aber möglich.
  • Arten: eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, Nottestament
  • Widerruf des Testaments jederzeit möglich.
  • Erbvertrag: zweiseitige Willenserklärung; notariell beurkundet notwendig.
  • Verbindlich für beide Parteien, Änderungen schwieriger.
  • Erbvertrag oft in Kombination mit Ehevertrag.
Sign Up

Melde dich kostenlos an, um Zugriff auf das vollständige Dokument zu erhalten

Mit unserer kostenlosen Lernplattform erhältst du Zugang zu Millionen von Dokumenten, Karteikarten und Unterlagen.

Kostenloses Konto erstellen

Du hast bereits ein Konto? Anmelden