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Recht: Privatrecht - Exam
Aufgabe 1) Anton betreibt ein Unternehmen und möchte neue Büroräume mieten. Er trifft sich mit Bernd, der Büroräume vermietet. Während des Treffens macht Bernd Anton ein verbindliches Angebot für die Büroräume in der Münchner Innenstadt, das Anton annimmt. Beide einigen sich mündlich auf eine monatliche Miete von 3000 €. Ein schriftlicher Vertrag wird nicht verfasst. Nach sechs Monaten erhebt Bern...

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Aufgabe 1)

Anton betreibt ein Unternehmen und möchte neue Büroräume mieten. Er trifft sich mit Bernd, der Büroräume vermietet. Während des Treffens macht Bernd Anton ein verbindliches Angebot für die Büroräume in der Münchner Innenstadt, das Anton annimmt. Beide einigen sich mündlich auf eine monatliche Miete von 3000 €. Ein schriftlicher Vertrag wird nicht verfasst.

Nach sechs Monaten erhebt Bernd Anspruch auf eine Mietrückzahlung, da seine Buchhaltung einen Fehler gemacht habe und die Miete eigentlich 3500 € betragen sollte. Anton verweist auf das ursprüngliche mündliche Übereinkommen.

a)

Analysiere, ob zwischen Anton und Bernd ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Berücksichtige dabei die relevanten Rechtsgrundlagen des Vertragsrechts, insbesondere in Bezug auf den Vertragsschluss und die Vertragsfreiheit. Gehe auf folgende Aspekte ein:

  • Einheit von Angebot und Annahme
  • Formfreiheit und deren Grenzen
  • Inhaltsfreiheit im Hinblick auf die vereinbarte Miete

Lösung:

Analyse des Zustandekommens eines wirksamen Mietvertrags zwischen Anton und Bernd

Um zu bewerten, ob zwischen Anton und Bernd ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist, betrachten wir die relevanten Rechtsgrundlagen des Vertragsrechts. Insbesondere fokussieren wir auf die Einheit von Angebot und Annahme, die Formfreiheit und deren Grenzen, sowie die Inhaltsfreiheit im Hinblick auf die vereinbarte Miete.

  • Einheit von Angebot und Annahme: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, bestehend aus Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). In diesem Fall hat Bernd Anton ein verbindliches Angebot für die Büroräume gemacht, welches Anton angenommen hat. Da beide Parteien über die Hauptleistungspflicht – also die monatliche Miete – übereingekommen sind und keine weiteren Bedingungen oder Vorbehalte formuliert wurden, liegt eine wirksame Einigung vor.
  • Formfreiheit und deren Grenzen: Grundsätzlich herrscht im deutschen Vertragsrecht Formfreiheit. Das bedeutet, Verträge können mündlich, schriftlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden (§ 125 BGB). Für Mietverträge über Wohnraum, die länger als ein Jahr dauern, besteht jedoch nach § 550 BGB eine Schriftformpflicht. Büroräume sind in dieser Hinsicht jedoch nicht explizit erfasst, sodass grundsätzlich auch hier Formfreiheit gilt, insofern keine anderslautenden Regelungen getroffen wurden.
  • Inhaltsfreiheit im Hinblick auf die vereinbarte Miete: Das Prinzip der Vertragsfreiheit lässt den Parteien weitgehend freie Hand bei der Gestaltung der Vertragsinhalte. Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, wie hoch die Miete sein muss. Die Parteien können die Mietzins frei vereinbaren, solange keine gesetzlichen Grenzen oder sittenwidrigen Vereinbarungen (§ 138 BGB) überschritten werden. Die mündlich vereinbarte Miete von 3000 € ist daher grundsätzlich rechtswirksam.

Ergebnis: Es besteht ein wirksamer Mietvertrag zwischen Anton und Bernd. Die vereinbarte mündliche Miete von 3000 € ist bindend. Bernds spätere Forderung, die auf einem Buchhaltungsfehler basiert, hat keine rechtliche Grundlage, da die ursprünglich mündlich vereinbarte Miete gilt.

b)

Bei einer Klärung des Mietstreits stellt sich heraus, dass es andere Vorschriften bezüglich der Vertragsform und -inhalte geben kann. Berücksichtige in deiner Analyse:

  • Ob bestimmte Mietverträge zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen und unter welchen Umständen das relevant wird.
  • Unter welchen Umständen die Vertragsfreiheit eingeschränkt werden könnte und wie diese Einschränkungen den Vertrag zwischen Anton und Bernd beeinflussen könnten.

Lösung:

Analyse der Vorschriften bezüglich der Vertragsform und -inhalte im Mietstreit zwischen Anton und Bernd

Für eine fundierte Analyse des Mietstreits zwischen Anton und Bernd berücksichtigen wir die folgenden Aspekte: Welche Mietverträge zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen und unter welchen Umständen die Vertragsfreiheit eingeschränkt werden könnte.

  • Schriftformpflicht bei Mietverträgen: Grundsätzlich gilt im deutschen Vertragsrecht Formfreiheit, dies beinhaltet auch Mietverträge. Es gibt jedoch Ausnahmen:
    • Nach § 550 BGB müssen Mietverträge über Wohnraum, die für mehr als ein Jahr abgeschlossen werden, schriftlich fixiert werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Schriftform nicht nur für Wohnraummietverträge gilt, sondern auch für Verträge über andere Räumlichkeiten, wenn diese für längere Zeit bindend sein sollen.
    • Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber zu einem beliebigen Zeitpunkt von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden.
    • Für Gewerberaummietverträge gelten im Regelfall keine spezifischen Schriftformvorschriften, es sei denn, eine der Parteien besteht bei einem Vertrag, der länger als ein Jahr bindend sein soll, auf eine schriftliche Abfassung.

    In diesem Fall haben sich Anton und Bernd mündlich auf eine monatliche Miete von 3000 € für Büroräume geeinigt. Da im Gewerberaummietrecht keine spezielle Schriftformpflicht besteht (sofern nicht explizit vereinbart), ist die mündliche Vereinbarung rechtswirksam.

  • Einschränkungen der Vertragsfreiheit: Die Vertragsfreiheit kann durch verschiedene gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden:
    • Sittenwidrigkeit und Wucher: Verträge, die gegen gute Sitten verstoßen oder einen Wucher darstellen, sind nach § 138 BGB nichtig. Ein Vertragsinhalt wäre z.B. sittenwidrig, wenn eine extreme Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. In diesem Fall ist die vereinbarte monatliche Miete von 3000 € für Büroräume in der Münchner Innenstadt realistischerweise nicht sittenwidrig.
    • Gesetzliche Vorschriften: Bestimmte gesetzliche Regelungen, wie etwa Vorschriften zum Mieterschutz, können die Vertragsfreiheit einschränken. Diese geltenden Beschränkungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf Wohnraummiete und sind hier nicht relevant.
    • Individuelle Vereinbarungen: Jede spezifische Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die über gesetzliche Regelungen hinausgeht, muss im Vertrag entsprechend berücksichtigt werden. Da in diesem Fall keinerlei zusätzliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die mündlich vereinbarten Bedingungen.

    Basierend auf diesen Analysen ergeben sich keine gesetzlichen oder sittenwidrigen Einschränkungen, welche die Wirksamkeit des mündlichen Mietvertrages unabhängig von der Höhe der Miete beeinflussen könnten.

Ergebnis: Der Mietvertrag zwischen Anton und Bernd ist sowohl in seiner mündlichen Form als auch in Bezug auf die vereinbarte Höhe der Miete rechtlich bindend. Bernds Forderung auf eine Mietrückzahlung scheitert, da sie sich widerspricht zu der mündlichen und rechtlich gültigen Übereinkunft.

Aufgabe 2)

Max und Lena spielen beide in einem Amateurfußballverein an der TU München. Während eines Spiels verursacht Max durch einen groben und regelwidrigen Tritt gegen das Bein von Lena einen Bruch des Schienbeins. Lena ist durch diese Verletzung sechs Monate lang arbeitsunfähig und muss intensive medizinische Behandlungen durchlaufen. Max behauptet, der Tritt sei unbeabsichtigt gewesen, während Lena der Meinung ist, dass Max absichtlich und rücksichtslos gehandelt habe.

a)

  • Erläutere, ob es sich bei diesem Fall um eine unerlaubte Handlung handelt und identifiziere die Tatbestandsmerkmale, die hierbei eine Rolle spielen. Gehe dabei insbesondere auf die Verschuldenshaftung und die Rechtswidrigkeit der Handlung ein.

Lösung:

In diesem Fall könnte es sich um eine unerlaubte Handlung nach deutschem Recht handeln. Um dies festzustellen, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Im deutschen Recht ist die unerlaubte Handlung insbesondere in § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

  • Rechtsgutsverletzung: Lena hat durch die Handlung von Max eine Verletzung erlitten, nämlich einen Bruch des Schienbeins, was eine Verletzung des Körpers darstellt.
  • Handlung: Max hat durch einen groben und regelwidrigen Tritt gehandelt.
  • Kausalität: Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung (Tritt) und der Rechtsgutsverletzung (Schienbeinbruch) bestehen. In diesem Fall hat der Tritt direkt zu der Verletzung geführt.
  • Rechtswidrigkeit: Die Handlung muss rechtswidrig sein. Der Tritt gegen Lenas Bein stellt eine körperliche Verletzung dar, die grundsätzlich rechtswidrig ist. Allerdings könnte im Kontext eines Fußballspiels eine Einwilligung oder sportliche Regelmäßigkeit als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen. Da der Tritt jedoch als grob und regelwidrig bezeichnet wird, fehlt es an der sportlichen Regelmäßigkeit, wodurch die Rechtswidrigkeit weiterhin besteht.
  • Verschulden: Hier ist zu prüfen, ob Max fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Lena ist der Meinung, dass Max absichtlich und rücksichtslos gehandelt hat, während Max behauptet, dass der Tritt unbeabsichtigt war. Die Klärung des Verschuldens könnte durch Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen des Spiels erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Tatbestandsmerkmale eine unerlaubte Handlung vorliegen könnte, sofern die Rechtswidrigkeit und das Verschulden nachgewiesen werden können.

b)

  • Berechne die möglichen Schadensersatzansprüche von Lena gegen Max und berücksichtige dabei die Kosten für medizinische Behandlungen von 5.000 Euro, den Verdienstausfall von 20.000 Euro und ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro. Stelle dazu die Kausalität zwischen der Handlung und den Schäden dar und erläutere, ob und wie Lena gegenüber Max Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.

Lösung:

Um die möglichen Schadensersatzansprüche von Lena gegen Max zu berechnen, müssen wir die einzelnen Schäden genauer betrachten und prüfen, ob und inwiefern Max hierfür haften muss. Folgende Schadensposten sind zu berücksichtigen:

  • Medizinische Behandlungskosten: 5.000 Euro
  • Verdienstausfall: 20.000 Euro
  • Schmerzensgeld: 3.000 Euro

Dies ergibt insgesamt einen Schaden von:

Gesamtschaden: 28.000 Euro

Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rechtsgutsverletzung: Wie bereits erörtert, liegt eine Verletzung des Körpers aufgrund des Schienbeinbruchs vor.
  • Handlung: Der grobe und regelwidrige Tritt von Max.
  • Kausalität: Zwischen der Handlung (Tritt) und dem Schaden (medizinische Kosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die Verletzung durch den Tritt hat direkt zu den medizinischen Behandlungskosten, der Arbeitsunfähigkeit und somit zum Verdienstausfall sowie zum Anspruch auf Schmerzensgeld geführt.
  • Rechtswidrigkeit: Wie zuvor dargelegt, ist der Tritt rechtswidrig, da er grob und regelwidrig war.
  • Verschulden: Max müsste die Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Lenas Behauptung ist, dass Max absichtlich und rücksichtslos handelte, was die Schuldfrage erheblich zu Lasten von Max beeinflussen kann. Sollte dieser Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bestätigt werden, wäre er verschuldenshaftend.

Wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Lena gegen Max folgende Schadensersatzansprüche geltend machen:

  • Medizinische Behandlungskosten: Lena kann die 5.000 Euro für die ärztliche Behandlung von Max erstattet bekommen.
  • Verdienstausfall: Lena hat Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls in Höhe von 20.000 Euro, da sie aufgrund der Verletzung sechs Monate arbeitsunfähig war.
  • Schmerzensgeld: Lena kann auch ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro geltend machen, um die erlittenen Schmerzen und Leiden zu kompensieren.

Zusammenfassend ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch von Lena gegen Max in Höhe von 28.000 Euro, sofern die Verschuldensfrage zu Ungunsten von Max geklärt wird und die Kausalität nachgewiesen werden kann.

Aufgabe 3)

Annika und Bernd haben beschlossen, zu heiraten. Bevor sie jedoch den Bund der Ehe eingehen, möchten sie einige finanzielle Angelegenheiten im Voraus klären und ziehen in Betracht, einen Ehevertrag abzuschließen. Beide führen jeweils ihre eigenen erfolgreichen Unternehmen und möchten sicherstellen, dass ihre individuellen und gemeinsamen finanziellen Interessen geschützt sind. Sie gehen zum Notar, um sich beraten zu lassen.

a)

(a) Erläutere, welche Inhalte ein Ehevertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 1408 ff. BGB haben darf und welche güterrechtlichen Regelungen Annika und Bernd im Ehevertrag vorsehen können. Berücksichtige dabei auch die notarielle Beurkundungspflicht.

Lösung:

(a) Erklärung der Inhalte eines Ehevertrags gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 1408 ff. BGB:

  • Gegenstand und Ziel: Ein Ehevertrag dient dazu, güterrechtliche Verhältnisse und finanzielle Regelungen zwischen Ehepartnern individuell zu gestalten. Ziel hierbei ist, präventiv klare Verhältnisse zu schaffen und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Wahl des Güterstands: Annika und Bernd können im Ehevertrag einen von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Güterstand vereinbaren. Die gängigen Optionen sind:
    • Zugewinngemeinschaft: Dies ist der gesetzliche Güterstand, bei dem das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Der Zugewinnausgleich kann im Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden.
    • Gütertrennung: Hierbei bleibt das Vermögen der Ehepartner während und nach der Ehe getrennt. Es findet kein Zugewinnausgleich statt.
    • Gütergemeinschaft: Dies ist ein eher selten gewählter Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehepartner ein gemeinschaftliches Eigentum bildet. Der Gütergemeinschaftsvertrag kann spezielle Regelungen enthalten, die individuellen Bedürfnissen der Ehepartner entsprechen.
  • Unterhalt: Die Ehepartner können im Ehevertrag Regelungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Dabei können sowohl die Höhe als auch die Dauer der Unterhaltszahlungen festgelegt oder ausgeschlossen werden.
  • Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Im Ehevertrag kann dieser modifiziert oder ausgeschlossen werden, sofern dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehepartners führt.
  • Vermögensaufteilung bei Scheidung: Annika und Bernd können bestimmen, wie das Vermögen im Falle einer Scheidung aufzuteilen ist. Dies kann spezifische Regelungen für Immobilien, Unternehmen und sonstige wertvolle Güter umfassen.
  • Notarielle Beurkundung: Ein Ehevertrag muss gemäß § 1410 BGB von einem Notar beurkundet werden. Dies stellt sicher, dass die Parteien umfassend über die rechtlichen Auswirkungen und Konsequenzen des Vertrags belehrt wurden und dass der Vertrag rechtswirksam ist.

Zusammenfassend bietet ein Ehevertrag Annika und Bernd die Möglichkeit, ihre finanziellen Angelegenheiten und güterrechtlichen Verhältnisse individuell und zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu regeln. Die notarielle Beurkundung stellt dabei sicher, dass der Vertrag rechtswirksam ist und rechtliche Sicherheit bietet.

b)

(b) Angenommen, Annika und Bernd lassen sich nach einigen Jahren scheiden. Erläutere den Ablauf der Scheidung nach den Regelungen des BGB. Gehe dabei auf die Voraussetzungen für die Scheidung, die Bedeutung des Trennungsjahres und die Berechnung und Verteilung des Zugewinns ein. Definiere den Versorgungsausgleich und erläutere seine Bedeutung im Kontext der Scheidung.

Lösung:

(b) Ablauf der Scheidung nach den Regelungen des BGB:

  • Voraussetzungen für die Scheidung: Gemäß § 1565 BGB ist eine Ehe nur dann zu scheiden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen. Ein Hauptmerkmal des Scheiterns ist die Trennung der Ehepartner.
  • Bedeutung des Trennungsjahres: Ehepartner müssen vor dem Einreichen des Scheidungsantrags in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1566 BGB). Dieses Trennungsjahr dient als Bedenkzeit, um sicherzustellen, dass die Entscheidung zur Scheidung endgültig ist. Während dieser Zeit dürfen die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt führen und müssen getrennte Lebensbereiche haben.
  • Verfahren der Scheidung: Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehepartner beim Familiengericht die Scheidung einreichen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen für die Scheidung und führt gegebenenfalls eine Anhörung beider Parteien durch. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Ehe gescheitert ist und das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird die Scheidung ausgesprochen.
  • Berechnung und Verteilung des Zugewinns: Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehezeit gestiegen ist. Gemäß § 1372 BGB erfolgt im Scheidungsfall ein Zugewinnausgleich. Dabei wird der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt und verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Differenz zur Hälfte an den anderen Ehepartner ausgleichen. Dies dient der gerechten Vermögensverteilung, die während der Ehe erwirtschaftet wurde.
  • Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich betrifft die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche (§ 1587 BGB). Jeder Ehepartner erwirbt im Laufe der Ehezeit Rentenanwartschaften, und im Falle einer Scheidung werden diese Ansprüche gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner im Alter eine angemessene Absicherung haben, unabhängig davon, wer während der Ehe hauptsächlich berufstätig war.
  • Bedeutung des Versorgungsausgleichs im Scheidungskontext: Der Versorgungsausgleich ist besonders wichtig, da er die finanzielle Absicherung im Alter regelt. Ohne ihn könnte ein Ehepartner, der während der Ehe weniger oder gar nicht gearbeitet hat, erheblich benachteiligt sein. Durch den Ausgleich der Rentenanwartschaften wird eine gerechte Verteilung der während der Ehe erworbenen Altersvorsorge erreicht.

Zusammenfassend ist der Ablauf einer Scheidung im BGB klar geregelt und beinhaltet wichtige Mechanismen wie das Trennungsjahr, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich. Diese Regelungen stellen sicher, dass eine Scheidung fair und gerecht abläuft und beide Ehepartner finanziell abgesichert sind.

Aufgabe 4)

Maria, eine alleinstehende Frau ohne Ehepartner, ist kürzlich verstorben und hinterlässt einen Nachlass im Wert von 600.000 Euro. Maria hat zwei Kinder, Anna und Bernd. Ihre Eltern, Hans und Frieda, leben ebenfalls noch. Zudem hat Maria zwei Geschwister, Gerd und Petra. Ein Testament liegt nicht vor. Regel daher die Verteilung des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB.

a)

Berechne die Erbquote für Annas und Bernds Anteil am Nachlass und gib die exakte Summe an, die sie jeweils erben.

Lösung:

Um die Erbquote für Anna und Bernd festzustellen, müssen wir die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB berücksichtigen. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Gemäß §1924 BGB sind die Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder. Da Maria zwei Kinder hat und ihre Eltern nicht erbberechtigt sind, werden Anna und Bernd die alleinigen Erben.

  • Erste Ordnung: Kinder (Anna und Bernd)

Die Erben erster Ordnung erben zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern wird der Nachlass gleichmäßig aufgeteilt.

Die Berechnung für den Anteil jedes Kindes sieht wie folgt aus:

  • Erbquote pro Kind: \(\frac{1}{2} = 50\%\)
  • Erbschaftssumme pro Kind: \(\frac{600.000 \text{ Euro}}{2} = 300.000 \text{ Euro}\)

Ergebnis:

  • Anna erbt 300.000 Euro. \(\frac{600.000 \text{ Euro}}{2}\)
  • Bernd erbt 300.000 Euro. \(\frac{600.000 \text{ Euro}}{2}\)

Somit erhält jeder der beiden Kinder jeweils 300.000 Euro aus dem Nachlass.

b)

Angenommen, Marias Eltern hätten vor ihrem Tod ebenfalls ein gleichwertiges Erbe im Wert von 300.000 Euro hinterlassen, das gemäß der gesetzlichen Erbfolge an Gerd und Petra ging. Berechne, wie sich das Gesamtvermögen, das Gerd und Petra nun besitzen, aus den Erbschaften von Maria und ihren Eltern zusammensetzt.

Lösung:

Um zu berechnen, wie sich das Gesamtvermögen von Gerd und Petra aus den Erbschaften von Maria und ihren Eltern zusammensetzt, müssen wir sowohl das Erbe von Maria als auch das Erbe von Marias Eltern berücksichtigen.

Lassen Sie uns die Verteilungen schrittweise aufschlüsseln:

1. Erbschaft von Marias Eltern:

Das Erbe von Marias Eltern belief sich auf 300.000 Euro und wurde gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf Gerd und Petra verteilt. Da es keine weiteren Kinder gibt, wird das Erbe auf beide Geschwister aufgeteilt.

  • Erbquote pro Kind: \(\frac{1}{2} = 50\%\)
  • Erbschaftssumme pro Kind: \(\frac{300.000 \text{ Euro}}{2} = 150.000 \text{ Euro}\)
  • Gerd erbte 150.000 Euro.
  • Petra erbte ebenfalls 150.000 Euro.

2. Erbschaft von Maria:

Im Falle von Marias Erbe gehen Anna und Bernd als direkte Nachkommen gemäß der gesetzlichen Erbfolge vor. Gerd und Petra erhalten keinen direkten Anteil an Marias Erbe. Die Geschwister erben nur, wenn keine Nachkommen oder Eltern vorhanden sind.

3. Gesamtvermögen von Gerd und Petra:

Da Gerd und Petra keinen Anteil an Marias Nachlass erhalten und nur aus dem Erbe von Marias Eltern erhalten, ergibt sich folgendes Gesamtvermögen:

  • Gerd: 150.000 Euro
  • Petra: 150.000 Euro

Zusammenfassung:

  • Das Gesamtvermögen, das Gerd nun besitzt, beträgt 150.000 Euro.
  • Das Gesamtvermögen, das Petra nun besitzt, beträgt ebenfalls 150.000 Euro.
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