Introduction to Business Law (MiM) - Cheatsheet
Grundprinzipien und Definitionen des Wirtschaftsrechts
Definition:
Grundprinzipien und Definitionen des Wirtschaftsrechts umfassen die wesentlichen Regeln und Prinzipien, die das wirtschaftliche Handeln und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen bestimmen.
Details:
- Privatautonomie: Fähigkeit der Individuen, ihre rechtlichen Beziehungen selbst zu gestalten.
- Vertragsfreiheit: Freiheit der Parteien, den Inhalt ihrer Verträge zu bestimmen.
- Eigentumsschutz: Schutz des Eigentums und anderer Vermögensrechte.
- Wettbewerbsrecht: Regelung des fairen Wettbewerbs und Verhinderung von Monopolen und Kartellen.
- Regelungen zum Insolvenzrecht: Verfahren und Vorschriften im Falle der Zahlungsunfähigkeit.
- Gesellschaftsrecht: Regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und die Struktur von Unternehmen.
Rechtsquellen und -hierarchien im Wirtschaftsrecht
Definition:
Rechtsquellen und -hierarchien im Wirtschaftsrecht beschreiben die verschiedenen Ebenen von Rechtsnormen und wie sie zueinander stehen.
Details:
- Gesetzestexte: Primäre Rechtsquelle (z. B. HGB, BGB)
- Verordnungen: Konkreterisieren Gesetze (z. B. BaFin-Verordnungen)
- Richtlinien und Verordnungen der EU: Vorrang vor nationalem Recht
- Verträge und sonstige privatrechtliche Vereinbarungen
- Rechtsprechung: Entscheidungen der Gerichte, besonders höchstrichterliche Urteile
- Vorrangregelung: EU-Recht > nationales Recht > Verordnungen > Satzungen > Verträge
Vertragsabschluss: Formvorschriften und Willenserklärungen
Definition:
Vertragsabschluss: Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommt. Formvorschriften eventuell erforderlich.
Details:
- Willenserklärungen: Erklärungen mit Rechtsbindungswillen
- Formvorschriften: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
- Fehlende Form: Vertrag möglicherweise nichtig (§ 125 BGB)
Kaufrecht: Pflichten von Käufer und Verkäufer
Definition:
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB: Verkäufer verpflichtet zur Übergabe und Übereignung der Sache; Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache.
Details:
- Verkäufer: Übergabe und Übereignung der mangelfreien Sache
- Käufer: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache
- § 433 BGB: Grundlage des Kaufvertrags
- Mängelrechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
Garantie und Gewährleistung im Kaufrecht
Definition:
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung im Kontext des Kaufrechts - spezifiziert Rechte des Käufers bei mangelhafter Ware.
Details:
- Gewährleistung: gesetzlich vorgeschrieben; Dauer: 2 Jahre ab Kauf.
- Garantie: freiwillig vom Verkäufer/Hersteller; individuell ausgestaltbar.
- Gewährleistung umfasst Nachbesserung, Austausch, Minderung, Rücktritt.
- Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten zulasten des Verkäufers.
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Definition:
Anforderungen für die geltendmachung von Schäden.
Details:
- Schaden: Tatsächlicher Vermögensnachteil.
- Pflichtverletzung: Verstoß gegen vertragliche/nicht vertragliche Pflichten.
- Kausalität: Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers.
- Rechtswidrigkeit: Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter.
Grundlagen der dinglichen Rechte
Definition:
Grundlagen der dinglichen Rechte: Bezieht sich auf die Regelungen und Prinzipien, die den rechtlichen Umgang mit Sachen (z.B. Eigentum, Besitz) bestimmen.
Details:
- Dingliche Rechte: Unmittelbare Herrschaft über eine Sache (z.B. Eigentum, Pfandrecht).
- Eigentum: Vollherrschaft über eine Sache (§ 903 BGB).
- Besitz: Tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB).
- Übertragung: Eigentumsübertragung erfordert Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
- Sicherungsrechte: Mobiliarsicherheiten (z.B. Pfand, Sicherungsübereignung).
Übereignung von beweglichen und unbeweglichen Sachen
Definition:
Übergabe des Eigentums von beweglichen Sachen (z.B. Möbel) und unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstücke).
Details:
- Bewegliche Sachen: Eigentumsübertragung durch Einigung (§929 BGB) und Übergabe.
- Unbewegliche Sachen: Eigentumsübertragung durch Auflassung (§873 BGB) und Eintragung im Grundbuch.
- Voraussetzung: Verfügungsbefugnis des Veräußerers.
- Schutz des guten Glaubens (§§932-936 BGB) bei beweglichen Sachen möglich.