Wirtschaftsprivatrecht 1 - Cheatsheet
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Definition:
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind grundlegende Konzepte im Wirtschaftsprivatrecht.
Details:
- Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), gilt für natürliche und juristische Personen.
- Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und wirksam vorzunehmen. Hängt vom Alter und Geisteszustand ab (§§ 104 ff. BGB).
- Abstufungen der Geschäftsfähigkeit:
- § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit (unter 7 Jahre, dauerhafte Geistesstörung)
- § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (7-17 Jahre, Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam ohne Zustimmung)
- Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren
- Formeln und Symbole: Keine spezifischen Formeln
Willenserklärungen und deren Anfechtbarkeit
Definition:
Wesentliches Element im Wirtschaftsprivatrecht, um Verträge zu schließen. Anfechtbarkeit erlaubt, eine Erklärung unter bestimmten Bedingungen rückgängig zu machen.
Details:
- Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, arglistige Täuschung, Drohung
- Anfechtungsfrist: Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes gem. §§ 119, 121 BGB. Täuschung/Drohung: Innerhalb eines Jahres gem. § 124 BGB.
- Anfechtungserklärung an den Vertragspartner richten
- Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung ex tunc (§ 142 BGB)
Vertragsabschluss und Vertragsarten
Definition:
Vertragsabschluss: Entstehung eines Vertrags durch Einigung (Angebot und Annahme). Vertragsarten: Verschiedene Arten von Verträgen, je nach Inhalt und Zweck.
Details:
- Vertragsabschluss: Angebot (\text{§ 145 BGB}), Annahme (\text{§ 147 BGB}).
- Vertragsarten: Kaufvertrag (\text{§ 433 BGB}), Werkvertrag (\text{§ 631 BGB}), Mietvertrag (\text{§ 535 BGB}), Dienstvertrag (\text{§ 611 BGB})
Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
Definition:
Beendigung eines Vertrags. Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht.
Details:
- Kündigung: Endet Vertrag ex nunc, für Dauerschuldverhältnisse.
- Rücktritt: Macht Vertrag rückwirkend unwirksam (ex tunc).
- Grundlage: §§ 323, 324, 326 BGB für Rücktritt; § 314 BGB für außerordentliche Kündigung.
- Voraussetzungen Rücktritt: Erhebliche Pflichtverletzung, Rücktrittsfrist.
- Voraussetzungen Kündigung: Wichtiger Grund bei außerordentlicher Kündigung, ordentliche Kündigung oft mit Frist.
- Rechtsfolgen: Rückabwicklung beim Rücktritt (§§ 346 ff. BGB), keine Rückabwicklung bei Kündigung.
Besitz und Eigentum: Erwerb und Verlust
Definition:
Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum: rechtliche Herrschaft. Erwerb und Verlust folgen unterschiedlichen Regeln je nach Art des Gegenstands und der Transaktion.
Details:
- Besitz: unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB)
- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: Einigung und Übergabe (§ 929 BGB)
- Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§ 925, § 873 BGB)
- Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen: § 932 BGB
- Verlust des Eigentums: z.B. durch Übereignung, Enteignung oder Untergang der Sache
- Verlust des Besitzes: z.B. durch freiwillige Aufgabe oder Verlust der Sachherrschaft
- §: Paragraph, BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
Dingliche Sicherungsrechte: Hypothek und Grundschuld
Definition:
Dingliche Sicherungsrechte (Hypothek und Grundschuld) sind Rechte, die zur Absicherung von Forderungen an Grundstücken bestellt werden. Sie dienen als Kreditsicherheiten im Rahmen des Wirtschaftsprivatrechts.
Details:
- Hypothek (§§ 1113-1190 BGB): Forderungsabhängig, akzessorisch zur gesicherten Forderung. Erlischt mit vollständiger Tilgung.
- Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB): Forderungsunabhängig, nicht akzessorisch. Bleibt bestehen auch bei vollständiger Tilgung; flexibler einsetzbar.
- Verfahren: Eintragung ins Grundbuch erforderlich.
- Formel zur Berechnung des Sicherungsumfangs: \[S = K + Z + NK\]
- Unterschiede: Hypothek ist an konkrete Forderung geknüpft, Grundschuld kann für beliebige Forderungen verwendet werden.
Verjährung und Fristen im Zivilrecht
Definition:
Verjährung bedeutet das Erlöschen des Rechts, eine Forderung durchzusetzen, nach einer bestimmten Frist.
Details:
- Regelfrist: 3 Jahre (§195 BGB), beginnt Ende des Jahres (§199 BGB)
- Hemmung: Zeitraum, in dem Verjährung nicht weiterläuft (§§203-209 BGB), z.B. Verhandlungen oder höhere Gewalt
- Ablaufhemmung: Verjährung läuft erst nach bestimmten Bedingungen ab (§§206-209 BGB), z.B. bei Minderjährigen
- Neubeginn: Verjährung beginnt von neuem bei Anerkennung der Forderung (§212 BGB)
- Lange Verjährungsfristen: 10 Jahre, z.B. bei Rechten an Grundstücken (§196 BGB)
Vertretung und Vollmacht im Rechtsverkehr
Definition:
Vertretung und Vollmacht regeln die rechtliche Fähigkeit, für andere Personen rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen.
Details:
- Vertretung: Stellvertretung einer Person durch eine andere im Rechts- oder Geschäftsverkehr
- Voraussetzungen: Abgabe einer eigenen Willenserklärung, Handeln in fremdem Namen, Vertretungsmacht
- Vollmacht: Rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis zur Vertretung
- Arten der Vollmacht: Innenvollmacht (gegenüber dem Bevollmächtigten), Außenvollmacht (gegenüber Dritten)
- Erlöschen der Vollmacht: Tod, Widerruf, Ablauf der Zeit