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Wirtschaftsprivatrecht 1 - Cheatsheet
Wirtschaftsprivatrecht 1 - Cheatsheet Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Definition: Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind grundlegende Konzepte im Wirtschaftsprivatrecht. Details: Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), gilt für natürliche und juristische Personen. Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständi...

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Wirtschaftsprivatrecht 1 - Cheatsheet

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Definition:

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind grundlegende Konzepte im Wirtschaftsprivatrecht.

Details:

  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), gilt für natürliche und juristische Personen.
  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und wirksam vorzunehmen. Hängt vom Alter und Geisteszustand ab (§§ 104 ff. BGB).
  • Abstufungen der Geschäftsfähigkeit:
    • § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit (unter 7 Jahre, dauerhafte Geistesstörung)
    • § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (7-17 Jahre, Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam ohne Zustimmung)
    • Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren
  • Formeln und Symbole: Keine spezifischen Formeln

Willenserklärungen und deren Anfechtbarkeit

Definition:

Wesentliches Element im Wirtschaftsprivatrecht, um Verträge zu schließen. Anfechtbarkeit erlaubt, eine Erklärung unter bestimmten Bedingungen rückgängig zu machen.

Details:

  • Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, arglistige Täuschung, Drohung
  • Anfechtungsfrist: Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes gem. §§ 119, 121 BGB. Täuschung/Drohung: Innerhalb eines Jahres gem. § 124 BGB.
  • Anfechtungserklärung an den Vertragspartner richten
  • Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung ex tunc (§ 142 BGB)

Vertragsabschluss und Vertragsarten

Definition:

Vertragsabschluss: Entstehung eines Vertrags durch Einigung (Angebot und Annahme). Vertragsarten: Verschiedene Arten von Verträgen, je nach Inhalt und Zweck.

Details:

  • Vertragsabschluss: Angebot (\text{§ 145 BGB}), Annahme (\text{§ 147 BGB}).
  • Vertragsarten: Kaufvertrag (\text{§ 433 BGB}), Werkvertrag (\text{§ 631 BGB}), Mietvertrag (\text{§ 535 BGB}), Dienstvertrag (\text{§ 611 BGB})

Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

Definition:

Beendigung eines Vertrags. Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht.

Details:

  • Kündigung: Endet Vertrag ex nunc, für Dauerschuldverhältnisse.
  • Rücktritt: Macht Vertrag rückwirkend unwirksam (ex tunc).
  • Grundlage: §§ 323, 324, 326 BGB für Rücktritt; § 314 BGB für außerordentliche Kündigung.
  • Voraussetzungen Rücktritt: Erhebliche Pflichtverletzung, Rücktrittsfrist.
  • Voraussetzungen Kündigung: Wichtiger Grund bei außerordentlicher Kündigung, ordentliche Kündigung oft mit Frist.
  • Rechtsfolgen: Rückabwicklung beim Rücktritt (§§ 346 ff. BGB), keine Rückabwicklung bei Kündigung.

Besitz und Eigentum: Erwerb und Verlust

Definition:

Besitz: tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum: rechtliche Herrschaft. Erwerb und Verlust folgen unterschiedlichen Regeln je nach Art des Gegenstands und der Transaktion.

Details:

  • Besitz: unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB), mittelbarer Besitz (§ 868 BGB)
  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: Einigung und Übergabe (§ 929 BGB)
  • Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§ 925, § 873 BGB)
  • Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen: § 932 BGB
  • Verlust des Eigentums: z.B. durch Übereignung, Enteignung oder Untergang der Sache
  • Verlust des Besitzes: z.B. durch freiwillige Aufgabe oder Verlust der Sachherrschaft
  • §: Paragraph, BGB: Bürgerliches Gesetzbuch

Dingliche Sicherungsrechte: Hypothek und Grundschuld

Definition:

Dingliche Sicherungsrechte (Hypothek und Grundschuld) sind Rechte, die zur Absicherung von Forderungen an Grundstücken bestellt werden. Sie dienen als Kreditsicherheiten im Rahmen des Wirtschaftsprivatrechts.

Details:

  • Hypothek (§§ 1113-1190 BGB): Forderungsabhängig, akzessorisch zur gesicherten Forderung. Erlischt mit vollständiger Tilgung.
  • Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB): Forderungsunabhängig, nicht akzessorisch. Bleibt bestehen auch bei vollständiger Tilgung; flexibler einsetzbar.
  • Verfahren: Eintragung ins Grundbuch erforderlich.
  • Formel zur Berechnung des Sicherungsumfangs: \[S = K + Z + NK\]
  • Unterschiede: Hypothek ist an konkrete Forderung geknüpft, Grundschuld kann für beliebige Forderungen verwendet werden.

Verjährung und Fristen im Zivilrecht

Definition:

Verjährung bedeutet das Erlöschen des Rechts, eine Forderung durchzusetzen, nach einer bestimmten Frist.

Details:

  • Regelfrist: 3 Jahre (§195 BGB), beginnt Ende des Jahres (§199 BGB)
  • Hemmung: Zeitraum, in dem Verjährung nicht weiterläuft (§§203-209 BGB), z.B. Verhandlungen oder höhere Gewalt
  • Ablaufhemmung: Verjährung läuft erst nach bestimmten Bedingungen ab (§§206-209 BGB), z.B. bei Minderjährigen
  • Neubeginn: Verjährung beginnt von neuem bei Anerkennung der Forderung (§212 BGB)
  • Lange Verjährungsfristen: 10 Jahre, z.B. bei Rechten an Grundstücken (§196 BGB)

Vertretung und Vollmacht im Rechtsverkehr

Definition:

Vertretung und Vollmacht regeln die rechtliche Fähigkeit, für andere Personen rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen.

Details:

  • Vertretung: Stellvertretung einer Person durch eine andere im Rechts- oder Geschäftsverkehr
  • Voraussetzungen: Abgabe einer eigenen Willenserklärung, Handeln in fremdem Namen, Vertretungsmacht
  • Vollmacht: Rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis zur Vertretung
  • Arten der Vollmacht: Innenvollmacht (gegenüber dem Bevollmächtigten), Außenvollmacht (gegenüber Dritten)
  • Erlöschen der Vollmacht: Tod, Widerruf, Ablauf der Zeit
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