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Wirtschaftsprivatrecht 2 - Cheatsheet
Wirtschaftsprivatrecht 2 - Cheatsheet Rechts- und Geschäftsfähigkeit Definition: Fähigkeit, selbstständig rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Details: Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben §§ 104-113 BGB regeln Geschäftsfähigkeit Unterscheidung: Geschäftsunfäh...

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Wirtschaftsprivatrecht 2 - Cheatsheet

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Definition:

Fähigkeit, selbstständig rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Details:

  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben
  • §§ 104-113 BGB regeln Geschäftsfähigkeit
  • Unterscheidung: Geschäftsunfähigkeit (§ 104), beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106), volle Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahre)
  • Rechtswirkungen abhängig von Geschäftsfähigkeit
  • Minderjährige brauchen Einwilligung der Eltern (§ 107), Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil

Willenserklärungen und deren Bestandteile

Definition:

Erklärung einer Person mit dem Ziel, eine rechtliche Bindung herbeizuführen.

Details:

  • Bestandteile: (1) Handlungswillen, (2) Erklärungsbewusstsein, (3) Geschäftswillen
  • Arten: (1) Ausdrückliche Erklärung, (2) Konkludentes Handeln, (3) Schweigen in Ausnahmefällen
  • Wirkung: Entfaltung rechtlicher Folgen gemäß dem Willen des Erklärenden
  • Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag

Anfechtung von Rechtsgeschäften

Definition:

Anfechtung eines Rechtsgeschäfts bedeutet, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird, wenn bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen.

Details:

  • Typische Anfechtungsgründe sind Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung (§ 123 BGB) und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).
  • Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgen (§ 121 BGB).
  • Folgen der Anfechtung: Rechtsgeschäft wird ex tunc als unwirksam betrachtet (§ 142 BGB).
  • Bei Irrtum: Anfechtender muss ggf. Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).

Vertretung und Vollmacht

Definition:

Ein Dritter handelt stellvertretend für einen anderen; abhängt von Vollmacht zur Vertretung.

Details:

  • Vertretung: Rechtsgeschäft durch Stellvertreter (§ 164 BGB).
  • Voraussetzungen: Zustimmung des Vertretenen, im Namen des Vertretenen, innerhalb der Vollmacht.
  • Vollmacht: Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer (§ 167 BGB).
  • Arten der Vollmacht: Innenvollmacht, Außenvollmacht.
  • Verschiedene Formen: Einzelvollmacht, Gattungsvollmacht, Generalvollmacht.
  • Erlöschen: Durch Widerruf, Zeitablauf, Erfüllung oder wenn das Grundgeschäft endet.
  • Schutz des Dritten: Gutgläubiger Erwerb (falsus procurator) (§ 177 BGB).

Vertragsschluss und -form

Definition:

Vertragsschluss: Übereinstimmende Willenserklärungen; essentialia negotii erforderlich. Vertragsform: Grundsätzlich Formfreiheit, aber gesetzliche Formvorschriften beachten.

Details:

  • Angebot: § 145 BGB
  • Annahme: § 147 BGB
  • Formen: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
  • Ausnahme: z.B. Immobilienkaufvertrag (§ 311b BGB), Ehevertrag (§ 1408 BGB)

Pflichten des Verkäufers und Käufers

Definition:

Details:

  • Pflichten des Verkäufers:
    • Übereignung der Kaufsache: Übergabe und Verschaffung von Eigentum gem. § 433 Abs. 1 BGB.
    • Sachmängelhaftung: Mangelbereinigte Ware liefern (§ 434 BGB)
    • Rechtsmängelhaftung: Ware frei von Rechten Dritter liefern (§ 435 BGB)
  • Pflichten des Käufers:
    • Kaufpreiszahlung: Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises gem. §§ 433 Abs. 2
    • Abnahme der Ware: Entgegennahme der gelieferten Ware

Eigentumserwerb und -übertragung

Definition:

Eigentumserwerb und -übertragung sind zentrale Aspekte des Wirtschaftsprivatrechts und betreffen den rechtlichen Eigentumswechsel von beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Details:

  • Gesetzliche Grundlage: § 929 BGB (für bewegliche Sachen), § 873 BGB (für unbewegliche Sachen)
  • Erforderlich: Einigung und Übergabe bzw. Eintragung ins Grundbuch
  • Einigung: Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über Eigentumsübergang
  • Übergabe: Besitzübertragung der Sache
  • Eintragung: Eintragung im Grundbuch für Immobilien
  • Sonderfälle: Erbschaft (§ 1922 BGB), Schenkung (§ 516 BGB), gutgläubiger Erwerb (§ 932 BGB)

Rechtsformen von Gesellschaften

Definition:

Verschiedene rechtliche Strukturen, die ein Unternehmen annehmen kann, jede mit eigenen Merkmalen und rechtlichen Anforderungen.

Details:

  • Einzelunternehmen: kein rechtlich gesondertes Vermögen, Unternehmer haftet persönlich und unbeschränkt.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG): mindestens zwei Personen, gemeinsame Geschäftsführung, persönliche und unbeschränkte Haftung.
  • Kommanditgesellschaft (KG): mindestens ein Komplementär (unbeschränkte Haftung) und ein Kommanditist (beschränkte Haftung).
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Mindestkapital €25.000, Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Aktiengesellschaft (AG): Mindestkapital €50.000, Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt, Aktien handelbar.
  • Unternehmergesellschaft (UG): „Mini-GmbH“, Mindestkapital ab €1, Haftung beschränkt.
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