Wirtschaftsprivatrecht 2 - Cheatsheet
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Definition:
Fähigkeit, selbstständig rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Details:
- Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben
- §§ 104-113 BGB regeln Geschäftsfähigkeit
- Unterscheidung: Geschäftsunfähigkeit (§ 104), beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106), volle Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahre)
- Rechtswirkungen abhängig von Geschäftsfähigkeit
- Minderjährige brauchen Einwilligung der Eltern (§ 107), Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil
Willenserklärungen und deren Bestandteile
Definition:
Erklärung einer Person mit dem Ziel, eine rechtliche Bindung herbeizuführen.
Details:
- Bestandteile: (1) Handlungswillen, (2) Erklärungsbewusstsein, (3) Geschäftswillen
- Arten: (1) Ausdrückliche Erklärung, (2) Konkludentes Handeln, (3) Schweigen in Ausnahmefällen
- Wirkung: Entfaltung rechtlicher Folgen gemäß dem Willen des Erklärenden
- Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag
Anfechtung von Rechtsgeschäften
Definition:
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts bedeutet, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird, wenn bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen.
Details:
- Typische Anfechtungsgründe sind Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung (§ 123 BGB) und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).
- Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgen (§ 121 BGB).
- Folgen der Anfechtung: Rechtsgeschäft wird ex tunc als unwirksam betrachtet (§ 142 BGB).
- Bei Irrtum: Anfechtender muss ggf. Schadensersatz leisten (§ 122 BGB).
Vertretung und Vollmacht
Definition:
Ein Dritter handelt stellvertretend für einen anderen; abhängt von Vollmacht zur Vertretung.
Details:
- Vertretung: Rechtsgeschäft durch Stellvertreter (§ 164 BGB).
- Voraussetzungen: Zustimmung des Vertretenen, im Namen des Vertretenen, innerhalb der Vollmacht.
- Vollmacht: Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer (§ 167 BGB).
- Arten der Vollmacht: Innenvollmacht, Außenvollmacht.
- Verschiedene Formen: Einzelvollmacht, Gattungsvollmacht, Generalvollmacht.
- Erlöschen: Durch Widerruf, Zeitablauf, Erfüllung oder wenn das Grundgeschäft endet.
- Schutz des Dritten: Gutgläubiger Erwerb (falsus procurator) (§ 177 BGB).
Vertragsschluss und -form
Definition:
Vertragsschluss: Übereinstimmende Willenserklärungen; essentialia negotii erforderlich. Vertragsform: Grundsätzlich Formfreiheit, aber gesetzliche Formvorschriften beachten.
Details:
- Angebot: § 145 BGB
- Annahme: § 147 BGB
- Formen: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
- Ausnahme: z.B. Immobilienkaufvertrag (§ 311b BGB), Ehevertrag (§ 1408 BGB)
Pflichten des Verkäufers und Käufers
Definition:
Details:
- Pflichten des Verkäufers:
- Übereignung der Kaufsache: Übergabe und Verschaffung von Eigentum gem. § 433 Abs. 1 BGB.
- Sachmängelhaftung: Mangelbereinigte Ware liefern (§ 434 BGB)
- Rechtsmängelhaftung: Ware frei von Rechten Dritter liefern (§ 435 BGB)
- Pflichten des Käufers:
- Kaufpreiszahlung: Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises gem. §§ 433 Abs. 2
- Abnahme der Ware: Entgegennahme der gelieferten Ware
Eigentumserwerb und -übertragung
Definition:
Eigentumserwerb und -übertragung sind zentrale Aspekte des Wirtschaftsprivatrechts und betreffen den rechtlichen Eigentumswechsel von beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Details:
- Gesetzliche Grundlage: § 929 BGB (für bewegliche Sachen), § 873 BGB (für unbewegliche Sachen)
- Erforderlich: Einigung und Übergabe bzw. Eintragung ins Grundbuch
- Einigung: Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über Eigentumsübergang
- Übergabe: Besitzübertragung der Sache
- Eintragung: Eintragung im Grundbuch für Immobilien
- Sonderfälle: Erbschaft (§ 1922 BGB), Schenkung (§ 516 BGB), gutgläubiger Erwerb (§ 932 BGB)
Rechtsformen von Gesellschaften
Definition:
Verschiedene rechtliche Strukturen, die ein Unternehmen annehmen kann, jede mit eigenen Merkmalen und rechtlichen Anforderungen.
Details:
- Einzelunternehmen: kein rechtlich gesondertes Vermögen, Unternehmer haftet persönlich und unbeschränkt.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG): mindestens zwei Personen, gemeinsame Geschäftsführung, persönliche und unbeschränkte Haftung.
- Kommanditgesellschaft (KG): mindestens ein Komplementär (unbeschränkte Haftung) und ein Kommanditist (beschränkte Haftung).
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Mindestkapital €25.000, Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- Aktiengesellschaft (AG): Mindestkapital €50.000, Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt, Aktien handelbar.
- Unternehmergesellschaft (UG): „Mini-GmbH“, Mindestkapital ab €1, Haftung beschränkt.