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Wirtschaftsprivatrecht 2 - Exam
Wirtschaftsprivatrecht 2 - Exam Aufgabe 1) Anna, 17 Jahre alt, entdeckt ein Fahrrad, das im Angebot für 500 Euro steht. Sie möchte das Fahrrad von ihrem eigenen Ersparten kaufen, fragt aber vorher nicht ihre Eltern um Erlaubnis. Nach dem Kauf erklärt Anna ihren Eltern stolz, dass sie das Fahrrad gekauft hat. Ihre Eltern sind jedoch der Meinung, dass der Kauf ungültig ist und sie das Fahrrad zurück...

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Wirtschaftsprivatrecht 2 - Exam

Aufgabe 1)

Anna, 17 Jahre alt, entdeckt ein Fahrrad, das im Angebot für 500 Euro steht. Sie möchte das Fahrrad von ihrem eigenen Ersparten kaufen, fragt aber vorher nicht ihre Eltern um Erlaubnis. Nach dem Kauf erklärt Anna ihren Eltern stolz, dass sie das Fahrrad gekauft hat. Ihre Eltern sind jedoch der Meinung, dass der Kauf ungültig ist und sie das Fahrrad zurückgeben sollte.

a)

Prüfe, ob der Kaufvertrag zwischen Anna und dem Verkäufer rechtsgültig ist. Gehe dabei insbesondere auf den Begriff der Geschäftsfähigkeit gemäß den §§ 104-113 BGB ein und erläutere die relevanten Paragraphen im Kontext von Annas Alter. Berücksichtige auch, ob der Kaufvertrag für Anna lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt.

Lösung:

  • Analyse des Kaufvertrags unter Berücksichtigung der Geschäftsfähigkeit:
  • 1. Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104-113 BGB:
    • § 104 BGB (Geschäftsunfähigkeit): Anna ist 17 Jahre alt und somit nicht geschäftsunfähig, da Kinder unter sieben Jahren als geschäftsunfähig gelten. Dieser Paragraph trifft auf Anna nicht zu.
    • § 106 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger): Anna ist minderjährig (zwischen sieben und 18 Jahren), daher gilt sie als beschränkt geschäftsfähig.
    • § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters): Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann nur dann Rechtsgeschäfte abschließen, wenn diese für ihn lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen oder wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt.
    • § 108 BGB (Vertragsschluss ohne Einwilligung): Hier wird der Vertrag schwebend unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt. Falls die Eltern den Kauf nicht nachträglich genehmigen, ist der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam.
    • § 110 BGB (Taschengeldparagraph): Ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossenes Rechtsgeschäft gilt als wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freiem Verfügung überlassen wurden. Dies könnte hier zutreffen, wenn Anna das Geld aus ihrem Taschengeld gespart hat.
    • 2. Kaufvertrag für Anna:
      • Rechtlicher Vorteil: Der Kauf des Fahrrads stellt für Anna keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar, weil es sie verpflichtet, 500 Euro zu zahlen. Ein rechtlicher Vorteil liegt nur vor, wenn der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft ausschließlich berechtigt und nicht verpflichtet wird.
      • 3. Fazit:
      • Der Kaufvertrag kann nur dann als wirksam angesehen werden, wenn Annas Eltern ihn nachträglich genehmigen oder wenn Anna das Fahrrad mit Mitteln gekauft hat, die ihr zu freier Verfügung überlassen wurden (Taschengeld). Andernfalls ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

      b)

      Betrachte den Fall, dass Annas Eltern nachträglich dem Kauf zustimmen, und analysiere die rechtlichen Auswirkungen dieser Zustimmung. In welchem Maße beeinflusst eine solche Zustimmung die Wirksamkeit des Kaufvertrages? Diskutiere dies unter Berücksichtigung des § 108 BGB und anderen relevanten Regelungen.

      Lösung:

      • Analyse der rechtlichen Auswirkungen einer nachträglichen Zustimmung der Eltern:
      • 1. Rechtsgrundlage:
        • § 108 BGB (Vertragsschluss ohne Einwilligung): Nach § 108 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat, schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass der Vertrag weder vollständig wirksam noch unwirksam ist und von der nachträglichen Zustimmung der Eltern abhängt.
        • 2. Nachträgliche Zustimmung:
          • § 108 Abs. 2 BGB: Wenn die Eltern dem Kauf nachträglich zustimmen, wird der Kaufvertrag rückwirkend wirksam (ex tunc). Das bedeutet, dass der Vertrag als von Anfang an wirksam betrachtet wird.
          • 3. Auswirkungen der nachträglichen Zustimmung:
            • Wirksamkeit des Kaufvertrags: Durch die nachträgliche Zustimmung der Eltern wird der ursprünglich schwebend unwirksame Kaufvertrag vollständig wirksam. Anna ist somit rechtlich an den Vertrag gebunden und verpflichtet, die Kaufpreiszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.
            • Rechtliche Sicherheit: Die nachträgliche Zustimmung der Eltern schafft rechtliche Sicherheit sowohl für den Verkäufer als auch für Anna, dass der Vertrag gültig ist.
            • 4. Zeitpunkt der Zustimmung:
              • § 108 Abs. 1 S. 2 BGB: Die Eltern können die Zustimmung nur innerhalb einer von dem Verkäufer gesetzten Frist geben. Ohne eine solche Fristsetzung können sie die Zustimmung bis zur endgültigen Entscheidung darüber geben oder verweigern.
              • 5. Fazit:
              • Wenn Annas Eltern dem Kauf nachträglich zustimmen, wird der Kaufvertrag rückwirkend wirksam. Anna ist somit verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und der Vertrag ist rechtlich bindend. Die Zustimmung beseitigt die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags und schafft Klarheit für alle beteiligten Parteien.

              Aufgabe 2)

              Max und Alex haben mündlich vereinbart, dass Alex Möbelstücke von Max für 2000 Euro kaufen wird. Max schickt daraufhin eine E-Mail, in der er die zu verkaufenden Möbel und den Preis aufführt. Alex antwortet nicht auf die E-Mail. Einige Tage später behauptet Max, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen und fordert die Zahlung sowie die Abholung der Möbelstücke. Untersuche diesen Fall hinsichtlich der notwendigen Bestandteile einer Willenserklärung und deren Wirkung.

              a)

              a) Analysiere, ob in diesem Fall eine wirksame Willenserklärung von Max vorliegt. Gehe dabei auf die drei Bestandteile der Willenserklärung ein: Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.

              Lösung:

              Um zu analysieren, ob in diesem Fall eine wirksame Willenserklärung von Max vorliegt, musst Du die drei wesentlichen Bestandteile einer Willenserklärung betrachten: Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.

              • Handlungswille: Dieser bezieht sich auf den Willen, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Max hat in diesem Fall aktiv gehandelt, indem er eine E-Mail an Alex geschickt hat. Damit liegt der Handlungswille eindeutig vor.
              • Erklärungsbewusstsein: Hierbei handelt es sich um das Bewusstsein, dass die Handlung eine rechtliche Erklärung darstellt. Max hat in der E-Mail die Möbel und den Preis detailliert aufgeführt, was darauf schließen lässt, dass er sich über die rechtliche Tragweite seiner Handlung im Klaren war. Somit ist auch das Erklärungsbewusstsein gegeben.
              • Geschäftswille: Dies bedeutet, dass der Erklärende den Willen hat, eine bestimmte rechtliche Wirkung herbeizuführen. Max wollte durch die E-Mail den Verkauf der Möbelstücke zu einem Preis von 2000 Euro bewirken. Daher liegt auch der Geschäftswille vor.

              Zusammenfassend kann man feststellen, dass Max eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, da alle drei Bestandteile – Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille – erfüllt sind.

              b)

              b) Überlege, ob das Schweigen von Alex als Zustimmung (Willenserklärung) in diesem Fall gewertet werden kann. Erkläre, warum Schweigen in bestimmten Ausnahmefällen als Willenserklärung gelten könnte und ob dies hier zutrifft.

              Lösung:

              Um zu prüfen, ob das Schweigen von Alex als Zustimmung (Willenserklärung) gewertet werden kann, müssen wir die allgemeinen Grundsätze und möglichen Ausnahmen betrachten.

              Grundsätzlich gilt im deutschen Recht der Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung darstellt. Eine Willenserklärung setzt immer eine ausdrückliche oder konkludente Handlung voraus. Das bloße Nichtstun (Schweigen) wird in der Regel nicht als Zustimmung interpretiert.

              Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann:

              • Geschäftsverkehr unter Kaufleuten: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung gewertet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt und dass das Bestätigungsschreiben inhaltliche Übereinstimmungen mit vorangegangenen Verhandlungen aufweist. Es ist allerdings fraglich, ob Max und Alex in diesem Fall als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten.
              • Vorherige Vereinbarung: Wenn zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, dass Schweigen als Zustimmung gelten soll, dann könnte Schweigen als Willenserklärung gelten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung.
              • Bestehende Geschäftsbeziehungen: Bei bestehenden und regelmäßigen Geschäftsbeziehungen kann Schweigen unter Umständen als Zustimmung interpretiert werden, besonders wenn dies der bisherigen Praxis entspricht. Im vorliegenden Fall gibt es keine Informationen darüber, dass Max und Alex eine solche Geschäftsbeziehung haben.

              Da keine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, kann das Schweigen von Alex in diesem Fall nicht als Zustimmung gewertet werden. Alex hat nicht explizit oder konkludent auf die E-Mail von Max reagiert, und daher kann keine Willenserklärung von Alex vorliegen.

              c)

              c) Berechne den gesamten Betrag, den Alex zahlen müsste, wenn der Kaufvertrag wirksam ist und eine Rechnungsausstellung mit 19% Mehrwertsteuer erfolgt. Staffel dann die Zahlung in drei gleiche Monatsraten und gib die Höhe jeder Rate in Euro an.

              Lösung:

              Um den gesamten Betrag zu berechnen, den Alex zahlen müsste, wenn der Kaufvertrag wirksam ist und eine Rechnungsausstellung mit 19% Mehrwertsteuer erfolgt, folgt man diesen Schritten:

  1. Berechnung des Gesamtbetrags inklusive Mehrwertsteuer:Der ursprüngliche Kaufpreis beträgt 2000 Euro. Die Mehrwertsteuer beträgt 19% des Kaufpreises. Daher berechnet sich die Mehrwertsteuer folgendermaßen:
    • Mehrwertsteuer = 2000 Euro * 0.19
    • Mehrwertsteuer = 380 Euro
  2. Der gesamte Betrag inkl. Mehrwertsteuer ist dann:
  • Gesamtbetrag = 2000 Euro + 380 Euro
  • Gesamtbetrag = 2380 Euro
  • Staffelung der Zahlung in drei gleiche Monatsraten:Um den Betrag in drei gleiche Monatsraten zu staffeln, teilt man den Gesamtbetrag durch 3:
    • Monatsrate = 2380 Euro / 3
    • Monatsrate = 793,33 Euro (gerundet auf zwei Dezimalstellen)
  • Zusammenfassend ergibt sich, dass Alex einen Gesamtbetrag von 2380 Euro zahlen müsste. Die Zahlung in drei gleiche Monatsraten beträgt jeweils 793,33 Euro.

    Aufgabe 3)

    Schmidt GmbH schließt einen Vertrag mit der Müller AG über die Lieferung von 500 Computern. Der Vertrag kommt am 01.01.2023 nach Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der Schmidt GmbH, Herrn Schmidt, und der Verkaufsleiterin der Müller AG, Frau Weber, zustande. Am 01.02.2023 stellt Herr Schmidt jedoch fest, dass er bei der Bestellung versehentlich eine falsche Anzahl an Computern angegeben hatte. Statt der 500 Computer hatte er irrtümlich nur 50 Computer bestellt. Darüber hinaus hat Frau Weber Herrn Schmidt während der Verhandlungen darüber getäuscht, dass die Computer sofort lieferbar seien, obwohl dies nicht der Fall war. Vor der Unterzeichnung des Liefervertrags drohte Frau Weber auch, den Vertrag nicht abzuschließen, falls Schmidt nicht umgehend unterzeichnete. Die Schmidt GmbH hat durch diesen Vorfall einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten und möchte nun den Vertrag anfechten.

    a)

    Prüfe, ob die Schmidt GmbH den Vertrag mit der Müller AG wegen eines Irrtums gem. § 119 BGB wirksam anfechten kann. Begründe Deine Antwort unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.

    Lösung:

    • Grundlagen der Anfechtung: Nach § 119 BGB kann ein Vertrag wegen eines Irrtums angefochten werden, wenn der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal war. Ein solcher Irrtum kann sich auf den Inhalt der Erklärung (Inhaltsirrtum) oder auf die Erklärung selbst (Erklärungsirrtum) beziehen.
    • Irrtum im Fall der Schmidt GmbH: Herr Schmidt hat bei der Bestellung fälschlicherweise nur 50 statt 500 Computer angegeben. Dies ist ein typischer Fall eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
    • Kausalität des Irrtums: Der Irrtum muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Hier ist eindeutig festzustellen, dass Herr Schmidt die Bestellung so nicht abgegeben hätte, wenn er sich nicht geirrt hätte.
    • Anfechtungsfrist: Gemäß § 121 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtende den Irrtum entdeckt hat. Herr Schmidt hat den Irrtum am 01.02.2023 festgestellt, wenn er die Anfechtung unverzüglich erklärt, würde dies den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
    • Rechtsfolgen der Anfechtung: Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig betrachtet. Das bedeutet, dass sämtliche darauf basierende Rechtswirkungen rückabgewickelt werden müssen.
    • Schlussfolgerung: Aufgrund des Erklärungsirrtums nach § 119 BGB und der sofortigen Anfechtung nach § 121 BGB kann die Schmidt GmbH den Vertrag mit der Müller AG wirksam anfechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

    b)

    Aufgrund der Täuschung durch Frau Weber über die sofortige Lieferbarkeit der Computer stellt sich die Frage nach einer Anfechtung gem. § 123 BGB. Prüfe, ob die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob Schmidt den Vertrag wirksam anfechten kann.

    Lösung:

    • Grundlagen der Anfechtung wegen Täuschung: Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung abgegeben wurde. Die Anfechtungsvoraussetzungen umfassen eine Täuschungshandlung, die Kausalität der Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung und die Arglist der Täuschung.
    • Täuschungshandlung: Frau Weber hat Herrn Schmidt darüber getäuscht, dass die Computer sofort lieferbar seien. Dies stellt eine falsche Tatsachenbehauptung dar.
    • Kausalität: Die Täuschung muss ursächlich (kausal) für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. Herr Schmidt hat den Vertrag unter der Annahme abgeschlossen, dass die Computer sofort lieferbar sind. Ohne diese falsche Information hätte er den Vertrag möglicherweise nicht abgeschlossen.
    • Arglist: Arglist liegt vor, wenn die Täuschung vorsätzlich oder zumindest bewusst erfolgt. Frau Weber wusste offensichtlich, dass die Computer nicht sofort lieferbar waren und hat dies dennoch vorgetäuscht. Somit handelt es sich um arglistige Täuschung.
    • Anfechtungsfrist: Gemäß § 124 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung wegen Täuschung innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Herr Schmidt hat die Täuschung am 01.02.2023 festgestellt, sodass die Anfechtungsfrist eingehalten werden kann, wenn die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklärt wird.
    • Rechtsfolgen der Anfechtung: Bei erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig betrachtet. Das bedeutet, dass sämtliche daraus resultierenden Rechtswirkungen rückabgewickelt werden müssen.
    • Schlussfolgerung: Da Frau Weber Herrn Schmidt täuschungsbedingt zum Vertragsabschluss bewegt hat und alle Voraussetzungen des § 123 BGB erfüllt sind, kann die Schmidt GmbH den Vertrag wirksam anfechten. Die täuschungsbedingte Anfechtung dürfte somit erfolgreich sein.

    c)

    Berücksichtige in deiner Antwort auch die widerrechtliche Drohung von Frau Weber. Diskutiere, ob dies einen zusätzlichen Anfechtungsgrund gem. § 123 BGB darstellt und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte.

    Lösung:

    • Grundlagen der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung: Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung auch angefochten werden, wenn sie durch widerrechtliche Drohung abgegeben wurde. Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eine Drohung, die Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung sowie die Widerrechtlichkeit der Drohung.
    • Drohung: Eine Drohung liegt vor, wenn dem Erklärenden ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, falls er die Erklärung nicht abgibt. Im vorliegenden Fall drohte Frau Weber Herrn Schmidt damit, den Vertrag nicht abzuschließen, falls er nicht sofort unterzeichnet. Da der Abschluss des Vertrags für Herrn Schmidt von erheblichen wirtschaftlichen Interesse war, stellt dies eine Drohung dar.
    • Kausalität: Die Drohung muss ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung sein. Herr Schmidt hat den Vertrag unter dem Druck unterzeichnet, dass dieser ansonsten nicht zustande kommen würde. Daher ist die Drohung kausal für den Vertragsabschluss.
    • Widerrechtlichkeit: Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder das Mittel der Drohung als unzulässig angesehen wird. Da Frau Weber Herrn Schmidt unter Druck gesetzt hat, indem sie unzulässigerweise sofortige Unterzeichnung forderte, ist die Drohung als widerrechtlich anzusehen.
    • Anfechtungsfrist: Gemäß § 124 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung wegen Drohung innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt, sobald die Zwangslage aufhört. Herr Schmidt kann somit innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zwangssituation die Anfechtung erklären.
    • Rechtsfolgen der Anfechtung: Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig betrachtet. Dies bedeutet, dass sämtliche darauf basierenden Rechtswirkungen rückabgewickelt werden müssen.
    • Zusätzlicher Anfechtungsgrund: Neben der arglistigen Täuschung durch Frau Weber stellt die widerrechtliche Drohung einen zusätzlichen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB dar. Herr Schmidt kann den Vertrag sowohl aufgrund der Täuschung als auch aufgrund der Drohung erfolgreich anfechten.
    • Schlussfolgerung: Die Schmidt GmbH hat somit zwei Anfechtungsgründe: die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung. Beide Tatbestände erfüllen die Voraussetzungen des § 123 BGB, wodurch die Anfechtung des Vertrags wirksam und der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

    Aufgabe 4)

    Herr Müller möchte ein Geschäftshaus kaufen. Er beauftragt seinen Bekannten, Herrn Schneider, mit der Verhandlung und dem Abschluss des Kaufvertrages beim Maklerbüro. Hierfür erteilt er Herrn Schneider eine entsprechende Vollmacht. Da Herr Schneider regelmäßig für Herrn Müller ähnliche Geschäfte abgewickelt hat, ging der Makler davon aus, dass Herr Schneider dazu regelmäßig bevollmächtigt ist. Einige Tage später hat sich jedoch Herr Müller entschieden, das Geschäftshaus doch nicht zu kaufen und möchte den Kaufvertrag rückgängig machen. Da er schon länger nicht mehr mit Herrn Schneider gesprochen hat, hatte Herr Schneider von dieser Entscheidung nichts mitbekommen und den Vertrag bereits im Namen von Herrn Müller unterschrieben.

    a)

    Diskutiere, ob der zwischen Herrn Schneider und dem Makler geschlossene Kaufvertrag für Herrn Müller verbindlich ist. Berücksichtige hierbei die relevanten Voraussetzungen der Stellvertretung gemäß § 164 BGB und die Art der Vollmacht, die Herr Schneider erhalten hat.

    Lösung:

    Diskussion zur Verbindlichkeit des Kaufvertrags für Herrn MüllerUm zu diskutieren, ob der Kaufvertrag, den Herr Schneider im Namen von Herrn Müller abgeschlossen hat, verbindlich ist, müssen wir die relevanten Voraussetzungen der Stellvertretung gemäß § 164 BGB sowie die Art der Vollmacht, die Herr Schneider erhalten hat, berücksichtigen.

    • Stellvertretung gemäß § 164 BGB§ 164 BGB nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Stellvertretung vorliegt:
      • Der Vertreter (Herr Schneider) muss im Namen des Vertretenen (Herr Müller) handeln.
      • Der Vertreter muss im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln.
    • Handlung im Namen des VertretenenEs wird dargelegt, dass Herr Schneider den Vertrag ausdrücklich im Namen von Herrn Müller unterschrieben hat. Dies erfüllt die erste Voraussetzung von § 164 BGB.
    • Im Rahmen der VertretungsmachtHerr Schneider handelte auf Basis einer Vollmacht, die ihm von Herrn Müller für die Verhandlung und den Abschluss des Kaufvertrages erteilt wurde. Wir müssen zwei Aspekte betrachten:
      • Erteilung der VollmachtHerr Müller hat Herrn Schneider eine ausdrückliche Vollmacht zur Verhandlung und zum Abschluss des Kaufvertrages erteilt. Dies bedeutet, dass Herr Schneider ursprünglich im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelte, als er den Vertrag mit dem Maklerbüro abschloss.
      • Widerruf der VollmachtHerr Müller hat seine Entscheidung geändert und möchte das Geschäftshaus nicht mehr kaufen. Allerdings hatte Herr Schneider diese Information nicht erhalten und hat daher den Vertrag geschlossen, ohne von dem Widerruf der Vollmacht zu wissen. Hier ist entscheidend, ob der Widerruf der Vollmacht wirksam mitgeteilt wurde. Gemäß § 167 Abs. 1 BGB erlischt eine Vollmacht, wenn der Widerruf dem Bevollmächtigten oder dem Dritten (hier dem Makler) zugeht.
  • SchlussfolgerungDa Herr Schneider zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Namen von Herrn Müller handelte und keine Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hatte, handelte er zunächst im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Sofern der Widerruf der Vollmacht dem Maklerbüro nicht zugegangen ist, bleibt die Vollmacht für den Makler gültig.Somit wäre der Kaufvertrag aus Sicht des Maklers für Herrn Müller verbindlich.
  • b)

    Angenommen, Herr Müller und Herr Schneider hatten keine spezifischen Absprachen über die Einzelheiten der Vollmacht. Wie könnte der Maklerbuero dennoch geschützt sein, falls Herr Schneider ohne gültige Vollmacht gehandelt haben sollte? Beziehe Dich auf §§ 171, 177 BGB und erläutere die möglichen Konsequenzen für alle Beteiligten.

    Lösung:

    Schutz des Maklerbüros bei fehlender Vollmacht und Konsequenzen gemäß §§ 171, 177 BGBAngenommen, Herr Müller und Herr Schneider hatten keine spezifischen Absprachen über die Einzelheiten der Vollmacht und Herr Schneider handelte ohne gültige Vollmacht. Wir müssen die §§ 171 und 177 BGB betrachten, um zu sehen, wie das Maklerbüro dennoch geschützt sein könnte und welche Konsequenzen es für alle Beteiligten gibt.

    • Schutz des Maklerbüros durch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (§ 171 BGB)
      • Duldungsvollmacht: Dies liegt vor, wenn der Vertretene (Herr Müller) das Verhalten des Vertreters (Herr Schneider) kennt und duldet, sodass der Dritte (Makler) darauf vertrauen darf, dass der Vertreter bevollmächtigt ist.
      • Anscheinsvollmacht: Dies liegt vor, wenn der Vertretene das Verhalten des Vertreters aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennt, aber hätte kennen müssen, und der Dritte (Makler) darauf vertrauen durfte, dass der Vertreter bevollmächtigt ist.
      Da Herr Schneider regelmäßig für Herrn Müller ähnliche Geschäfte abgewickelt hat, könnte das Maklerbüro annehmen, dass eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt. In diesem Fall wäre der Vertrag dennoch wirksam und das Maklerbüro geschützt.
    • Vertrag ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB)Wenn Herr Schneider tatsächlich ohne gültige Vollmacht gehandelt hat, kommt § 177 BGB zum Tragen, der besagt:
      • Ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Verträge sind schwebend unwirksam, bis der Vertretene (Herr Müller) sie genehmigt oder verweigert.
      • Herr Müller hat die Möglichkeit, den Vertrag zu genehmigen oder zu verweigern. Wenn er ihn verweigert, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
      • Wenn Herr Müller den Vertrag verweigert, kann der Makler Schadenersatz von Herr Schneider verlangen, sofern er nicht erkennt, dass Herr Schneider ohne Vollmacht handelt (§ 179 BGB).
      Wenn Herr Müller den Kaufvertrag verweigert, ist dieser rückgängig zu machen. Das Maklerbüro kann dann Schadenersatzansprüche gegen Herrn Schneider geltend machen, da dieser den Vertrag ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat.
    • Konsequenzen für die Beteiligten
      • Herr Schneider: Wenn er ohne gültige Vollmacht gehandelt hat und Herr Müller den Vertrag nicht genehmigt, könnte er gegenüber dem Maklerbüro haften und muss möglicherweise Schadenersatz zahlen.
      • Herr Müller: Er kann den Vertrag verweigern, wenn er der Meinung ist, dass Herr Schneider keine gültige Vollmacht hatte. Wenn eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt, könnte er dennoch an den Vertrag gebunden sein.
      • Maklerbüro: Sofern eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht angenommen wird, bleibt der Vertrag wirksam. Andernfalls könnten sie Schadenersatzansprüche gegen Herrn Schneider geltend machen.
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