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Allgemeine Examensvorbereitung - Cheatsheet
Allgemeine Examensvorbereitung - Cheatsheet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht Definition: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Details: Wirkung nur, wenn AGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Einbeziehung Bestandteil des Vertrags werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Unwirksamkeit vo...

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Allgemeine Examensvorbereitung - Cheatsheet

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht

Definition:

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).

Details:

  • Wirkung nur, wenn AGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Einbeziehung Bestandteil des Vertrags werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • Unwirksamkeit von überraschenden oder unwirksamen Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB, § 307 BGB).
  • Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB).
  • Auslegung bei Unklarheiten zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB).
  • Kontrolle auf Transparenz und Angemessenheit (§ 307 BGB).
  • \textbf{Formel}: Einbeziehung = Einverständnis + Kenntnisnahmemöglichkeit.

Schuldrecht und Haftung im Vertragsrecht

Definition:

Schuldrecht regelt die Entstehung, Wirkung und Erlöschen von Schuldverhältnissen; Haftung im Vertragsrecht betrifft Rechtsfolgen bei Nichterfüllung oder Verletzung vertraglicher Pflichten.

Details:

  • Schuldverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner
  • Pflichten im Schuldverhältnis: Primärpflichten (Erfüllung) und Sekundärpflichten (Schadenersatz bei Pflichtverletzung)
  • Haftung: Voraussetzungen sind Verschulden, Kausalität und Rechtswidrigkeit
  • Ansprüche: § 280 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadenersatz statt der Leistung)
  • Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag

Verfassungsrecht und Grundrechte im öffentlichen Recht

Definition:

Verfassungsrecht befasst sich mit den grundlegenden Vorschriften zur Organisation und den grundlegenden Rechten im Staat. Grundrechte schützen die individuellen Rechte und Freiheiten gegenüber dem Staat.

Details:

  • Grundgesetz (GG) als Hauptquelle
  • Staatsorganisationsrecht: Regelungen zu den obersten Staatsorganen
  • Grundrechtekatalog (Art. 1-19 GG)
  • Wechselwirkungslehre: Beziehung zwischen Grundrechten und einfachgesetzlichen Normen
  • Grundrechtsprüfung: Drei-Stufen-Test (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung)
  • Abwehrrechte, Leistungsrechte und Teilhaberechte
  • Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)

Besonderer Teil des Strafrechts: Tatbestandsmerkmale

Definition:

Tatbestandsmerkmale sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein bestimmtes Verhalten als Straftat im Sinne eines bestimmten Strafgesetzes angesehen werden kann.

Details:

  • Objektive Tatbestandsmerkmale: Tatsachen, die von außen wahrnehmbar sind (z.B. Handlung, Erfolg, Kausalität).
  • Subjektive Tatbestandsmerkmale: Innere Einstellungen und Motive des Täters (z.B. Vorsatz, Fahrlässigkeit).
  • Konkretisierung durch die Merkmale des Besonderen Teils des Strafrechts.
  • Beispiel: § 242 StGB - Diebstahl: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen.

Anwendung der Subsumtionsmethode in der Fallbearbeitung

Definition:

Subsumtionsmethode: Vorgehensweise, um zu überprüfen, ob ein konkreter Fall die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt.

Details:

  • Konkretisierung des Sachverhalts
  • Prüfung der Tatbestandsmerkmale
  • Vergleich des Sachverhalts mit den Tatbestandsmerkmalen
  • Schlussfolgerung: Erfüllung oder Nicht-Erfüllung

Bedeutung der Rechtsprechung für das Examen: Aktuelle Urteile

Definition:

Bedeutung der Rechtsprechung für das Examen: Aktuelle Urteile sind zentrale Elemente der Fallbearbeitung und Examensvorbereitung.

Details:

  • Häufigkeit: Aktuelle Urteile werden häufig in Examensklausuren abgefragt.
  • Prüfungsrelevanz: Prüfer erwarten die Kenntnis und Anwendung relevanter Rechtsprechung.
  • Argumentation: Urteile dienen als Argumentationshilfe und Stützung der eigenen Rechtsansichten.
  • Aktualität: Regelmäßige Überprüfung neuer Rechtsprechung erforderlich.

Familien- und Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge und Testierfreiheit

Definition:

Regeln zur Verteilung des Nachlasses nach dem Tod einer Person ohne Testament und Freiheit, testamentarische Verfügungen zu treffen

Details:

  • Gesetzliche Erbfolge: §§ 1924 - 1936 BGB regelt Verteilung ohne Testament
  • Erben erster Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
  • Testierfreiheit: Recht des Erblassers, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 1937 BGB)
  • Eigenhändiges Testament: § 2247 BGB, handschriftlich
  • Notarielles Testament: § 2232 BGB, vor dem Notar
  • Pflichtteil: § 2303 BGB, Mindestanspruch naher Angehöriger

Verwaltungsrecht: Rechtsbehelfe und Verfahren

Definition:

Rechtsbehelfe und Verfahren im Verwaltungsrecht dienen dem Schutz der Rechte des Bürgers gegenüber staatlichen Maßnahmen. Sie ermöglichen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten.

Details:

  • Widerspruch (§§ 68-73 VwGO): Schriftlich, innerhalb eines Monats, bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
  • Klagearten:
    • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): gegen belastende Verwaltungsakte.
    • Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts.
    • Feststellungsklage (§ 43 VwGO): zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
  • Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Verwaltungsakts.
  • Klagebefugnis: Betroffener muss geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
  • Eilrechtsschutz: Vorläufiger Rechtsschutz durch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung/Beseitigung der aufschiebenden Wirkung) und § 123 VwGO (Erlass einer einstweiligen Anordnung).
  • Revisionsinstanz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
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