Allgemeine Examensvorbereitung - Cheatsheet
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht
Definition:
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
Details:
- Wirkung nur, wenn AGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Einbeziehung Bestandteil des Vertrags werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
- Unwirksamkeit von überraschenden oder unwirksamen Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB, § 307 BGB).
- Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB).
- Auslegung bei Unklarheiten zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB).
- Kontrolle auf Transparenz und Angemessenheit (§ 307 BGB).
- \textbf{Formel}: Einbeziehung = Einverständnis + Kenntnisnahmemöglichkeit.
Schuldrecht und Haftung im Vertragsrecht
Definition:
Schuldrecht regelt die Entstehung, Wirkung und Erlöschen von Schuldverhältnissen; Haftung im Vertragsrecht betrifft Rechtsfolgen bei Nichterfüllung oder Verletzung vertraglicher Pflichten.
Details:
- Schuldverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner
- Pflichten im Schuldverhältnis: Primärpflichten (Erfüllung) und Sekundärpflichten (Schadenersatz bei Pflichtverletzung)
- Haftung: Voraussetzungen sind Verschulden, Kausalität und Rechtswidrigkeit
- Ansprüche: § 280 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadenersatz statt der Leistung)
- Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag
Verfassungsrecht und Grundrechte im öffentlichen Recht
Definition:
Verfassungsrecht befasst sich mit den grundlegenden Vorschriften zur Organisation und den grundlegenden Rechten im Staat. Grundrechte schützen die individuellen Rechte und Freiheiten gegenüber dem Staat.
Details:
- Grundgesetz (GG) als Hauptquelle
- Staatsorganisationsrecht: Regelungen zu den obersten Staatsorganen
- Grundrechtekatalog (Art. 1-19 GG)
- Wechselwirkungslehre: Beziehung zwischen Grundrechten und einfachgesetzlichen Normen
- Grundrechtsprüfung: Drei-Stufen-Test (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung)
- Abwehrrechte, Leistungsrechte und Teilhaberechte
- Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
Besonderer Teil des Strafrechts: Tatbestandsmerkmale
Definition:
Tatbestandsmerkmale sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein bestimmtes Verhalten als Straftat im Sinne eines bestimmten Strafgesetzes angesehen werden kann.
Details:
- Objektive Tatbestandsmerkmale: Tatsachen, die von außen wahrnehmbar sind (z.B. Handlung, Erfolg, Kausalität).
- Subjektive Tatbestandsmerkmale: Innere Einstellungen und Motive des Täters (z.B. Vorsatz, Fahrlässigkeit).
- Konkretisierung durch die Merkmale des Besonderen Teils des Strafrechts.
- Beispiel: § 242 StGB - Diebstahl: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen.
Anwendung der Subsumtionsmethode in der Fallbearbeitung
Definition:
Subsumtionsmethode: Vorgehensweise, um zu überprüfen, ob ein konkreter Fall die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt.
Details:
- Konkretisierung des Sachverhalts
- Prüfung der Tatbestandsmerkmale
- Vergleich des Sachverhalts mit den Tatbestandsmerkmalen
- Schlussfolgerung: Erfüllung oder Nicht-Erfüllung
Bedeutung der Rechtsprechung für das Examen: Aktuelle Urteile
Definition:
Bedeutung der Rechtsprechung für das Examen: Aktuelle Urteile sind zentrale Elemente der Fallbearbeitung und Examensvorbereitung.
Details:
- Häufigkeit: Aktuelle Urteile werden häufig in Examensklausuren abgefragt.
- Prüfungsrelevanz: Prüfer erwarten die Kenntnis und Anwendung relevanter Rechtsprechung.
- Argumentation: Urteile dienen als Argumentationshilfe und Stützung der eigenen Rechtsansichten.
- Aktualität: Regelmäßige Überprüfung neuer Rechtsprechung erforderlich.
Familien- und Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge und Testierfreiheit
Definition:
Regeln zur Verteilung des Nachlasses nach dem Tod einer Person ohne Testament und Freiheit, testamentarische Verfügungen zu treffen
Details:
- Gesetzliche Erbfolge: §§ 1924 - 1936 BGB regelt Verteilung ohne Testament
- Erben erster Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
- Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
- Testierfreiheit: Recht des Erblassers, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 1937 BGB)
- Eigenhändiges Testament: § 2247 BGB, handschriftlich
- Notarielles Testament: § 2232 BGB, vor dem Notar
- Pflichtteil: § 2303 BGB, Mindestanspruch naher Angehöriger
Verwaltungsrecht: Rechtsbehelfe und Verfahren
Definition:
Rechtsbehelfe und Verfahren im Verwaltungsrecht dienen dem Schutz der Rechte des Bürgers gegenüber staatlichen Maßnahmen. Sie ermöglichen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten.
Details:
- Widerspruch (§§ 68-73 VwGO): Schriftlich, innerhalb eines Monats, bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
- Klagearten:
- Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): gegen belastende Verwaltungsakte.
- Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO): auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts.
- Feststellungsklage (§ 43 VwGO): zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
- Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Verwaltungsakts.
- Klagebefugnis: Betroffener muss geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
- Eilrechtsschutz: Vorläufiger Rechtsschutz durch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung/Beseitigung der aufschiebenden Wirkung) und § 123 VwGO (Erlass einer einstweiligen Anordnung).
- Revisionsinstanz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).