Allgemeine Examensvorbereitung - Exam
Aufgabe 1)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht: AG sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
- Wirkung nur, wenn AGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Einbeziehung Bestandteil des Vertrags werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
- Unwirksamkeit von überraschenden oder unwirksamen Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB, § 307 BGB).
- Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB).
- Auslegung bei Unklarheiten zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB).
- Kontrolle auf Transparenz und Angemessenheit (§ 307 BGB).
- Formel: Einbeziehung = Einverständnis + Kenntnisnahmemöglichkeit.
a)
Ein Logistikunternehmen schließt mit einem Großhandel einen Vertrag über regelmäßige Lieferungen ab. Der Vertrag weist als Bestandteil auf die AGB des Logistikunternehmens hin. Diese sind jedoch nicht beigefügt, und der Großhandel unterzeichnet den Vertrag trotzdem.
- Prüfe, ob die AGB des Logistikunternehmens wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Achte dabei besonders auf §§ 305 Abs. 1 und 2 BGB.
- Angenommen, die AGB enthalten eine Klausel, die besagt, dass das Logistikunternehmen für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt nicht haftet. Analysiere die Gültigkeit dieser Klausel unter besonderer Berücksichtigung von §§ 305c Abs. 1, 307-309 BGB.
- Betrachte den Fall, dass der Vertrag zusätzlich eine individuelle Abrede enthält, die festlegt, dass der Logistikhändler im Falle von Verzögerungen eine Vertragsstrafe zahlen muss. Diskutiere die Vorrangigkeit dieser individuellen Abrede gegenüber den AGB, insbesondere nach § 305b BGB.
Lösung:
Analyse der Einbeziehung der AGB in den Vertrag
- Einbeziehung nach § 305 Abs. 1 und 2 BGB: Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn:
- Die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
- Die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
In diesem Fall hat der Großhandel den Vertrag unterzeichnet, ohne dass die AGB beigelegt wurden. Somit fehlt es hier an der Möglichkeit zur Kenntnisnahme, und daher wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Überprüfung der Klausel zur Haftung bei höherer Gewalt
- Gültigkeit der Klausel nach §§ 305c Abs. 1, 307-309 BGB: Selbst wenn die AGB ordnungsgemäß einbezogen worden wären, müsste die Klausel den Regelungen der §§ 305c Abs. 1, 307-309 BGB standhalten:
- § 305c Abs. 1 BGB: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
- § 307 BGB: Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
- § 308 und § 309 BGB: Diese enthalten Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit. Eine Klausel, die die Haftung bei höherer Gewalt ausschließt, könnte unter bestimmten Umständen als unangemessene Benachteiligung angesehen werden (§ 307 BGB), wenn sie den Großhandel einseitig benachteiligt.
In der Praxis muss die genaue Formulierung der Klausel und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden, um die Gültigkeit abschließend zu bewerten.
Vorrang individueller Abreden
- § 305b BGB: Nach § 305b BGB haben individuell ausgehandelte Vertragsabreden Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das bedeutet, dass die individuelle Abrede über die Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle von Verzögerungen gegenüber der Klausel in den AGB vorrangig ist. Diese individuelle Abrede setzt die entsprechende Klausel in den AGB außer Kraft.
Fazit:- Die AGB des Logistikunternehmens wurden aufgrund fehlender Kenntnisnahmemöglichkeit nicht wirksam in den Vertrag einbezogen (nach § 305 Abs. 2 BGB).
- Selbst wenn die AGB wirksam einbezogen wären, könnte die Klausel zur Haftung bei höherer Gewalt je nach genauer Formulierung und anderen Umständen unwirksam sein (§§ 305c Abs. 1, 307-309 BGB).
- Die individuelle Abrede zur Vertragsstrafe hat Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB) und ist daher maßgeblich.
Aufgabe 2)
Max Mustermann hat mit der Baugesellschaft ABC GmbH einen Werkvertrag geschlossen, in dem es um den Bau eines Einfamilienhauses geht. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein sollen. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Bau jedoch bis zum 31. März 2024 verzögert.
Infolge der Verzögerung entstehen Max zusätzliche Mietkosten für seine derzeitige Wohnung in Höhe von 3.000 €. Zudem hat der Bau erhebliche Baumängel, sodass Max' Einzug weiter verzögert wird und er zusätzliche 2.000 € für provisorische Reparaturen zahlen muss.
a)
Prüfe, ob und inwieweit Max Mustermann Schadenersatzansprüche gegen die Baugesellschaft ABC GmbH aus § 280 BGB geltend machen kann.
- Gehe dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch ein.
- Erörtere, ob die Baugesellschaft ein Verschulden trifft, ob Kausalität und Rechtswidrigkeit vorliegen.
Lösung:
Um die Schadenersatzansprüche von Max Mustermann gegen die Baugesellschaft ABC GmbH aus § 280 BGB zu prüfen, gehen wir im Einzelnen auf die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch ein:
- Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB:
- Schuldverhältnis: Ein Schuldverhältnis liegt vor, da ein Werkvertrag zwischen Max und der Baugesellschaft ABC GmbH geschlossen wurde.
- Pflichtverletzung: Die Pflichtverletzung besteht darin, dass die Bauarbeiten nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin (31. Dezember 2023) abgeschlossen wurden und erhebliche Baumängel aufweisen.
- Vertretenmüssen: Hier ist zu prüfen, ob die Baugesellschaft die Verzögerung und die Baumängel zu vertreten hat. Dies hängt davon ab, ob die unvorhersehbaren Umstände, die zur Verzögerung führten, im Verantwortungsbereich der Baugesellschaft liegen oder ob diese die Verzögerung und Mängel durch zumutbare Maßnahmen hätten verhindern können.
- Schaden: Max Mustermann hat durch die Verzögerung zusätzliche Mietkosten in Höhe von 3.000 € und weitere 2.000 € für provisorische Reparaturen getragen, insgesamt also 5.000 €.
- Kausalität: Die Verzögerung und die Baumängel sind ursächlich für die zusätzlichen Kosten, die Max tragen musste. Es besteht also ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden.
- Rechtswidrigkeit: Das Verhalten der Baugesellschaft ist rechtswidrig, da die Verletzung der vertraglichen Pflichten ohne rechtfertigenden Grund erfolgt ist.
- Zusammengefasst: Max Mustermann kann gemäß § 280 BGB Schadenersatzansprüche gegen die Baugesellschaft ABC GmbH geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Da ein Werkvertrag (Schuldverhältnis) besteht und eine Pflichtverletzung (Verzögerung und Baumängel) vorliegt, ist der Schadenersatz grundsätzlich möglich.
- Die Baugesellschaft hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die unvorhersehbaren Umstände, die zur Verzögerung führten, außerhalb ihres Verantwortungsbereichs lagen und sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verzögerung zu vermeiden.
- Die entstandenen Kosten (3.000 € zusätzliche Mietkosten und 2.000 € für provisorische Reparaturen) sind kausal durch die Pflichtverletzung verursacht und die Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Rechtswidrigkeit ist ebenfalls gegeben, da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Max Mustermann kann daher begründet Schadenersatz in Höhe von 5.000 € von der Baugesellschaft ABC GmbH fordern.
b)
Setze voraus, dass Max' Schadenersatzanspruch wegen der Mietkosten gemäß § 280 BGB begründet ist. Berechne, in welcher Höhe die Baugesellschaft ABC GmbH haften könnte, wenn ein mitverursachender Fehler von Max selbst vorliegen würde, der einen Mitverschuldensanteil von 25 % in Hinblick auf die Verursachung der Mängel hat.
- Formuliere den Gesamtbetrag, der möglicherweise zu zahlen ist, inklusive eines detaillierten Rechenwegs.
Lösung:
Angenommen, der Schadenersatzanspruch von Max Mustermann wegen der Mietkosten gemäß § 280 BGB ist bereits begründet. Nun gehen wir davon aus, dass Max einen Mitverschuldensanteil von 25 % in Hinblick auf die Verursachung der Mängel hat. Wir berechnen die Höhe der Haftung der Baugesellschaft ABC GmbH unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils.
Der Gesamtschaden, den Max erlitten hat, setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
- Zusätzliche Mietkosten: 3.000 €
- Kosten für provisorische Reparaturen: 2.000 €
Der Gesamtschaden beträgt daher:
- 3.000 € + 2.000 € = 5.000 €
Mitverschuldensanteil
Wenn Max einen Mitverschuldensanteil von 25 % an den Baumängeln hat, muss dieser Anteil vom Gesamtschaden abgezogen werden. Das bedeutet, dass die Baugesellschaft ABC GmbH nur 75 % des Gesamtschadens zu ersetzen hat.
Mitverschuldensanteil von Max:
- 25 % von 5.000 € = 0,25 * 5.000 € = 1.250 €
Das bedeutet, die Baugesellschaft ABC GmbH haftet für:
- 75 % von 5.000 € = 0,75 * 5.000 € = 3.750 €
Der Gesamtbetrag, den die Baugesellschaft ABC GmbH daher möglicherweise zu zahlen hat, beträgt 3.750 €.
Zusammengefasst:
- Gesamtschaden: 5.000 €
- Mitverschuldensanteil von Max (25 %): 1.250 €
- Haftung der Baugesellschaft ABC GmbH (75 %): 3.750 €
Die Baugesellschaft ABC GmbH müsste somit einen Betrag von 3.750 € an Max Mustermann zahlen.
Aufgabe 3)
Lisa ist eine Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland und besucht im Rahmen ihres Jurastudiums eine politische Demonstration, die gegen neue Überwachungsgesetze protestiert. Während der Demonstration wird sie von der Polizei festgenommen und ihr werden verschiedene politische Broschüren weggenommen. Sie möchte nun rechtlich gegen ihr Vorgehen vorgehen.
a)
Prüfe zunächst, ob Lisa in ihren Grundrechten verletzt wurde. Welche Grundrechte kommen hier in Frage und wie überprüfst Du diese? Gehe dabei auf den Drei-Stufen-Test (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) ein.
Lösung:
Prüfen der Verletzung von Lisas Grundrechten
Um festzustellen, ob Lisa in ihren Grundrechten verletzt wurde, betrachten wir den Drei-Stufen-Test, der die Untersuchung des Schutzbereichs, eines möglichen Eingriffs und der Rechtfertigung des Eingriffs beinhaltet.
- Schutzbereich: Zunächst muss analysiert werden, welche Grundrechte von Lisa betroffen sein könnten:
- Artikel 2 Absatz 1 GG - Allgemeine Handlungsfreiheit: Hierzu gehört auch das Recht auf Teilnahme an politischen Demonstrationen.
- Artikel 5 Absatz 1 GG - Meinungsfreiheit: Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
- Artikel 8 GG - Versammlungsfreiheit: Das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Artikel 14 GG - Eigentum: Das Eigentum an den Broschüren.
- Eingriff: Ein Eingriff in die Grundrechte liegt vor, wenn der Staat durch seine Maßnahmen (hier die Festnahme und Wegnahme von Broschüren) die Ausübung dieser Rechte beschränkt. Die Festnahme wäre ein Eingriff in die Freiheit und Versammlungsfreiheit, die Wegnahme der Broschüren ein Eingriff in das Eigentum.
- Rechtfertigung: Staatliche Eingriffe in Grundrechte sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sind:
- Gesetzliche Grundlage: Zunächst muss geprüft werden, ob es ein Gesetz gibt, das die Maßnahme deckt.
- Legitimes Ziel: Dazu gehört der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Verhältnismäßigkeit: Hierbei muss geprüft werden, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist:
- Geeignet: Die Maßnahme muss dazu beitragen, das angestrebte Ziel zu erreichen.
- Erforderlich: Es darf kein milderes Mittel geben, um das Ziel zu erreichen.
- Angemessen: Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Zu prüfen sind also:
- Ob ein gesetzlicher Rahmen die Festnahme und Wegnahme der Broschüren deckt.
- Ob die Maßnahmen ein legitimes Ziel verfolgen, beispielsweise die öffentliche Sicherheit.
- Ob diese Maßnahmen verhältnismäßig im Sinne von geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Falls einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, könnte eine Verletzung der Grundrechte von Lisa vorliegen.
b)
Analysiere im Detail das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Bezug auf Lisas Festnahme. Gebe dabei Beispiele für mögliche Eingriffe und deren Rechtfertigungen, die die Polizei anführen könnte.
Lösung:
Analyse des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Bezug auf Lisas Festnahme
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
Schutzbereich
Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, also auch das Recht, an einer Demonstration teilzunehmen.
Eingriff
Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen die Freiheit des Einzelnen beschränken. Im Falle von Lisas Festnahme handelt es sich eindeutig um einen solchen Eingriff, da sie in ihrer Freiheit, sich zu bewegen und an der Demonstration teilzunehmen, eingeschränkt wurde.
Rechtfertigung
Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit kann gerechtfertigt sein, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem legitimen Ziel dient und verhältnismäßig ist.
- Gesetzliche Grundlage: Die Polizei könnte ihre Maßnahme beispielsweise auf das Polizeigesetz des betreffenden Bundeslandes oder auf die Strafprozessordnung (StPO) stützen. Hierzu könnte § 163b StPO (Identitätsfeststellung) herangezogen werden.
- Legitimes Ziel: Die Festnahme könnte damit begründet werden, dass die Polizei die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wollte, oder dass ein Verdacht bestand, dass Lisa eine Straftat begangen haben könnte.
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein:
- Geeignet: Die Festnahme müsste dazu geeignet sein, das legitime Ziel (z.B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) zu erreichen.
- Erforderlich: Es darf kein milderes, gleich effektives Mittel geben, um das Ziel zu erreichen. Zum Beispiel könnte die Polizei prüfen, ob eine Identitätsfeststellung an Ort und Stelle ausgereicht hätte.
- Angemessen: Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Hier wäre zu beurteilen, ob Lisas Festnahme im Verhältnis zur möglichen Störung der öffentlichen Ordnung oder zur Schwere des angeblichen Delikts angemessen war.
Beispiele für mögliche Eingriffe und deren Rechtfertigungen:
- Identitätsfeststellung: Die Polizei könnte geltend machen, dass sie Lisas Identität feststellen musste, weil sie den Verdacht hatte, dass Lisa an einer strafbaren Handlung beteiligt war. Zum Beispiel, wenn während der Demonstration Vandalismus oder andere Straftaten begangen wurden.
- Vorbeugende Schutzmaßnahme: Die Polizei könnte argumentieren, dass Lisas Festnahme notwendig war, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Zum Beispiel, wenn es Hinweise darauf gab, dass es bei der Demonstration zu Ausschreitungen kommen könnte.
Fazit: Sollte die gesetzliche Grundlage fehlen oder die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sein, könnte die Festnahme von Lisa einen unrechtmäßigen Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit darstellen.
c)
Setze dich mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) auseinander. Wie könnte dieses Grundrecht im Kontext der Wegnahme von Broschüren durch die Polizei beeinträchtigt sein? Welche Argumente könnte Lisa vorbringen, um eine Verletzung dieses Grundrechtes zu begründen?
Lösung:
Analyse des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) im Kontext der Wegnahme von Broschüren durch die Polizei
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Schutzbereich
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst nicht nur die freie Meinungsäußerung, sondern auch die Verbreitung von Meinungen, beispielsweise durch das Verteilen von Broschüren. Lisas Teilnahme an der Demonstration und das Verteilen der Broschüren fallen daher grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
Eingriff
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen die Möglichkeit beeinträchtigen, Meinungen zu äußern oder zu verbreiten. Die Wegnahme der Broschüren durch die Polizei stellt einen solchen Eingriff dar, da Lisa daran gehindert wird, ihre Meinung in schriftlicher Form an andere zu übermitteln.
Rechtfertigung
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit kann gerechtfertigt sein, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem legitimen Ziel dient und verhältnismäßig ist.
- Gesetzliche Grundlage: Die Polizei muss sich auf ein Gesetz berufen können, das die Wegnahme der Broschüren erlaubt. Mögliche Rechtsgrundlagen könnten hier das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes oder strafprozessuale Normen sein.
- Legitimes Ziel: Die Maßnahme muss einem legitimen Ziel dienen, wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Verhinderung strafbarer Handlungen.
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein:
- Geeignet: Die Wegnahme der Broschüren muss dazu geeignet sein, das legitime Ziel zu erreichen. Beispielsweise könnten die Broschüren Inhalte enthalten, die zu Unruhen aufrufen.
- Erforderlich: Es darf kein milderes Mittel geben, um das Ziel zu erreichen. Eine mildere Maßnahme könnte z.B. sein, Lisa zu bitten, die Broschüren nicht zu verteilen, falls sie strafbare Inhalte enthalten.
- Angemessen: Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Es müsste geprüft werden, ob die Wegnahme der Broschüren im Verhältnis zu einer möglichen Gefahrensituation oder zu der Schwere des Inhalts der Broschüren angemessen war.
Argumente, die Lisa vorbringen könnte
- Fehlende gesetzliche Grundlage: Lisa könnte argumentieren, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Wegnahme der Broschüren durch die Polizei geben könnte.
- Fehlendes legitimes Ziel: Lisa könnte anführen, dass die Broschüren keine Inhalte enthalten haben, die die öffentliche Ordnung gefährden oder zu strafbaren Handlungen aufrufen. Sie könnten lediglich ihrer politischen Meinungsäußerung gedient haben.
- Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme: Lisa könnte geltend machen, dass die Wegnahme der Broschüren unangemessen war, da es mildere Mittel zur Zielerreichung gegeben hätte, wie etwa eine Ermahnung oder die Beschränkung der Verteilung auf bestimmte Bereiche.
Fazit: Sollte die Wegnahme der Broschüren weder ausreichend gesetzlich begründet sein noch ein legitimes Ziel verfolgen oder verhältnismäßig gewesen sein, könnte Lisa eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit geltend machen.
d)
Bespreche die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) und deren Bedeutung für die Grundrechte, die Lisa hier geltend macht. Erläutere, warum diese Klausel im Verfassungsrecht eine besondere Rolle spielt und wie sie Lisa und andere Bürger schützt.
Lösung:
Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) und ihre Bedeutung für Lisas Grundrechte
Was ist die Ewigkeitsklausel?
Die Ewigkeitsklausel ist in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert und besagt, dass bestimmte grundlegende Prinzipien der deutschen Verfassung nicht geändert werden dürfen. Diese Prinzipien umfassen:
- Die Gliederung des Bundes in Länder (Föderalismus)
- Die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
- Die in Art. 1 und Art. 20 GG festgelegten Grundsätze
Bedeutung der Ewigkeitsklausel für die Grundrechte
Art. 1 GG schützt die Würde des Menschen und enthält zentrale Aussagen über die Grundrechte:
- Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
- Art. 1 Abs. 2 GG: Das deutsche Volk bekennt sich unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten.
- Art. 1 Abs. 3 GG: Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 20 GG legt die Grundprinzipien des deutschen Staates fest, wie den demokratischen, sozialen Rechtsstaat und die Gewaltenteilung.
Bedeutung für Lisa und ihre Grundrechte
Die Ewigkeitsklausel schützt die Grundrechte, die Lisa in ihrem Fall geltend macht, indem sie sie vor grundlegenden Veränderungen oder Abschaffungen schützt. Dadurch wird sichergestellt, dass bestimmte essentielle Grundrechte, wie die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dauerhaft erhalten bleiben und nicht durch verfassungsändernde Gesetze aufgehoben werden können.
Warum spielt die Ewigkeitsklausel eine besondere Rolle im Verfassungsrecht?
Die Ewigkeitsklausel hat zentrale Bedeutung im Verfassungsrecht, weil sie die grundsätzliche und unveränderliche Grundlage des deutschen Staates und seines Wertesystems sichert. Sie stellt sicher, dass die essenziellen Prinzipien der Menschenwürde und der grundlegenden Rechte sowie die Struktur des föderal-demokratischen Staatswesens nicht durch politische Mehrheiten gefährdet werden können. Damit schützt sie nicht nur die derzeitige Generation, sondern auch zukünftige Generationen vor autokratischen und totalitären Entwicklungen.
Wie schützt die Ewigkeitsklausel Lisa und andere Bürger?
- Dauerhafter Schutz der Grundrechte: Die Ewigkeitsklausel stellt sicher, dass Grundrechte, wie die Handlungs- und Meinungsfreiheit, die Lisa in ihrem Fall geltend macht, dauerhaft geschützt sind. Sie kann sich somit auf stabile und unveränderbare Rechte berufen.
- Rechtsstaatlichkeit und Demokratie: Durch die Unabänderlichkeit der Prinzipien aus Art. 1 und Art. 20 GG sichert die Ewigkeitsklausel die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie. Dies schafft ein sicheres und vorhersehbares rechtliches Umfeld, in dem Lisa und andere Bürger ihre Rechte verteidigen können.
- Schutz vor willkürlichen Änderungen: Die Ewigkeitsklausel verhindert, dass politische Mehrheiten grundlegende Prinzipien und Rechte nach ihrem Gutdünken ändern oder abschaffen. Dadurch wird insbesondere in Krisenzeiten der Schutz der individuellen Grundrechte gewährleistet.
Fazit: Die Ewigkeitsklausel spielt eine wesentliche Rolle zum Schutz der Grundrechte und der verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland. Sie garantiert, dass grundlegende Rechte und Prinzipien, wie die Meinungs- und Handlungsfreiheit, dauerhaft und unveränderlich Bestand haben. Dadurch stellt die Ewigkeitsklausel sicher, dass Lisa und andere Bürger stets auf diese Rechte vertrauen und sich darauf berufen können.
Aufgabe 4)
Max ist hungrig und entschließt sich, in einem Supermarkt ein Brot zu stehlen. Er betritt den Supermarkt und steckt das Brot in seine Tasche, ohne dafür zu bezahlen. Dabei wird er von der Ladenbesitzerin gesehen, die versucht, Max zu stoppen. Max rennt weg und wird dabei von einem Polizisten festgenommen, der zufällig in der Nähe war.
a)
Prüfe die Tatbestandsmäßigkeit von Max' Verhalten gemäß § 242 StGB.
- Unterscheide dabei sorgfältig zwischen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Lösung:
Um die Tatbestandsmäßigkeit von Max' Verhalten nach § 242 StGB (Diebstahl) zu prüfen, müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale betrachtet werden.
- Objektive Tatbestandsmerkmale:
- Fremde bewegliche Sache: Brot ist eine bewegliche Sache und gehört dem Supermarkt, ist also für Max fremd.
- Wegnahme: Max hat das Brot weggenommen, indem er es in seine Tasche gesteckt hat.
- Gewahrsamsbruch: Max hat den Gewahrsam der Ladenbesitzerin gebrochen, indem er das Brot ohne deren Zustimmung an sich nahm.
- Begründung neuen Gewahrsams: Max hat neuen Gewahrsam begründet, indem er das Brot in seine Tasche steckte.
- Subjektive Tatbestandsmerkmale:
- Vorsatz: Max hat wissentlich und willentlich gehandelt, als er das Brot in seine Tasche steckte.
- Aneignungsabsicht: Max hatte die Absicht, sich oder einem Dritten das Brot zuzueignen.
- Rechtswidrigkeit der Zueignung: Die Zueignung war rechtswidrig, da Max keinen Anspruch auf das Brot hatte.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Max sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB erfüllt hat und somit die Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist.
b)
Analysiere, ob Max' Verhalten auch fahrlässig gewesen sein könnte.
- Ziehe dabei die relevanten Normen und Theorien aus dem Strafgesetzbuch heran, um die Fahrlässigkeit zu prüfen.
Lösung:
Um zu analysieren, ob Max' Verhalten fahrlässig gewesen sein könnte, müssen wir zunächst die Definition der Fahrlässigkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) heranziehen.
§ 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, soweit nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“
Hierbei müssen wir zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit klar unterscheiden. Bei Vorsatz handelt jemand wissentlich und willentlich; bei Fahrlässigkeit handelt jemand ohne die notwendige Sorgfalt, obwohl er dies hätte tun können und müssen.
- Fahrlässigkeit nach § 15 StGB:
- Max hat bewusst und gewollt das Brot gestohlen (Vorsatz) und ist nicht aus Unachtsamkeit oder mangelnder Sorgfalt in diese Situation geraten. Somit handelt er nicht fahrlässig.
- Es gibt keine Hinweise darauf, dass Max seine Handlung nicht vorhergesehen oder nicht darauf abzielte, sich das Brot anzueignen.
- Das Verhalten von Max erfüllt daher nicht die Kriterien für Fahrlässigkeit, da er bewusst und gezielt gehandelt hat.
Relevant wäre hier auch § 276 BGB (bezüglich der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit): „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Max handelte jedoch nicht fahrlässig, da er die Tat mit Vorsatz beging.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass Max' Verhalten nicht fahrlässig gewesen sein kann, da er mit Vorsatz handelte und die Tat bewusst und willentlich beging. Fahrlässigkeit setzt ein unbeabsichtigtes Handeln voraus, welches im Fall von Max nicht gegeben ist.
c)
Erörterung der Kausalität
- Erläutere das Kausalitätsprinzip im Strafrecht und wende es auf Max' Flucht an. Diskutiere, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der Verfolgung durch die Ladenbesitzerin und der zufälligen Anwesenheit des Polizisten ergeben könnten.
Lösung:
Das Kausalitätsprinzip im Strafrecht besagt, dass eine Handlung kausal (ursächlich) für den Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Formel wird auch als conditio-sine-qua-non-Formel bezeichnet.
Ersten Kernpunkte:
- Definition der Kausalität: Eine Handlung ist für den Erfolg kausal, wenn sie eine notwendige Bedingung für den Erfolg darstellt. Im Strafrecht ist der Erfolg das Eintreten eines schadensverursachenden Ergebnisses oder einer Gefährdung.
Auf Max' Flucht angewendet:
- Max hat das Brot aus dem Supermarkt gestohlen, was den unmittelbaren Grund für die Verfolgung durch die Ladenbesitzerin darstellt. Diese Verfolgung war wiederum der Grund dafür, dass Max wegrennen musste.
- Die zufällige Anwesenheit des Polizisten führte zur Festnahme von Max. Ohne den Diebstahl und die darauffolgende Flucht wäre Max nicht festgenommen worden.
Demnach ist Max' Handlung (der Diebstahl des Brotes) kausal für die Verfolgung und die anschließende Festnahme durch den Polizisten. Das Kausalitätsprinzip bestätigt, dass die feststellbaren Ereignisse allesamt auf Max' initiale Handlung zurückzuführen sind.
Rechtliche Konsequenzen:
- Bei der Verfolgung durch die Ladenbesitzerin und der zufälligen Anwesenheit des Polizisten kommen rechtliche Konsequenzen wie Begünstigung des Diebstahls, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder etwaige weitere Straftatbestände in Betracht:
- Diebstahl (§ 242 StGB): Max hat durch den Diebstahl des Brotes bereits eine Straftat begangen.
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Wenn Max sich der Festnahme widerstandslos widersetzte, könnte ihm der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen werden. Andernfalls bleibt der Vorwurf des Diebstahls bestehen.
- Verfolgung durch die Ladenbesitzerin: Die Verfolgung der Ladenbesitzerin war eine unmittelbare Reaktion auf Max' Tat und könnte in Bezug auf das Eigentumsrecht (Besitzwehr) als gerechtfertigt betrachtet werden.
Zusammenfassend zeigen die kausalen Zusammenhänge, dass Max die gesetzten Handlungselemente erfüllt und somit kausal für die Verfolgungs- und Festnahmesituation verantwortlich ist.
d)
Untersuche das Vorliegen einer Notwehrsituation
- Prüfe, ob Max sich möglicherweise auf Notwehr nach § 32 StGB berufen könnte, als er wegrannte, als die Ladenbesitzerin versuchte, ihn zu stoppen.
- Analysiere dabei die Tatbestandsmerkmale der Notwehr und ob diese in Max' Fall erfüllt sind.
Lösung:
Um zu prüfen, ob Max sich auf Notwehr gemäß § 32 StGB berufen könnte, müssen die Tatbestandsmerkmale der Notwehr analysiert werden. § 32 StGB lautet wie folgt:
§ 32 StGB: Notwehr
- (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die Tatbestandsmerkmale der Notwehr setzen sich aus folgenden Punkten zusammen:
- Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff: Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Dieser Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig sein.
- Verteidigung: Die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein und darf nur gegen den Angreifer gerichtet sein.
- Erforderlichkeit: Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren und das mildeste Mittel darstellen.
Prüfung im Fall von Max:
- Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff: Max hat das Brot gestohlen, sodass die Ladenbesitzerin versucht hat, ihn zu stoppen. Das Festhalten durch die Ladenbesitzerin stellt keinen rechtswidrigen Angriff dar, sondern eine berechtigte Reaktion zur Wahrung ihres Eigentums. Max war der Angreifer, nicht die Ladenbesitzerin.
- Verteidigung: Da die Handlungen der Ladenbesitzerin nicht rechtswidrig waren, handelt es sich bei Max' Flucht nicht um eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff. Somit kann die Flucht nicht als Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr angesehen werden.
- Erforderlichkeit: Selbst wenn man eine Notwehrlage annehmen würde, wäre die Flucht nicht das mildeste Mittel, da Max auch hätte stehen bleiben und die Situation friedlich klären können.
Zusammenfassend liegen im Fall von Max die Tatbestandsmerkmale der Notwehr nicht vor. Max kann sich daher nicht auf Notwehr berufen, da seine Handlung (die Flucht) keine Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff war. Die Ladenbesitzerin handelte berechtigterweise, um ihr Eigentum zu schützen, und Max war derjenige, der rechtswidrig handelte.