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Bilanzrecht - Cheatsheet
Bilanzrecht - Cheatsheet Grundlagen des Bilanzrechts Definition: Grundlagen des Bilanzrechts regeln die Erstellung, Struktur und Inhalte von Jahresabschlüssen und Bilanzen nach HGB und IFRS. Details: HGB: Handelsgesetzbuch, nationales Bilanzrecht IFRS: International Financial Reporting Standards, internationales Bilanzrecht Übersicht über Bilanzarten (Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz, etc.) Grundsä...

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Bilanzrecht - Cheatsheet

Grundlagen des Bilanzrechts

Definition:

Grundlagen des Bilanzrechts regeln die Erstellung, Struktur und Inhalte von Jahresabschlüssen und Bilanzen nach HGB und IFRS.

Details:

  • HGB: Handelsgesetzbuch, nationales Bilanzrecht
  • IFRS: International Financial Reporting Standards, internationales Bilanzrecht
  • Übersicht über Bilanzarten (Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz, etc.)
  • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
  • Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV
  • Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
  • Anhang und Lagebericht
  • Aufstellungs- und Offenlegungspflichten

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB)

Definition:

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) sind allgemein anerkannte Regeln zur Erstellung eines Jahresabschlusses, die eine ordnungsgemäße und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleisten sollen.

Details:

  • Vorsichtsprinzip
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Stetigkeitsprinzip
  • Einheitlichkeitsprinzip
  • Periodenabgrenzung
  • Fortführungsprinzip
  • Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Einzelsbewertung

Niederstwertprinzip und Zuschreibungen

Definition:

Niederstwertprinzip: Vermögensgegenstände müssen zum niedrigeren Wert bilanziert werden, der am Bilanzstichtag gültig ist. Zuschreibungen: Wertaufholungen bei früheren außerplanmäßigen Abschreibungen, wenn der Grund für die Abschreibung weggefallen ist.

Details:

  • Niederstwertprinzip gilt für das Anlage- und Umlaufvermögen.
  • Strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen (applied in line with § 253 Abs. 4 HGB\texthinspace).
  • Gemildertes Niederstwertprinzip für Anlagevermögen (applied in line with § 253 Abs. 3 S. 5 S. 2 HGB\texthinspace).
  • Zuschreibungen erfolgen, wenn der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr besteht (§ 253 Abs. 5 HGB).
  • Zuschreibung darf höchsten bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.

Abschreibungen und Wertberichtigungen

Definition:

Abschreibungen: Wertverlust von Anlagevermögen über Zeit. Wertberichtigungen: Anpassung des Buchwerts von Aktiva bei Wertminderungen.

Details:

  • Methoden der Abschreibung: linear, degressiv, leistungsabhängig
  • Formel für lineare Abschreibung: \( \text{Jährliche Abschreibung} = \frac{\text{Anschaffungskosten} - \text{Restwert}}{\text{Nutzungsdauer}} \)
  • Zweck: Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer
  • Wertberichtigungen: planmäßig (z.B. Abschreibungen) und außerplanmäßig (z.B. Impairment)
  • Rechtliche Grundlage: HGB § 253
  • Dokumentation von Abschreibungen & Wertberichtigungen im Anhang der Bilanz

Ermittlung des Jahresüberschusses

Definition:

Ermittlung des Differenzbetrags zwischen Erträgen und Aufwendungen im Geschäftsjahr zur Bestimmung des Gewinns oder Verlusts.

Details:

  • Formel: Jahresüberschuss = Erträge - Aufwendungen
  • Wichtige Grundlage für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Steuerliche und handelsrechtliche Vorschriften beachten (HGB, EstG)
  • Unterscheidung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis
  • Bilanzposten und GuV-Posten korrekt zuordnen
  • Latente Steuern berücksichtigen
  • Ermittlung des Gewinnverwendungsbeschlusses

Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände

Definition:

Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände: Wie Unternehmen nicht-physische Güter im Jahresabschluss ausweisen.

Details:

  • Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen: \(\text{AK} = \text{Anschaffungspreis} + \text{Anschaffungsnebenkosten}\)
  • Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände: \(\text{HK} = \text{Materialkosten} + \text{Fertigungskosten} + \text{Sondereinzelkosten der Fertigung} + \text{Materialgemeinkosten} + \text{Fertigungsgemeinkosten}\)
  • Anlageverzeichnis: Erfassungspflicht gemäß § 268 Abs. 2 HGB
  • Abschreibungsdauer: Regelabschreibung nach Nutzungsdauer
  • Nicht bilanzierbare immaterielle Vermögensgegenstände: Marken, Eigenentwicklungen, Goodwill bei originärer Entstehung

Vergleich zwischen HGB und IFRS

Definition:

Vergleich von Rechnungslegungsstandards: HGB (Handelsgesetzbuch, Deutschland) vs. IFRS (International Financial Reporting Standards, international). Anwendungsbereich, Zielsetzung, Prinzipien, Bilanzierung, Bewertung.

Details:

  • Anwendungsbereich: HGB - national; IFRS - weltweit für börsennotierte Unternehmen.
  • Zielsetzung: HGB - Gläubigerschutz; IFRS - True and Fair View für Investoren.
  • Grundprinzipien: HGB - Vorsichtsprinzip; IFRS - Fair Value Prinzip.
  • Aktivierungspflichten: HGB - geringerer Ansatz von immateriellen Vermögenswerten; IFRS - umfassender.
  • Bewertung: HGB - historische Anschaffungskosten; IFRS - Fair Value Bewertung häufiger (z.B. bei Finanzinstrumenten).
  • Rückstellungen: HGB - strengere Bildung (u.a. für ungewisse Verbindlichkeiten); IFRS - nur bei Verpflichtung und zuverlässiger Schätzung.
  • Abschreibungen: HGB - planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen; IFRS - Impairment-Test bei Anzeichen für Wertminderung.
  • Latente Steuern: HGB - Aktivierungswahlrecht; IFRS - Pflicht.

Dokumentations- und Offenlegungspflichten

Definition:

Dokumentations- und Offenlegungspflichten betreffen die Erfassung, Aufbewahrung und Offenlegung von Geschäftsvorfällen und Jahresabschlüssen nach gesetzlichen Vorgaben.

Details:

  • Grundlage: Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Dokumentationspflicht: Ordnungsmäßige Buchführung (§ 238 HGB)
  • Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre für Handelsbücher und Bilanzen (§ 257 HGB)
  • Offenlegungspflicht: Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 325 HGB)
  • Elektronische Offenlegung: Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 325 HGB)
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