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Bilanzrecht - Exam
Bilanzrecht - Exam Aufgabe 1) Die Müller GmbH, ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Deutschland, erstellt ihren Jahresabschluss nach HGB und IFRS. Zum Geschäftsjahresende hatte das Unternehmen folgende Bilanzposten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 500.000 € Vorräte: 300.000 € Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: 450.000 € Umsatzerlöse: 1.200.000 € Betrachte die Ab...

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Bilanzrecht - Exam

Aufgabe 1)

  • Die Müller GmbH, ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Deutschland, erstellt ihren Jahresabschluss nach HGB und IFRS. Zum Geschäftsjahresende hatte das Unternehmen folgende Bilanzposten:
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 500.000 €
  • Vorräte: 300.000 €
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: 450.000 €
  • Umsatzerlöse: 1.200.000 €
  • Betrachte die Abschluss- und Aufstellungsverpflichtungen sowie die Bewertung der Bilanzposten nach HGB und IFRS.

a)

1. Untersuche die Bewertung der Vorräte nach HGB und IFRS.

  • Die Vorräte bestehen aus Rohstoffen, die ursprünglich zu einem Preis von 200.000 € und Fertigerzeugnissen, die zu Herstellungskosten von 100.000 € erworben wurden. Zum Stichtag beträgt der Marktwert der Rohstoffe 180.000 € und der Marktwert der Fertigerzeugnisse 120.000 €.
  • Berechne den Wert der Vorräte nach HGB und IFRS und erläutere die Unterschiede.

Lösung:

  • Die Bewertung der Vorräte nach HGB und IFRS basiert auf unterschiedlichen Grundsätzen und führt oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Ermittlung des Wertes der Vorräte nach HGB:
  • Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) müssen Vorräte nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Das bedeutet, dass entweder der Anschaffungs- oder Herstellungskostenpreis oder der niedrigere Marktwert angesetzt wird.
  • Rohstoffe: Anschaffungskosten = 200.000 €, Marktwert = 180.000 € --> Wertansatz nach HGB = 180.000 €
  • Fertigerzeugnisse: Herstellungskosten = 100.000 €, Marktwert = 120.000 € --> Wertansatz nach HGB = 100.000 €
  • Gesamtwert der Vorräte nach HGB: 180.000 € + 100.000 € = 280.000 €
Ermittlung des Wertes der Vorräte nach IFRS:
  • Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), insbesondere nach IAS 2, müssen Vorräte ebenfalls zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Nettoveräußerungswert (Net Realizable Value) bewertet werden.
  • Rohstoffe: Anschaffungskosten = 200.000 €, Marktwert (Nettoveräußerungswert) = 180.000 € --> Wertansatz nach IFRS = 180.000 €
  • Fertigerzeugnisse: Herstellungskosten = 100.000 €, Marktwert (Nettoveräußerungswert) = 120.000 € --> Wertansatz nach IFRS = 100.000 €
  • Gesamtwert der Vorräte nach IFRS: 180.000 € + 100.000 € = 280.000 €
  • Unterschiede: In diesem Fall gibt es keine Unterschiede bei der Bewertung der Vorräte nach HGB und IFRS, da in beiden Fällen das Niederstwertprinzip angewendet wird und die Werte identisch sind.

b)

2. Analysiere die Aufstellungs- und Offenlegungspflichten von Anhang und Lagebericht nach HGB.

  • Erläutere, welche Angaben die Müller GmbH in ihrem Anhang und Lagebericht machen muss. Beziehe Dich dabei auf die entsprechenden Vorschriften des HGB.
  • Untersuche weiter, ob die Müller GmbH auch Verpflichtungen nach IFRS hat und beschreibe die wesentlichen Unterschiede zu den HGB-Vorschriften.

Lösung:

  • Die Müller GmbH, ein mittelständisches Unternehmen in Deutschland, muss bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses sowohl die Vorgaben des HGB als auch die der IFRS berücksichtigen. Hierbei gibt es spezifische Aufstellungs- und Offenlegungspflichten, die bei der Erstellung des Anhangs und Lageberichts beachtet werden müssen.
1. Aufstellungs- und Offenlegungspflichten nach HGB:
  • Anhang (gemäß § 284 – § 288 HGB):Der Anhang ist ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses und dient der Ergänzung und Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Angaben im Anhang umfassen beispielsweise:
    • Erläuterungen zu den in der Bilanz und GuV ausgewiesenen Posten (§ 284 HGB),
    • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 HGB),
    • Aussagen zu Risiken und Ungewissheiten (§ 285 Nr. 3 HGB),
    • Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (§ 285 Nr. 21 und 22 HGB),
    • Hinweise auf Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 3 und 3a HGB),
    • Angabe und Erklärung von außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen (§ 285 Nr. 31 HGB).
  • Lagebericht (gemäß § 289 HGB):Der Lagebericht gibt Einblicke in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen. Der Lagebericht muss folgende Inhalte umfassen:
    • Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und deren Einfluss auf das Unternehmen (§ 289 Abs. 1 HGB),
    • Verlauf des Geschäftsjahres und die voraussichtliche Entwicklung (§ 289 Abs. 1 HGB),
    • Wesentliche Risiken und Chancen (§ 289 Abs. 2 HGB),
    • Forschung und Entwicklung (§ 289 Abs. 3 HGB),
    • Erklärung zur Unternehmensführung und Corporate Governance (§ 289f HGB).
2. Verpflichtungen nach IFRS:
    Die Müller GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss auch nach IFRS aufzustellen, wenn sie kapitalmarktorientiert ist oder freiwillig einen Jahresabschluss nach IFRS erstellt. Die IFRS erfordern ebenfalls umfangreiche Angaben und Offenlegungen im Anhang und Lagebericht, wobei die Schwerpunkte unterschiedlich sein können.
  • Anhang (Notes nach IFRS):Die Notes nach IFRS enthalten detaillierte Informationen zur Bilanz und GuV, einschließlich:
    • Bilanzierungsgrundlagen und Buchführungsmethoden (IAS 1),
    • Angaben zu Finanzinstrumenten und deren Risiken (IFRS 7),
    • Segmentberichterstattung (IFRS 8),
    • Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24),
    • Wesentliche nicht aktuelle Verbindlichkeiten (IAS 37).
  • Lagebericht (Management Commentary nach IFRS):Zwar gibt es keine verpflichtende Regelung für die Erstellung eines Lageberichts nach IFRS, jedoch empfehlen die IFRS-Prinzipien eine umfassende Management-Kommentierung (Management Commentary), die folgendermaßen gestaltet sein sollte:
    • Detaillierte Erläuterung der finanziellen und operativen Ergebnisse,
    • Analyse von Marktbedingungen und Konkurrenzsituationen,
    • Risikomanagement und Chancenbetrachtung,
    • Langfristige Strategien und Pläne des Managements.
  • Wesentliche Unterschiede zwischen HGB und IFRS:Während das HGB strenge formale Anforderungen an den Anhang und den Lagebericht stellt, sind die IFRS grundsätzlich auf eine prinzipienorientierte Berichterstattung ausgerichtet, die eine höhere Flexibilität zulässt. Dies kann in der Praxis zu einer höheren Detailtiefe und Transparenz in den IFRS-Abschlüssen führen.

Aufgabe 2)

Die Müller GmbH, ein mittelständisches Unternehmen, hat im letzten Geschäftsjahr eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen zu verbuchen. Als Bilanzbuchhalter wirst Du beauftragt, den Jahresabschluss zu erstellen. Dabei sollst Du Dich an die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) halten:

  • Vorsichtsprinzip
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Stetigkeitsprinzip
  • Einheitlichkeitsprinzip
  • Periodenabgrenzung
  • Fortführungsprinzip
  • Klarheit und Übersichtlichkeit
  • Einzelsbewertung

a)

Die Müller GmbH hat Ende des Geschäftsjahres einen Rechtsstreit verloren und muss eine potenzielle Schadensersatzzahlung von 200.000€ leisten. Erläutere, welches GoB beim Ansatz dieser Verbindlichkeit angewendet werden muss und wie diese Verbindlichkeit bilanziell zu erfassen ist.

Lösung:

In diesem Fall greift das Imparitätsprinzip.

Das Imparitätsprinzip besagt, dass noch nicht realisierte Verluste bereits im Jahresabschluss berücksichtigt werden müssen, während Gewinne erst bei ihrer Realisierung erfasst werden dürfen. Da die Müller GmbH den Rechtsstreit verloren hat, ist abzusehen, dass eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 200.000€ geleistet werden muss. Dies stellt eine Verbindlichkeit dar, die bereits zum Bilanzstichtag bekannt ist und daher berücksichtigt werden muss.

Bilanzielle Erfassung:

  • Die Verbindlichkeit in Höhe von 200.000€ wird auf der Passivseite der Bilanz unter den Verbindlichkeiten erfasst.
  • Ein entsprechender Aufwand in gleicher Höhe wird in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfasst.

Dies stellt sicher, dass die Bilanz des Unternehmens den tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen entspricht und somit ein wahrheitsgetreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.

b)

Ein Kunde der Müller GmbH hat im Dezember Waren im Wert von 50.000€ bestellt, die jedoch erst im Januar des Folgejahres geliefert werden. Diskutiere, welches Prinzip der Periodenabgrenzung hier zur Anwendung kommt und wie der Umsatz zu buchen ist.

Lösung:

In diesem Fall greift das Prinzip der Periodenabgrenzung.

Das Prinzip der Periodenabgrenzung besagt, dass Erträge und Aufwendungen in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Konkret bedeutet dies, dass Umsätze nur dann in einem bestimmten Geschäftsjahr erfasst werden dürfen, wenn die dazugehörige Lieferung oder Leistung in diesem Geschäftsjahr erfolgt ist.

Wie in der Aufgabenstellung beschrieben, wurden die Waren erst im Januar des Folgejahres geliefert. Dies bedeutet, dass der Umsatz in Höhe von 50.000€ im Geschäftsjahr der Lieferung zu erfassen ist und nicht im Jahr der Bestellung.

Bilanzielle Erfassung:

  • Zum Bilanzstichtag (Ende Dezember) wird kein Umsatz gebucht, da die Lieferung der Waren erst im Januar erfolgt.
  • Der Umsatz wird erst im Januar des Folgejahres auf den entsprechenden Ertragskonten gebucht, da erst dann die Lieferung erfolgt und der Anspruch auf Zahlung realisiert ist.

Dies gewährleistet, dass die Erträge und Aufwendungen periodengerecht erfasst werden und somit der Jahresabschluss ein wahrheitsgetreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

c)

Die Müller GmbH besitzt mehrere Maschinen, deren Nutzungsdauer jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Erkläre, welches GoB hierbei von Bedeutung ist und wie die Maschinen im Jahresabschluss zu behandeln sind.

Lösung:

In diesem Fall greift das Vorsichtsprinzip sowie das Prinzip der Einzelsbewertung.

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass alle Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag erkennbar sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie noch nicht realisiert wurden. Im Kontext der Maschinen bedeutet dies, dass deren Restnutzungsdauer und etwaige Wertminderungen jährlich überprüft und angepasst werden müssen. Werden Anzeichen für eine schnellere Abnutzung oder technische Veralterung festgestellt, so muss der Buchwert der Maschinen entsprechend berichtigt werden.

Das Prinzip der Einzelsbewertung verlangt, dass Vermögensgegenstände einzeln bewertet werden. Das bedeutet, jede einzelne Maschine muss unabhängig hinsichtlich ihrer Nutzungsdauer und ihres aktuellen Werts beurteilt werden. Es darf keine pauschale Bewertung für alle Maschinen vorgenommen werden.

Bilanzielle Erfassung:

  • Zum Bilanzstichtag muss für jede Maschine geprüft werden, ob eine Wertminderung vorliegt. Dazu wird die aktuelle Nutzungsdauer abgeschätzt.
  • Falls eine Wertminderung festgestellt wird, wird eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, um den Buchwert der Maschine auf ihren aktuellen geschätzten Wert zu reduzieren.
  • Diese außerplanmäßigen Abschreibungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst.

Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass der Jahresabschluss der Müller GmbH ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und wichtige GoB wie das Vorsichtsprinzip und das Prinzip der Einzelsbewertung eingehalten werden.

d)

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses stellt die Müller GmbH fest, dass die Vorräte im Vergleich zum Vorjahr deutliche Werteinbußen hinnehmen mussten. Welche der GoB sind hier besonders relevant und wie sollen die Vorräte zum Bilanzstichtag bewertet werden? Berechne die Wertberichtigung für Vorräte, wenn diese ursprünglich mit 300.000€ bilanziert wurden und der neue Marktwert zum Bilanzstichtag 250.000€ beträgt.

Hinweis: Führe die Berechnung der Wertberichtigung detailliert durch.

Lösung:

In diesem Fall sind insbesondere das Vorsichtsprinzip und das Imparitätsprinzip relevant.

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass alle Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag erkennbar sind, angemessen berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass die Vorräte zu ihrem niedrigeren Marktwert bewertet werden müssen, wenn dieser den Buchwert unterschreitet.

Das Imparitätsprinzip ergänzt das Vorsichtsprinzip und verlangt die Berücksichtigung nicht realisierter Verluste, aber keine Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne. Das bedeutet, dass eine Wertminderung bei den Vorräten sofort als Aufwand berücksichtigt werden muss.

Bilanzielle Erfassung:

  • Die Vorräte müssen zum Bilanzstichtag zu ihrem niedrigeren Marktwert bewertet werden.
  • Die Wertberichtigung der Vorräte wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst.

Berechnung der Wertberichtigung:

  • Ursprünglicher Buchwert der Vorräte: 300.000€
  • Neuer Marktwert der Vorräte zum Bilanzstichtag: 250.000€

Die Differenz ergibt die Wertminderung:

\[\text{Wertminderung} = \text{Ursprünglicher Buchwert} - \text{Neuer Marktwert}\]\[= 300.000€ - 250.000€\]\[= 50.000€\]

Die Wertberichtigung beträgt daher 50.000€. Dieser Betrag wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst, und die Vorräte werden in der Bilanz mit dem neuen Marktwert von 250.000€ ausgewiesen.

Aufgabe 3)

Die Omega GmbH, ein mittelständisches Unternehmen, hat zum 31.12.2023 den Jahresabschluss zu erstellen. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

  • Eine Maschine mit Anschaffungskosten von 100.000 EUR wurde im Jahr 2019 außerplanmäßig auf 60.000 EUR abgeschrieben, da sie stark abgenutzt war. Im Jahr 2023 wurde die Maschine jedoch technisch überholt, wodurch der Marktwert der Maschine wieder auf 80.000 EUR gestiegen ist.
  • Lagerbestände an Rohstoffen wurden zum 31.12.2023 zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR erworben. Zum Bilanzstichtag beträgt der Marktwert dieser Rohstoffe jedoch nur noch 40.000 EUR.

a)

Beschreibe, wie die Maschine zum Bilanzstichtag 31.12.2023 nach dem HGB zu bewerten ist. Gehe dabei insbesondere auf die Regelungen zur Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 HGB ein. Welche Höchstgrenze gilt für die Zuschreibung?

Lösung:

Die Bewertung der Maschine zum Bilanzstichtag 31.12.2023 erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Besondere Beachtung findet dabei § 253 Abs. 5 HGB, der die Zuschreibung von Vermögensgegenständen regelt.

  • Ausgangssituation:Die Maschine wurde im Jahr 2019 außerplanmäßig auf 60.000 EUR abgeschrieben. Durch technische Überholung im Jahr 2023 ist der Marktwert nun auf 80.000 EUR gestiegen.
  • Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 HGB:Gemäß § 253 Abs. 5 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen rückgängig zu machen, wenn die Gründe für die Wertminderung entfallen. Das Unternehmen muss daher eine Zuschreibung vornehmen, wenn die Wertsteigerung sachlich gerechtfertigt ist.
  • Höchstgrenze für die Zuschreibung:Die Höchstgrenze für die Zuschreibung darf den fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten, die ohne die außerplanmäßige Abschreibung fortgeführt worden wären. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze 100.000 EUR.
  • Berechnung der Zuschreibung:Da der Marktwert der Maschine 80.000 EUR beträgt, wird eine Zuschreibung von 20.000 EUR (von 60.000 EUR auf 80.000 EUR) vorgenommen. Diese Zuschreibung bleibt unterhalb der Höchstgrenze von 100.000 EUR.
  • Bilanzierung:Die Maschine ist somit zum Bilanzstichtag 31.12.2023 mit einem Wert von 80.000 EUR auszuweisen.

b)

Analysiere die Bewertung der Lagerbestände an Rohstoffen zum 31.12.2023. Welches Prinzip ist hier anzuwenden und welche Wertminderung ist vorzunehmen? Erkläre den Unterschied zwischen dem strengen und dem gemilderten Niederstwertprinzip.

Lösung:

Die Bewertung der Lagerbestände an Rohstoffen zum 31.12.2023 richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Wichtig sind hierbei das Niederstwertprinzip und die Anwendung des strengen oder gemilderten Niederstwertprinzips.

  • Ausgangslage:Die Rohstoffe wurden zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR erworben. Zum Bilanzstichtag beträgt der Marktwert allerdings nur noch 40.000 EUR.
  • Strenges Niederstwertprinzip:Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen, zu dem auch die Lagerbestände an Rohstoffen gehören. Nach § 253 Abs. 4 HGB sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens stets mit dem niedrigeren Wert zu bewerten, der sich aus Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Marktwert ergibt. Berücksichtigung der Wertminderung:Die Rohstoffe sind somit mit ihrem niedrigeren Marktwert von 40.000 EUR anzusetzen. Es ist eine Wertminderung von 10.000 EUR (von 50.000 EUR auf 40.000 EUR) vorzunehmen.
  • Gemildertes Niederstwertprinzip:Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt bei Anlagevermögen zur Anwendung. Hierbei wird nur bei dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben. Da es sich bei den Rohstoffen um Umlaufvermögen handelt, ist das strenge Niederstwertprinzip ausschlaggebend und nicht das gemilderte Niederstwertprinzip.
  • Zusammenfassung:Zum Bilanzstichtag 31.12.2023 sind die Lagerbestände an Rohstoffen gemäß dem strengen Niederstwertprinzip auf ihren Marktwert von 40.000 EUR abzuwerten. Diese Wertminderung beträgt 10.000 EUR.

c)

Setze den folgenden Sachverhalt in eine Buchungssatz: Die Maschine wird aufgrund der technischen Überholung mit einem Wert von 80.000 EUR in die Bilanz aufgenommen. Berücksichtige dabei, dass eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 40.000 EUR im Jahr 2019 erfolgt ist.

Lösung:

Um die Maschine aufgrund der technischen Überholung mit einem Wert von 80.000 EUR in die Bilanz aufzunehmen, erfolgt eine Zuschreibung. Diese Zuschreibung stellt die Wertsteigerung der Maschine dar. Da die Maschine im Jahr 2019 außerplanmäßig auf 60.000 EUR abgeschrieben wurde, beträgt die Zuschreibung nun 20.000 EUR (von 60.000 EUR auf 80.000 EUR).

  • Ausgangssituation:Die Maschine wurde im Jahr 2019 außerplanmäßig auf 60.000 EUR abgeschrieben (Anschaffungskosten: 100.000 EUR, außerplanmäßige Abschreibung: 40.000 EUR).
  • Neue Bewertung zum 31.12.2023:Da der Marktwert der Maschine nun 80.000 EUR beträgt, erfolgt eine Zuschreibung von 20.000 EUR.
  • Buchungssatz: Der korrekte Buchungssatz für die Zuschreibung lautet:
     Maschinen (Aktiva) an Außerplanmäßige Abschreibungen 20.000 EUR 
  • Durch diesen Buchungssatz wird der Wert der Maschine in der Bilanz von 60.000 EUR auf 80.000 EUR korrigiert.

d)

Berechne den Buchwert der Rohstoffe nach der vorgenommenen Wertminderung unter Anwendung des strengen Niederstwertprinzips und gebe den entsprechenden Buchungssatz an.

Lösung:

Um den Buchwert der Rohstoffe nach der Wertminderung unter Anwendung des strengen Niederstwertprinzips zu berechnen und den entsprechenden Buchungssatz anzugeben, müssen wir folgende Schritte durchführen:

  • Ausgangssituation:Die Rohstoffe wurden zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR erworben. Zum Bilanzstichtag beträgt der Marktwert jedoch nur noch 40.000 EUR.
  • Strenges Niederstwertprinzip:Nach dem strengen Niederstwertprinzip sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens stets mit dem niedrigeren Wert zu bewerten. Dies bedeutet, dass der niedrigere Marktwert von 40.000 EUR zu berücksichtigen ist.
  • Wertminderung:Die Wertminderung beträgt somit 10.000 EUR (von 50.000 EUR auf 40.000 EUR).
  • Buchungssatz: Der korrekte Buchungssatz für die Wertminderung lautet:
 Abschreibungen auf Vorräte an Vorräte 10.000 EUR 
  • Dieser Buchungssatz reduziert den Buchwert der Rohstoffe in der Bilanz von 50.000 EUR auf den Marktwert von 40.000 EUR.

Aufgabe 4)

Die ABC GmbH hat im Geschäftsjahr 2023 eine neue Maschine für ihren Produktionsprozess erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 100.000 EUR, und die Nutzungsdauer der Maschine wird auf 10 Jahre geschätzt. Der geschätzte Restwert nach Ablauf der Nutzungsdauer beträgt 10.000 EUR. Im Geschäftsjahr 2026 muss die ABC GmbH aufgrund einer technologischen Entwicklung und damit verbundenen Marktveränderungen eine außerplanmäßige Wertberichtigung vornehmen. Der neue Buchwert der Maschine wird auf 50.000 EUR geschätzt. Die Abschreibung der Maschine erfolgt nach der linearen Methode.

a)

Frage 1: Berechne die jährliche Abschreibung für die Maschine nach der linearen Methode und ermittle den Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025.

Die Formel für die lineare Abschreibung lautet:

\begin{center} \text{Jährliche Abschreibung} = \frac{\text{Anschaffungskosten} - \text{Restwert}}{\text{Nutzungsdauer}} \end{center}

Lösung:

Um die jährliche Abschreibung der Maschine nach der linearen Methode zu berechnen und den Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025 zu ermitteln, folge diesen Schritten:

  • Bestimme die jährliche Abschreibung.
  • Ermittle den Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025.

Schritt 1: Berechnung der jährlichen Abschreibung

Die jährliche Abschreibung wird mit der folgenden Formel berechnet:

\(\text{Jährliche Abschreibung} = \frac{\text{Anschaffungskosten} - \text{Restwert}}{\text{Nutzungsdauer}}\)

Setze die gegebenen Werte ein:

\(\text{Jährliche Abschreibung} = \frac{100.000 \text{ EUR} - 10.000 \text{ EUR}}{10 \text{ Jahre}} = \frac{90.000 \text{ EUR}}{10 \text{ Jahre}} = 9.000 \text{ EUR/Jahr}\)

Die jährliche Abschreibung beträgt also 9.000 EUR.

Schritt 2: Berechnung des Buchwerts der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025

Wir müssen die Abschreibungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 berechnen:

Abschreibung 2023 = 9.000 EURAbschreibung 2024 = 9.000 EURAbschreibung 2025 = 9.000 EUR

Summiere die Abschreibungen:

Gesamtabschreibung bis Ende 2025 = 9.000 EUR + 9.000 EUR + 9.000 EUR = 27.000 EUR

Abschließend ziehe die Gesamtabschreibung vom ursprünglichen Anschaffungswert ab:

Ursprünglicher Buchwert = 100.000 EURBuchwert Ende 2025 = 100.000 EUR - 27.000 EUR = 73.000 EUR

Der Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025 beträgt 73.000 EUR.

b)

Frage 2: Berechne den neuen Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2026 nach der außerplanmäßigen Wertberichtigung und erkläre kurz, welche rechtliche Grundlage für diese Wertberichtigung vorliegt. Wie wird diese außerplanmäßige Wertberichtigung in der Bilanz dokumentiert?

Hinweis: Berücksichtige bei der Berechnung der Abschreibungen auch die bis einschließlich 2026 aufgelaufenen Abschreibungen sowie die außerplanmäßige Wertberichtigung.

Lösung:

Um den neuen Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2026 nach der außerplanmäßigen Wertberichtigung zu berechnen, gehe wie folgt vor:

  • Berechne den Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025.
  • Berechne die Abschreibung für das Jahr 2026 vor der außerplanmäßigen Wertberichtigung.
  • Berücksichtige die außerplanmäßige Wertberichtigung.
  • Berechne den endgültigen Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres 2026.

Schritt 1: Berechnung des Buchwerts zum Ende des Geschäftsjahres 2025

Der im vorherigen Abschnitt berechnete Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2025 beträgt 73.000 EUR.

Schritt 2: Berechnung der Abschreibung für das Jahr 2026 vor der außerplanmäßigen Wertberichtigung

Da die jährliche Abschreibung weiterhin 9.000 EUR beträgt, ist die Abschreibung für das Jahr 2026 ebenfalls 9.000 EUR.

Abschreibung 2026 = 9.000 EUR

Schritt 3: Berücksichtigung der außerplanmäßigen Wertberichtigung

Der neue Buchwert der Maschine wird auf 50.000 EUR geschätzt. Dieser Wert wird als neuer Buchwert angesetzt, nachdem die außerplanmäßige Wertberichtigung vorgenommen wurde.

Neuer Buchwert nach Wertberichtigung = 50.000 EUR

Schritt 4: Berechnung des endgültigen Buchwerts zum Ende des Geschäftsjahres 2026

Der Buchwert vor der Wertberichtigung wäre:

Buchwert Ende 2026 vor Wertberichtigung = Buchwert Ende 2025 - Abschreibung 2026 = 73.000 EUR - 9.000 EUR = 64.000 EUR

Da eine außerplanmäßige Wertberichtigung auf 50.000 EUR vorgenommen wird, ist der Buchwert der Maschine zum Ende des Geschäftsjahres 2026 50.000 EUR:

Endgültiger Buchwert Ende 2026 = 50.000 EUR

Rechtliche Grundlage für die außerplanmäßige Wertberichtigung

Die rechtliche Grundlage für die außerplanmäßige Wertberichtigung liegt im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Dieser Paragraph schreibt vor, dass bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen ist.

Dokumentation der außerplanmäßigen Wertberichtigung in der Bilanz

Die außerplanmäßige Wertberichtigung wird in der Bilanz als Abschreibung auf das Anlagevermögen ausgewiesen. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird diese Abschreibung als außerplanmäßige Abschreibung erfasst, was eine entsprechende Reduktion des Gewinns zur Folge hat.

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