Bürgerliches Recht - Cheatsheet
Geschichte und Aufbau des BGB
Definition:
Grundgesetzbuch für das Zivilrecht in Deutschland.
Details:
- Inkrafttreten: 1. Januar 1900
- Fünf Bücher:
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Basierend auf Römischem Recht, Germanischem Recht und Naturrecht
- Kodifikationsbewegung im 19. Jahrhundert
Definition und Arten von Verträgen
Definition:
Vertrag: Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, durch das eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll.
Details:
- Kaufvertrag: § 433 BGB, Übergabe und Übereignung einer Sache gegen Geld.
- Mietvertrag: §§ 535 ff. BGB, Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt.
- Schenkungsvertrag: §§ 516 ff. BGB, unentgeltliche Übereignung einer Sache.
- Arbeitsvertrag: Dienstvertrag besonderer Art, Arbeitsleistung gegen Vergütung.
- Werkvertrag: § 631 BGB, Herstellung eines Werkes gegen Entgelt.
Eigentum und Besitz
Definition:
Eigentum: rechtliche Herrschaft an einer SacheBesitz: tatsächliche Herrschaft an einer Sache
Details:
- Eigentum: geregelt in §§ 903 ff. BGB
- Besitz: geregelt in §§ 854 ff. BGB
- Übertragung des Eigentums: § 929 BGB (Einigung und Übergabe)
- Besitzschutz: § 858 BGB (Verbot der Selbsthilfe)
- Eigentumsschutz: § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers)
- Besitzschutzansprüche: § 861 BGB (Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes)
Rechte und Pflichten aus der Ehe
Definition:
Rechte und Pflichten der Ehepartner aus dem Eherecht im BGB.
Details:
- § 1353 BGB: Eheliche Lebensgemeinschaft -> Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- § 1356 BGB: Haushaltsführung -> Entscheidung nach gemeinsamen Einvernehmen
- § 1357 BGB: Schlüsselgewalt -> Vertretung des Ehegatten bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
- § 1360 BGB: Unterhaltspflicht -> Angemessener Familienunterhalt (Geld- und Naturalunterhalt)
- § 1363 BGB: Güterstände -> Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, andere durch Ehevertrag möglich
- § 1365 BGB: Verfügungsbeschränkungen -> Zustimmung des Ehepartners bei Verfügungen über Vermögen im Ganzen
Gesetzliche Erbfolge
Definition:
Erbfolge, die greift, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt.
Details:
- Im BGB geregelt, insbesondere §§ 1924-1936.
- Nach Verwandtschaftsgrad: Erben 1. Ordnung (Kinder), Erben 2. Ordnung (Eltern), Erben 3. Ordnung (Großeltern) etc.
- Ehegatten haben gesonderte Erbquoten (§ 1931).
- Erbfähigkeit nach § 1923.
- Stirbt der Erblasser ohne Testament oder Erbvertrag, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
- Anteil des Ehegatten hängt vom Güterstand ab.
- Parentele Prinzip: Nächstverwandte schließen weiter entfernte Verwandte aus.
Prinzipien der Vertragstreue und des guten Glaubens
Definition:
Vertragstreue und guter Glaube sind zentrale Prinzipien im BGB, die auf das Vertrauen und die Verlässlichkeit der Vertragsparteien abzielen.
Details:
- \textbf{Vertragstreue (Pacta sunt servanda):} Verträge sind einzuhalten, § 241 BGB.
- \textbf{Guter Glaube (Treu und Glauben):} Fairness und vertrauenswürdiges Verhalten im Vertragsverhältnis, § 242 BGB.
- Anwendung: Interpretiere Verträge nach Treu und Glauben, vermeide unbillige Härte.
- Ergänzt durch spezifische Vorschriften wie § 311 Abs. 2 BGB (Vertrauenshaftung).
Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche
Definition:
Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche im BGB beziehen sich auf die Rechte eines Gläubigers, entweder die Erfüllung der vertraglichen Leistung oder einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Details:
- Erfüllungsanspruch (§ 241 BGB): Anspruch auf die Primärleistung aus dem Vertrag.
- Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB): Bei Pflichtverletzung kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Verzug, Unmöglichkeit, etc.).
- Verzug (§ 286 BGB): Schuldner kommt in Verzug, wenn er trotz Mahnung nicht leistet; Ersatz des Verzugsschadens möglich.
- Unmöglichkeit (§ 275 BGB): Bei Unmöglichkeit der Leistung gilt § 283 BGB, Gläubiger hat Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
- Voraussetzungen Schadensersatz: Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden
Erwerb und Verlust des Eigentums
Definition:
Regelt, wie Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen erworben und wieder verloren wird.
Details:
- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: \(\text{§ 929 S. 1 BGB}\): Einigung, Übergabe, Berechtigung
- Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen: \(\text{§ 873 BGB}\): Einigung, Eintragung ins Grundbuch
- Verlust des Eigentums: Abhandenkommen, Dereliktion (\(\text{§ 959 BGB}\)), Übereignung nach \(\text{§ 873 BGB, § 925 BGB}\)
- Gutgläubiger Erwerb: \(\text{§ 932 BGB}\): Erwerber ist gutgläubig und Sache im Besitz des Veräußerers
- Ersitzung: \(\text{§ 937 BGB}\): 10 Jahre im Eigenbesitz
- Eigentumsvorbehalt: Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung (Bezahlung des Kaufpreises)