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Bürgerliches Recht - Exam
Bürgerliches Recht - Exam Aufgabe 1) Fritz ist Student an der Universität Erlangen-Nürnberg und hat im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften die Vorlesung 'Bürgerliches Recht' besucht. Am 1. Januar 2023 kauft er ein gebrauchtes Fahrrad von Peter für 150 Euro. Das Fahrrad weist nach kurzer Zeit erhebliche Mängel auf und Fritz will wissen, welche Rechte er bezüglich der Mängel gegen Peter ...

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Bürgerliches Recht - Exam

Aufgabe 1)

Fritz ist Student an der Universität Erlangen-Nürnberg und hat im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften die Vorlesung 'Bürgerliches Recht' besucht. Am 1. Januar 2023 kauft er ein gebrauchtes Fahrrad von Peter für 150 Euro. Das Fahrrad weist nach kurzer Zeit erhebliche Mängel auf und Fritz will wissen, welche Rechte er bezüglich der Mängel gegen Peter hat. Angenommen, Fritz hat keine vertraglich vereinbarte Garantie und es gibt keine besonderen Regelungen abseits des BGB. Diskutiert werden sollen alle relevanten Aspekte des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auf diesen Sachverhalt anzuwenden sind, unter besonderer Berücksichtigung des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts. Gehe auch auf die historische Entwicklung des BGB und dessen Bedeutung ein.

a)

Untersuche, welche Gewährleistungsrechte Fritz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat. Gehe insbesondere auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 437 BGB (Gewährleistungsrechte bei Mängeln) ein.

Lösung:

Um zu analysieren, welche Gewährleistungsrechte Fritz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat, ist es notwendig, die Vorschriften des § 437 BGB zu betrachten. Diese Regelung beschreibt die Rechte des Käufers, wenn die Kaufsache mangelhaft ist.

Der § 437 BGB lautet:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln(1) Nacherfüllung verlangen.(2) Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen.(3) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Fritz die Gewährleistungsrechte geltend machen kann:

  • Mangelhaftigkeit der Kaufsache: Das Fahrrad muss einen Sachmangel aufweisen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache von der Soll-Beschaffenheit abweicht (§ 434 BGB). Laut Sachverhalt weist das Fahrrad erhebliche Mängel auf, also ist diese Voraussetzung erfüllt.
  • Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang: Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel bei Übergabe der Sache) vorgelegen haben (§ 446 BGB). Wenn die Mängel kurz nach dem Kauf aufgetreten sind, spricht dies dafür, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren.
  • Keine Kenntnis des Käufers: Fritz darf den Mangel nicht gekannt haben (§ 442 BGB). Es wird angenommen, dass Fritz die Mängel erst nach dem Kauf festgestellt hat.
  • Einhaltung der Verjährungsfrist: Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach Ablieferung der Sache (§ 438 BGB). Der Kauf erfolgte erst vor kurzem, sodass diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat Fritz die folgenden Rechte gemäß § 437 BGB:

  • Nacherfüllung: Fritz kann von Peter die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (§ 439 BGB)
  • Rücktritt oder Minderung: Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann Fritz vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 441, § 440 BGB). Rücktritt bedeutet, dass Fritz das Fahrrad zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen kann. Bei Minderung wird der Kaufpreis reduziert.
  • Schadensersatz: Fritz kann auch Schadensersatz für entstandene Kosten oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 440, § 280 ff. BGB).

Um seine Rechte durchzusetzen, sollte Fritz zunächst Peter über die Mängel informieren und Nacherfüllung verlangen. Wenn Peter dies verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt, kann Fritz von den weiteren Rechten Gebrauch machen.

Neben den konkreten Normen des Schuldrechts ist es auch interessant, einen kurzen Blick auf die historische Entwicklung des BGB zu werfen. Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft und stellt seitdem die zentrale Kodifikation des Zivilrechts in Deutschland dar. Es hat sich als stabiles und gleichzeitig flexibles Regelwerk erwiesen, das im Laufe der Zeit mehrfach reformiert wurde, um den gesellschaftlichen Entwicklungen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Vorschriften über die Gewährleistung zeigen dabei eine wichtige Balance zwischen den Interessen von Käufern und Verkäufern und gewährleisten fairen Handel.

b)

Im historischen Kontext: Erläutere den Einfluss des römischen Rechts auf die Entwicklung des Schuldrechts im BGB und erkläre, wie dieser Einfluss heute noch in den Regelungen des Gewährleistungsrechts erkennbar ist.

Lösung:

Die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde stark durch das römische Recht beeinflusst. Besonders deutlich wird dieser Einfluss im Schuldrecht und damit auch im Gewährleistungsrecht.

Einfluss des Römischen Rechts

  • Das römische Recht, speziell das Corpus Iuris Civilis, das im 6. Jahrhundert von Kaiser Justinian kodifiziert wurde, gilt als Fundament für viele moderne Rechtsordnungen. Das römische Recht befasste sich intensiv mit Fragen des Vertrags- und Schuldrechts und bildete somit eine wichtige Basis für das deutsche BGB.
  • Im römischen Recht gab es bereits detaillierte Regelungen im Bereich des Kaufrechts (emptio venditio). Es definierte, dass Verkäufer für bestimmte Mängel der Kaufsache haften und dem Käufer Gewährleistungsansprüche zustehen. Diese Grundsätze wurden in modifizierter Form ins BGB übernommen.
  • Das Konzept der Nacherfüllung findet seine Vorbilder im römischen actio redhibitoria und actio quanti minoris, die den Käufern ermöglichten, Rückgabe der Ware oder Preisminderung zu verlangen.

Auswirkungen auf das heutige BGB

  • Die Struktur des BGB, speziell im Schuldrecht, folgt der systematischen und logischen Herangehensweise des römischen Rechts. Dies spiegelt sich auch im Allgemeine Teil des BGB wider (Bücher 1-3).
  • Das Gewährleistungsrecht im BGB (§ 434 ff.) ist eine direkte Fortentwicklung dieser römischen Prinzipien. Hier werden die Rechtsfolgen bei Mängeln der Kaufsache detailliert beschrieben.
  • Auch heute noch sind die Begriffe Gewährleistung und Mangel stark von der römischen Rechtstradition geprägt. Die Pflicht des Verkäufers zur Mängelfreiheit der Kaufsache und das Recht des Käufers auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung gehen auf diese historischen Wurzeln zurück.
  • Besonders der § 437 BGB zeigt deutliche Parallelen zum römischen actio redhibitoria, indem er dem Käufer die Möglichkeit gibt, bei Mängeln Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinaus bieten § 437 BGB und § 439 BGB die Wahl zwischen Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

Historische Bedeutung des BGB

  • Das BGB, in Kraft getreten am 1. Januar 1900, ist eines der bedeutendsten und umfassendsten Zivilgesetzbücher weltweit. Es basiert auf einer Mischung von römischen Rechtstraditionen und deutschen Rechtsgebräuchen.
  • Im Laufe der Zeit hat das BGB viele Reformen durchlaufen, um sich den aktuellen gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen anzupassen. Dennoch spiegeln viele Regelungen, speziell im Schuldrecht, die langlebige Tradition des römischen Rechts wider.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass der Einfluss des römischen Rechts im Bereich des Schuldrechts und Gewährleistungsrechts des BGB sehr deutlich ist. Die grundlegenden Prinzipien des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung und der Rechtsfolgen bei Vertragsstörungen haben ihre Wurzeln tief in der römischen Rechtspraxis. Diese historische Verbindung unterstreicht die Kontinuität und Beständigkeit des deutschen Zivilrechts und zeigt, wie historische Rechtsordnungen auch heute noch relevant sind.

c)

Erkläre und berechne, ob Fritz Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB hat. Gehe dabei auch auf die rechtlichen Voraussetzungen ein und berechne die mögliche Minderung unter der Annahme, dass der Wert des Fahrrads ohne Mängel 150 Euro beträgt und mit Mängeln auf 75 Euro reduziert wird.

Lösung:

Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB

Fritz möchte wissen, ob er gemäß § 441 BGB Anspruch auf Minderung des Kaufpreises hat. Dieser Paragraf ermöglicht es dem Käufer, bei Vorliegen von Mängeln den Kaufpreis herabzusetzen.

Rechtliche Voraussetzungen

  • Mangelhaftigkeit der Kaufsache: Das Fahrrad muss einen Sachmangel aufweisen (§ 434 BGB). Da das Fahrrad erhebliche Mängel aufweist, ist diese Voraussetzung erfüllt.
  • Erfolglose Nacherfüllung: Fritz muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Diese kann entweder in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen (§ 439 BGB). Wenn Peter die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, kann Fritz die Minderung verlangen.
  • Keine Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss: Fritz darf den Mangel bei Vertragsschluss nicht gekannt haben (§ 442 BGB).
  • Einhaltung der Verjährungsfrist: Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe der Sache (§ 438 BGB). Diese Frist hat Fritz eingehalten, da der Kauf vor kurzem erfolgte.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann Fritz die Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB verlangen.

Berechnung der möglichen Minderung

§ 441 Abs. 3 BGB besagt, dass die Minderung im Verhältnis des Wertes der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache berechnet wird. Die Formel zur Berechnung lautet:

\text{Geminderter Kaufpreis} = \text{Kaufpreis} \times \frac{\text{Wert der mangelhaften Sache}}{\text{Wert der mangelfreien Sache}}

Angenommene Werte:

  • Wert des Fahrrads ohne Mängel (Soll-Wert): 150 Euro
  • Wert des Fahrrads mit Mängeln (Ist-Wert): 75 Euro

Berechnung:

\text{Geminderter Kaufpreis} = 150 \times \frac{75}{150} = 150 \times 0.5 = 75 Euro

Der geminderte Kaufpreis beträgt also 75 Euro. Somit hat Fritz einen Anspruch auf Minderung in Höhe von:

\text{Minderung} = \text{Kaufpreis} - \text{Geminderter Kaufpreis} = 150 - 75 = 75 Euro

Fritz könnte daher eine Rückzahlung von 75 Euro von Peter verlangen.

Zusammenfassung

Zusammengefasst hat Fritz Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB, da das Fahrrad erhebliche Mängel aufweist und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der geminderte Kaufpreis beträgt bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 150 Euro und einem reduzierten Wert von 75 Euro genau 75 Euro, sodass Fritz 75 Euro von Peter zurückfordern kann.

d)

Erläutere, welches Gericht im Streitfall zwischen Fritz und Peter zuständig wäre und ordne dies innerhalb des deutschen Gerichtssystems in Bezug auf das Verfahren und mögliche Instanzen ein. Ziehe hierbei relevante Paragrafen der Zivilprozessordnung (ZPO) heran.

Lösung:

Zuständigkeit der Gerichte im Streitfall

Um festzustellen, welches Gericht im Streitfall zwischen Fritz und Peter zuständig wäre, müssen wir zunächst die relevanten Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) analysieren.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist die örtliche Zuständigkeit gemäß den §§ 12 ff. ZPO zu prüfen:

  • Allgemeiner Gerichtsstand: Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person ist der Wohnsitz (§ 13 ZPO). Das bedeutet, dass Fritz Peter vor dem Amtsgericht verklagen müsste, das für Peters Wohnsitz zuständig ist.
  • Besonderer Gerichtsstand: Bei Streitigkeiten aus einem Vertrag kann auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO in Betracht kommen. Für Kaufverträge ist dies üblicherweise der Ort, an dem die Übergabe der Sache stattgefunden hat.

Da keine besonderen vertraglichen Regelungen vorliegen, sollte der allgemeine Gerichtsstand, also das für den Wohnsitz von Peter zuständige Amtsgericht, bevorzugt werden.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert 150 Euro, da dies der Kaufpreis des Fahrrads ist.

  • Amtsgericht: Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte zuständig für Zivilrechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro.
  • Landgericht: Das Landgericht ist erst bei Streitwerten über 5.000 Euro zuständig (§ 71 GVG).

Da der Streitwert 150 Euro beträgt, ist das Amtsgericht zuständig.

Verfahren und Instanzenzug

Im Streitfall zwischen Fritz und Peter würde das Verfahren am Amtsgericht wie folgt ablaufen:

  • Fritz reicht eine Klageschrift bei dem für Peters Wohnsitz zuständigen Amtsgericht ein (§ 253 ZPO).
  • Das Amtsgericht überprüft die Klageschrift und stellt sie Peter zu, der daraufhin die Möglichkeit zur Erwiderung hat (§ 271 ZPO).
  • Das Gericht terminiert eine mündliche Verhandlung (§ 272 ZPO), in der beide Parteien ihre Argumente vortragen können.
  • Nach der Verhandlung wird das Gericht ein Urteil fällen (§ 300 ZPO).

Wenn eine der Parteien mit dem Urteil des Amtsgerichts nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit der Berufung:

  • Berufung: Gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landgericht eingelegt werden (§ 511 ff. ZPO), sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat.
  • Revision: Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen Entscheidungen des Landgerichts Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (§ 542 ff. ZPO).

Zusammenfassung

Im Streitfall zwischen Fritz und Peter wäre das für den Wohnsitz von Peter zuständige Amtsgericht zuständig, da der Streitwert 150 Euro beträgt. Das Verfahren würde am Amtsgericht beginnen und könnte bei Unzufriedenheit mit dem Urteil durch Berufung beim Landgericht und eventuell Revision beim Bundesgerichtshof fortgesetzt werden.

Aufgabe 2)

Sachverhalt: Anna betreibt einen kleinen Blumenladen. Am 1. März schließt sie mit Bernd einen Kaufvertrag über die Lieferung von 100 Rosen zu 1,50 € pro Rose ab. Die Lieferung soll am 15. März erfolgen. Am 10. März beschließt Anna jedoch, ihren Laden aus persönlichen Gründen zu schließen und informiert Bernd, dass die Lieferung nicht mehr stattfinden wird.Daraufhin schließt Bernd am 11. März mit Claudia einen Mietvertrag über ein Lager, das er für einen Monat für 500 € mieten will, um dort die Rosen zu lagern. Am 12. März erhält Bernd ein Angebot von Daniel, der ihm die Rosen zum Preis von 1,40 € pro Rose liefern kann. Bernd akzeptiert das Angebot von Daniel.Am 20. März stellt Bernd fest, dass einige Rosen von Daniel verwelkt sind und nicht mehr verkauft werden können. Er verlangt Schadensersatz von Daniel.

a)

Prüfe, welche Ansprüche Bernd gegen Anna aus dem Kaufvertrag über die 100 Rosen hat und welche gesetzlichen Bestimmungen hierbei relevant sind. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Annas Weigerung zu liefern?

Lösung:

  • Vertragliche Ansprüche: Bernd hat mehrere vertragliche Ansprüche gegen Anna gemäß dem Kaufvertrag über die 100 Rosen.
    • Erfüllungsanspruch gemäß § 433 BGB: Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache (hier: 100 Rosen) zu übergeben. Da Anna die Lieferung abgelehnt hat, hat Bernd grundsätzlich Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags.
    • Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB: Wenn Anna nicht liefert und Bernd sie angemahnt und eine angemessene Frist gestellt hat, kann Bernd nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Da Anna jedoch bereits mitgeteilt hat, dass sie nicht liefern wird, liegt eine endgültige Leistungsverweigerung vor, und Bernd muss keine Frist setzen, um Schadensersatz verlangen zu können. (§ 281 Abs. 2 BGB)
    • Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB: Bernd kann gemäß § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, da Anna nicht geliefert hat. Bei Rücktritt kann er zudem gemäß § 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
  • Gesetzliche Bestimmungen und Rechtsfolgen:
    • Nachlieferung gemäß § 439 BGB: Die Lieferung selbst kann nicht mehr verlangt werden, da Anna ihren Laden geschlossen hat und die Lieferung endgültig verweigert. Dadurch entstehen Bernd mögliche Schadensersatzansprüche.
    • Schadensersatz für Ersatzlieferung: Da Bernd bei Daniel die Rosen zu einem höheren Preis (1,40 € pro Rose statt 1,50 € pro Rose) erworben hat, kann die Differenz als Schadensersatz von Anna verlangt werden.
    • Schadensersatz für Lagerkosten: Die Miete des Lagers bei Claudia (500 €) kann ebenfalls als Folgeschaden angesehen werden, für den Anna aufkommen muss.
Zusammenfassung:Bernd hat gegen Anna mehrere Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Dies umfasst:
  • Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und der daraus resultierenden Mehrkosten
  • Ggf. ein Rücktrittsrecht vom Vertrag
Dass Anna ihre Leistungsverpflichtung endgültig verweigert hat, berechtigt Bernd, ohne Setzung einer Frist direkt Schadensersatz zu verlangen (§ 281 Abs. 2 BGB). Bernds Ansprüche beinhalten die Preisdifferenz zu Daniels Angebot und die Kosten für das gemietete Lager.

b)

Bernd hat mit Claudia einen Mietvertrag über ein Lager geschlossen. Erkläre die wesentlichen Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 535 ff. BGB. Welche Rechte hätte Bernd, wenn Claudia das Lager nicht rechtzeitig übergeben hätte?

Lösung:

  • Rechte und Pflichten gemäß §§ 535 ff. BGB:
    • Mietvertrag: Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter (Claudia), dem Mieter (Bernd) den Gebrauch der Mietsache (das Lager) zu gewähren. Der Mieter ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
    • Pflichten des Vermieters (Claudia) gemäß § 535 Abs. 1 BGB:
      • Überlassung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand.
      • Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit.
    • Pflichten des Mieters (Bernd) gemäß § 535 Abs. 2 BGB:
      • Zahlung der vereinbarten Miete.
      • Ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache.
  • Rechte von Bernd, wenn Claudia das Lager nicht rechtzeitig übergeben hätte:
    • Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB: Bernd hat einen Anspruch auf rechtzeitige Überlassung des Lagers zum vereinbarten Termin. Wenn Claudia dies nicht erfüllt, kann Bernd die Erfüllung des Vertrages verlangen.
    • Minderung der Miete gemäß § 536 BGB: Wenn das Lager nicht rechtzeitig oder nicht in brauchbarem Zustand übergeben wird, kann Bernd die Miete entsprechend der Beeinträchtigung mindern.
    • Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB: Bernd kann Schadensersatz verlangen, wenn Claudia nicht rechtzeitig übergibt und dies zu einem Schaden führt. Der Schaden könnte z.B. durch die Kosten für eine notwendige alternative Lagerung entstehen.
    • Fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB: Bei erheblichen Mängeln oder verspäteter Übergabe könnte Bernd den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre.
Zusammenfassung:Bernd und Claudia haben mit ihrem Mietvertrag Rechte und Pflichten gemäß §§ 535 ff. BGB. Wichtigste Pflichten von Claudia sind die Übergabe des Lagers in brauchbarem Zustand und die Instandhaltung. Bernd hat die Pflicht, die Miete zu zahlen und das Lager ordnungsgemäß zu nutzen. Wenn Claudia das Lager nicht rechtzeitig übergeben hätte, könnte Bernd folgende Rechte geltend machen:
  • Erfüllungsanspruch
  • Minderung der Miete
  • Schadensersatz
  • Fristlose Kündigung bei erheblichen Mängeln

c)

Bernd verlangt Schadensersatz von Daniel, da einige Rosen verwelkt sind. Prüfe die Rechtslage und bestimme, ob Bernd Anspruch auf Schadensersatz hat. Welche rechtlichen Grundlagen kommen in diesem Zusammenhang in Betracht?

Lösung:

  • Rechtslage zum Schadensersatzanspruch von Bernd gegen Daniel:
    • Kaufvertrag zwischen Bernd und Daniel: Am 12. März haben Bernd und Daniel einen Kaufvertrag über die Lieferung von Rosen zu 1,40 € pro Rose abgeschlossen. Somit ist Daniel als Verkäufer gemäß § 433 BGB verpflichtet, die Rosen in einem vertragsgemäßen Zustand zu liefern.
    • Leistungsstörung: Am 20. März stellt Bernd fest, dass einige Rosen verwelkt sind und somit nicht mehr verkauft werden können. Dies stellt eine Leistungsstörung dar, da die Rosen nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und daher mangelhaft sind.
    • Rechtliche Grundlagen für den Schadensersatzanspruch:
      • Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB: Gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB kann der Käufer bei einem Mangel der Sache Schadensersatz verlangen. Hierfür muss ein Mangel vorliegen, eine Pflichtverletzung seitens Daniel gegeben sein und Bernd muss den Schaden nachweisen können.
      • Voraussetzungen:
        • Mangel: Die Rosen sind verwelkt und entsprechen daher nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
        • Pflichtverletzung: Daniel hat seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, indem er mangelhafte Ware geliefert hat.
        • Schaden: Bernd hat einen Schaden erlitten, da die verwelkten Rosen nicht mehr verkäuflich sind, wodurch ihm finanzieller Verlust entsteht.
        • Vertretenmüssen gemäß § 276 BGB: Daniel müsste für die Pflichtverletzung (Lieferung der mangelhaften Ware) verantwortlich sein, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
      • Weitere rechtliche Grundlagen:
        • Minderung gemäß § 441 BGB: Alternativ zum Schadensersatz kann Bernd den Kaufpreis entsprechend der Minderung des Wertes der Rosen herabsetzen.
        • Rücktritt gemäß § 323 BGB: Bernd könnte unter Umständen auch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt sind (z.B. erheblicher Mangel, erfolglose Nachfristsetzung).
    Zusammenfassung:Bernd hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen Daniel wegen der Lieferung der verwelkten Rosen, da diese einen Mangel darstellen und Daniel seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat. Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB. Alternativ könnte Bernd auch Minderung des Kaufpreises verlangen (§ 441 BGB) oder ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 323 BGB).

Aufgabe 3)

Fall: Anton ist Eigentümer eines Fahrrads. Er verleiht es an seine Freundin Berta für eine Woche, damit sie es für ihre täglichen Einkäufe nutzen kann. Am vierten Tag wird das Fahrrad von Clarence, einem Bekannten von Berta, ohne deren Wissen an einen anderen Ort gebracht, weil Clarence Berta einen Gefallen tun möchte, indem er das Fahrrad in eine Reparaturwerkstatt bringt. Berta kann Clarence nicht erreichen und ist unsicher, wo das Fahrrad jetzt ist. Nach einigen Tagen stellt sich heraus, dass das Fahrrad versehentlich in Besitz von David, dem Besitzer einer anderen Reparaturwerkstatt, hineingeraten ist.

Untersuche die rechtliche Situation hinsichtlich des Eigentums und des Besitzes des Fahrrads. Gehe dabei auf die rechtlichen Grundlagen und eventuelle Ansprüche der Beteiligten ein.

a)

(a) Analysiere, ob und auf welchen rechtlichen Grundlagen Anton weiterhin Eigentümer des Fahrrads ist. Gehe dabei auf die Regelungen in den §§ 903 ff. BGB und den § 929 BGB ein.

Lösung:

Um zu analysieren, ob Anton weiterhin Eigentümer des Fahrrads ist, müssen wir die rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) betrachten. Insbesondere sind hier die Regelungen in den §§ 903 ff. BGB sowie § 929 BGB von Bedeutung.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 903 BGB: Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Anton ist als ursprünglicher Eigentümer des Fahrrads weiterhin berechtigt, über das Fahrrad zu verfügen, solange er das Eigentum nicht übertragen hat.
  • § 929 BGB: § 929 BGB regelt die Übereignung beweglicher Sachen. Danach erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe. Die Übereignung setzt voraus, dass der Eigentümer und der Erwerber sich über den Eigentumsübergang einig sind und die Sache übergeben wird.

Analyse der Sachlage:

  • Verleih an Berta: Anton verlieh sein Fahrrad an Berta. Verleih bedeutet hier, dass Berta lediglich den Besitz, aber nicht das Eigentum erwarb. Anton bleibt also weiterhin Eigentümer gemäß § 903 BGB.
  • Clarence und David: Das Fahrrad wurde von Clarence ohne Wissen und Zustimmung von Berta an einen anderen Ort gebracht und gelangte schließlich in den Besitz von David. Es gab jedoch weder eine Einigung zwischen Anton und Clarence, noch eine zwischen Anton und David über die Übereignung des Fahrrads. Deshalb liegen die Voraussetzungen des § 929 BGB nicht vor.

Schlussfolgerung:

Anton bleibt weiterhin Eigentümer des Fahrrads, da keine Übereignung nach § 929 BGB stattgefunden hat. Er kann sein Eigentum gemäß § 903 BGB geltend machen.

b)

(b) Erkläre die Besitzverhältnisse seit der Verleihung des Fahrrads an Berta bis zur aktuellen Situation. Gehe dabei auf die Regelungen in den §§ 854 ff. BGB und auf die Besitzschutzansprüche gemäß § 861 BGB ein.

Lösung:

Um die Besitzverhältnisse seit der Verleihung des Fahrrads an Berta bis zur aktuellen Situation zu erklären, müssen wir die Regelungen in den §§ 854 ff. BGB sowie die Besitzschutzansprüche gemäß § 861 BGB betrachten.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 854 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Im Fall von Berta erlangte sie den Besitz des Fahrrads, als Anton es ihr zur Nutzung übergab.
  • § 855 BGB: Hat jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen, so ist auch dieser andere Besitzer (mittelbarer Besitz). Hier hatte Berta den unmittelbaren Besitz und Anton den mittelbaren Besitz (als Eigentümer und Verleiher).
  • § 858 BGB: Eine verbotene Eigenmacht begeht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Clarence handelte ohne das Wissen und den Willen von Berta, also könnte seine Handlung als verbotene Eigenmacht angesehen werden.
  • § 861 BGB: Wird jemand durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Wiederherstellung des vorigen Zustands verlangen (Besitzschutzanspruch).

Analyse der Besitzverhältnisse:

  • Verleih an Berta: Anton verlieh das Fahrrad an Berta. Somit hatte Berta den unmittelbaren Besitz und Anton den mittelbaren Besitz.
  • Handlung von Clarence: Clarence nahm das Fahrrad ohne das Wissen und den Willen von Berta und brachte es in eine Reparaturwerkstatt. Da Berta nicht zugestimmt hat, handelt es sich hier um eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB.
  • Fahrrad bei David: Das Fahrrad gelangte schließlich versehentlich in den Besitz von David. David ist nun der aktuelle Besitzer, wenn auch möglicherweise unrechtmäßig.

Besitzschutzansprüche:

  • Berta: Berta hat einen Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB, da sie durch die Handlung von Clarence, die als verbotene Eigenmacht angesehen werden kann, im Besitz gestört wurde. Sie kann von Clarence (oder gegebenenfalls David) die Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen.
  • Anton: Als mittelbarer Besitzer könnte Anton ebenfalls Besitzschutzansprüche geltend machen, um die Herausgabe des Fahrrads zu fordern.

Schlussfolgerung:

Seit der Verleihung des Fahrrads an Berta hatte sie den unmittelbaren Besitz und Anton den mittelbaren Besitz. Durch die unrechtmäßige Handlung von Clarence wurde Berta im Besitz gestört, weshalb sie einen Anspruch auf Besitzschutz gemäß § 861 BGB hat. Anton als Eigentümer und mittelbarer Besitzer könnte ebenfalls Besitzschutzansprüche geltend machen.

c)

(c) Prüfe, ob und welche Ansprüche auf Herausgabe des Fahrrads bestehen. Nutze hierfür die Regelungen des § 985 BGB und diskutiere, ob Anton oder Berta Ansprüche gegen Clarence und/oder David geltend machen können.

Lösung:

Um zu prüfen, ob und welche Ansprüche auf Herausgabe des Fahrrads bestehen, betrachten wir die Regelungen des § 985 BGB und diskutieren die möglichen Ansprüche von Anton und Berta gegen Clarence und David.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 985 BGB: Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat.

Analyse der Situation:

  • Anton: Anton ist der Eigentümer des Fahrrads. Nach § 985 BGB kann er von jedem Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, die Herausgabe des Fahrrads verlangen.
  • Berta: Berta ist lediglich Besitzerin, nicht Eigentümerin des Fahrrads. § 985 BGB gewährt nur dem Eigentümer einen Herausgabeanspruch. Berta kann daher möglicherweise nicht direkt auf § 985 BGB gestützt die Herausgabe verlangen, aber sie könnte Ansprüche aus ihrem Besitzschutzrecht geltend machen.

Mögliche Ansprüche gegen Clarence:

  • Anton gegen Clarence: Da Clarence das Fahrrad ohne Zustimmung von Anton und Berta an sich genommen hat, hat er kein Recht zum Besitz. Anton kann nach § 985 BGB die Herausgabe des Fahrrads von Clarence verlangen.

Mögliche Ansprüche gegen David:

  • Anton gegen David: Da das Fahrrad versehentlich in den Besitz von David gelangt ist und dieser kein Recht zum Besitz hat, kann Anton auch von David nach § 985 BGB die Herausgabe des Fahrrads verlangen. Es ist irrelevant, dass David den Besitz nicht absichtlich erworben hat, solange er kein Recht zum Besitz hat.
  • Berta gegen David: Obwohl Berta keinen direkten Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat, könnte sie gemäß § 861 BGB auf Besitzschutz klagen und die Herausgabe des Fahrrads verlangen, da sie durch die Handlung von Clarence im Besitz gestört wurde. Berta kann somit indirekt die Herausgabe an Anton erwirken.

Schlussfolgerung:

Anton hat als Eigentümer des Fahrrads nach § 985 BGB Ansprüche auf Herausgabe des Fahrrads sowohl gegen Clarence als auch gegen David, da keiner von beiden ein Recht zum Besitz des Fahrrads hat. Berta hat indirekte Möglichkeiten, die Herausgabe des Fahrrads zu erwirken, indem sie Besitzschutzansprüche geltend macht.

Aufgabe 4)

Anna und Bernd haben vor zwei Jahren geheiratet und leben in einer Zugewinngemeinschaft. Beide Ehepartner arbeiten und teilen sich die Haushaltsführung. Während Bernd die Miete und die meisten Haushaltskosten trägt, kümmert sich Anna um Einkäufe und Nebenkosten. Bernd plant nun, ohne Annas Wissen, sein geerbtes Ferienhaus im Gesamtwert von 300.000 Euro zu verkaufen, um in ein neues Geschäftsvorhaben zu investieren. Zwei Wochen später erfährt Anna von Bernds Plänen und ist empört, da sie der Meinung ist, dass sie ein Mitspracherecht bei diesem Verkauf hätte haben sollen. Außerdem fühlt sich Anna in letzter Zeit überlastet, weil die Haushaltsarbeit trotz gemeinsamen Einvernehmens stark auf ihre Schultern fällt. Sie ist der Ansicht, dass Bernd mehr zur Haushaltsführung beitragen sollte, da dies zu ihren Rechten und Pflichten aus der Ehe gehört.

a)

Prüfe, ob Anna gemäß § 1356 BGB ein Anrecht darauf hat, dass Bernd mehr zur Haushaltsführung beiträgt. Ziehe dazu die gesetzlichen Bestimmungen zur gemeinsamen Haushaltsführung in Betracht und argumentiere deine Antwort unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände.

Lösung:

Analyse der Situation:

Anna und Bernd leben in einer Zugewinngemeinschaft und teilen sich die Arbeit im Haushalt. Bernd bezahlt die Miete und die meisten Haushaltskosten, während Anna sich um Einkäufe und Nebenkosten kümmert. Anna fühlt sich überlastet und wünscht sich, dass Bernd mehr zur Haushaltsführung beiträgt.

Rechtlicher Rahmen:

Gemäß § 1356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt sich die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung wie folgt:

„§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Die Ehegatten sind berechtigt und verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und Befriedigung der beiderseitigen Bedürfnisse zum Wohl der Familie beizutragen. ...“

Je nach den jeweiligen Umständen der Ehe und der beruflichen Tätigkeit der Ehepartner kann dies eine flexible und einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung bedeuten.

Argumentation:

  • Bernd trägt erheblich zu den Haushaltskosten bei, indem er die Miete und die meisten weiteren Kosten abdeckt.
  • Anna übernimmt Einkäufe und Nebenkosten, fühlt sich jedoch überlastet. Sie sieht eine ungleichmäßige Verteilung der Haushaltsarbeit und wünscht sich mehr Unterstützung.
  • Gemäß § 1356 BGB ist Bernd verpflichtet, durch seine Mitarbeit zum Wohl der Familie beizutragen. Dies bedeutet, dass er im Rahmen eines fairen und einvernehmlichen Haushaltsführungsplans auch zusätzliche Aufgaben übernehmen kann, um die Last gleichmäßiger zu verteilen.
  • Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass beide Ehegatten zur Befriedigung der beiderseitigen Bedürfnisse beitragen, was die Möglichkeit beinhaltet, dass Anpassungen und Neuverteilungen der Aufgaben vorgenommen werden können, wenn sich ein Ehepartner überlastet fühlt.

Schlussfolgerung:

Anna hat gemäß § 1356 BGB ein legitimes Anrecht darauf, dass Bernd mehr zur Haushaltsführung beiträgt, insbesondere wenn sie überlastet ist und die derzeitige Verteilung der Aufgaben als unausgewogen empfindet. Ein offenes Gespräch und eine einvernehmliche Neuregelung der Aufgaben im Haushalt wären daher angebracht, um den Wohlstand und die Zufriedenheit beider Ehepartner zu gewährleisten.

b)

Beurteile, ob Bernd berechtigt ist, das Ferienhaus ohne Annas Zustimmung zu verkaufen. Untersuche in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschriften des § 1365 BGB und ziehe Schlussfolgerungen über die rechtliche Lage in Bezug auf Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen im Ganzen.

Lösung:

Analyse der Situation:

Bernd plant, ohne Annas Wissen, sein geerbtes Ferienhaus im Gesamtwert von 300.000 Euro zu verkaufen, um in ein neues Geschäftsvorhaben zu investieren. Anna ist empört, da sie glaubt, ein Mitspracherecht bei diesem Verkauf haben zu sollen.

Rechtlicher Rahmen:

Gemäß § 1365 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Verkauf des gesamten Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon ohne Zustimmung des Ehepartners geregelt:

„§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen (1) Ein Ehegatte kann sich verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur wenn der andere Ehegatte einwilligt. …”

Diese Vorschrift besagt, dass ein Ehegatte, wenn er über sein gesamtes Vermögen oder einen Großteil davon verfügen möchte, die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt.

Argumentation:

  • Das Ferienhaus wurde von Bernd geerbt und zählt daher zu seinem persönlichen Vermögen.
  • Allerdings könnte der Wert des Ferienhauses von 300.000 Euro einen wesentlichen Teil von Bernds Gesamtvermögen darstellen, abhängig von der Gesamthöhe seines Vermögens.
  • Wenn das Ferienhaus einen wesentlichen Teil von Bernds Gesamtvermögen ausmacht, dann fällt diese Verfügung unter die Bestimmung des § 1365 BGB und er bräuchte Annas Zustimmung zum Verkauf.
  • Falls das Ferienhaus jedoch nur einen kleinen Teil des gesamten Vermögens von Bernd darstellt, könnte er es ohne Annas Zustimmung verkaufen, da keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt.

Schlussfolgerung:

Ob Bernd berechtigt ist, das Ferienhaus ohne Annas Zustimmung zu verkaufen, hängt von der Bewertung ab, ob das Ferienhaus einen wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens darstellt:

  • Wenn das Ferienhaus einen beträchtlichen Teil von Bernds Vermögens darstellt, bedarf es der Zustimmung Annas gemäß § 1365 BGB.
  • Wenn das Ferienhaus nur einen kleinen Teil seines Vermögens ausmacht, könnte Bernd ohne Zustimmung verkaufen.

Da konkrete Zahlen zu Bernds Gesamtvermögen fehlen, sollte die Situation genauer analysiert und möglicherweise rechtlich beraten werden, um die genaue Anwendung des § 1365 BGB festzustellen.

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