Einführung in das Steuerrecht - Cheatsheet
Definition und Zweck der Steuer
Definition:
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Details:
- Erhebung durch öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinden)
- Keine direkte Gegenleistung für den Steuerpflichtigen
- Zweck: Finanzierung öffentlicher Aufgaben
- Gesetzliche Grundlage nötig: kein Steuererhebungsrecht ohne Gesetz
Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen
Definition:
Besteuerung nat. Personen-Einkünfte: ESt nach § 2(1) EStG, umfasst 7 Einkunftsarten (§ 2(3) EStG).
Details:
- Einkunftsarten: Land- & Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit, Nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, sonstige Einkünfte (§ 2(3) EStG)
- Berechnung gesamt steuerpflichtige Einkünfte: Summe Gewinne/Überschüsse min. Sonderausgaben u. außergewöhnliche Belastungen (§ 2(2)-(4) EStG)
- Progressiver Steuersatz: Grundtarif/ Splittingtarif (§ 32a EStG)
- Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag (§ 32, 32(6) EStG)
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Definition:
Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nach Abzug gesetzlich erlaubter Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Details:
- Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§2 EStG).
- Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
- Berechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte – Verlustabzug – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – Freibeträge = zu versteuerndes Einkommen
- Freibeträge: z.B. Grundfreibetrag (§32a EStG).
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 2, 10, 11, 32a EStG.
Vorsteuerabzug und -erstattung
Definition:
Vorsteuerabzug: Unternehmer können die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Vorsteuererstattung: Erstattung der Vorsteuer, wenn der Vorsteuerabzug die eigene Umsatzsteuerschuld übersteigt.
Details:
- Nur steuerpflichtige Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug.
- Erforderlich: Ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 UStG.
- Vorsteuerabzug erfasst in \( § 15 Abs. 1 UStG \).
- Vorsteuererstattung erfolgt im Wege der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Ggf. Sonderregelungen für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.
Festsetzungsverfahren in der Abgabenordnung
Definition:
Prozess der Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, der eine rechtliche Wirkung hat.
Details:
- § 155 AO: Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid
- Festsetzungsverfahren beginnt mit Abgabe der Steuererklärung
- Veranlagungsverfahren: Zum Beispiel Einkommensteuer, Gewerbesteuer
- Automatische Steuerberechnung durch Finanzamt
- Bescheid enthält Steuerfestsetzung, Steuerbetrag und ggf. Vorauszahlungen
- Rechtsbehelfsbelehrung immer im Bescheid enthalten
- Einspruchsfrist gemäß § 355 AO beträgt 1 Monat
- Verjährung der Festsetzung: Grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 AO)
Verjährung und Nachprüfung
Definition:
Verjährung und Nachprüfung im Steuerrecht: Verjährung schränkt die zeitlichen Befugnisse der Finanzbehörden zur Steuerfestsetzung und Steuerbeitreibung ein, während Nachprüfung die Überprüfung bereits festgesetzter Steuern ermöglicht.
Details:
- Regelverjährung beträgt 4 Jahre (§169 AO)
- Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Steuererklärung eingereicht wird (§170 AO)
- Hemmung und Unterbrechung der Verjährung beachten (§171-§172 AO)
- Nachprüfungen können durch Außenprüfungen oder Stichproben erfolgen
- Änderungen bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln möglich (§173 AO)
- Vollverjährung nach 30 Jahren (§228 AO)
Verfahrensbeteiligte und ihre Rechte im Steuerverfahrensrecht
Definition:
Verfahrensbeteiligte haben im Steuerverfahren spezifische Rechte und Pflichten, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.
Details:
- Verfahrensbeteiligte: Steuerpflichtige und andere Personen oder Institutionen, die durch das Verfahren betroffen sind.
- Rechte: Akteneinsicht (§ 78 AO), Anhörung (§ 91 AO), Vertretung (§ 80 AO), Rechtsmittel (Einspruch, Klage).
- Pflichten: Mitwirkungspflicht (§ 90 AO), Auskunftspflicht (§ 93 AO), Vorlagepflicht (§ 97 AO).
- Behörden: Finanzämter als ausführende Organe im Steuerverfahren.
- Rechtsgrundlagen: Abgabenordnung (AO), Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ermessensentscheidungen im Steuerrecht
Definition:
Verwaltungsspielraum bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften.
Details:
- §5 AO: behördliches Ermessen
- Entscheidungs- und Auswahlermessen
- Rechtsbehelfe bei Ermessensfehlern: Einspruch (§347 AO), Klage (§40 FGO)
- „pflichtgemäßes Ermessen“ (§5 AO)
- Überprüfung durch Gerichte eingeschränkt auf Ermessensfehlgebrauch