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Einführung in das Steuerrecht - Cheatsheet
Einführung in das Steuerrecht - Cheatsheet Definition und Zweck der Steuer Definition: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Details: Erhebung durch öffentlich-rech...

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Einführung in das Steuerrecht - Cheatsheet

Definition und Zweck der Steuer

Definition:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Details:

  • Erhebung durch öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinden)
  • Keine direkte Gegenleistung für den Steuerpflichtigen
  • Zweck: Finanzierung öffentlicher Aufgaben
  • Gesetzliche Grundlage nötig: kein Steuererhebungsrecht ohne Gesetz

Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen

Definition:

Besteuerung nat. Personen-Einkünfte: ESt nach § 2(1) EStG, umfasst 7 Einkunftsarten (§ 2(3) EStG).

Details:

  • Einkunftsarten: Land- & Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit, Nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, sonstige Einkünfte (§ 2(3) EStG)
  • Berechnung gesamt steuerpflichtige Einkünfte: Summe Gewinne/Überschüsse min. Sonderausgaben u. außergewöhnliche Belastungen (§ 2(2)-(4) EStG)
  • Progressiver Steuersatz: Grundtarif/ Splittingtarif (§ 32a EStG)
  • Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag (§ 32, 32(6) EStG)

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Definition:

Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nach Abzug gesetzlich erlaubter Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Details:

  • Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§2 EStG).
  • Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
  • Berechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte – Verlustabzug – Sonderausgaben – außergewöhnliche Belastungen – Freibeträge = zu versteuerndes Einkommen
  • Freibeträge: z.B. Grundfreibetrag (§32a EStG).
  • Gesetzliche Grundlagen: §§ 2, 10, 11, 32a EStG.

Vorsteuerabzug und -erstattung

Definition:

Vorsteuerabzug: Unternehmer können die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Vorsteuererstattung: Erstattung der Vorsteuer, wenn der Vorsteuerabzug die eigene Umsatzsteuerschuld übersteigt.

Details:

  • Nur steuerpflichtige Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug.
  • Erforderlich: Ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 UStG.
  • Vorsteuerabzug erfasst in \( § 15 Abs. 1 UStG \).
  • Vorsteuererstattung erfolgt im Wege der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
  • Ggf. Sonderregelungen für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.

Festsetzungsverfahren in der Abgabenordnung

Definition:

Prozess der Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, der eine rechtliche Wirkung hat.

Details:

  • § 155 AO: Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid
  • Festsetzungsverfahren beginnt mit Abgabe der Steuererklärung
  • Veranlagungsverfahren: Zum Beispiel Einkommensteuer, Gewerbesteuer
  • Automatische Steuerberechnung durch Finanzamt
  • Bescheid enthält Steuerfestsetzung, Steuerbetrag und ggf. Vorauszahlungen
  • Rechtsbehelfsbelehrung immer im Bescheid enthalten
  • Einspruchsfrist gemäß § 355 AO beträgt 1 Monat
  • Verjährung der Festsetzung: Grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 AO)

Verjährung und Nachprüfung

Definition:

Verjährung und Nachprüfung im Steuerrecht: Verjährung schränkt die zeitlichen Befugnisse der Finanzbehörden zur Steuerfestsetzung und Steuerbeitreibung ein, während Nachprüfung die Überprüfung bereits festgesetzter Steuern ermöglicht.

Details:

  • Regelverjährung beträgt 4 Jahre (§169 AO)
  • Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Steuererklärung eingereicht wird (§170 AO)
  • Hemmung und Unterbrechung der Verjährung beachten (§171-§172 AO)
  • Nachprüfungen können durch Außenprüfungen oder Stichproben erfolgen
  • Änderungen bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln möglich (§173 AO)
  • Vollverjährung nach 30 Jahren (§228 AO)

Verfahrensbeteiligte und ihre Rechte im Steuerverfahrensrecht

Definition:

Verfahrensbeteiligte haben im Steuerverfahren spezifische Rechte und Pflichten, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.

Details:

  • Verfahrensbeteiligte: Steuerpflichtige und andere Personen oder Institutionen, die durch das Verfahren betroffen sind.
  • Rechte: Akteneinsicht (§ 78 AO), Anhörung (§ 91 AO), Vertretung (§ 80 AO), Rechtsmittel (Einspruch, Klage).
  • Pflichten: Mitwirkungspflicht (§ 90 AO), Auskunftspflicht (§ 93 AO), Vorlagepflicht (§ 97 AO).
  • Behörden: Finanzämter als ausführende Organe im Steuerverfahren.
  • Rechtsgrundlagen: Abgabenordnung (AO), Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ermessensentscheidungen im Steuerrecht

Definition:

Verwaltungsspielraum bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften.

Details:

  • §5 AO: behördliches Ermessen
  • Entscheidungs- und Auswahlermessen
  • Rechtsbehelfe bei Ermessensfehlern: Einspruch (§347 AO), Klage (§40 FGO)
  • „pflichtgemäßes Ermessen“ (§5 AO)
  • Überprüfung durch Gerichte eingeschränkt auf Ermessensfehlgebrauch
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