Europäisches Arbeitsrecht - Cheatsheet
Historische Entwicklung des Europäischen Arbeitsrechts
Definition:
Entwicklung des Arbeitsrechts in Europa von nationalen zu supranationalen Regelungen (EU).
Details:
- 1957: Römische Verträge - Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- 1989: Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
- 1997: Amsterdam-Vertrag - Sozialprotokoll
- 1999: Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverhältnisse
- 2000: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- EU-Sozialrecht umfasst Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmerschutz, Nichtdiskriminierung
- Billigung von EU-Rechtsakten durch Mitgliedstaaten
Verhältnis zum nationalen Arbeitsrecht
Definition:
Details:
- Europäisches Arbeitsrecht bildet einen Rahmen, nationale Gesetze müssen im Einklang stehen.
- Primäres (Vertrag über die Arbeitsweise der EU - AEUV) und sekundäres (Verordnungen, Richtlinien) Europarecht.
- Durchsetzungsmechanismen: direkter Effekt, Anwendungsvorrang, Staatshaftung.
- Harmonisierung vs. Mindeststandards: EU-Recht setzt Mindeststandards, Staaten können strengere Regeln anwenden.
- Koordinationsmechanismen: Informationsaustausch, Berichterstattung, Sozialer Dialog.
Freier Personenverkehr und seine Auswirkungen auf Arbeitsverträge
Definition:
Freier Personenverkehr: Grundfreiheit in der EU, ermöglicht Bürgern der EU-Staaten, in anderen EU-Ländern zu wohnen und zu arbeiten.
Details:
- Rechtsgrundlage: Art. 45 AEUV
- Verbietet: Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Einstellung und Arbeitsbedingungen
- Schließt ein: Recht auf Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Aufenthaltsnahme für Arbeitnehmer und deren Familien
- Auswirkungen auf Arbeitsverträge: Gleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Sozial- und Steuerrecht
- Grenzen: Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit können Freizügigkeit begrenzen (Art. 45 Abs. 3 AEUV)
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Bereich Arbeitsrecht
Definition:
Entscheidungen des EuGH zur Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften der EU im Bereich Arbeitsrecht; wichtig für Harmonisierung und Durchsetzung des EU-Rechts.
Details:
- Recht auf gleichen Lohn (Art. 157 AEUV)
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG)
- Arbeitszeitregelung (Richtlinie 2003/88/EG)
- Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV, VO 492/2011)
- Schutz bei Massenentlassungen (Richtlinie 98/59/EG)
- Mutterschutz und Elternzeit (Richtlinien 92/85/EWG, 2010/18/EU)
- Beitragsfreie Freistellung (Vandervelde-Rechtsprechung)
Verfahren zur Aushandlung europäischer Tarifverträge
Definition:
Prozess der Vereinbarung von kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen auf europäischer Ebene zwischen Sozialpartnern.
Details:
- Initiierung durch Sozialpartner: Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) und europäische Arbeitgeberverbände.
- Verhandlungsrecht gemäß Art. 154 und 155 AEUV.
- Stufen: Informationskonsultation, Verhandlungen, Vertragsschluss.
- Mögliche Umsetzung durch EU-Richtlinien oder autonome Vereinbarungen.
- Beispiel: Arbeitszeitrichtlinie.
Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung und ihre Umsetzung
Definition:
Richtlinie zur Regelung von Arbeitszeiten innerhalb der EU, zielt auf Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ab.
Details:
- Maximale Wochenarbeitszeit: 48 Stunden, einschließlich Überstunden
- Mindestanforderungen an Ruhezeiten: 11 zusammenhängende Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum
- Pausenregelung: z.B. Pause von mindestens 20 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit
- Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum
- Jahresurlaubsanspruch: mindestens 4 Wochen
- Arbeitszeiten bei Nacht-, Schicht- und Sicherheitsarbeiten:
Diskriminierungsverbot am Arbeitsplatz
Definition:
Verbot der Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien wie Geschlecht, Rasse, Alter, Behinderung, Religion oder sexueller Orientierung.
Details:
- Rechtsgrundlagen: Art. 21 GRC, RL 2000/78/EG, RL 2006/54/EG.
- Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung verboten.
- Beweislastumkehr: Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag (Art. 19 RL 2006/54/EG).
- Schutz vor Belästigung und sexueller Belästigung (Art. 2 RL 2006/54/EG).
- Rechtsfolgen bei Verstößen: Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche.
Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips im Europäischen Arbeitsrecht
Definition:
Das Subsidiaritätsprinzip stellt sicher, dass die Europäische Union (EU) nur dann tätig wird, wenn die Ziele der geplanten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können.
Details:
- Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) regelt das Subsidiaritätsprinzip.
- Schutz der Zuständigkeiten und Kompetenzen der Mitgliedstaaten im Arbeitsrecht.
- Anwendung besonders im Bereich der Sozialpolitik, wo nationale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
- Die EU kann nur dann eingreifen, wenn sie durch Vorschläge nachweisen kann, dass eine Handlung auf EU-Ebene effizienter ist.
- Stärkt die Rolle der nationalen Parlamente im EU-Gesetzgebungsprozess.