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GmbH-Recht - Cheatsheet
GmbH-Recht - Cheatsheet Rechtliche Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH Definition: Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH in Deutschland Details: Gesellschaftsvertrag abschließen (§ 2 GmbHG) Mindeststammkapital: 25.000 € (§ 5 GmbHG) Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) Eintragung ins Handelsregister (§ 7 GmbHG) Bestellung der Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) Stammeinlag...

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GmbH-Recht - Cheatsheet

Rechtliche Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH

Definition:

Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH in Deutschland

Details:

  • Gesellschaftsvertrag abschließen (§ 2 GmbHG)
  • Mindeststammkapital: 25.000 € (§ 5 GmbHG)
  • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG)
  • Eintragung ins Handelsregister (§ 7 GmbHG)
  • Bestellung der Geschäftsführer (§ 6 GmbHG)
  • Stammeinlagen leisten (§ 7 II GmbHG)
  • Firmenname: GmbH muss im Namen enthalten sein (§ 4 GmbHG)

Haftung des Geschäftsführers

Definition:

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Schäden, die durch Verletzung seiner Pflichten entstehen

Details:

  • Innenhaftung: gegenüber der Gesellschaft (§43 GmbHG)
  • Außenhaftung: gegenüber Dritten (§823 BGB)
  • Haftung für Pflichtverletzungen: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§43 Abs. 1 GmbHG)
  • Entlastungsbeweis: Geschäftsführer muss schuldhaftes Verhalten widerlegen können
  • Haftungsreduzierung: durch Abschluss einer D&O-Versicherung möglich

Kapitalaufbringung: Mindestkapital und Sachkapital

Definition:

Kapitalaufbringung: Bereitstellung des erforderlichen Kapitals zur Gründung der GmbH.

Details:

  • Mindestkapital: 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG), davon 12.500 € bei Gründung bar eingezahlt.
  • Sachkapital: möglich, wenn Werthaltigkeit und Verfügbarkeit geprüft (§ 5 Abs. 4 GmbHG).
  • Bar- und Sacheinlagen kombinierbar.
  • GmbH haftet mit gesamtem Stammkapital.

Stimmrechte der Gesellschafter

Definition:

Stimmrechte der Gesellschafter = Rechte der Gesellschafter, bei Entscheidungen der GmbH mitzubestimmen.

Details:

  • Regelung im § 47 GmbHG
  • Grundsatz: Jeder Euro eines Geschäftsanteils = eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG)
  • Änderbar durch Gesellschaftsvertrag
  • Mehrheitsentscheidungen meist erforderlich
  • Sonderregelungen bei Weisungen an Geschäftsführer
  • Stimmrecht kann durch Beschlussentzug oder Ausschlussbeschluss eingeschränkt werden

Stammeinlagen und Nachschusspflichten

Definition:

Stammeinlagen finden sich in § 5 GmbHG. Nachschusspflichten sind in § 26 GmbHG geregelt.

Details:

  • Stammeinlagen: Mindeststammkapital 25.000 €, frei wählbare Höhe der Einlagen jedes Gesellschafters
  • Mindesteinzahlung: 25 % der Stammeinlage, Bareinlagen bei Gründung mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals
  • Nachschusspflichten: Können in Satzung vorgesehen werden, nur gleichmäßige Verteilung der Nachschüsse auf alle Gesellschafter
  • Höchstbetrag oder modifizierte Nachschusspflichten müssen klar geregelt sein

Sorgfaltspflichten und Treuepflichten der Geschäftsführer

Definition:

Verantwortungsbereiche von Geschäftsführern in der GmbH, um das Wohl der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zu gewährleisten; normative Grundlagen im GmbHG.

Details:

  • § 43 Abs. 1 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
  • Treu und Glauben: Loyalität gegenüber der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern
  • Vermeidung von Interessenkonflikten und Nutzung von Geschäftschancen im Interesse der GmbH
  • Informations- und Berichtspflichten gegenüber Gesellschaftern

Ausschluss von Gesellschaftern

Definition:

Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH

Details:

  • Geregelt in § 34 GmbHG
  • Voraussetzungen: wichtiger Grund
  • Gerichtliche Entscheidung notwendig
  • Beispielgründe: grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur pflichtgemäßen Ausübung der Gesellschafterrechte
  • Alternativ: Veräußerungsgebot in Gesellschaftsvertrag

Verbot der Einlagenrückgewähr

Definition:

Verbot der Rückgewähr von Einlagen gemäß § 30 GmbHG: GmbH darf keine Einlagen an Gesellschafter zurückzahlen.

Details:

  • Gilt sowohl für direkte als auch indirekte Rückgewähr.
  • Verhindert Aushöhlung des Stammkapitals.
  • Verstöße führen zu Rückzahlungsverpflichtungen (§ 31 GmbHG).
  • Ausnahmen: ordentliche Ausschüttungen von Gewinnen und Rückgewähr von Überzahlungen.
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