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Grundlagen - Exam Aufgabe 1) Fritz hat kürzlich ein Buch von Max gekauft. Max hat ihm jedoch kein Geld übergeben und nun möchte Fritz wissen, welche rechtlichen Schritte er unternehmen muss, um das Buch zurückzufordern, falls erforderlich. Im Folgenden sind die relevanten Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgelistet: Allgemeiner Teil: Hier sind die Grundlagen und allgemei...

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Grundlagen - Exam

Aufgabe 1)

Fritz hat kürzlich ein Buch von Max gekauft. Max hat ihm jedoch kein Geld übergeben und nun möchte Fritz wissen, welche rechtlichen Schritte er unternehmen muss, um das Buch zurückzufordern, falls erforderlich. Im Folgenden sind die relevanten Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgelistet:

  • Allgemeiner Teil: Hier sind die Grundlagen und allgemeinen Vorschriften geregelt (§§ 1-240).
  • Schuldrecht: Dieses Buch befasst sich mit den Rechten und Pflichten aus Schuldverhältnissen, insbesondere aus Verträgen (§§ 241-853).
  • Sachenrecht: Regelt das Eigentum und den Besitz (§§ 854-1296).
  • Familienrecht: Bezieht sich auf Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft (§§ 1297-1921).
  • Erbrecht: Definiert die Regelungen zur Erbfolge (§§ 1922-2385).

a)

(a) Erläutere, welche Vorschriften des BGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Orientiere Dich dabei insbesondere an den Büchern „Schuldrecht“ und „Sachenrecht“.

Lösung:

Um den vorliegenden Fall zu lösen, bei dem Fritz das Buch von Max gekauft hat, dieser jedoch den Kaufpreis nicht gezahlt hat, müssen wir uns vorrangig mit den Vorschriften des Schuldrechts und Sachenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befassen.

  • Schuldrecht:Das Schuldrecht enthält die relevanten Regelungen zu vertraglichen Verpflichtungen. Da es hier um einen Kaufvertrag zwischen Fritz und Max geht, sind insbesondere die folgenden Vorschriften wichtig:
    • § 433 BGB: Regelungen zum Kaufvertrag. Hier ist festgelegt, dass der Verkäufer (Max) verpflichtet ist, dem Käufer (Fritz) die Sache (das Buch) zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Gleichzeitig ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen.
    • § 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Fritz könnte die Herausgabe des Buches verweigern bzw. die Rückgabe fordern, solange Max den Kaufpreis nicht zahlt.
    • § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Fritz könnte unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Max nach einer gesetzten Frist weiterhin nicht zahlt.
  • Sachenrecht:Das Sachenrecht regelt das Eigentum und den Besitz. Da Fritz das Buch bereits besitzt, sind folgende Vorschriften relevant:
    • § 929 BGB: Einigung und Übergabe. Hier wird definiert, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe übertragen wird.
    • § 985 BGB: Herausgabeanspruch. Fritz könnte diesen Anspruch geltend machen, um das Eigentum am Buch zurückzufordern, falls Max dieses unrechtmäßig behalten sollte.
    • § 986 BGB: Einwendungen des Besitzers. Max könnte Einwendungen geltend machen, wenn er tatsächlich schon Eigentümer des Buches geworden ist und nur der Kaufpreisstreit anhängig ist.

Zusammenfassend sind für den vorliegenden Fall insbesondere die Vorschriften des Schuldrechts zu Kaufverträgen (§§ 433, 320, 323 BGB) und des Sachenrechts zu Eigentum und Besitz (§§ 929, 985, 986 BGB) anzuwenden.

b)

(b) Berechne die Rückforderungsansprüche nach den Vorschriften des BGB, die im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht behandelt werden. Diskutiere mögliche rechtliche Schritte, die Fritz einleiten kann, um sein Buch zurückzufordern.

Lösung:

Um die Rückforderungsansprüche von Fritz nach den Vorschriften des BGB zu berechnen und mögliche rechtliche Schritte zu diskutieren, müssen wir uns auf den Allgemeinen Teil sowie das Schuldrecht konzentrieren.

  • Allgemeiner Teil:Der Allgemeine Teil des BGB enthält grundlegende Vorschriften, die für alle Bücher des BGB gelten. Wichtige Vorschriften können z.B. sein:
    • § 985 BGB: Herausgabeanspruch. Falls Max das Buch unrechtmäßig besitzt, hat Fritz einen Anspruch darauf, dass ihm das Buch zurückgegeben wird.
    • § 823 BGB: Schadensersatzpflicht. Wenn Fritz durch die Handlung von Max einen Schaden erlitten hat, könnte er unter Umständen auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
  • Schuldrecht:Das Schuldrecht regelt die Verpflichtungen aus Verträgen und ist daher für unseren Fall besonders relevant:
    • § 320 BGB: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Fritz kann die Leistung, sprich die Rückgabe des Buches, verweigern, bis Max den Kaufpreis zahlt.
    • § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Fritz kann unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Buches verlangen, da Max seinen Teil des Vertrages (die Zahlung) nicht erfüllt hat.
    • § 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts. Beim Rücktritt vom Vertrag sind die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet, Fritz muss das Buch zurückgeben, und Max muss den bereits geleisteten Kaufpreis erstatten.
    • § 812 BGB: Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung. Sollten Max das Buch erhalten haben, ohne die Gegenleistung zu erbringen, wäre er ungerechtfertigt bereichert und müsste das Buch herausgeben.

Zusammengefasst könnte Fritz die folgenden rechtlichen Schritte einleiten:

  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB): Fritz kann zunächst die Leistung verweigern, bis Max den Kaufpreis zahlt.
  • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB): Fritz kann vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Buches verlangen.
  • Herausgabeanspruch (§ 812 BGB): Fritz könnte auch einen Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, falls Max das Buch unrechtmäßig behalten hat.

Durch diese rechtlichen Schritte kann Fritz versuchen, sein Buch zurückzufordern, falls Max weiterhin den Kaufpreis nicht zahlt.

Aufgabe 2)

Marta ist eine 20-jährige Studentin und hat kürzlich ihre eigene Wohnung gemietet. Im Mietvertrag mit dem Vermieter steht, dass Marta die Miete stets bis zum 3. eines jeden Monats auf das Konto des Vermieters überweisen muss. Eines Tages entscheidet sich Marta, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Sie schickt eine schriftliche Kündigung an den Vermieter. Der Vermieter erhält das Schreiben am 30. Oktober. Am 4. November erfährt Marta, dass sie eine Kündigungsschreiben der Telekom erhalten hat, bezüglich ihres Internetvertrags. Sie ist unsicher, ob diese Kündigung rechtswirksam ist, da sie das Schreiben erst Tage nach dem Erhalt der Kündigung abgeschickt hatte.

a)

1. Stelle fest, ob Martas Kündigung des Mietvertrags rechtswirksam ist.

  • Gehe dabei auf die Voraussetzungen einer Willenserklärung und die speziellen Regelungen für Kündigungen ein.
  • Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung beim Empfänger?

Lösung:

1. Stelle fest, ob Martas Kündigung des Mietvertrags rechtswirksam ist.

  • Gehe dabei auf die Voraussetzungen einer Willenserklärung und die speziellen Regelungen für Kündigungen ein.
  • Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Folge gerichtet ist. Im Falle einer Kündigung sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    • Handlungswille: Marta wollte aktiv die Kündigung ihres Mietvertrags bewirken.
    • Erklärungsbewusstsein: Marta war sich darüber im Klaren, dass ihre Erklärung eine rechtliche Konsequenz, nämlich die Beendigung des Mietverhältnisses, nach sich zieht.
    • Geschäftswille: Marta wollte konkret den Mietvertrag beenden.
    Zusätzlich gelten spezifische Regelungen für Kündigungen:
    • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB).
    • Zugang der Willenserklärung: Die Kündigung wird erst rechtswirksam, wenn sie dem Empfänger, also dem Vermieter, zugegangen ist (§ 130 BGB). Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.
  • Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung beim Empfänger?
  • Der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung. Eine Kündigung wird erst rechtswirksam, wenn sie dem Empfänger rechtzeitig zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat Marta die Kündigung am 30. Oktober zugestellt, daher ist die Kündigung wirksam, da der Vermieter sie vor Beginn des neuen Monats erhalten hat.

b)

2. Analysiere die Kündigung der Telekom an Marta.

  • Wann entfaltet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ihre Wirkung?
  • Ist der Zeitpunkt des Absendens oder des Eingangs der Kündigung ausschlaggebend?
  • Prüfe die rechtlichen Anforderungen anhand der angegebenen gesetzlichen Vorschriften.

Lösung:

2. Analysiere die Kündigung der Telekom an Marta.

  • Wann entfaltet eine empfangsbedürftige Willenserklärung ihre Wirkung?
  • Eine empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Dies bedeutet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen (§ 130 BGB).
  • Ist der Zeitpunkt des Absendens oder des Eingangs der Kündigung ausschlaggebend?
  • Der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim Empfänger ist ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt des Absendens. Das bedeutet, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie tatsächlich dem Empfänger zugegangen ist.
  • Prüfe die rechtlichen Anforderungen anhand der angegebenen gesetzlichen Vorschriften.
  • In diesem Fall hängt die Wirksamkeit der Kündigung der Telekom davon ab, wann Marta die Kündigung tatsächlich erhalten hat. Martas Kündigungsschreiben wurde anscheinend erst Tage nach der tatsächlichen Beendigung des Vertrags durch die Telekom abgeschickt. Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam, wenn sie diesem zugeht. Da Marta das Kündigungsschreiben am 4. November erhalten hat, wäre das auch der Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird. Somit ist die Kündigung der Telekom rechtswirksam, unabhängig davon, wann das Schreiben abgesendet wurde.

c)

3. Betrachte, ob bei den genannten Fällen Formvorschriften eingehalten wurden.

  • Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln die Formvorschriften für Willenserklärungen?
  • Erkläre die Relevanz der §§ 125 und 126 BGB in diesem Zusammenhang.

Lösung:

3. Betrachte, ob bei den genannten Fällen Formvorschriften eingehalten wurden.

  • Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln die Formvorschriften für Willenserklärungen?
  • Die Formvorschriften für Willenserklärungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere sind hier die §§ 125 und 126 BGB relevant:
    • § 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels. Eine Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, sind nichtig.
    • § 126 BGB: Schriftform. Wenn durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben ist, muss die Urkunde die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers enthalten.
  • Erkläre die Relevanz der §§ 125 und 126 BGB in diesem Zusammenhang.
  • Die Relevanz der §§ 125 und 126 BGB ist insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung von Bedeutung.
    • In Martas Fall bezüglich der Kündigung des Mietvertrags muss die Kündigung gemäß § 568 BGB schriftlich erfolgen. Das bedeutet, die Kündigung muss eine eigenhändige Unterschrift enthalten. Da Martas Kündigung schriftlich und fristgerecht am 30. Oktober beim Vermieter eingegangen ist, hat sie die Formvorschriften eingehalten, und die Kündigung ist wirksam.
    • In Bezug auf die Kündigung der Telekom muss ebenfalls geprüft werden, ob die formalen Anforderungen eingehalten wurden. Solche Verträge beinhalten in der Regel auch die Schriftformklausel. Da Marta das Kündigungsschreiben der Telekom am 4. November erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die Kündigung schriftlich erfolgte und formgerecht war. Somit wurde auch hier die Formvorschrift eingehalten, und die Kündigung ist wirksam.

Aufgabe 3)

Anton, ein erfahrener Geschäftsmann, schließt einen Vertrag mit Bernd über den Verkauf seines Sportwagens ab. Der Vertrag enthält Klauseln, die Bernd verpflichten, den Wagen innerhalb eines Monats zu bezahlen, aber auch eine überraschende Klausel, die besagt, dass Bernd Anton weitere 10.000 Euro zahlen muss, wenn er den Wagen nicht innerhalb eines Monats abholt. Nach Unterzeichnung des Vertrags stellt Bernd fest, dass diese Klausel ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringen könnte und kontaktiert seinen Anwalt, um zu erfahren, ob er die Rechtmäßigkeit dieser Klausel anfechten kann.

a)

Bewerte die Situation unter dem Prinzip der Privatautonomie. Inwieweit sind Anton und Bernd frei in ihrer Vertragsgestaltung?

Lösung:

Prinzip der Privatautonomie und Vertragsgestaltung:

  • Privatautonomie: Das Prinzip der Privatautonomie stellt sicher, dass die Parteien ihre Vertragsverhältnisse eigenverantwortlich und frei gestalten können. Es bildet die Grundlage des Vertragsrechts und umfasst mehrere Aspekte wie Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Beendigungsfreiheit.
  • Abschlussfreiheit: Anton und Bernd sind frei in der Entscheidung, ob sie einen Vertrag abschließen möchten oder nicht. Niemand kann sie dazu zwingen, einen Vertrag einzugehen.
  • Inhaltsfreiheit: Die Parteien können die Inhalte und Bedingungen ihres Vertrags frei festlegen, solange diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Hierzu gehört auch die Klausel, die Bernd zur Zahlung weiterer 10.000 Euro verpflichtet, wenn er den Wagen nicht innerhalb eines Monats abholt.
  • Formfreiheit: Prinzipiell können Anton und Bernd den Vertrag in jeder gewünschten Form abschließen, sofern keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften bestehen.
  • Beendigungsfreiheit: Die Parteien können auch frei darüber entscheiden, wann und wie sie das Vertragsverhältnis beenden möchten, solange dies nicht treuwidrig oder sittenwidrig ist.

Rechtliche Grenzen der Inhaltsfreiheit:

  • Die Inhaltsfreiheit findet ihre Grenzen in gesetzlichen Vorschriften und den guten Sitten. Eine Vertragsklausel darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, sonst ist sie unwirksam.
  • Die Klausel, die Bernd zur Zahlung von 10.000 Euro verpflichtet, könnte unangemessen benachteiligend sein, wenn sie Bernd in eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Notlage bringt. Solche Klauseln könnten als sittenwidrig gemäß §138 BGB betrachtet werden.
  • Ein Anwalt wird daher prüfen, ob die Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt und Bernd erfolgreich die Rechtmäßigkeit dieser Klausel anfechten kann.

Zusammenfassend sind Anton und Bernd im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich frei in der Gestaltung ihres Vertrags. Sie müssen jedoch die Grenzen der gesetzlichen Vorschriften und der guten Sitten beachten. Im konkreten Fall von Bernd könnte die Klausel wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung unwirksam sein.

b)

Prüfe, ob die überraschende Klausel über die zusätzliche Zahlung von 10.000 Euro gegen die gesetzlichen Grenzen der Privatautonomie verstößt, insbesondere unter Berücksichtigung des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).

Lösung:

Prüfung der Klausel gemäß § 138 BGB (Sittenwidrigkeit):

  • Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB: Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In § 138 Abs. 2 BGB wird ferner erklärt, dass insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt.

Bewertung der Klausel:

  • Unangemessene Benachteiligung: Die Klausel, die Bernd eine zusätzliche Zahlung von 10.000 Euro auferlegt, wenn er den Wagen nicht innerhalb eines Monats abholt, könnte eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
  • Überraschende Klausel: Zwar ist die Klausel im Vertrag enthalten, aber da sie offenbar überraschend für Bernd ist, könnte sie gegen Treu und Glauben (§ 305c BGB) verstoßen.
  • Unverhältnismäßigkeit: Wenn die Verpflichtung zur Zahlung von 10.000 Euro Bernd in eine wirtschaftliche Notlage bringt, könnte die Klausel als unverhältnismäßig angesehen werden.
  • Sittenwidrigkeit: Wenn die Klausel darauf abzielt, Bernd unter Ausbeutung seiner wirtschaftlichen Zwangslage einen Nachteil zuzufügen, könnte sie gemäß § 138 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein.

Zusammenfassung:

  • Die Klausel über die zusätzliche Zahlung von 10.000 Euro könnte gegen § 138 BGB verstoßen, wenn sie als sittenwidrig einzustufen ist. Bernds Anwalt könnte argumentieren, dass die Klausel sittenwidrig ist, indem er darlegt, dass sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt und unverhältnismäßig ist.
  • Da die Klausel Bernd in eine wirtschaftliche Notlage bringen könnte und überraschend für ihn war, stehen die Chancen gut, dass ein Gericht die Klausel für nichtig erklärt.

c)

Bernd argumentiert, dass die Klausel auch gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt. Untersuche, ob und wie der Verbraucherschutz hier anwendbar ist und welche Relevanz dies für die Gültigkeit der Klausel haben könnte.

Lösung:

Überprüfung der Klausel unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes:

  • Anwendbarkeit des Verbraucherschutzes: Verbraucherschutzvorschriften dienen dem Schutz natürlicher Personen (Verbraucher), die zu privaten Zwecken Rechtsgeschäfte abschließen. Bernd muss also als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln, und Anton muss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB agieren, damit die Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sind.
  • Untersuchung der Vertragsklausel: Die überraschende Klausel über die zusätzliche Zahlung von 10.000 Euro könnte gegen gewisse Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen:
    • AGB-Kontrolle: § 305c BGB besagt, dass überraschende und ungewöhnliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind. Wenn die Vertragsklausel als AGB gewertet wird, könnte dies zur Unwirksamkeit der Klausel führen, weil sie überraschend ist und Bernd hierdurch unangemessen benachteiligt.
    • Unangemessene Benachteiligung: Gemäß § 307 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die Bernd zwingt, 10.000 Euro zusätzlich zu zahlen, wenn er den Wagen nicht innerhalb eines Monats abholt, könnte als unangemessene Benachteiligung angesehen werden.
    • Informationspflichten: Verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten verlangen eine klare und verständliche Darstellung der Vertragsbedingungen. Wenn die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich formuliert ist oder Bernd nicht ausreichend informiert wurde, könnte dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel führen.
  • Relevanz für die Gültigkeit der Klausel: Wenn festgestellt wird, dass die Klausel gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt, kann sie für unwirksam erklärt werden. Dies wäre insbesondere relevant, wenn Bernd als Verbraucher und Anton als Unternehmer eingestuft werden.

Zusammenfassung:

  • Verbraucherschutzvorschriften könnten hier anwendbar sein, wenn Bernd als Verbraucher und Anton als Unternehmer angesehen werden.
  • Die überraschende Klausel könnte gegen Regelungen zur AGB-Kontrolle (§ 305c BGB und § 307 BGB) verstoßen und unwirksam sein, weil sie Bernd unangemessen benachteiligt und überraschend ist.
  • Bernds Anwalt könnte also gute Chancen haben, die Klausel anzufechten, wenn er nachweist, dass sie gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt.

d)

Angenommen, es handelt sich um einen Mangel des Vertrages. Welche rechtlichen Schritte kann Bernd unternehmen, um gegen die Überraschungsklausel vorzugehen, und welche Erfolgsaussichten hätte er dabei?

Lösung:

Rechtliche Schritte und Erfolgsaussichten gegen die Überraschungsklausel:

  • Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung: Bernd kann den Vertrag gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten, wenn er sich bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Bedeutung oder Tragweite der Klausel geirrt hat. Alternativ könnte er den Vertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn Anton die Klausel bewusst verschleiert oder falsch dargestellt hat.

Erfolgsaussichten:

  • Voraussetzungen für Anfechtung: Bernd muss nachweisen können, dass er sich im Irrtum befand oder getäuscht wurde. Dies könnte schwierig sein, wenn die Klausel klar im Vertrag vermerkt war, auch wenn sie überraschend war.
  • Fristen: Bernd muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklären (§ 121 Abs. 1 BGB).
  • Unwirksamkeit nach AGB-Recht: Wenn die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eingestuft wird, könnte sie gemäß § 305c BGB (überraschende Klausel) oder § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) unwirksam sein.
  • Vermutung: Die Erfolgsaussichten sind hier höher, da die Klausel Bernd überraschend auferlegt wurde und für ihn eine unangemessene finanzielle Belastung darstellt.
  • Sittenwidrigkeit: Wenn die Klausel gegen die guten Sitten verstößt, könnte sie gemäß § 138 BGB nichtig sein. Bernd müsste nachweisen, dass die Klausel ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringt und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  • Einschätzung: Auch hier bestehen gute Erfolgsaussichten, insbesondere wenn Bernd detailliert darlegen kann, wie die Klausel zu seiner wirtschaftlichen Notlage führt.
  • Beratung durch Anwalt: Bernd sollte einen Anwalt konsultieren, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen. Der Anwalt kann die Klausel prüfen, ein Schreiben zur Anfechtung oder Unwirksamkeit aufsetzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Zusammenfassung:

  • Bernd hat mehrere rechtliche Ansätze, um gegen die überraschende Klausel vorzugehen. Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Unwirksamkeit nach AGB-Recht und Sittenwidrigkeit sind mögliche Optionen.
  • Die Erfolgsaussichten sind generell gut, insbesondere im Rahmen der AGB-Kontrolle und der Sittenwidrigkeit, da die Klausel überraschend ist und Bernd unangemessen benachteiligt. Eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt erhöht die Erfolgschancen.

Aufgabe 4)

Paul, ein Bauunternehmer, verletzt den Fußgänger Max durch fahrlässiges Handeln. Max erleidet materielle und immaterielle Schäden. Max verlangt von Paul Schadensersatz unter Berufung auf §§ 823, 826, 249 BGB. Paul behauptet, Max habe selbst zur Verschlimmerung seiner Verletzungen beigetragen, indem er nicht rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Paul vertritt die Auffassung, dass er deshalb nicht oder nur teilweise haften müsse.

a)

Prüfe, ob Paul nach § 823 BGB Schadensersatz an Max leisten muss. Gehe dabei auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 BGB ein und erkläre, ob diese in diesem Fall erfüllt sind.

Lösung:

Um zu prüfen, ob Paul nach § 823 BGB Schadensersatz an Max leisten muss, müssen wir die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 BGB analysieren und prüfen, ob diese im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB lauten:
  • Rechtsgutverletzung
  • Handlung
  • Widerrechtlichkeit
  • Verschulden
  • Schaden
  • Kausalität
Prüfung der einzelnen Voraussetzungen:
  • Rechtsgutverletzung: Max hat materielle und immaterielle Schäden erlitten. Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit handelt es sich um eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
  • Handlung: Paul hat durch fahrlässiges Handeln den Fußgänger Max verletzt. Eine Handlung liegt somit vor.
  • Widerrechtlichkeit: Eine Handlung ist widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da kein Rechtfertigungsgrund im Fall genannt ist, ist die Handlung von Paul widerrechtlich.
  • Verschulden: Paul hat fahrlässig gehandelt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde (§ 276 Abs. 2 BGB). Paul hat durch die Verletzungshandlung diese Sorgfalt nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt.
  • Schaden: Max hat sowohl materielle als auch immaterielle Schäden erlitten. Ein Schaden liegt somit vor.
  • Kausalität: Zwischen Pauls Handlung und dem Schaden von Max muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist in dem Fall gegeben, da Max durch Pauls fahrlässiges Handeln verletzt wurde.

Da alle Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sind, muss Paul grundsätzlich Schadensersatz an Max leisten.

Nun ist zu prüfen, ob Max durch eigenes Verhalten zur Verschlimmerung der Verletzungen beigetragen hat und sich dies anspruchsmindernd auswirkt. Dies folgt aus der Mitverschuldensregelung des § 254 BGB.

Nach § 254 BGB mindert sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens in erheblichem Maße mitgewirkt hat. Da Max es unterlassen hat, rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, könnte hier eine Minderung des Schadensersatzanspruchs in Betracht kommen. Das würde jedoch eine genaue Prüfung der Umstände und eine Abwägung der Verantwortlichkeiten von Paul und Max erfordern.

Zusammenfassend:

  • Paul ist nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Eine mögliche Minderung des Anspruchs aufgrund von Mitverschulden nach § 254 BGB ist zu prüfen.

b)

Erörtere, ob Max neben den materiellen Schäden auch immaterielle Schäden nach § 253 BGB geltend machen kann. Begründe Deine Antwort.

Lösung:

Um zu klären, ob Max neben den materiellen Schäden auch immaterielle Schäden nach § 253 BGB geltend machen kann, müssen wir die Voraussetzungen und Bedingungen des § 253 BGB betrachten.

Die Anspruchsvoraussetzungen für immaterielle Schäden nach § 253 BGB:
  • Keine Naturalrestitution möglich (§ 249 BGB).
  • Rechtsgut verletzt, welches die Vorschrift zum Schutz immaterieller Werte vorsieht.
  • Schmerzensgeldanspruch.
Prüfung der einzelnen Voraussetzungen:
  • Keine Naturalrestitution möglich: Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution). Dies ist bei immateriellen Schäden oft nicht möglich, da es sich um nicht greifbare Verluste wie Schmerzen, Leiden oder entgangene Lebensfreude handelt.
  • Rechtsgut verletzt: Eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch fahrlässiges Handeln (wie im Fall von Paul) ist eine Rechtsgutsverletzung, die nach § 253 BGB einen immateriellen Schaden darstellt.
  • Schmerzensgeldanspruch: § 253 Abs. 2 BGB sieht vor, dass in Fällen von Körper- oder Gesundheitsverletzungen eine billige Entschädigung in Geld gewährt werden kann, wenn der immaterielle Schaden nicht anders ausgeglichen werden kann. Dies wird allgemein als „Schmerzensgeld“ bezeichnet.

Da Max durch das fahrlässige Verhalten von Paul körperlich verletzt wurde und materielle und immaterielle Schäden erlitten hat, sind die Voraussetzungen des § 253 BGB zur Geltendmachung von immateriellen Schäden gegeben.

Zusammenfassend:

  • Max kann neben den materiellen Schäden auch immaterielle Schäden als Schmerzensgeld nach § 253 BGB geltend machen.
  • Die Voraussetzungen, wie die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und das Vorliegen immaterieller Schäden, sind erfüllt.
  • Eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) ist gerechtfertigt, da die immateriellen Schäden nicht durch Naturalrestitution ausgeglichen werden können.

c)

Analysiere, ob Paul sich auf ein Mitverschulden von Max nach § 254 BGB berufen kann und ob dies zu einer Minderung seines Ersatzanspruchs führen würde.

Lösung:

Um zu prüfen, ob Paul sich auf ein Mitverschulden von Max nach § 254 BGB berufen kann und ob dies zu einer Minderung des Ersatzanspruchs führt, müssen wir die Regelungen aus § 254 BGB und die gegebenen Umstände analysieren. § 254 BGB regelt die Mitverschuldenshaftung und besagt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemindert werden kann, soweit dieser bei der Entstehung des Schadens in erheblichem Maße mitgewirkt hat.

Prüfung der Mitverschuldensregelungen nach § 254 BGB:
  • Mitverschulden des Geschädigten: Max hat angeblich nicht rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch genommen, was zur Verschlimmerung seiner Verletzungen beigetragen haben könnte. Um von einem Mitverschulden sprechen zu können, muss Max gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung verstoßen haben.
  • Ursächlicher Beitrag zum Schaden: Es muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang das Unterlassen der rechtzeitigen medizinischen Hilfe tatsächlich zu einer Verschlimmerung der Verletzungen und damit zu einem erhöhten Schadensumfang geführt hat. Hierzu wäre eine genaue medizinische Untersuchung erforderlich.
  • Billigkeitsabwägung: § 254 BGB erfordert eine Abwägung der Verantwortlichkeiten beider Parteien. Dies bedeutet, dass die Gesamtumstände und das Verhalten von Paul und Max bei der Schadensentstehung und -entwicklung berücksichtigt werden müssen. Es muss geprüft werden, in welchem Maß Pauls fahrlässiges Handeln und in welchem Maß das Unterlassen von Max zur Schadensentstehung beigetragen haben.
Zusammenfassend:
  • Paul kann sich grundsätzlich auf ein Mitverschulden von Max nach § 254 BGB berufen, wenn Max tatsächlich durch das Unterlassen rechtzeitiger medizinischer Hilfe zur Verschlimmerung seines Schadens beigetragen hat.
  • Ob und in welchem Umfang dies zu einer Minderung des Ersatzanspruchs führt, hängt von einer genauen Untersuchung und Abwägung der jeweiligen Verantwortlichkeiten und des tatsächlichen Beitrags von Max zur Schadensentwicklung ab.
  • Falls festgestellt wird, dass Max zu einem erheblichen Teil zur Verschlimmerung seines Schadens beigetragen hat, dann kann dies zu einer anteiligen Minderung seines Schadensersatzanspruchs führen.

d)

Berechne, inwiefern die Differenzhypothese zur Anwendung kommen könnte, und führe einen möglichen Berechnungsansatz für den Schaden von Max aus. Berücksichtige dabei sowohl den konkreten als auch den abstrakten Schaden.

Lösung:

Um den Schaden von Max zu berechnen und die Differenzhypothese anzuwenden, müssen wir den Zustand feststellen, in dem Max sich befindet, und ihn mit dem Zustand vergleichen, in dem er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde. Dies ist die Kernidee der Differenzhypothese, die dazu dient, den tatsächlich entstandenen Schaden zu beziffern.

Schritte zur Anwendung der Differenzhypothese:
  • Status quo feststellen: Bestimme den aktuellen Zustand (materiell und immateriell) von Max nach dem schädigenden Ereignis.
  • Kausalität prüfen: Welcher Zustand wäre bei ordnungsgemäßer Handlung (also ohne Pauls fahrlässiges Verhalten) eingetreten?
  • Berechnung des konkreten Schadens: Differenz zwischen tatsächlichem Zustand und hypothetischem Zustand.
  • Berücksichtigung des abstrakten Schadens: Mögliche fiktive Kosten, wie z.B. entgangene Einnahmen (Verdienstausfall).
Berechnungsansatz für den Schaden von Max:
  • Materieller Schaden:
    • Arzt- und Krankenhauskosten: €5.000
    • Rehabilitationskosten: €3.000
    • Reparaturkosten für beschädigte Kleidung oder Gegenstände: €1.000
    • Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit (pro Monat €2.000 für 3 Monate): €6.000
    Gesamt: €15.000
  • Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld):
    • Bekanntlich schwerer verstörender Schock und Schmerzen: €10.000
    Gesamt: €10.000
Gesamtschaden: Materieller Schaden (€15.000) + Immaterieller Schaden (€10.000) = €25.000

Es ist nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Mitverschulden von Max anzurechnen ist. Falls Max durch nicht rechtzeitige medizinische Maßnahme den Schaden verschlimmert hat, könnte ein bestimmter Prozentsatz des Schadensanteils von der Schadenssumme abgezogen werden.

Beispiel für Mitverschulden:
  • Wenn festgestellt wird, dass Max zu 20% selbst zur Verschlimmerung beigetragen hat, würde der Schaden entsprechend gemindert werden:
  • Gesamtschaden ohne Mitverschulden: €25.000
  • Abzug für Mitverschulden (20% von €25.000): €5.000
  • Gesamtschaden nach Berücksichtigung des Mitverschuldens: €20.000

Schließlich wäre Paul verpflichtet, einen Schadensersatz von €20.000 an Max zu zahlen, sofern ein Mitverschulden von 20% angemessen ist. Diese Berechnung wäre jedoch stark vom tatsächlichen Mitverschuldensgrad abhängig.

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