Insolvenzrecht - Cheatsheet
Definition und Bedeutung der Insolvenz
Definition:
Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, führt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
Details:
- Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO).
- Zweck des Insolvenzverfahrens: Gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und Möglichkeit der finanziellen Sanierung.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers.
- Insolvenzverwalter: Verwalter vertritt die Insolvenzmasse, Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Schuldners.
Antragsberechtigung und -voraussetzungen
Definition:
Bezeichnet, wer einen Insolvenzantrag stellen darf und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Details:
- Antragsberechtigung: Schuldner, Gläubiger, gesetzlicher Vertreter des Schuldners (§13 InsO)
- Antragstellung: Schriftlich, unter Angabe von Gründen (§13 InsO)
- Eröffnungsgrund: Drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (§17 InsO)
- Pflicht zur Antragstellung: Bei juristischen Personen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von 3 Wochen (§15a InsO)
Rechte und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Definition:
Der vorläufige Insolvenzverwalter verwaltet das Vermögen des Schuldners und sichert dieses. Er überwacht die Geschäftstätigkeit und soll die Gläubigerinteressen wahren.
Details:
- Schutz des Schuldnervermögens
- Überwachung der Geschäftstätigkeit
- Erstellung eines Berichts an das Insolvenzgericht
- Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse
- Verhinderung von Vermögensverfügungen des Schuldners
- Überwachung von Zahlungen
- Einziehung von Forderungen und Fortführung von Verträgen – je nach Einsetzung und Aufgabenbereich
Eröffnungsbeschluss und seine Rechtsfolgen
Definition:
Beschluss des Insolvenzgerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Details:
- §27 InsO: Inhalt des Beschlusses
- Veröffentlichungspflicht: Bekanntmachungen im Internet
- Rechtsfolgen: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 80 InsO)
- Vermögensmasse gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO)
- Kündigungsrechte des Verwalters (§ 109 InsO)
- Sicherungsrechtlicher Gläubiger: Verwertungsrecht (§ 170 InsO)
- Ggf. Rückschlagsperre (§ 88 InsO)
Insolvenzanfechtung
Definition:
Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, um die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten.
Details:
- Gesetzliche Grundlage in §§ 129 ff. InsO
- Voraussetzungen: Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Anfechtungsgrund
- Anfechtungsfristen unterschiedlich: z.B. § 130 InsO (3 Monate), § 133 InsO (10 Jahre)
- Typische Anfechtungsgründe: unentgeltliche Verfügung (§ 134 InsO), vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)
Verwertungsstrategien und -methoden
Definition:
Verwertungsstrategien und -methoden beziehen sich auf die Prozesse und Ansätze, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur bestmöglichen Realisierung und Verwertung des insolventen Vermögens angewendet werden.
Details:
- Verwertung durch Verkauf: Veräußerung von Vermögensgegenständen.
- Verwertung durch Aufteilung: Spaltung von Vermögensteilen zur getrennten Verwertung.
- Verwertung durch Fortführung: Weiterführung des Unternehmens zur höheren Wertschöpfung.
- Zwangsversteigerung: Gerichtlich angeordnete Versteigerung von Vermögenswerten.
Ziele und Inhalte eines Insolvenzplans
Definition:
Details:
- Ziele: Sanierung des Schuldners, bestmögliche Gläubigerbefriedigung
- Inhalte: Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger, Fortführung oder Verwertung des Unternehmens, Quotenregelungen, ggf. Maßnahmen zur Restrukturierung
- Erstellung: Vom Schuldner oder Insolvenzverwalter, Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich
- Rechtsgrundlage: §§ 217 ff. InsO
Rechtsfolgen der Planbestätigung
Definition:
Details:
- Planbestätigung führt zur Rechtskraft des Insolvenzplans
- Altgläubiger verlieren ihre ursprünglichen Forderungen und erhalten die im Plan vorgesehenen Quoten
- Planerfüllung wird überwacht vom Insolvenzverwalter oder Sachwalter
- Mögliche Restschuldbefreiung für den Schuldner nach Planerfüllung
- Rechtsanfechtungen gegen den bestätigten Plan sind nur eingeschränkt möglich (\textit{§ 253 InsO})
- Drittwirkung: auch gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben
- Vergleichbarer Rechtsschutz wie bei gerichtlichen Entscheidungen