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Insolvenzrecht - Cheatsheet
Insolvenzrecht - Cheatsheet Definition und Bedeutung der Insolvenz Definition: Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, führt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Details: Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO). Zweck des Insolvenzverfahrens: Gleichmäßige Befriedigung ...

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Insolvenzrecht - Cheatsheet

Definition und Bedeutung der Insolvenz

Definition:

Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, führt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.

Details:

  • Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO).
  • Zweck des Insolvenzverfahrens: Gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und Möglichkeit der finanziellen Sanierung.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers.
  • Insolvenzverwalter: Verwalter vertritt die Insolvenzmasse, Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Schuldners.

Antragsberechtigung und -voraussetzungen

Definition:

Bezeichnet, wer einen Insolvenzantrag stellen darf und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.

Details:

  • Antragsberechtigung: Schuldner, Gläubiger, gesetzlicher Vertreter des Schuldners (§13 InsO)
  • Antragstellung: Schriftlich, unter Angabe von Gründen (§13 InsO)
  • Eröffnungsgrund: Drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (§17 InsO)
  • Pflicht zur Antragstellung: Bei juristischen Personen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von 3 Wochen (§15a InsO)

Rechte und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Definition:

Der vorläufige Insolvenzverwalter verwaltet das Vermögen des Schuldners und sichert dieses. Er überwacht die Geschäftstätigkeit und soll die Gläubigerinteressen wahren.

Details:

  • Schutz des Schuldnervermögens
  • Überwachung der Geschäftstätigkeit
  • Erstellung eines Berichts an das Insolvenzgericht
  • Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse
  • Verhinderung von Vermögensverfügungen des Schuldners
  • Überwachung von Zahlungen
  • Einziehung von Forderungen und Fortführung von Verträgen – je nach Einsetzung und Aufgabenbereich

Eröffnungsbeschluss und seine Rechtsfolgen

Definition:

Beschluss des Insolvenzgerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Details:

  • §27 InsO: Inhalt des Beschlusses
  • Veröffentlichungspflicht: Bekanntmachungen im Internet
  • Rechtsfolgen: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 80 InsO)
  • Vermögensmasse gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO)
  • Kündigungsrechte des Verwalters (§ 109 InsO)
  • Sicherungsrechtlicher Gläubiger: Verwertungsrecht (§ 170 InsO)
  • Ggf. Rückschlagsperre (§ 88 InsO)

Insolvenzanfechtung

Definition:

Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, um die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten.

Details:

  • Gesetzliche Grundlage in §§ 129 ff. InsO
  • Voraussetzungen: Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Anfechtungsgrund
  • Anfechtungsfristen unterschiedlich: z.B. § 130 InsO (3 Monate), § 133 InsO (10 Jahre)
  • Typische Anfechtungsgründe: unentgeltliche Verfügung (§ 134 InsO), vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

Verwertungsstrategien und -methoden

Definition:

Verwertungsstrategien und -methoden beziehen sich auf die Prozesse und Ansätze, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur bestmöglichen Realisierung und Verwertung des insolventen Vermögens angewendet werden.

Details:

  • Verwertung durch Verkauf: Veräußerung von Vermögensgegenständen.
  • Verwertung durch Aufteilung: Spaltung von Vermögensteilen zur getrennten Verwertung.
  • Verwertung durch Fortführung: Weiterführung des Unternehmens zur höheren Wertschöpfung.
  • Zwangsversteigerung: Gerichtlich angeordnete Versteigerung von Vermögenswerten.

Ziele und Inhalte eines Insolvenzplans

Definition:

Details:

  • Ziele: Sanierung des Schuldners, bestmögliche Gläubigerbefriedigung
  • Inhalte: Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger, Fortführung oder Verwertung des Unternehmens, Quotenregelungen, ggf. Maßnahmen zur Restrukturierung
  • Erstellung: Vom Schuldner oder Insolvenzverwalter, Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich
  • Rechtsgrundlage: §§ 217 ff. InsO

Rechtsfolgen der Planbestätigung

Definition:

Details:

  • Planbestätigung führt zur Rechtskraft des Insolvenzplans
  • Altgläubiger verlieren ihre ursprünglichen Forderungen und erhalten die im Plan vorgesehenen Quoten
  • Planerfüllung wird überwacht vom Insolvenzverwalter oder Sachwalter
  • Mögliche Restschuldbefreiung für den Schuldner nach Planerfüllung
  • Rechtsanfechtungen gegen den bestätigten Plan sind nur eingeschränkt möglich (\textit{§ 253 InsO})
  • Drittwirkung: auch gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben
  • Vergleichbarer Rechtsschutz wie bei gerichtlichen Entscheidungen
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