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Internationalen Privatrecht I - Cheatsheet
Internationalen Privatrecht I - Cheatsheet Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts Definition: Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts (IPR): Regeln, die das anzuwendende nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen. Details: IPR entscheidet, welches nationale Recht bei internationalen Fällen zur Anwendung kommt. Kollisionsrecht: Normen, die...

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Internationalen Privatrecht I - Cheatsheet

Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts

Definition:

Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts (IPR): Regeln, die das anzuwendende nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen.

Details:

  • IPR entscheidet, welches nationale Recht bei internationalen Fällen zur Anwendung kommt.
  • Kollisionsrecht: Normen, die Kollisionen zwischen verschiedenen nationalen Rechtsordnungen regeln.
  • IPR umfasst auch das internationale Zivilverfahrensrecht zur internationalen Zuständigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
  • Vorrang von Staatsverträgen und EU-Verordnungen (z.B. Rom I, Rom II).
  • Besondere Bedeutung in Bereichen wie Familienrecht, Vertragsrecht und Deliktsrecht.

Anknüpfungspunkte: Einheitliche und kumulative Anknüpfung

Definition:

Anknüpfungspunkte determinieren geltende Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Einheitliche Anknüpfung = eine Rechtsordnung, kumulative Anknüpfung = mehrere Rechtsordnungen.

Details:

  • Einheitliche Anknüpfung: Ein Anknüpfungspunkt, z.B Rechtswahl in einem Vertrag
  • Kumulative Anknüpfung: Mehrere Anknüpfungspunkte, z.B Staatsangehörigkeit beider Parteien

Statutentheorie

Definition:

Definiert die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zu einer Rechtsordnung, um die anwendbaren materiellen Rechtsnormen festzulegen.

Details:

  • Anknüpfungspunkt: Bestimmung, welches Recht Anwendung findet.
  • Kollisionsnormen: Regeln der Anknüpfung und des anzuwendenden Rechts.
  • Gesetzesauslegung: Interpretation zur Ermittlung des relevanten Rechts.
  • Unterscheidung: Personalstatut (z.B. Staatsangehörigkeit) vs. Sachstatut (z.B. Ort der Sache).
  • Einheitlichkeit: Bemühen um einheitliche Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen.

Renvoi (Rück- und Weiterverweisung)

Definition:

Renvoi bezeichnet die Rück- und Weiterverweisung im Internationalen Privatrecht (IPR), wobei auf das IPR eines anderen Staates verwiesen wird.

Details:

  • Rückverweisung: Anwendung des IPR des ausländischen Staates führt zur Rückverweisung ins deutsche Recht.
  • Weiterverweisung: Anwendung des IPR des ausländischen Staates führt zur Weiterverweisung an das Recht eines dritten Staates.
  • Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB regelt den Renvoi im deutschen Recht.
  • Ziel: Harmonisierung und Vermeidung von Rechtskollisionen zwischen verschiedenen nationalen Regelungen.

Parteiautonomie im internationalen Vertragsrecht

Definition:

Parteiautonomie erlaubt den Vertragsparteien, das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen.

Details:

  • Wahl des anwendbaren Rechts muss explizit oder eindeutig sein.
  • Grenzen durch zwingendes Recht und ordnungspolitische Vorschriften des Forumstaates.
  • Rechtswahlklausel: Klare Formulierung im Vertrag notwendig.
  • Anwendungsfall: Häufig in internationalen Handelsverträgen.
  • EU-Recht: Rom I-Verordnung (Art. 3)
  • Geltungsbereich: Gilt für vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug.

UN-Kaufrecht (CISG)

Definition:

Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt internationale Warenkaufverträge und ist seit 1988 für Deutschland in Kraft.

Details:

  • Anwendungsbereich: Internationale Warenkaufverträge zwischen Vertragsstaaten
  • Primär dispositive Vorschriften, abänderbar durch Parteivereinbarung
  • Wichtige Regelungen: Vertragsschluss, Rechte und Pflichten der Parteien, Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen
  • Kein Anwendungsbereich: Verträge über Dienstleistungen, Immobilien, Wertpapiere, Geld
  • Art. 1-13: Allgemeine Bestimmungen
  • Art. 14-24: Vertragsschluss
  • Art. 25-88: Rechte und Pflichten der Parteien, Rechtsbehelfe

Kollisionsnormen für Ehe und Scheidung

Definition:

Regeln, die bestimmen, welches nationale Recht auf internationale Ehen und Scheidungen anzuwenden ist.

Details:

  • Art. 13 und 17 EGBGB regeln Ehefähigkeit und Eheschließung
  • Art. 17b EGBGB betrifft das anwendbare Scheidungsrecht
  • Rom III-VO für EU-Staaten maßgeblich bei Scheidungen (Wahlmöglichkeiten)
  • Subsidiär EGBGB, wenn keine europäische Regelung greift
  • Anknüpfungspunkte: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit

Zuständigkeitsregelungen in der EU

Definition:

Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der EU.

Details:

  • Rechtsgrundlage: Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).
  • Grundsatz: Wohnsitz des Beklagten maßgeblich ({\textit{Art. 4, 5 Brüssel Ia-VO}}).
  • Besondere Zuständigkeiten: z.B. Vertragssachen ({\textit{Art. 7(1) Brüssel Ia-VO}}), Deliktsachen ({\textit{Art. 7(2) Brüssel Ia-VO}}), Verbrauchersachen ({\textit{Art. 17-19 Brüssel Ia-VO}}).
  • Ausschließliche Zuständigkeiten ({\textit{Art. 24 Brüssel Ia-VO}}): z.B. unbewegliche Sachen.
  • Prorogation ({\textit{Art. 25 Brüssel Ia-VO}}): Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Parteien.
  • Lis pendens ({\textit{Art. 29-32 Brüssel Ia-VO}}): Parallelverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten vermeiden.
  • Automatische Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ({\textit{Kapitel III Brüssel Ia-VO}}).
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