Internationalen Privatrecht I - Cheatsheet
Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts
Definition:
Definition und Bedeutung des Internationalen Privatrechts (IPR): Regeln, die das anzuwendende nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen.
Details:
- IPR entscheidet, welches nationale Recht bei internationalen Fällen zur Anwendung kommt.
- Kollisionsrecht: Normen, die Kollisionen zwischen verschiedenen nationalen Rechtsordnungen regeln.
- IPR umfasst auch das internationale Zivilverfahrensrecht zur internationalen Zuständigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
- Vorrang von Staatsverträgen und EU-Verordnungen (z.B. Rom I, Rom II).
- Besondere Bedeutung in Bereichen wie Familienrecht, Vertragsrecht und Deliktsrecht.
Anknüpfungspunkte: Einheitliche und kumulative Anknüpfung
Definition:
Anknüpfungspunkte determinieren geltende Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Einheitliche Anknüpfung = eine Rechtsordnung, kumulative Anknüpfung = mehrere Rechtsordnungen.
Details:
- Einheitliche Anknüpfung: Ein Anknüpfungspunkt, z.B Rechtswahl in einem Vertrag
- Kumulative Anknüpfung: Mehrere Anknüpfungspunkte, z.B Staatsangehörigkeit beider Parteien
Statutentheorie
Definition:
Definiert die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zu einer Rechtsordnung, um die anwendbaren materiellen Rechtsnormen festzulegen.
Details:
- Anknüpfungspunkt: Bestimmung, welches Recht Anwendung findet.
- Kollisionsnormen: Regeln der Anknüpfung und des anzuwendenden Rechts.
- Gesetzesauslegung: Interpretation zur Ermittlung des relevanten Rechts.
- Unterscheidung: Personalstatut (z.B. Staatsangehörigkeit) vs. Sachstatut (z.B. Ort der Sache).
- Einheitlichkeit: Bemühen um einheitliche Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen.
Renvoi (Rück- und Weiterverweisung)
Definition:
Renvoi bezeichnet die Rück- und Weiterverweisung im Internationalen Privatrecht (IPR), wobei auf das IPR eines anderen Staates verwiesen wird.
Details:
- Rückverweisung: Anwendung des IPR des ausländischen Staates führt zur Rückverweisung ins deutsche Recht.
- Weiterverweisung: Anwendung des IPR des ausländischen Staates führt zur Weiterverweisung an das Recht eines dritten Staates.
- Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB regelt den Renvoi im deutschen Recht.
- Ziel: Harmonisierung und Vermeidung von Rechtskollisionen zwischen verschiedenen nationalen Regelungen.
Parteiautonomie im internationalen Vertragsrecht
Definition:
Parteiautonomie erlaubt den Vertragsparteien, das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen.
Details:
- Wahl des anwendbaren Rechts muss explizit oder eindeutig sein.
- Grenzen durch zwingendes Recht und ordnungspolitische Vorschriften des Forumstaates.
- Rechtswahlklausel: Klare Formulierung im Vertrag notwendig.
- Anwendungsfall: Häufig in internationalen Handelsverträgen.
- EU-Recht: Rom I-Verordnung (Art. 3)
- Geltungsbereich: Gilt für vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug.
UN-Kaufrecht (CISG)
Definition:
Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt internationale Warenkaufverträge und ist seit 1988 für Deutschland in Kraft.
Details:
- Anwendungsbereich: Internationale Warenkaufverträge zwischen Vertragsstaaten
- Primär dispositive Vorschriften, abänderbar durch Parteivereinbarung
- Wichtige Regelungen: Vertragsschluss, Rechte und Pflichten der Parteien, Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen
- Kein Anwendungsbereich: Verträge über Dienstleistungen, Immobilien, Wertpapiere, Geld
- Art. 1-13: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 14-24: Vertragsschluss
- Art. 25-88: Rechte und Pflichten der Parteien, Rechtsbehelfe
Kollisionsnormen für Ehe und Scheidung
Definition:
Regeln, die bestimmen, welches nationale Recht auf internationale Ehen und Scheidungen anzuwenden ist.
Details:
- Art. 13 und 17 EGBGB regeln Ehefähigkeit und Eheschließung
- Art. 17b EGBGB betrifft das anwendbare Scheidungsrecht
- Rom III-VO für EU-Staaten maßgeblich bei Scheidungen (Wahlmöglichkeiten)
- Subsidiär EGBGB, wenn keine europäische Regelung greift
- Anknüpfungspunkte: gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit
Zuständigkeitsregelungen in der EU
Definition:
Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der EU.
Details:
- Rechtsgrundlage: Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).
- Grundsatz: Wohnsitz des Beklagten maßgeblich ({\textit{Art. 4, 5 Brüssel Ia-VO}}).
- Besondere Zuständigkeiten: z.B. Vertragssachen ({\textit{Art. 7(1) Brüssel Ia-VO}}), Deliktsachen ({\textit{Art. 7(2) Brüssel Ia-VO}}), Verbrauchersachen ({\textit{Art. 17-19 Brüssel Ia-VO}}).
- Ausschließliche Zuständigkeiten ({\textit{Art. 24 Brüssel Ia-VO}}): z.B. unbewegliche Sachen.
- Prorogation ({\textit{Art. 25 Brüssel Ia-VO}}): Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Parteien.
- Lis pendens ({\textit{Art. 29-32 Brüssel Ia-VO}}): Parallelverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten vermeiden.
- Automatische Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ({\textit{Kapitel III Brüssel Ia-VO}}).