Jugendstrafrecht - Cheatsheet
Rechtsquellen und Prinzipien des Jugendstrafrechts
Definition:
Gesetzliche Grundlagen und fundamentale Prinzipien, die im Jugendstrafrecht angewendet werden.
Details:
- Rechtsquellen: JGG, StGB, GG, EMRK
- Erziehungsgrundsatz (§ 2 JGG): Vorrang der erzieherischen Maßnahmen
- Schuldprinzip: Reduzierte Schuldfähigkeit
- Legalitätsprinzip: Zurückhaltung bei Verfolgung (Diversion)
- Opferschutz: Wahrung der Opferinteressen
- Resozialisierung: Wiedereingliederung in die Gesellschaft
- Verhältnis zu Erwachsenenstrafrecht: Spezielle Vorschriften für Jugend- und Heranwachsende (§§ 105, 106 JGG)
- Subsidiaritätsprinzip: formelles Strafverfahren als letztes Mittel
Erziehungsmaßregeln gemäß § 9 JGG
Definition:
Maßnahmen zur Erziehung jugendlicher Straftäter, keine Strafen im eigentlichen Sinne
Details:
- Ziel: Vermeidung weiterer Straftaten durch pädagogische Einwirkung
- Arten: Weisungen (§ 10 JGG), Erziehungsbeistand (§ 12 JGG), Betreuungshelfer (§ 12 JGG)
- Grundlage: individueller Förderbedarf des Jugendlichen
Verfahrensbeteiligte und ihre Rollen im Jugendstrafverfahren
Definition:
Beteiligte im Jugendstrafverfahren und ihre spezifischen Rollen.
Details:
- Jugendrichter: Leitung des Verfahrens, Urteilsfindung.
- Staatsanwalt: Anklagevertretung, Ermittlungstätigkeit.
- Verteidiger: Interessenvertretung des Beschuldigten, Verteidigungsstrategien.
- Jugendgerichtshilfe: Sozialpädagogische Begleitung, erstellt Berichte.
- Erziehungsberechtigte: Unterstützung und Anwesenheitspflicht.
- Der oder die Beschuldigte: Zentraler Verfahrensbeteiligter, unterliegt bestimmten Rechten und Pflichten.
- Opfer (bei Straftaten mit geschädigten Personen): Kann als Zeuge auftreten, hat Antragsrechte.
Definierte Erziehungsmaßregeln im JGG
Definition:
Erziehungsmaßregeln sind Maßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), die auf die Erziehung und positive Entwicklung des Jugendlichen abzielen.
Details:
- § 9 JGG: Erziehungsmaßregeln sind keine Strafen, sondern sollen erzieherischen Einfluss nehmen.
- Umgang mit dem Jugendlichen steht im Vordergrund: Erziehung, Unterstützung, Hilfe.
- Beispiele: Weisungen (§ 10 JGG), Erziehungsbeistand (§ 12 JGG), Heimerziehung (§ 13 JGG).
- Ziel: individuelle, soziale und berufliche Förderung des Jugendlichen.
Zuchtmittel und ihre Anwendung
Definition:
Maßnahmen, die der Erziehung von Jugendlichen dienen, wenn diese eine Straftat begangen haben. Ziel: Disziplin und Verhaltensänderung.
Details:
- Zuchtmittel gem. § 13 JGG: Verweis, Auflagen, Jugendarrest.
- Verweis: Rüge des Fehlverhaltens.
- Auflagen: Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen.
- Jugendarrest: Freiheitsentzug bis 4 Wochen, versch. Arten (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest).
- Anwendung: Erziehung an erster Stelle, Verhältnismäßigkeit, keine Vorstrafen.
Ablauf eines Jugendstrafverfahrens
Definition:
Schritte im Jugendstrafverfahren, von der Verfahrenseinleitung bis zur Sanktion.
Details:
- Einleitung des Verfahrens: polizeiliche Ermittlung, Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage.
- Erziehungsbeistand: Unterstützung bereits im Ermittlungsverfahren möglich.
- Anklage oder Einstellung: Entscheidung durch Staatsanwaltschaft.
- Hauptverfahren: Verhandlung vor dem Jugendrichter.
- Urteil: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendarrest oder Jugendstrafe.
- Rechtsmittel: Berufung oder Revision möglich.
Präventionsstrategien und -programme gegen Jugendkriminalität
Definition:
Präventionsstrategien und -programme zielen darauf ab, Jugendkriminalität durch frühzeitige Interventionen und Maßnahmen zu verhindern. Kernaspekte sind die Förderung von Bildung, soziales Engagement und Bewältigungsstrategien.
Details:
- Fokus auf Risikofaktoren: Bildung, Familie, sozialen Umfeld
- Programme wie Anti-Gewalt-Training, soziale Arbeit und Mentoring
- Zusammenarbeit von Schulen, Jugendämtern und Polizei
- Zielsetzung: Reduktion von Rückfallquoten und Förderung positiver Entwicklung
Jugendstrafe und ihre Voraussetzungen
Definition:
Jugendstrafe: spezielle Strafe für Jugendliche (§ 17 JGG), wenn keine Maßregel der Besserung/Hilfe ausreicht.
Details:
- Voraussetzungen gemäß § 18 JGG:
- Jugendliche(r) zwischen 14 und 17 Jahren
- Tat aus Jugendverfehlung (strafrechtlich relevant)
- Verhängung notwendig für Erziehung
- Dauer: mindestens 6 Monate, maximal 10 Jahre