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Kartellrecht II - Exam
Kartellrecht II - Exam Aufgabe 1) Kontext: Die XGmbH und YGmbH sind zwei große Unternehmen im Bereich der Telekommunikation in Deutschland. Beide Unternehmen haben eine marktbeherrschende Stellung in verschiedenen Regionen Deutschlands. Nachdem sie festgestellt haben, dass ihre Gewinnmargen sinken, beschließen sie, ihre Preise für bestimmte Dienstleistungen abzustimmen, um den Wettbewerb untereina...

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Kartellrecht II - Exam

Aufgabe 1)

Kontext: Die XGmbH und YGmbH sind zwei große Unternehmen im Bereich der Telekommunikation in Deutschland. Beide Unternehmen haben eine marktbeherrschende Stellung in verschiedenen Regionen Deutschlands. Nachdem sie festgestellt haben, dass ihre Gewinnmargen sinken, beschließen sie, ihre Preise für bestimmte Dienstleistungen abzustimmen, um den Wettbewerb untereinander zu reduzieren. Sie einigen sich auch darauf, bestimmte Regionen exklusiv zu bearbeiten, um die Konkurrenz auszuschalten. Gleichzeitig erhält das Bundeskartellamt Hinweise auf diese Absprachen und beginnt eine Untersuchung. Die folgende Aufgabenstellung basiert auf diesen Informationen.

a)

Prüfe, ob die Preisabsprachen zwischen der XGmbH und der YGmbH einen Verstoß gegen § 1 GWB darstellen. Gehe hierbei auf den Zweck und den Anwendungsbereich des GWB ein. Berücksichtige auch die Harmonisierung durch Art. 101 AEUV.

Lösung:

Prüfung der Preisabsprachen zwischen XGmbH und YGmbH im Kontext des GWB und des Art. 101 AEUV

  • Einführung:
  • Die Preisabsprachen zwischen der XGmbH und der YGmbH könnten einen potenziellen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen. Um dies zu überprüfen, schauen wir uns den Zweck und den Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Harmonisierung durch den Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an.
  • Zweck und Anwendungsbereich des GWB:
  • Der Zweck des GWB besteht darin, den freien Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit zu schützen. § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  • Unter den Anwendungsbereich des GWB fallen alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die den Wettbewerb auf dem deutschen Markt beeinflussen können. Das Gesetz gilt für alle Sektoren und Branchen, einschließlich der Telekommunikationsbranche, in der die XGmbH und die YGmbH tätig sind.
  • Harmonisierung durch Art. 101 AEUV:
  • Art. 101 AEUV hat eine ähnliche Zielsetzung wie § 1 GWB und verbietet Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen. Dies umfasst Preisabsprachen, Marktaufteilungen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen.
  • Typische Verstöße nach Art. 101 AEUV sind unter anderem Preisabsprachen und Marktaufteilungen, wie sie im gegebenen Kontext zwischen der XGmbH und der YGmbH beschrieben werden.
  • Prüfung des Verstoßes:
  • Die Beschreibung der Absprache zwischen XGmbH und YGmbH, in der sie ihre Preise koordinieren und bestimmte Regionen exklusiv bearbeiten, um den Wettbewerb zu reduzieren, erfüllt die Kriterien sowohl des § 1 GWB als auch des Art. 101 AEUV. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, die den Zweck hat und die Wirkung hat, den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken.
  • Die Preisabsprachen und die Aufteilung der Regionen beeinträchtigen den Wettbewerb erheblich und führen zu einer Marktverzerrung. Solche Absprachen könnten zu höheren Preisen für Verbraucher und weniger Innovationen führen, was der Wettbewerbsidee zuwiderläuft.
  • Schlussfolgerung:
  • Aufgrund der beschriebenen Tatsachen stellen die Preisabsprachen zwischen der XGmbH und der YGmbH einen klaren Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV dar. Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sind somit rechtswidrig und könnten zu rechtlichen Sanktionen durch das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission führen.

b)

Analysiere, ob die Vereinbarung über die Aufteilung der Regionen zwischen der XGmbH und der YGmbH einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB darstellt. Erkläre dabei auch die Rolle des Bundeskartellamts und die möglichen Konsequenzen für die Unternehmen.

Lösung:

Analyse der regionalen Aufteilung zwischen XGmbH und YGmbH hinsichtlich des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB

  • Einführung:
  • Die Vereinbarung zwischen XGmbH und YGmbH, bestimmte Regionen exklusiv zu bearbeiten, könnte einen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Um dies zu bewerten, schauen wir uns § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an.
  • Zweck und Anwendungsbereich des § 19 GWB:
  • § 19 GWB verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Ein Unternehmen ist dann marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung hat. In diesem Fall haben die XGmbH und die YGmbH auf verschiedene Regionen eine marktbeherrschende Stellung.
  • Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens den Wettbewerb beeinträchtigt oder den Verbrauchern schadet. Beispiele für missbräuchliches Verhalten sind unangemessen hohe Preise, die Einschränkung der Produktion oder die Aufteilung von Märkten.
  • Die Rolle des Bundeskartellamts:
  • Das Bundeskartellamt ist die zentrale Wettbewerbsbehörde in Deutschland. Seine Aufgabe ist es, wettbewerbswidriges Verhalten zu überwachen und zu ahnden. Das Amt hat die Befugnis, Untersuchungen einzuleiten, Auskunftsverlangen zu stellen und bei Feststellung eines Verstoßes Sanktionen zu verhängen.
  • Im gegebenen Fall hat das Bundeskartellamt Hinweise auf die Absprache zwischen XGmbH und YGmbH erhalten und eine Untersuchung eingeleitet. Es prüft, ob die Vereinbarung zur Aufteilung der Regionen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.
  • Analyse des Missbrauchs:
  • Die Absprache zwischen XGmbH und YGmbH, bestimmte Regionen exklusiv zu bearbeiten, begrenzt den Wettbewerb erheblich. Diese Vereinbarung verhindert, dass sich die beiden Unternehmen in diesen Regionen gegenseitig Konkurrenz machen. Dies kann zu höheren Preisen, schlechterem Service und weniger Innovationen führen, was den Endverbrauchern schadet.
  • Da beide Unternehmen in ihren jeweiligen Regionen eine marktbeherrschende Stellung haben, wird diese durch die Vereinbarung weiter zementiert. Dies stellt einen klaren Missbrauch ihrer Stellung nach § 19 GWB dar, da der Wettbewerb eingeschränkt und die Marktaufteilung künstlich herbeigeführt wird.
  • Mögliche Konsequenzen für die Unternehmen:
  • Falls das Bundeskartellamt zu dem Schluss kommt, dass die XGmbH und YGmbH gegen § 19 GWB verstoßen haben, könnten die Unternehmen mit erheblichen Sanktionen rechnen. Diese können Geldbußen umfassen, die bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes der betroffenen Unternehmen betragen können.
  • Zusätzlich könnte das Bundeskartellamt die Vereinbarung für nichtig erklären und Anordnungen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs treffen, wie zum Beispiel die Aufhebung der Marktaufteilung oder die Verpflichtung zu bestimmten Verhaltensweisen.
  • Außerdem könnten betroffene Marktteilnehmer zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
  • Schlussfolgerung:
  • Die regionale Aufteilung zwischen XGmbH und YGmbH stellt einen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB dar. Das Bundeskartellamt spielt eine entscheidende Rolle bei der Untersuchung und Ahndung dieses Verstoßes. Für die Unternehmen könnten erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen folgen.

Aufgabe 2)

Die Tech GmbH und die ehemals konkurrierende Innovate GmbH, die zusammen 75 % des Marktes im Bereich der digitalen Gesundheitslösungen innerhalb der EU kontrollieren, haben eine Kooperationsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass beide Unternehmen ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bündeln und sich die Märkte geografisch aufteilen: Tech GmbH wird die nördlichen Regionen einschließlich Skandinavien und das Vereinigte Königreich betreuen, während Innovate GmbH die südlichen Regionen einschließlich Südeuropa und den Mittelmeerraum übernimmt. Ziel der Kooperation ist es, die Effizienz der Herstellung von Gesundheitslösungen zu verbessern und einen schnelleren Zugang zu neuen Technologien für Patienten zu ermöglichen.

a)

Prüfe unter Berücksichtigung von Art. 101 AEUV, ob die Kooperationsvereinbarung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH wettbewerbsbeschränkende Elemente enthält und ob sie durch Art. 101(3) AEUV gerechtfertigt werden kann.

Lösung:

Um zu prüfen, ob die Kooperationsvereinbarung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH wettbewerbsbeschränkende Elemente enthält und ob sie durch Art. 101(3) AEUV gerechtfertigt werden kann, sollten wir uns die relevanten Bestimmungen des Artikels 101 AEUV näher ansehen.

  • Art. 101(1) AEUV: Diese Bestimmung verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  • Beispiele für solche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sind:
    • Preiskartelle
    • Marktaufteilungen
    • Produktions- oder Verkaufsbeschränkungen
  • Art. 101(3) AEUV: Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von dem Verbot des Art. 101(1) AEUV vor, wenn die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, während den Kunden ein angemessener Anteil des daraus resultierenden Gewinns zufließt. Hierbei müssen jedoch vier Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Die Vereinbarung muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen.
    • Den Verbrauchern muss ein angemessener Teil des daraus resultierenden Gewinns zufließen.
    • Die Wettbewerbsbeschränkung darf nur so weit gehen, wie es zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
    • Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet wird.

Analyse der Kooperationsvereinbarung:

  • Die Kooperationsvereinbarung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH sieht eine geografische Aufteilung der Märkte vor. Dies könnte als eine Marktaufteilung verstanden werden, die grundsätzlich unter das Verbot des Art. 101(1) AEUV fällt.
  • Um zu prüfen, ob die Vereinbarung dennoch gemäß Art. 101(3) AEUV gerechtfertigt werden kann, müssen wir untersuchen, ob die vier Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des Fortschritts: Die Unternehmen argumentieren, dass die Bündelung ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten die Effizienz der Herstellung von Gesundheitslösungen verbessert und den Zugang zu neuen Technologien beschleunigt. Dies könnte als eine Förderung des technischen Fortschritts gesehen werden.
    • Angemessener Anteil des Gewinns für die Verbraucher: Es muss untersucht werden, ob die Effizienzgewinne oder die schnellere Verfügbarkeit neuer Technologien tatsächlich den Patienten zugutekommen.
    • Erforderlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung: Die Kooperationsvereinbarung sollte keine über das Notwendige hinausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen enthalten.
    • Konkurrenceschädigung: Schließlich darf die Vereinbarung nicht zur vollständigen Ausschaltung des Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes führen.

Daher erfordert die genaue Analyse des Falles nicht nur eine Überprüfung der Vereinbarung selbst, sondern auch eine eingehende Untersuchung der Marktbedingungen, der möglichen Effizienzgewinne und der tatsächlichen Auswirkungen auf die Verbraucher.

b)

Erörtere, inwiefern die Marktaufteilung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH die Bedingungen des Art. 101(1) AEUV verletzt. Welche Folgen könnte eine solche Marktaufteilung für den Wettbewerb haben?

Lösung:

Um zu erörtern, inwiefern die Marktaufteilung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH die Bedingungen des Art. 101(1) AEUV verletzt und welche Folgen eine solche Marktaufteilung für den Wettbewerb haben könnte, müssen wir uns auf zwei Hauptpunkte konzentrieren: die rechtlichen Bestimmungen des Artikels 101(1) AEUV und die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

  • Art. 101(1) AEUV: Diese Bestimmung verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
    • Dies umfasst insbesondere:
      • die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
      • die Begrenzung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,
      • die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.
    • Somit fällt die Marktaufteilung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH grundsätzlich unter das Verbot des Art. 101(1) AEUV, da sie eine geografische Aufteilung des Marktes beinhaltet.

Mögliche Folgen der Marktaufteilung für den Wettbewerb:

  • Verringerung des Wettbewerbs: Die Marktaufteilung könnte zu einer signifikanten Verringerung des Wettbewerbs führen, da beide Unternehmen in ihren jeweiligen geografischen Regionen keine Konkurrenz mehr hätten. Dies könnte zur Folge haben, dass es weniger Anreize für Innovation und Effizienzsteigerungen gibt.
  • Preisanstieg: Ohne den Druck durch konkurrierende Unternehmen könnten Tech GmbH und Innovate GmbH höhere Preise für ihre Dienstleistungen und Produkte verlangen, was letztlich den Verbrauchern schadet.
  • Eingeschränkte Auswahl für Verbraucher: Der Wettbewerb regt Unternehmen an, bessere Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Durch eine Verringerung des Wettbewerbs könnte die Auswahl für Verbraucher eingeschränkt werden.
  • Markteintrittsbarrieren: Neue Unternehmen könnten es schwerer haben, in den Markt einzutreten, da Tech GmbH und Innovate GmbH durch ihre Zusammenarbeit eine starke Marktposition innehaben und potenzielle Konkurrenten abschrecken könnten.

Fazit: Die Marktaufteilung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH verstößt gegen Art. 101(1) AEUV, da sie sowohl den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt als auch eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die möglichen negativen Folgen beinhalten eine Verringerung des Wettbewerbs, Preiserhöhungen, eine eingeschränkte Auswahl für Verbraucher und erhöhte Markteintrittsbarrieren.

c)

Bewerte, ob die Maßnahmen von Tech GmbH und Innovate GmbH als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV angesehen werden können, insbesondere im Hinblick auf ungerechte Preise und Produktionsbeschränkungen.

Lösung:

Um zu bewerten, ob die Maßnahmen von Tech GmbH und Innovate GmbH als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV angesehen werden können, müssen wir die Bestimmungen des Artikels 102 AEUV sowie die spezifischen Maßnahmen in Betracht ziehen, die unter Missbrauch fallen könnten.

  • Art. 102 AEUV: Diese Bestimmung verbietet jede missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes oder in einem wesentlichen Teil desselben, soweit dies den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
    • Typische Formen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung umfassen:
      • des Produktzwangs oder das Erzwingen unbilliger Geschäftsbedingungen,
      • die Ausnutzung der Marktstellung zur Fixierung ungerechter Kauf- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
      • die Produktions-, Absatz-, Markt- und Technikbeschränkungen zum Nachteil der Verbraucher,
      • die Rückvergütung der Lieferanten oder Abnehmer und die nationale Marktaufteilung.

Bewertung der Maßnahmen von Tech GmbH und Innovate GmbH:

  • Marktbeherrschende Stellung: Zusammen kontrollieren Tech GmbH und Innovate GmbH 75 % des Marktes im Bereich der digitalen Gesundheitslösungen innerhalb der EU. Dies lässt vermuten, dass sie eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder zumindest eine erhebliche Marktmacht ausüben.
  • Ungerechte Preise: Wenn Tech GmbH und Innovate GmbH ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen, um übermäßige Preise zu verlangen, die in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, könnte dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV angesehen werden. Bei einer Marktaufteilung besteht das Risiko, dass Unternehmen ihre Preise ohne den Druck von Konkurrenzunternehmen erhöhen, weil sie in ihren jeweiligen geografischen Regionen keine Wettbewerber haben.
  • Produktionsbeschränkungen: Wenn die Unternehmen beschließen, die Produktion zu drosseln, um künstlich Knappheit zu erzeugen oder um höhere Preise durchzusetzen, würde dies ebenfalls als Missbrauch gelten. Dies könnte zu Nachteilen für die Verbraucher führen, die begrenzt sind in ihrer Auswahl und möglicherweise mehr für weniger Produkte zahlen müssen.
  • Andere relevante Verhaltensweisen: Marktaufteilung per se kann bereits ein Missbrauchstatbestand gemäß Art. 102 AEUV darstellen, wenn sie zur Ausschaltung von Wettbewerb und zur Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung genutzt wird.

Fazit: Die Maßnahmen von Tech GmbH und Innovate GmbH könnten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV angesehen werden, insbesondere wenn sie ungerechte Preise verlangen und Produktionsbeschränkungen auferlegen. Die Kooperationsvereinbarung und die damit verbundene Marktaufteilung könnten darauf hindeuten, dass die beiden Unternehmen ihre Marktmacht missbrauchen, um Wettbewerb zu begrenzen und die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen.

d)

Falls die Kooperationsvereinbarung als missbräuchlich eingestuft wird, welche Sanktionen könnten gemäß den EU-Vorschriften verhängt werden und wie könnte die Europäische Kommission reagieren?

Lösung:

Falls die Kooperationsvereinbarung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH als missbräuchlich eingestuft wird, kommen verschiedene Sanktionen und Maßnahmen gemäß den EU-Vorschriften in Betracht. Die Europäische Kommission spielt eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der EU.

  • Untersuchung durch die Europäische Kommission: Die Europäische Kommission kann eine Untersuchung einleiten, wenn sie vermutet, dass eine Vereinbarung gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstößt. Dies könnte durch Beschwerden von Wettbewerbern oder aufgrund eigener Nachforschungen geschehen.
  • Bußgelder: Gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Europäische Kommission Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die gegen Art. 101 oder 102 AEUV verstoßen. Die Geldbußen können bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens betragen.
  • Abstellung der Praxis: Die Kommission kann den Unternehmen auftragen, die wettbewerbswidrige Praxis sofort zu beenden. Dies kann beispielsweise die Anordnung zur Auflösung der Marktaufteilung beinhalten.
  • Verhaltens- und strukturelle Abhilfen: Die Kommission kann auch spezifische Maßnahmen anordnen, um den Wettbewerb wiederherzustellen. Verhaltensabhilfen könnten Verpflichtungen beinhalten, bestimmte Geschäftsbedingungen zu ändern, während strukturelle Abhilfen den Verkauf von Vermögenswerten oder die Beendigung bestimmter Geschäftsbereiche umfassen könnten.
  • Beschleunigtes Verfahren: In besonders dringenden Fällen kann die Kommission vorläufige Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb sofort zu schützen.
  • Privatrechtliche Schadenersatzklagen: Betroffene Unternehmen oder Verbraucher können auch vor nationalen Gerichten Schadensersatzklagen einreichen, um Entschädigungen für die durch die wettbewerbswidrige Praxis entstandenen Schäden zu erhalten.

Reaktion der Europäischen Kommission:

  • Wenn die Kommission feststellt, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen Tech GmbH und Innovate GmbH tatsächlich gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, würde sie wahrscheinlich eine formelle Entscheidung treffen, die die wettbewerbswidrige Vereinbarung beendet.
  • Die Kommission könnte zudem öffentlich erklären, dass die Vereinbarung unzulässig ist, was abschreckend auf andere Unternehmen wirken könnte, die ähnliche Vereinbarungen in Erwägung ziehen.
  • Die Unternehmen könnten auch zur Zahlung hoher Geldbußen verpflichtet werden, die ihre finanzielle Lage erheblich beeinträchtigen könnten.
  • In extremen Fällen könnte die Kommission sogar Maßnahmen zur Entflechtung anordnen, um den Wettbewerb wieder herzustellen.

Fazit: Im Falle eines Missbrauchs könnten Tech GmbH und Innovate GmbH erheblichen Sanktionen ausgesetzt sein, einschließlich hoher Geldbußen, Anordnungen zur Beendigung der wettbewerbswidrigen Praktiken und möglichen Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Kommission hat weitreichende Befugnisse, um den Wettbewerb zu schützen und sicherzustellen, dass Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen.

Aufgabe 3)

Die Unternehmen X und Y planen einen Zusammenschluss. Beide Unternehmen haben im vergangenen Geschäftsjahr die folgenden Umsätze erzielt: Unternehmen X hat weltweit einen Umsatz von 600 Millionen Euro und in Deutschland 50 Millionen Euro erzielt. Unternehmen Y hat weltweit einen Umsatz von 400 Millionen Euro und in Deutschland 20 Millionen Euro erzielt. Beide Unternehmen sind auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, jedoch liegen die Umsätze dort unterhalb der gemeldeten Schwellenwerte. Insgesamt haben die Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils einen Umsatz von etwa 50 Millionen Euro erzielt. Der geplante Zusammenschluss betrifft einen Markt, der von der Europäische Kommission als potenziell wettbewerbsgefährdend eingestuft wurde. Die Unternehmen müssen nun prüfen, ob und wo sie ihre Zusammenschlusspläne anmelden müssen.

a)

Berechne die Gesamtschwellenwerte für Deutschland und Europa und stelle fest, ob die Unternehmen X und Y ihren Zusammenschluss bei der deutschen Kartellbehörde oder der Europäischen Kommission melden müssen. Berücksichtige dabei § 35 GWB und Art. 1 FKVO. Begründe Deine Antwort anhand der gegebenen Umsatzzahlen.

Lösung:

Berechnung der Gesamtschwellenwerte für Deutschland und Europa

1. Gesamtumsatz der beiden Unternehmen

  • Unternehmen X:
    • Weltweit: 600 Millionen Euro
    • Deutschland: 50 Millionen Euro
  • Unternehmen Y:
    • Weltweit: 400 Millionen Euro
    • Deutschland: 20 Millionen Euro
Gesamtumsatz weltweit:
  • 600 Millionen Euro + 400 Millionen Euro = 1.000 Millionen Euro
Gesamtumsatz in Deutschland:
  • 50 Millionen Euro + 20 Millionen Euro = 70 Millionen Euro

2. Schwellenwerte nach § 35 GWB (Deutschland)

  • § 35 Absatz 1 Nr. 1 GWB: Gesamter weltweiter Umsatz muss 500 Millionen Euro übersteigen.
  • § 35 Absatz 1 Nr. 2 GWB: Bei mindestens einem beteiligten Unternehmen muss der Umsatz im Inland mehr als 50 Millionen Euro betragen.
Prüfung für Deutschland:
  • Gesamtumsatz weltweit: 1.000 Millionen Euro > 500 Millionen Euro (Schwellenwert erfüllt)
  • Umsatz eines Unternehmens in Deutschland (Unternehmen X): 50 Millionen Euro
Da mindestens ein Unternehmen in Deutschland einen Umsatz von 50 Millionen Euro erzielt hat, sind die Anforderungen für eine Meldung bei der deutschen Kartellbehörde erfüllt.

3. Schwellenwerte nach Art. 1 FKVO (Europa)

  • Art. 1 Absatz 2 (a) FKVO: Der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen weltweit muss mehr als 5 Milliarden Euro betragen.
  • Art. 1 Absatz 3 FKVO: Der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen in der EU muss mehr als 2,5 Milliarden Euro betragen und in mindestens drei Mitgliedstaaten müssen die Unternehmen zusammen jeweils 100 Millionen Euro Umsatz erzielen. In jedem der drei Mitgliedstaaten muss mindestens ein Unternehmen einen Umsatz von mehr als 25 Millionen Euro erzielen.
Prüfung für Europa:
  • Gesamtumsatz weltweit: 1.000 Millionen Euro < 5 Milliarden Euro (Schwellenwert nicht erfüllt)
  • Gesamtumsatz in der EU: 70 Millionen Euro + Umsatz in anderen Mitgliedstaaten (nicht spezifiziert, aber wir wissen, dass es unterhalb der Schwellenwerte liegt)
  • Plus: Umsatz in mindestens 3 Mitgliedstaaten: je 50 Millionen Euro, weit unter 3x100 Millionen Euro
Die Schwellenwerte der FKVO sind nicht erfüllt.

Fazit:

Die Unternehmen X und Y müssen ihren geplanten Zusammenschluss bei der deutschen Kartellbehörde (Bundeskartellamt) melden, da die Schwellenwerte nach § 35 GWB erfüllt sind. Die Schwellenwerte für eine Meldung bei der Europäischen Kommission sind nach Art. 1 FKVO nicht erfüllt.

b)

Erkläre die Konsequenzen, die ein Zusammenschluss ohne die notwendige Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde nach sich ziehen würde. Beziehe Dich dabei auf die Regelungen des § 41 GWB und erläutere, warum eine solche Freigabe notwendig ist.

Lösung:

Konsequenzen eines Zusammenschlusses ohne die notwendige Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde

  • Verbotene Handlungen und Rechtsfolgen nach § 41 GWB: Ein Zusammenschluss ist nach § 41 Abs. 1 GWB solange untersagt, bis er von der zuständigen Kartellbehörde freigegeben wurde. Erfolgt der Zusammenschluss dennoch, hat dies folgende Konsequenzen:
    • Rückabwicklung des Zusammenschlusses: Der Zusammenschluss ist unwirksam. Die beteiligten Unternehmen müssen die Zusammenschlusshandlungen rückgängig machen, d. h., sie müssen sich wieder in ihre ursprünglichen Zustände versetzen.
    • Bußgelder: Nach § 41 Abs. 4 GWB können gegen die beteiligten Unternehmen empfindliche Bußgelder verhängt werden, wenn sie den Zusammenschluss ohne die erforderliche Freigabe durchführen. Dies umfasst sowohl die Durchführung des Zusammenschlusses als auch den Abschluss von Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die den Zusammenschluss vollenden sollen.
    • Sonstige Sanktionen: Daneben können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu verhindern oder zu beseitigen. Dies können z. B. Verfügungen sein, die bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen der Unternehmen untersagen.
  • Notwendigkeit der Freigabe: Eine Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde ist aus mehreren Gründen notwendig:
    • Sicherung des Wettbewerbs: Die Kartellbehörde prüft, ob der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf bestimmten Märkten beeinträchtigen könnte. Ohne diese Prüfung könnten Fusionen oder Übernahmen stattfinden, die zu einer Monopolstellung oder zu einer erheblichen Marktmacht führen und somit den Wettbewerb und die Verbraucherinteressen gefährden.
    • Transparenz und Kontrolle: Durch das Anmeldeverfahren wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Informationen über den Zusammenschluss offengelegt werden. Dies ermöglicht der Kartellbehörde, eine fundierte Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen, um wettbewerbswidrige Auswirkungen abzumildern.
    • Rechts- und Planungssicherheit: Für die beteiligten Unternehmen ist die Freigabe wichtig, um Rechtssicherheit und Planungssicherheit zu haben. Nur mit der Freigabe können sie sicher sein, dass der Zusammenschluss rechtlich Bestand hat und nicht nachträglich rückgängig gemacht oder sanktioniert wird.

Fazit:

    Ein Zusammenschluss ohne die notwendige Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der Rückabwicklung des Zusammenschlusses und der Verhängung von Bußgeldern. Eine Freigabe ist unerlässlich, um Wettbewerbsschutz, Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Aufgabe 4)

Die RBL AG ist ein großes deutsches Unternehmen, das in der Elektronikbranche tätig ist. Dein Mandant, die kleine Startup-Firma ElecStart GmbH, hat bei der Kartellbehörde eine Beschwerde eingereicht und behauptet, dass die RBL AG eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese missbraucht, um ElecStart GmbH vom Markt zu verdrängen. RBL AG hat knapp 40% Marktanteil. Zusätzlich hat RBL AG starke finanzielle Ressourcen, weitreichenden Zugang zu wichtigen Zulieferern und exklusive Verträge mit großen Einzelhändlern. ElecStart GmbH hingegen hat nur 5% Marktanteil und kämpft darum, sich auf dem Markt zu etablieren. Beantworte die folgenden Fragen:

a)

Prüfe, ob RBL AG gemäß § 18 GWB als marktbeherrschend gelten kann. Berücksichtige den Marktanteil sowie weitere relevante Indikatoren.

Lösung:

Prüfung der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 18 GWB

Um zu beurteilen, ob die RBL AG gemäß § 18 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) als marktbeherrschend angesehen werden kann, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

  • Marktanteil: Die RBL AG hat einen Marktanteil von knapp 40%. Laut § 18 Abs. 4 GWB wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40% hat.
  • Finanzielle Ressourcen: Die RBL AG verfügt über starke finanzielle Ressourcen. Dies kann ihre Fähigkeit erhöhen, ihre Marktstellung zu verteidigen und möglicherweise auszubauen, wodurch ein erheblicher Markteinfluss ausgeübt werden kann.
  • Zugang zu Zulieferern: RBL AG hat weitreichenden Zugang zu wichtigen Zulieferern. Diese Beziehungen können es der RBL AG ermöglichen, bevorzugte Konditionen zu erhalten und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen zu erlangen.
  • Exklusive Verträge mit Einzelhändlern: Exklusive Verträge mit großen Einzelhändlern bedeuten, dass die RBL AG ihre Produkte möglicherweise vorrangig gegenüber Wettbewerbern platzieren kann, was deren Markteintritt oder Marktausweitung erschweren kann.

Zusammenfassung: Auf der Grundlage der genannten Indikatoren - insbesondere des Marktanteils von knapp 40% und der anderen Einflussfaktoren wie starke finanzielle Ressourcen, Zugang zu wichtigen Zulieferern und exklusive Verträge mit großen Einzelhändlern - kann die RBL AG gemäß § 18 GWB als marktbeherrschend angesehen werden. Daher besteht eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass RBL AG ihre Marktstellung missbrauchen könnte, um ElecStart GmbH vom Markt zu verdrängen.

b)

Stelle dar, welche Maßnahmen ElecStart GmbH einleiten kann, um ihre Position auf dem Markt zu verbessern und sich gegen die mögliche Marktbeherrschung von RBL AG zu wehren.

Lösung:

Maßnahmen zur Verbesserung der Marktposition der ElecStart GmbH

Um ihre Position auf dem Markt zu verbessern und sich gegen die mögliche Marktbeherrschung der RBL AG zu wehren, kann ElecStart GmbH folgende Maßnahmen einleiten:

  • Innovation und Produktdifferenzierung: ElecStart GmbH sollte in Forschung und Entwicklung investieren, um innovative Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die sich von denen der RBL AG unterscheiden. Dadurch können sie eine Nische schaffen und sich von Wettbewerbern abheben.
  • Strategische Partnerschaften: Durch die Bildung strategischer Allianzen oder Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Zulieferern kann ElecStart GmbH ihre Marktpräsenz stärken und Zugang zu Ressourcen oder Technologien erhalten, die ihnen helfen, wettbewerbsfähiger zu sein.
  • Erweiterung des Vertriebsnetzes: ElecStart GmbH könnte ihr Vertriebsnetz ausweiten, indem sie neue Vertriebskanäle erschließen oder Partnerschaften mit Einzelhändlern eingehen, die nicht exklusiv an RBL AG gebunden sind.
  • Marketing und Markenbildung: Investitionen in Marketingkampagnen und den Aufbau einer starken Marke können helfen, das Bewusstsein und die Wahrnehmung bei den Verbrauchern zu erhöhen. Eine starke Marke kann Loyalität erzeugen und den Marktanteil erhöhen.
  • Kostenführerschaft: ElecStart GmbH könnte Kostenführerschaft anstreben, indem sie ihre Produktionskosten senkt und Effizienzsteigerungen durchführt. Günstigere Preise können dazu beitragen, Marktanteile zu gewinnen.
  • Beschwerdeverfahren und rechtliche Schritte: Zusätzlich zur Beschwerde bei der Kartellbehörde könnte ElecStart GmbH weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um gegen wettbewerbswidriges Verhalten der RBL AG vorzugehen. Dies könnte beinhalten, unterstützende Beweise zu sammeln, um ihre Beschwerde zu untermauern.
  • Kundenorientierung: ElecStart GmbH sollte den Kundenservice und die Kundenzufriedenheit in den Vordergrund stellen. Ein hervorragender Kundenservice kann zu höherer Kundentreue und positiver Mund-zu-Mund-Propaganda führen.

Zusammenfassung: Durch eine Kombination aus Innovation, strategischen Partnerschaften, Vertriebsnetz-Erweiterungen, Marketing, Kostenführerschaft, rechtlichen Schritten und Kundenorientierung kann ElecStart GmbH ihre Position auf dem Markt stärken und sich effektiv gegen die mögliche Marktbeherrschung der RBL AG zur Wehr setzen.

c)

Analysiere, wie die Verflechtungen von RBL AG mit anderen Unternehmen die Marktstruktur beeinflussen und zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können.

Lösung:

Analyse der Verflechtungen von RBL AG und deren Einfluss auf die Marktstruktur

Die Verflechtungen der RBL AG mit anderen Unternehmen können erheblich zur Wettbewerbsverzerrung beitragen und die Marktstruktur beeinträchtigen. Folgende Aspekte sind dabei entscheidend:

  • Exklusive Verträge mit Einzelhändlern: Die exklusiven Verträge der RBL AG mit großen Einzelhändlern bedeuten, dass Konkurrenten wie die ElecStart GmbH keinen oder nur begrenzten Zugang zu wichtigen Vertriebskanälen haben. Diese Exklusivität erschwert es Wettbewerbern, ihre Produkte breit zu vermarkten, was zu einer Verringerung der Wettbewerbsintensität im Markt führt.
  • Zugang zu wichtigen Zulieferern: RBL AG hat weitreichenden Zugang zu wichtigen Zulieferern und kann möglicherweise bevorzugte Konditionen aushandeln. Das kann dazu führen, dass andere Unternehmen wie ElecStart GmbH höhere Kosten haben oder gar keinen Zugang zu bestimmten Komponenten und Materialien erhalten. Diese Benachteiligung kann die Produktionskosten erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit verringern.
  • Starke finanzielle Ressourcen: RBL AGs starke finanzielle Ressourcen ermöglichen es dem Unternehmen, in großem Umfang in Marketing, Forschung und Entwicklung sowie Preiskämpfe zu investieren. Diese finanzielle Stärke kann genutzt werden, um Preise zu senken, was kleinere Wettbewerber unter Druck setzt und deren Marktanteil verringert.
  • Bedeutung wirtschaftlicher Verflechtungen: Durch Beteiligungen und Kooperationen mit anderen Unternehmen kann RBL AG Einfluss auf deren Geschäftsentscheidungen nehmen. Diese wirtschaftlichen Verflechtungen erhöhen die Markteintrittsbarrieren für neue und kleine Unternehmen und beschränken den Wettbewerb.
  • Netzwerkeffekte: RBL AG könnte von Netzwerkeffekten profitieren, bei denen der Nutzen eines Produkts oder einer Dienstleistung mit der Anzahl der Nutzer steigt. Diese Netzwerkeffekte können die Position eines dominanten Unternehmens weiter stärken und es für Konkurrenten schwieriger machen, Marktanteile zu gewinnen.

Zusammenfassung: Die Verflechtungen von RBL AG mit anderen Unternehmen und ihre starken finanziellen Ressourcen führen zu unterschiedlichen Wettbewerbsverzerrungen. Diese Maßnahmen erschweren es kleinen Unternehmen wie der ElecStart GmbH, auf dem Markt zu bestehen, da sie aufgrund von exklusiven Verträgen, bevorzugten Konditionen bei Zulieferern und intensiven Preiskämpfen benachteiligt werden. Dadurch wird die Marktstruktur zugunsten der RBL AG verzerrt und der Wettbewerb eingeschränkt.

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