Kollektiven Arbeitsrecht II - Cheatsheet
Definition und Wesen von Tarifverträgen
Definition:
Tarifvertrag: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften über Arbeitsbedingungen.
Details:
- Ziel: Regelung der Arbeitsbedingungen, Friedenspflicht
- Vertragsparteien: Arbeitgeber, Gewerkschaften
- Arten: Lohn-, Manteltarifverträge
- Normenwirkung: Tarifgebundenheit (§ 4 TVG)
- Inhalt: Löhne, Arbeitszeit, Urlaub usw.
- Geltungsbereich: räumlich, fachlich, persönlich
Befugnisse der Tarifvertragsparteien
Definition:
Befugnisse der Tarifvertragsparteien betreffen die Kompetenzen und Rechte der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bei der Gestaltung von Tarifverträgen.
Details:
- Tarifautonomie: Recht der Tarifvertragsparteien, Arbeitsbedingungen eigenständig zu regeln.
- Tarifvertragsgesetz (TVG): Gesetzliche Grundlage für Tarifverträge in Deutschland.
- Normative Regelungen: Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Rechte/Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Schuldrechtlicher Teil: Regelungen über das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien.
- Unabdingbarkeit: Abweichungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind (grundsätzlich) unzulässig.
- Friedenspflicht: Während der Laufzeit des Tarifvertrags sind Arbeitskampfmaßnahmen untersagt.
Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Definition:
Gesetzlicher Vertreter der Arbeitnehmer zur Förderung ihrer Interessen und Mitbestimmung im Betrieb.
Details:
- Überwachungsrechte: Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
- Mitbestimmungsrechte: Sozialplan, Arbeitszeiten, Einstellung und Kündigung
- Informations- und Beratungsrechte: Wirtschaftliche Angelegenheiten, Personalplanung, Arbeitsorganisation
- Schutzfunktion: Maßnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Initiativrecht: Vorschläge zur Förderung der Betriebsinteressen
- Schulungsanspruch: Betriebsratsmitgliedschaften haben Anspruch auf Schulung und Fortbildung
Rechtliche Rahmenbedingungen für Streiks und Aussperrungen
Definition:
Rechtliche Rahmenbedingungen für Streiks und Aussperrungen im kollektiven Arbeitsrecht: rechtliche Grundlagen und Bedingungen, die bei Arbeitskampfmaßnahmen beachtet werden müssen.
Details:
- Grundlage: Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Koalitionsfreiheit.
- Streik: nur zulässig bei tariflich ungeregelten Zuständen (Tarifautonomie).
- Friedenspflicht: während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Streiks.
- Aussperrung: Arbeitgebermaßnahme gegen Streik; begrenzt durch Verhältnismäßigkeit.
- Ultima Ratio: Streik und Aussperrung nur als letztes Mittel.
- Richterliche Kontrolle: Arbeitsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit.
- Rechtsfolgen: unrechtmäßige Aktionen führen zu Schadensersatzpflichten.
Mitbestimmungsgesetz und seine Anwendung
Definition:
Mitbestimmungsgesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten großer Unternehmen.
Details:
- Anwendung: Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern
- Aufteilung Aufsichtsrat: zu einem Drittel Arbeitnehmervertreter
- Rechte: Mitbestimmung bei Entscheidungen über wirtschaftliche Angelegenheiten
- Mitbestimmungsgesetz von 1976
Friedenspflicht und ihre Ausnahmen
Definition:
Friedenspflicht ist die Pflicht der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags Arbeitskämpfe zu unterlassen.
Details:
- Dauer: Haupt- und Nebenpflichten erstrecken sich über die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags
- Ausnahmen: Friedenspflicht endet vorzeitig bei groben Vertrauensbrüchen oder wenn einvernehmlich vereinbart
- Einzelarbeitskämpfe: weiterhin zulässig, wenn nicht tarifvertraglich geregelt
- Folge: Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen
Rechtswirkungen von Tarifverträgen
Definition:
Rechtswirkungen von Tarifverträgen betreffen die rechtlichen Folgen, die sich aus dem Abschluss und der Geltung von Tarifverträgen ergeben.
Details:
- Normative Wirkung: Tarifverträge wirken unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis zwischen den tarifgebundenen Parteien (§ 4 Abs. 1 TVG)
- Schuldrechtliche Wirkung: Verpflichtungen zwischen Tarifvertragsparteien (u.a. Friedenspflicht)
- Günstigkeitsprinzip: Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer sind zulässig (§ 4 Abs. 3 TVG)
- Nachwirkung: Tarifvertrag wirkt nach Ablauf weiter, bis er durch einen neuen ersetzt wird (§ 4 Abs. 5 TVG)
Verfahren bei Betriebsänderungen
Definition:
Prozedere bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, die Auswirkungen auf Belegschaft haben können
Details:
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 111 BetrVG
- Unterrichtung des Betriebsrats bei geplanten Änderungen
- Interessenausgleich nach § 112 BetrVG
- Sozialplan nach § 112a BetrVG
- Ziel: einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Schlichtungsverfahren bei fehlender Einigung möglich