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Kollektiven Arbeitsrecht II - Cheatsheet
Kollektiven Arbeitsrecht II - Cheatsheet Definition und Wesen von Tarifverträgen Definition: Tarifvertrag: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften über Arbeitsbedingungen. Details: Ziel: Regelung der Arbeitsbedingungen, Friedenspflicht Vertragsparteien: Arbeitgeber, Gewerkschaften Arten: Lohn-, Manteltarifverträge Normenwirkung: Tarifgeb...

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Kollektiven Arbeitsrecht II - Cheatsheet

Definition und Wesen von Tarifverträgen

Definition:

Tarifvertrag: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften über Arbeitsbedingungen.

Details:

  • Ziel: Regelung der Arbeitsbedingungen, Friedenspflicht
  • Vertragsparteien: Arbeitgeber, Gewerkschaften
  • Arten: Lohn-, Manteltarifverträge
  • Normenwirkung: Tarifgebundenheit (§ 4 TVG)
  • Inhalt: Löhne, Arbeitszeit, Urlaub usw.
  • Geltungsbereich: räumlich, fachlich, persönlich

Befugnisse der Tarifvertragsparteien

Definition:

Befugnisse der Tarifvertragsparteien betreffen die Kompetenzen und Rechte der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bei der Gestaltung von Tarifverträgen.

Details:

  • Tarifautonomie: Recht der Tarifvertragsparteien, Arbeitsbedingungen eigenständig zu regeln.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Gesetzliche Grundlage für Tarifverträge in Deutschland.
  • Normative Regelungen: Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Rechte/Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Schuldrechtlicher Teil: Regelungen über das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien.
  • Unabdingbarkeit: Abweichungen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind (grundsätzlich) unzulässig.
  • Friedenspflicht: Während der Laufzeit des Tarifvertrags sind Arbeitskampfmaßnahmen untersagt.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Definition:

Gesetzlicher Vertreter der Arbeitnehmer zur Förderung ihrer Interessen und Mitbestimmung im Betrieb.

Details:

  • Überwachungsrechte: Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
  • Mitbestimmungsrechte: Sozialplan, Arbeitszeiten, Einstellung und Kündigung
  • Informations- und Beratungsrechte: Wirtschaftliche Angelegenheiten, Personalplanung, Arbeitsorganisation
  • Schutzfunktion: Maßnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Initiativrecht: Vorschläge zur Förderung der Betriebsinteressen
  • Schulungsanspruch: Betriebsratsmitgliedschaften haben Anspruch auf Schulung und Fortbildung

Rechtliche Rahmenbedingungen für Streiks und Aussperrungen

Definition:

Rechtliche Rahmenbedingungen für Streiks und Aussperrungen im kollektiven Arbeitsrecht: rechtliche Grundlagen und Bedingungen, die bei Arbeitskampfmaßnahmen beachtet werden müssen.

Details:

  • Grundlage: Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Koalitionsfreiheit.
  • Streik: nur zulässig bei tariflich ungeregelten Zuständen (Tarifautonomie).
  • Friedenspflicht: während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Streiks.
  • Aussperrung: Arbeitgebermaßnahme gegen Streik; begrenzt durch Verhältnismäßigkeit.
  • Ultima Ratio: Streik und Aussperrung nur als letztes Mittel.
  • Richterliche Kontrolle: Arbeitsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit.
  • Rechtsfolgen: unrechtmäßige Aktionen führen zu Schadensersatzpflichten.

Mitbestimmungsgesetz und seine Anwendung

Definition:

Mitbestimmungsgesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten großer Unternehmen.

Details:

  • Anwendung: Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern
  • Aufteilung Aufsichtsrat: zu einem Drittel Arbeitnehmervertreter
  • Rechte: Mitbestimmung bei Entscheidungen über wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Mitbestimmungsgesetz von 1976

Friedenspflicht und ihre Ausnahmen

Definition:

Friedenspflicht ist die Pflicht der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags Arbeitskämpfe zu unterlassen.

Details:

  • Dauer: Haupt- und Nebenpflichten erstrecken sich über die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags
  • Ausnahmen: Friedenspflicht endet vorzeitig bei groben Vertrauensbrüchen oder wenn einvernehmlich vereinbart
  • Einzelarbeitskämpfe: weiterhin zulässig, wenn nicht tarifvertraglich geregelt
  • Folge: Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen

Rechtswirkungen von Tarifverträgen

Definition:

Rechtswirkungen von Tarifverträgen betreffen die rechtlichen Folgen, die sich aus dem Abschluss und der Geltung von Tarifverträgen ergeben.

Details:

  • Normative Wirkung: Tarifverträge wirken unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis zwischen den tarifgebundenen Parteien (§ 4 Abs. 1 TVG)
  • Schuldrechtliche Wirkung: Verpflichtungen zwischen Tarifvertragsparteien (u.a. Friedenspflicht)
  • Günstigkeitsprinzip: Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer sind zulässig (§ 4 Abs. 3 TVG)
  • Nachwirkung: Tarifvertrag wirkt nach Ablauf weiter, bis er durch einen neuen ersetzt wird (§ 4 Abs. 5 TVG)

Verfahren bei Betriebsänderungen

Definition:

Prozedere bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, die Auswirkungen auf Belegschaft haben können

Details:

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 111 BetrVG
  • Unterrichtung des Betriebsrats bei geplanten Änderungen
  • Interessenausgleich nach § 112 BetrVG
  • Sozialplan nach § 112a BetrVG
  • Ziel: einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
  • Schlichtungsverfahren bei fehlender Einigung möglich
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