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Markenrecht - Exam
Markenrecht - Exam Aufgabe 1) Die ABC GmbH beabsichtigt, eine neue Produktlinie von Sportschuhen unter der Marke "SportX" einzuführen. Sie möchten den Schutz dieser Marke sowohl national als auch international sichern. Angesichts der Bedeutung der Herkunfts-, Qualitäts-, Werbe- und Kommunikationsfunktionen, sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Marken und den relevanten Rechtsgr...

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Markenrecht - Exam

Aufgabe 1)

Die ABC GmbH beabsichtigt, eine neue Produktlinie von Sportschuhen unter der Marke "SportX" einzuführen. Sie möchten den Schutz dieser Marke sowohl national als auch international sichern. Angesichts der Bedeutung der Herkunfts-, Qualitäts-, Werbe- und Kommunikationsfunktionen, sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Marken und den relevanten Rechtsgrundlagen, wird von Dir erwartet, dass Du umfassende Vorschläge zur optimalen Markenschutzstrategie unterbreitest.

a)

1. Analysiere und beschreibe die geeigneten Schritte, die die ABC GmbH unternehmen sollte, um die Marke "SportX" sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Berücksichtige dabei die verschiedenen Arten von Marken und erläutere die jeweils geeigneten Formen für die neue Produktlinie, um einen breit gefächerten Schutz zu gewährleisten.

Lösung:

  • Markenanalyse und Auswahl:Die ABC GmbH sollte zunächst eine umfassende Analyse durchführen, um die besten Markenarten für die Produktlinie 'SportX' zu identifizieren. Zu den zu berücksichtigenden Arten gehören:
    • Wortmarken: Schütze den Namen 'SportX' selbst.
    • Bildmarken: Schütze das Logo oder ein spezielles Design, das mit 'SportX' verbunden ist.
    • Kombinationsmarken: Schütze eine Kombination aus Wort- und Bildmarke.
    • 3D-Marken: Wenn die Sportschuhe oder deren Verpackung eine einzigartige Form haben, sollte diese geschützt werden.
    • Farbmarken: Wenn spezifische Farben mit der Marke verbunden sind, kann es sinnvoll sein, diese zu schützen (zum Beispiel für die Schuhe oder Verpackungen).
  • Schritte bei der Anmeldung beim DPMA:
    • Markenrecherche: Führe eine umfassende Recherche durch, um sicherzustellen, dass keine ähnlichen Marken bereits eingetragen sind.
    • Anmeldung vorbereiten: Sammle alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, einschließlich einer genauen Beschreibung der Marke, der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassifikation) und der verwendeten Grafiken oder Logos.
    • Anmeldeformular ausfüllen: Fülle das entsprechende Formular auf der Website des DPMA aus und reiche alle notwendigen Dokumente ein.
    • Gebühren bezahlen: Zahle die entsprechenden Anmeldegebühren.
    • Prüfung durch das DPMA: Warte auf die Prüfung durch das DPMA. Dies kann einige Wochen bis Monate dauern.
    • Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach der Prüfung wird die Marke veröffentlicht und es beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der Dritte Einspruch erheben können.
  • Schritte bei der Anmeldung beim EUIPO:
    • Markenrecherche: Ähnlich wie beim DPMA, führe eine Recherche durch, um bestehende ähnliche Marken auf EU-Ebene zu finden.
    • Anmeldung vorbereiten: Sammle alle notwendigen Dokumente und Informationen wie bei einer nationalen Anmeldung.
    • Online-Anmeldung: Reiche die Anmeldung online über die EUIPO-Website ein.
    • Gebühren bezahlen: Die Gebühren variieren je nach Anzahl der Klassen und der Art der Marke.
    • Prüfung durch das EUIPO: Warte auf die Prüfung der Anmeldung. Auch hier kann es einige Wochen bis Monate dauern.
    • Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach bestandener Prüfung wird die Marke veröffentlicht und es beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist.
  • Zusammenfassung: Die ABC GmbH sollte verschiedene Markenarten Erwägen (Wort-, Bild-, Kombinations-, 3D-, und Farbmarken), um die Marke 'SportX' umfassend zu schützen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Anmeldung sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO stellt sicher, dass die Marke national und international optimal geschützt ist.

b)

2. Stelle die Kostenstruktur für die nationale (DPMA) und die europäische Anmeldung (EUIPO) der Marke dar. Gehe dabei auf die Gebührentypen ein und stelle mit Hilfe einer mathematischen Formel die Gesamtkosten für die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke dar, sofern bei jeder Anmeldung eine Basiskategorie und zwei zusätzliche Kategorien beansprucht werden. Hinweis: Die Anmeldegebühr für eine Marke beim DPMA beträgt 300 EUR für die Basiskategorie und 100 EUR für jede zusätzliche Kategorie. Die Anmeldegebühr bei der EUIPO beträgt 850 EUR für die Basiskategorie, 50 EUR für die zweite Kategorie und 150 EUR für jede weitere Kategorie.

Lösung:

  • Kostenstruktur für die nationale Anmeldung beim DPMA:Die Anmeldegebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) setzen sich wie folgt zusammen:
    • Basiskategorie: 300 EUR
    • Jede zusätzliche Kategorie: 100 EUR
  • Kostenstruktur für die europäische Anmeldung bei der EUIPO:Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) berechnet die Gebühren wie folgt:
    • Basiskategorie: 850 EUR
    • Zweite Kategorie: 50 EUR
    • Jede weitere Kategorie: 150 EUR
  • Mathematische Darstellung der Gesamtkosten:Um die Gesamtkosten für die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke darzustellen, verwenden wir die folgenden Formeln:
    • DPMA-Kosten: Gesamtkosten (DPMA) = Basiskategorie + (Anzahl zusätzlicher Kategorien) * Kosten pro zusätzliche Kategorie Eingesetzt:

      \( Gesamtkosten_{DPMA} = 300 + 2 \times 100 = 500 \text{ EUR} \)

    • EUIPO-Kosten: Gesamtkosten (EUIPO) = Basiskategorie + Kosten für zweite Kategorie + (Anzahl weiterer Kategorien) * Kosten pro weitere Kategorie Eingesetzt:

      \( Gesamtkosten_{EUIPO} = 850 + 50 + 150 = 1050 \text{ EUR} \)

  • Gesamtkosten zusammengefasst:
    • Die Gesamtkosten für die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke beim DPMA mit einer Basiskategorie und zwei zusätzlichen Kategorien betragen 500 EUR.
    • Die Gesamtkosten für die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke bei der EUIPO mit einer Basiskategorie, einer zweiten Kategorie und einer weiteren Kategorie betragen 1050 EUR.

Aufgabe 2)

Eintragung der Marke 'ALPHA 360': Die Marke 'ALPHA 360' soll für Sportbekleidung angemeldet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat Bedenken bezüglich der Eintragung der Marke 'ALPHA 360' geäußert und auf mögliche Eintragungshindernisse hingewiesen. In einem ersten Schritt wurde der Antrag aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Zusätzlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine bestehende Marke 'ALPHA FIT' eines anderen Unternehmens im Markenregister eingetragen ist, was eine Verwechslungsgefahr darstellen könnte.

a)

Prüfe, ob die Entscheidung des DPMA bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke 'ALPHA 360' gerechtfertigt ist. Erörtere hierbei die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zur Überwindung dieses Schutzhindernisses.

Lösung:

Eintragung der Marke 'ALPHA 360' – Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft

Um die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke 'ALPHA 360' zu prüfen, müssen wir uns mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Wegen zur Überwindung dieses Schutzhindernisses auseinandersetzen.

Rechtliche Rahmenbedingungen:
  • Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 8 MarkenG (Markengesetz) müssen Marken bestimmte Anforderungen erfüllen, um eingetragen werden zu können. Die wichtigste Voraussetzung ist die Unterscheidungskraft. Eine Marke muss in der Lage sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • Unterscheidungskraft: Eine Marke muss sich durch ihre Eigenart von anderen Zeichen abheben. Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs, einfache beschreibende Begriffe oder Begriffe, die lediglich auf eine Art und Weise üblich sind, gelten oftmals nicht als unterscheidungskräftig.
  • DPMA Entscheidung: Das DPMA hat den Antrag auf Eintragung der Marke 'ALPHA 360' aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Dies bedeutet, dass das DPMA der Ansicht ist, dass 'ALPHA 360' keine ausreichende individualisierende Wirkung hat, um als Marke zu dienen.

Möglichkeiten zur Überwindung des Schutzhindernisses:

  • Nachweis der Verkehrsdurchsetzung: Der Antragsteller kann dem DPMA nachweisen, dass sich die Marke 'ALPHA 360' durch den intensiven Gebrauch im Geschäftsverkehr durchgesetzt hat. Das bedeutet, dass die Marke in der Wahrnehmung des relevanten Verkehrs als Marke anerkannt ist. Dazu können Umfragen, Verkaufszahlen und Werbekampagnen beigetragen werden.
  • Abwandlung oder Kombination: Eine Möglichkeit besteht darin, die Marke in einer abgewandelten oder kombinierten Form erneut anzumelden. Beispielsweise könnte die Marke um grafische Elemente ergänzt werden oder in einer speziellen Schriftart dargestellt werden, um die Unterscheidungskraft zu erhöhen.
  • Fantasievolle Gestaltung: Statt einer rein beschreibenden oder allgemeinen Bezeichnung, könnte die Marke durch kreative und individuelle Gestaltung eine ausreichende Unterscheidungskraft erlangen.

Schlussfolgerung: Die Entscheidung des DPMA zur fehlenden Unterscheidungskraft bei der Marke 'ALPHA 360' ist nach den gesetzlichen Kriterien wahrscheinlich gerechtfertigt. Jedoch gibt es Möglichkeiten zur Überwindung dieses Schutzhindernisses, wie den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung oder eine fantasievollere Gestaltung der Marke. Der Antragsteller sollte diese Optionen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls nachbessern.

b)

Analysiere die Situation hinsichtlich des relativen Schutzhindernisses durch die bestehende Marke 'ALPHA FIT', indem Du die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr prüfst. Berücksichtige dabei die Kriterien des § 9 MarkenG und welche Schritte unternommen werden könnten, um dieses Hindernis zu überwinden.

Lösung:

Analyse der Verwechslungsgefahr durch die bestehende Marke 'ALPHA FIT'

Um die Situation bezüglich des relativen Schutzhindernisses durch die bestehende Marke 'ALPHA FIT' zu analysieren, müssen wir die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG (Markengesetz) prüfen.

Rechtliche Grundlagen:
  • § 9 MarkenG: Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG wird eine Marke nicht eingetragen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
  • Kriterien der Verwechslungsgefahr: Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt anhand mehrerer Kriterien, die zusammen zu bewerten sind:
    • Zeichenähnlichkeit: Die Ähnlichkeit der Marken in klanglicher, visueller und begrifflicher Hinsicht.
    • Waren- und Dienstleistungenähnlichkeit: Die Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen.
    • Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die durch Verwendung und Bekanntheit erhöht werden kann.

Analyse der Situation:

  • Zeichenähnlichkeit: 'ALPHA 360' und 'ALPHA FIT' teilen das Wort 'ALPHA', was eine gewisse Ähnlichkeit begründet. Allerdings unterscheiden sie sich im zweiten Bestandteil ('360' und 'FIT'), was die Unterscheidung erleichtern könnte.
  • Waren- und Dienstleistungenähnlichkeit: Beide Marken sollen für Sportbekleidung verwendet werden, somit besteht eine hohe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Wenn 'ALPHA FIT' im Markt bereits bekannt und gut eingeführt ist, weist die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf, was die Verwechslungsgefahr weiter erhöhen kann.

Schritte zur Überwindung des Hindernisses:

  • Koexistenzvereinbarung: Der Inhaber der Marke 'ALPHA 360' könnte mit dem Inhaber der Marke 'ALPHA FIT' eine vertragliche Vereinbarung treffen, um die friedliche Koexistenz beider Marken zu ermöglichen. Dies könnte beinhalten, dass beide Markeninhaber ihre Marken nur in bestimmten geografischen Regionen oder für bestimmte Produktlinien verwenden.
  • Abwandlung der Marke: Der Antragsteller könnte die Marke modifizieren, um die Unterscheidungskraft zu erhöhen und die Verwechslungsgefahr zu verringern, beispielsweise durch Hinzufügen weiterer grafischer oder textlicher Elemente.
  • Argumentation gegen Verwechslungsgefahr: Es könnten Argumente vorgebracht werden, die die Unterschiede zwischen den Marken 'ALPHA 360' und 'ALPHA FIT' betonen, insbesondere im hinblick auf die Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen. Dazu gehören Unterschiede in Erscheinungsbild, Aussprechweise und Bedeutung.

Schlussfolgerung: Die Verwechslungsgefahr zwischen 'ALPHA 360' und 'ALPHA FIT' lässt sich anhand der Ähnlichkeit der Zeichen und Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ableiten. Der Inhaber der Marke 'ALPHA 360' kann jedoch Schritte unternehmen, um dieses Hindernis zu überwinden, zum Beispiel durch eine Koexistenzvereinbarung, eine Modifikation der Marke oder eine überzeugende Argumentation gegen die Verwechslungsgefahr.

Aufgabe 3)

Die Firma Textilia GmbH hat eine Wortmarke „TEXTILO“ für Bekleidungsstücke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und erfolgreich eintragen lassen. Nach der Eintragung hat die Firma Textilia GmbH festgestellt, dass ein Konkurrenzunternehmen, die Global Styles AG, eine ähnliche Marke „TEXSTILO“ für ähnliche Waren verwendet. Infolgedessen möchte die Textilia GmbH nun gegen die Global Styles AG rechtlich vorgehen.

a)

1. Erörtere anhand des MarkenG, ob ein Verstoß der Global Styles AG gegen den Markenschutz der Textilia GmbH vorliegt. Beachte dabei die allgemeinen Voraussetzungen und den Prüfungsmaßstab der Verwechslungsgefahr. Welche rechtlichen Schritte kann Textilia GmbH einleiten?

Lösung:

Um herauszufinden, ob ein Verstoß der Global Styles AG gegen den Markenschutz der Textilia GmbH vorliegt, muss gemäß dem MarkenG der Prüfungsmaßstab der Verwechslungsgefahr angewandt werden. Die Verwechslungsgefahr wird in § 14 des Markengesetzes (MarkenG) geregelt. Dazu sollten die folgenden Punkte betrachtet werden:

  • Ähnlichkeit der Zeichen: Es muss festgestellt werden, ob die Zeichen „TEXTILO“ und „TEXSTILO“ sich in ihrer visuellen, klanglichen und begrifflichen Gestalt ähneln. Beide Marken haben große Ähnlichkeiten, da sie fast identische Buchstaben haben und ähnlich ausgesprochen werden können.
  • Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen: Es ist wichtig zu prüfen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken registriert sind, ähnlich oder identisch sind. Da beide Marken für Bekleidungsstücke verwendet werden, liegt eine hohe Ähnlichkeit vor.
  • Unterscheidungskraft und Bekanntheit der älteren Marke: Die Unterscheidungskraft der Marke „TEXTILO“ und deren Bekanntheit spielt ebenfalls eine Rolle. Wenn die Marke über eine hohe Bekanntheit verfügt, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr.

Da die Marken „TEXTILO“ und „TEXSTILO“ sowohl in der Zeichenähnlichkeit als auch in der Ähnlichkeit der Waren übereinstimmen, liegt hier eine Verwechslungsgefahr nahe.

Rechtliche Schritte der Textilia GmbH:

  • Abmahnung: Textilia GmbH kann die Global Styles AG durch eine Abmahnung auffordern, die Verwendung der Marke „TEXSTILO“ zu unterlassen. Hierbei wird im Regelfall eine Unterlassungserklärung eingefordert.
  • Antrag auf einstweilige Verfügung: Sollte eine schnelle Entscheidung notwendig sein, kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die weitere Nutzung der Marke durch Global Styles AG zu verbieten.
  • Klage vor Gericht: Textilia GmbH kann eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage vor dem zuständigen Gericht einreichen, um die Unterlassung der Markennutzung und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
  • Eintragungswiderspruch: Falls der Markenschutz für „TEXSTILO“ noch nicht abgeschlossen ist, kann Textilia GmbH auch Widerspruch gegen die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen.

Zusammengefasst liegt hier aufgrund der Zeichen- und Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr vor, sodass verschiedene rechtliche Schritte gemäß dem MarkenG ergriffen werden können.

b)

2. Nimm an, dass die Eintragung der Marke „TEXTILO“ am 15. Februar 2013 erfolgte. Berechne das Enddatum des Markenschutzes unter Berücksichtigung der in Deutschland üblichen Schutzdauer und ob eine Verlängerung erforderlich ist, um weiteren Schutz zu gewährleisten.

Lösung:

Um das Enddatum des Markenschutzes und die Notwendigkeit einer Verlängerung zu berechnen, sollte die in Deutschland übliche Schutzdauer für Marken berücksichtigt werden. Gemäß § 47 MarkenG beträgt die Schutzdauer für eine Marke in Deutschland 10 Jahre ab dem Anmeldetag.

  • Eintragung der Marke „TEXTILO“: 15. Februar 2013
  • Schutzdauer: 10 Jahre ab dem Anmeldetag

Rechnen wir das Enddatum des Markenschutzes:

  • Eintragungsdatum: 15. Februar 2013
  • Enddatum des Markenschutzes: 15. Februar 2023

Um den Markenschutz über das Enddatum hinaus aufrechtzuerhalten, ist in Deutschland eine Verlängerung erforderlich. Gemäß § 47 Abs. 2 MarkenG kann der Markenschutz um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss bis spätestens am Tag des Ablaufdatums gestellt und die Verlängerungsgebühr bezahlt werden.

  • Enddatum nach Verlängerung: 15. Februar 2033

Zusammengefasst endet der Markenschutz der Marke „TEXTILO“ am 15. Februar 2023. Um weiteren Schutz zu gewährleisten, muss die Textilia GmbH rechtzeitig vor diesem Datum eine Verlängerung beantragen und die entsprechenden Gebühren entrichten.

c)

3. Falls die Textilia GmbH die Markenrechte auf den gesamten EU-Raum ausdehnen möchte, welche zusätzlichen Schritte sind erforderlich? Erläutere das Verfahren und mögliche Herausforderungen einer Markenerweiterung in der Europäischen Union.

Lösung:

Um die Markenrechte der Textilia GmbH auf den gesamten EU-Raum auszuweiten, muss die Firma eine Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Hier sind die erforderlichen Schritte und mögliche Herausforderungen:

Verfahren zur Anmeldung einer Unionsmarke:

  • Antragstellung: Die Textilia GmbH muss einen Antrag auf Eintragung der Marke als Unionsmarke beim EUIPO einreichen. Der Antrag kann online abgegeben werden.
  • Prüfung: Das EUIPO prüft den Antrag auf formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse, wie z.B. beschreibende Angaben oder fehlende Unterscheidungskraft.
  • Offenlegung: Wenn keine Probleme festgestellt werden, wird die Markenanmeldung veröffentlicht, um Dritten die Möglichkeit zu geben, Widerspruch einzulegen.
  • Widerspruchsfrist: Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung können Drittparteien Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Beispielsweise könnten Inhaber ähnlicher Marken den Markenschutz in Frage stellen.
  • Eintragung: Falls keine Widersprüche vorliegen oder alle Widersprüche zurückgewiesen werden, wird die Marke als Unionsmarke eingetragen.

Mögliche Herausforderungen:

  • Widersprüche: Ein wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit von Widersprüchen durch Inhaber ähnlicher Marken in einem der EU-Mitgliedstaaten. Dies könnte den Prozess verzögern und zusätzliche Rechtskosten verursachen.
  • Kosten: Die Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke sind höher als für nationale Markenanmeldungen. Die Grundgebühr beträgt beispielsweise 850 EUR für eine Klasse, mit zusätzlichen Gebühren für jede weitere Klasse.
  • Kulturelle und sprachliche Unterschiede: Eine Marke, die in einem bestimmten EU-Land funktioniert, könnte in anderen Ländern aufgrund sprachlicher oder kultureller Unterschiede problematisch sein.

Zusammenfassung:

Die Eintragung einer Unionsmarke bietet den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten mit einer einzigen Anmeldung. Allerdings muss die Textilia GmbH auf potenzielle Widersprüche und höhere Kosten vorbereitet sein und sicherstellen, dass die Marke in verschiedenen kulturellen und sprachlichen Kontexten funktionsfähig ist.

d)

4. Diskutiere, wie sich die Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung des Markenschutzes verändert, falls die Marke „TEXSTILO“ von der Global Styles AG für völlig unterschiedliche Warenbereiche (z.B. Kosmetikprodukte) verwendet würde. Beziehe dich dabei auf die Regelungen im MarkenG bezüglich des Schutzumfangs und der Nähe der Waren oder Dienstleistungen.

Lösung:

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem MarkenG berücksichtigt verschiedene Faktoren, darunter die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen. Falls die Marke „TEXSTILO“ von der Global Styles AG für völlig unterschiedliche Warenbereiche wie Kosmetikprodukte verwendet würde, ändert sich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr signifikant.

Regelungen im MarkenG:

Gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist eine Verwechslungsgefahr insbesondere dann gegeben, wenn:

  • die Marke mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist, und
  • die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ähnlich sind, und
  • dadurch beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Veränderung der Verwechslungsgefahr:

  • Ähnlichkeit der Zeichen: Auch wenn die Zeichen „TEXTILO“ und „TEXSTILO“ weiterhin ähnlich sind, wird die Verwechslungsgefahr durch den Einsatz in verschiedenen Warenbereichen reduziert.
  • Ähnlichkeit der Waren: Wenn „TEXSTILO“ für Kosmetikprodukte verwendet wird, liegt keine Ähnlichkeit zu Bekleidungsstücken mehr vor. Die Waren sind in unterschiedlichen Klassen und erfüllen verschiedene Zwecke, was die Unterscheidbarkeit erhöht.
  • Bekanntheit und Unterscheidungskraft: Falls „TEXTILO“ sehr bekannt ist und eine hohe Unterscheidungskraft besitzt, könnte dennoch bei einem kleinen Teil des Publikums eine assoziative Verbindung bestehen. Allerdings wird die tatsächliche Verwechslungsgefahr als gering eingeschätzt.

Schutzumfang und Nähe der Waren oder Dienstleistungen:

Der Schutzumfang einer Marke erstreckt sich auf die eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsklassen. Werden zwei Marken in unterschiedlichen Bereichen verwendet, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum die Marken verwechselt. Gemäß dem MarkenG besteht die Verwechslungsgefahr hauptsächlich bei ähnlichen oder identischen Waren oder Dienstleistungen.

Zusammenfassung:

Falls die Marke „TEXSTILO“ von der Global Styles AG für Kosmetikprodukte verwendet wird, ist die Verwechslungsgefahr deutlich geringer. Die mangelnde Ähnlichkeit der Waren reduziert die Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen beim relevanten Publikum erheblich, auch wenn die Zeichen „TEXTILO“ und „TEXSTILO“ ähnlich sind.

Aufgabe 4)

Die Netto AG möchte eine neue Wortmarke namens 'NetStore' für ihre Online-Handelsplattform eintragen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Unterscheidungskraft und der beschreibenden Natur dieser Marke. Netto AG argumentiert, dass 'NetStore' ein Fantasiename sei und nicht direkt auf die angebotenen Produkte hinweise. Sie führen an, dass die Marke durch intensive Benutzung im Verkehr bekannt gemacht wurde und dadurch Unterscheidungskraft erlangt hat.

a)

Was sind die formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen, die für die Eintragung der Wortmarke 'NetStore' gem. den deutschen Markenrecht erfüllt sein müssen? Analysiere, ob 'NetStore' diese Anforderungen erfüllt, und begründe deine Antwort anhand der Angaben im Markenrecht.

Lösung:

Formelle und materiell-rechtliche Anforderungen für die Eintragung einer Wortmarke nach deutschem Markenrecht

Um eine Wortmarke wie 'NetStore' beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen zu lassen, müssen verschiedene formelle und materiell-rechtliche Anforderungen erfüllt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Formelle Anforderungen:
    • Anmeldung: Die Marke muss beim DPMA korrekt angemeldet werden. Dazu gehört die Einreichung eines Antragsformulars und die Zahlung der entsprechenden Gebühren.
    • Markenform: Die Marke muss eine der im Markengesetz (MarkenG) anerkannten Formen sein, wie z.B. eine Wortmarke, Bildmarke oder eine Kombination aus beidem.
    • Darstellung: Die Marke muss so dargestellt werden, dass klar ist, was genau geschützt werden soll. Bei einer Wortmarke ist dies in der Regel der Fall, indem das Wort selbst eingetragen wird.
  • Materiell-rechtliche Anforderungen:
    • Unterscheidungskraft: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG muss die Marke geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke darf nicht rein beschreibend sein.
    • Keine notwendige Freihaltebedürftigkeit: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder im redlichen und ständigen Handelsverkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen notwendig sind.
    • Keine Täuschungseignung: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG darf die Marke nicht geeignet sein, das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
    • Keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG darf die Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Analyse, ob 'NetStore' die Anforderungen erfüllt

Um zu bewerten, ob 'NetStore' eingetragen werden kann, müssen wir prüfen, ob die oben genannten Anforderungen erfüllt sind:

  • Unterscheidungskraft: Das DPMA hat Bedenken, dass 'NetStore' nicht genügend Unterscheidungskraft besitzt, da es beschreibend für ein Geschäft (Store) im Internet (Net) sein könnte. Netto AG argumentiert jedoch, dass es sich um einen Fantasienamen handelt und die Marke durch intensive Nutzung Bekanntheit erlangt hat. Es könnte also argumentiert werden, dass die intensive Nutzung im Verkehr die Unterscheidungskraft erhöht hat.
  • Keine notwendige Freihaltebedürftigkeit: 'NetStore' könnte als beschreibend für einen Online-Shop angesehen werden. Dies würde bedeuten, dass andere Unternehmen möglicherweise das Bedürfnis haben, diesen Begriff ebenfalls zu nutzen.
  • Keine Täuschungseignung: Es gibt keine Hinweise darauf, dass 'NetStore' das Publikum täuschen könnte.
  • Keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten: 'NetStore' verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unterscheidungskraft und die mögliche beschreibende Natur die Hauptfaktoren sind, die möglicherweise gegen die Eintragung sprechen. Sollten diese Bedenken jedoch durch Nachweise der Bekanntheit und intensive Nutzung entkräftet werden können, könnte die Eintragung von 'NetStore' gelingen.

b)

Unter der Annahme, dass 'NetStore' als beschreibend angesehen wird, welche Argumente kann die Netto AG vorbringen, um die Eintragung dennoch zu erreichen? Gehe insbesondere auf den Aspekt der Verkehrsdurchsetzung ein und erkläre, wann diese als gegeben betrachtet wird.

Lösung:

Argumente der Netto AG zur Eintragung der Marke 'NetStore' trotz beschreibendem Charakter

Wenn davon ausgegangen wird, dass 'NetStore' als beschreibend angesehen wird, kann die Netto AG dennoch bestimmte Argumente vorbringen, um die Eintragung der Marke zu erreichen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die sogenannte Verkehrsdurchsetzung.

1. Verkehrsdurchsetzung

Die Verkehrsdurchsetzung ist ein wichtiger Grundsatz im Markenrecht, der besagt, dass selbst beschreibende oder ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Marken eingetragen werden können, wenn sie durch ihre Benutzung im allgemeinen Verkehr Unterscheidungskraft erlangt haben (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Die Verkehrsdurchsetzung gilt als gegeben, wenn sich die Marke für die relevanten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr so durchgesetzt hat, dass das maßgebliche Publikum die Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt.

2. Voraussetzungen zur Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

Um den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu erbringen, kann die Netto AG verschiedene Beweismittel vorlegen. Diese umfassen unter anderem:

  • Umfragen: Repräsentative Verkehrsbefragungen, die aufzeigen, dass ein hinreichender Teil des angesprochenen Verkehrs die Bezeichnung 'NetStore' als Marke wahrnimmt.
  • Absatz- und Umsatzstatistiken: Dokumentation der Verkaufszahlen, die belegen, dass die Marke weit verbreitet und bekannt ist.
  • Werbeaufwendungen: Auflistung der Kosten und Ausgaben für Werbekampagnen, welche die Marke im Markt etabliert haben.
  • Presseberichte und Medienpräsenz: Dokumentation von Erwähnungen und Berichten in Medien, die die Marke bekannt gemacht haben.
  • Zeugenaussagen: Aussagen von Kunden, Geschäftspartnern oder Branchenexperten, die bestätigen, dass 'NetStore' als Marke bekannt ist.

3. Argumentation der Netto AG

Die Netto AG kann die folgenden Argumente vorbringen, um die Eintragung von 'NetStore' zu erreichen:

  • Markenbekanntheit: Zeigen, dass die Marke 'NetStore' durch intensive Nutzung weithin bekannt ist und von der breiten Öffentlichkeit als Markenname akzeptiert wird.
  • Umsatz- und Nutzungsdaten: Präsentieren von starken Umsatz- und Nutzungstatistiken, die die breite Akzeptanz und Bekanntheit der Marke belegen.
  • Werbeaktivitäten: Dokumentieren umfangreicher und kontinuierlicher Werbemaßnahmen, die die Marke etabliert und im Bewusstsein des Publikums verankert haben.
  • Medienpräsenz: Präsentieren von Presseberichten und Medienberichten, die die Marke bekannt gemacht haben und ihre Bekanntheit im Verkehr erhöhen.
  • Verkehrsbefragungen: Vorlegen von repräsentativen Befragungen, die belegen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums 'NetStore' als Marke wahrnimmt.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann die Netto AG durch die Nachweise der Verkehrsdurchsetzung und andere unterstützende Beweise argumentieren, dass die Marke 'NetStore' trotz ihres beschreibenden Charakters aufgrund ihrer umfangreichen Nutzung und Bekanntheit im Verkehr Unterscheidungskraft erlangt hat und daher eingetragen werden sollte.

c)

Angenommen, die Wortmarke 'NetStore' wird erfolgreich eingetragen. Welche Schutzdauer hat die Marke und welche Rechte stehen der Netto AG bei einer möglichen Verletzung dieser Marke zu? Erläutere die Schutzdauer, die Verlängerungsmöglichkeiten und die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verletzung der Marke.

Lösung:

Schutzdauer und Rechte der Netto AG bei Marke 'NetStore'

Angenommen, die Wortmarke 'NetStore' wird erfolgreich eingetragen, ergeben sich bestimmte Schutzdauerregelungen sowie Rechte für die Netto AG im Falle einer Markenverletzung.

1. Schutzdauer der Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Deutschland beträgt gemäß § 47 MarkenG zunächst zehn Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Beispiel:

  • Wird die Marke am 1. Januar 2023 eingetragen, läuft die Schutzdauer am 31. Dezember 2032 ab.

2. Verlängerungsmöglichkeiten

Die Schutzdauer kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Verlängerungsgebühren fristgerecht gezahlt werden. Der Verlängerungsantrag und die Zahlung müssen spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem die Schutzdauer endet (§ 47 Abs. 2 MarkenG).

Wird die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, gibt es nach § 47 Abs. 3 MarkenG eine Nachfrist von sechs Monaten, während der die Verlängerung noch beantragt und die Gebühren gezahlt werden können. Dies ist allerdings mit einer zusätzlichen Gebühr verbunden.

3. Rechte der Netto AG bei Markenverletzung

Im Falle einer Markenverletzung hat die Netto AG mehrere Rechte, um gegen die Verletzung vorzugehen. Diese Rechte ergeben sich aus dem Markengesetz (MarkenG).

  • Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG): Die Netto AG kann verlangen, dass der Verletzer die rechtswidrige Nutzung der Marke einstellt und zukünftig unterlässt.
  • Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG): Die Netto AG hat Anspruch auf Schadensersatz für die durch die Markenverletzung entstandenen Schäden. Der Schadensersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden:
    • Entgangener Gewinn der Netto AG
    • Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr, die der Verletzer hätte zahlen müssen)
    • Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat
  • Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG): Die Netto AG kann vom Verletzer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtswidrig gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verlangen.
  • Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG): Die Netto AG kann die Vernichtung oder Rückruf der rechtsverletzenden Waren verlangen.
  • Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten (§ 14 Abs. 6 und § 21 MarkenG): Im Falle eines gerichtlichen Vorgehens kann die Netto AG die Erstattung ihrer Kosten verlangen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend genießt die Wortmarke 'NetStore' nach erfolgreicher Eintragung einen Schutz von zehn Jahren, der um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Bei einer Markenverletzung stehen der Netto AG umfangreiche Ansprüche zur Verfügung, um ihre Marke zu schützen und Schadensersatz zu fordern.

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