Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Cheatsheet
Definition und Bedeutung des öffentlichen Wirtschaftsrechts
Definition:
Öffentliches Wirtschaftsrecht umfasst die staatlichen Regelungen und Eingriffe zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaft.
Details:
- Regelung der wirtschaftlichen Betätigungen durch Gesetze und Verordnungen
- Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs
- Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- Wichtige Rechtsgebiete: Kartellrecht, Beihilferecht, Vergaberecht
- Anwendungsbereich: Verwaltung, Unternehmen, Verbraucher
Staatliche Eingriffe in die Wirtschaft
Definition:
Staatliche Maßnahmen zur Regulierung und Steuerung der Wirtschaftsaktivitäten, um Marktversagen zu korrigieren, soziale Gerechtigkeit zu fördern oder wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten.
Details:
- Formen: Subventionen, Steuern, Regulierungen, öffentliche Güter
- Rechtliche Grundlagen: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, Art. 87-89 GG
- Ziele: Marktstabilität, Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit
- Instrumente: Fiskalpolitik, Geldpolitik, Sozialpolitik
- Konflikte: Interessenausgleich zwischen Staat, Unternehmen und Bürgern
- Beispiele: Mindestlohngesetz, Wettbewerbsgesetze
Verhältnis von nationalem und europäischem Recht im Wirtschaftsrecht
Definition:
Verhältnis von nationalem und europäischem Recht im Wirtschaftsrecht bezieht sich auf das Zusammenspiel und die Interaktionen zwischen den nationalen Wirtschaftsgesetzen einzelner Mitgliedstaaten und den EU-Wirtschaftsrichtlinien und -verordnungen.
Details:
- Nationales Recht muss mit EU-Recht übereinstimmen: Vorrang des EU-Rechts.
- EU-Verordnungen: Direkt anwendbar, keine nationale Umsetzung nötig.
- EU-Richtlinien: Mitgliedstaaten müssen nationale Gesetze erlassen, um Ziele zu erreichen.
- EuGH: Sichert einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.
- Subsidiaritätsprinzip: EU handelt, wenn Ziele besser auf Unionsebene erreicht werden können.
Verwaltungsakte und ihre rechtliche Bedeutung
Definition:
Verwaltungsakte sind hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und sind verbindlich.
Details:
- § 35 VwVfG definiert den Begriff des Verwaltungsakts.
- Rechtsnatur: einseitig, individuell-konkrete Regelung mit Außenwirkung.
- Beispiele: Baugenehmigungen, Steuerbescheide.
- Anfechtbar durch Widerspruch und Anfechtungsklage.
- Formen: schriftlich, mündlich, in Ausnahmefällen konkludent.
- Bindungswirkung: verpflichtend für Bürger und Verwaltung.
Vergabegrundsätze und Verfahrensarten bei öffentlichen Aufträgen
Definition:
Regeln und Verfahren, die die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber bestimmen.
Details:
- Vergabegrundsätze:
- Wettbewerb
- Transparenz
- Gleichbehandlung
- Verhältnismäßigkeit
- Umweltfreundlichkeit
- Verfahrensarten:
- Offenes Verfahren
- Nicht offenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- Innovationspartnerschaft
Instrumente der Regulierung und Deregulierung
Definition:
Mechanismen zur Steuerung und Anpassung rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen durch staatliche Institutionen.
Details:
- Regulierung: Maßnahmen zur Steuerung und Kontrolle von Märkten und Unternehmen.
- Deregulierung: Reduzierung oder Abschaffung staatlicher Vorschriften, um Marktkräfte zu stärken.
- Ziele: Wettbewerbsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Erreichung öffentlicher Interessen.
- Instrumente: Lizenzvergabe, Preisregulierungen, Standards und Normen, Genehmigungsverfahren, Informationspflichten.
- Bsp.: Telekommunikation, Energieversorgung, Finanzmärkte.
Wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Kartellverbot
Definition:
Wettbewerbsbeschränkende Praktiken sind Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Wettbewerb auf dem Markt einschränken oder verfälschen. Das Kartellverbot verbietet solche Praktiken zum Schutz des freien Wettbewerbs.
Details:
- Art. 101 AEUV: Verbot von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken.
- Horizontalabsprachen (Zwischen Wettbewerbern) und Vertikalabsprachen (Zwischen unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufen) verboten.
- Ausnahme: Bagatellkartelle und Legalausnahmen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
- Art. 102 AEUV: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
- Kartellrechtsdurchsetzung durch europäische und nationale Wettbewerbsbehörden.
Fusionskontrolle und deren rechtlicher Rahmen
Definition:
Überwachung von Unternehmenszusammenschlüssen zur Vermeidung von Wettbewerbsbeschränkungen.
Details:
- Rechtsgrundlage: §§ 35-43 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
- Ziele: Sicherung des Wettbewerbs, Verhinderung marktbeherrschender Stellungen
- Anmeldepflicht: Unternehmenszusammenschlüsse ab bestimmten Umsatzschwellen
- Verfahren: Bundeswettbewerbsbehörde führt Prüfungen durch
- Kriterien: Marktbeherrschung, Wettbewerbsbeschränkung, Verbraucherwohl
- Entscheidung: Freigabe, Untersagung oder Auflagen
- Rechtsmittel: Beschwerde bei OLG Düsseldorf, Revision beim BGH