Öffentliches Recht - Cheatsheet
Definition und Abgrenzung des öffentlichen Rechts
Definition:
Öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger sowie zwischen staatlichen Organen.
Details:
- Kennzeichnend: Über-/Unterordnungsverhältnis
- Regelt Verpflichtungen und Befugnisse des Staates
- Vorrang der öffentlichen Interessen
- Beispiele: Verwaltungsrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht
- Abgrenzung: Abgrenzung vom Privatrecht durch den Subordinationstheorie und das modifizierte Subjektstheorie
Geschichtliche Entwicklung des öffentlichen Rechts
Definition:
Geschichtliche Entwicklung des öffentlichen Rechts nachvollziehen, von antiken Ursprüngen bis zu modernen staatlichen Systemen.
Details:
- Antike: Rechtssysteme in Griechenland und Rom als Basis.
- Mittelalter: Einfluss der Kirche und feudale Strukturen.
- Neuzeit: Aufklärung, Entwicklung des Nationalstaats, Kodifizierungen (z.B. Code Civil 1804).
- 19. Jahrhundert: Industrialisierung, Sozialstaat.
- 20. Jahrhundert: Demokratieentwicklung, Grundrechte, Völkerrecht nach 2. Weltkrieg.
Grundrechte im Grundgesetz
Definition:
Grundrechte: im Grundgesetz garantiert; schützen Freiheit und Rechte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen.
Details:
- Artikel 1-19 GG
- Menschenwürde (Art. 1 GG)
- Gleichheitsrechte (Art. 3 GG)
- Freiheitsrechte (z.B. Freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG)
- Abwehrrechte: Schutz vor staatlichen Eingriffen
- Drittwirkung: Wirkung auch zwischen Privaten
- Einschränkungen nur durch verfassungsmäßige Gesetze möglich
Verfassungsorgane und ihre Funktionen
Definition:
Hauptorgane der Verfassungsordnung, verantwortlich für Staatsfunktionen, Kompetenzen in GG definiert.
Details:
- Bundestag: Gesetzgebung, Wahl des Bundeskanzlers, Kontrolle der Regierung.
- Bundesrat: Vertretung der Länder, Mitwirkung bei Gesetzgebung, Verwaltung.
- Bundespräsident: Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Ernennung hoher Beamter.
- Bundesverfassungsgericht: Verfassungsgerichtsbarkeit, Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
- Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister): Exekutive, politische Führung, Gesetzesinitiativen.
Verwaltungsakt und seine Merkmale
Definition:
Verwaltungsakt: hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
Details:
- Einzelfallregelung: individuell-konkrete Entscheidung
- Hoheitlichkeit: einseitig verbindlich
- Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
- Gebiet des öffentlichen Rechts: Regelt Verhältnis Staat-Bürger
- Regelung: gezielte Rechtsfolge
- Außenwirkung: direkte Betroffenheit außerhalb der Verwaltung
- Form: schriftlich, mündlich oder konkludent
- Beispiel: Baugenehmigung, Steuerbescheid
Staatsorganisationsrecht: Gesetzgebungsverfahren
Definition:
Regelt den Ablauf der Gesetzgebung im Bundestag und Bundesrat.
Details:
- 1. Gesetzesinitiative: Einleitung durch Regierung, Bundestag (mind. 5% der Mitglieder), oder Bundesrat.
- 2. Erste Lesung: Beratung im Bundestag, Überweisung an zuständige Ausschüsse.
- 3. Ausschussberatung: Detailberatung, Änderungsvorschläge, Empfehlung an Plenum.
- 4. Zweite Lesung: Beratung und Abstimmung im Bundestag.
- 5. Dritte Lesung: Endabstimmung im Bundestag (meist bei wichtigen oder umstrittenen Gesetzen).
- 6. Zustimmung durch Bundesrat: Abhängig von der Art des Gesetzes (Zustimmungsgesetze vs. Einspruchsgesetze).
- 7. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Rechtsmittel im Verwaltungsprozess
Definition:
Rechtsmittel im Verwaltungsprozess zur Überprüfung von Verwaltungsakten, gerichtliche Überprüfung
Details:
- Widerspruch: Widerspruchsverfahren vor einem Verwaltungsakt (Regelfall)
- Klagearten: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs-, Leistungsklage
- Rechtsmittelinstanzen: Verwaltungsgericht (VG), Oberverwaltungsgericht (OVG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- Berufung (§ 124 VwGO), Revision (§ 132 VwGO)
- Eilrechtsschutz: einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO), einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 VwGO)
Verwaltungsermessen
Definition:
Verwaltungsermessen: Behörde hat Spielraum bei der Entscheidung, ob und wie sie handelt.
Details:
- § 40 VwVfG: 'Entschließungsermessen' (ob) und 'Auswahlermessen' (wie)
- Begrenzung durch gesetzliche Vorgaben, Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot
- Kontrollierbarkeit durch Gerichte: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch)