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Schulrecht / Hochschulrecht - Exam
Schulrecht / Hochschulrecht - Exam Aufgabe 1) Anna und Ben möchten eine private Schule gründen, die sich auf alternative Lehrmethoden spezialisiert. Sie haben bereits ein pädagogisches Konzept und Interessenten, allerdings stehen sie vor rechtlichen und verfassungsrechtlichen Herausforderungen. Neben den üblichen Anforderungen für die Genehmigung einer Schule, möchten sie sicherstellen, dass sie a...

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Schulrecht / Hochschulrecht - Exam

Aufgabe 1)

Anna und Ben möchten eine private Schule gründen, die sich auf alternative Lehrmethoden spezialisiert. Sie haben bereits ein pädagogisches Konzept und Interessenten, allerdings stehen sie vor rechtlichen und verfassungsrechtlichen Herausforderungen. Neben den üblichen Anforderungen für die Genehmigung einer Schule, möchten sie sicherstellen, dass sie alle verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten. Betrachtet insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundlagen nach dem Grundgesetz und den spezifischen Regelungen der Landesverfassungen, die sich auf ihre Situation auswirken könnten.

a)

Prüfe, welche verfassungsrechtlichen Vorgaben Anna und Ben beachten müssen, um ihre geplante private Schule zu eröffnen. Gehe dabei auf folgende Punkte ein:

  • Art. 7 Abs. 1 GG: Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates
  • Art. 7 Abs. 4 GG: Schulfreiheit und Alternativschulen
  • Art. 7 Abs. 5 GG: private Ersatzschulen

Lösung:

Um ihre geplante private Schule zu eröffnen, müssen Anna und Ben mehrere verfassungsrechtliche Vorgaben beachten. Hier sind die relevanten Bestimmungen des Grundgesetzes (GG), die sie berücksichtigen sollten:

  • Art. 7 Abs. 1 GG: Schulwesen steht unter der Aufsicht des StaatesDas Schulwesen in Deutschland steht unter staatlicher Aufsicht. Das bedeutet, dass alle Schulen, auch private, den staatlichen Vorgaben und Kontrollen unterliegen. Anna und Ben müssen sicherstellen, dass ihre Schule den Qualitäts- und Aufsichtsstandards des jeweiligen Bundeslandes entspricht.
  • Art. 7 Abs. 4 GG: Schulfreiheit und AlternativschulenDieser Artikel garantiert das Recht, private Schulen zu gründen. Dabei wird zwischen Ergänzungsschulen und Ersatzschulen unterschieden. Ergänzungsschulen bieten Bildungsgänge an, die im öffentlichen Schulsystem nicht vorhanden sind, während Ersatzschulen das öffentliche Schulangebot nachbilden. Anna und Ben müssen klären, welche Art von Schule sie gründen wollen und die entsprechenden Genehmigungen einholen.
  • Art. 7 Abs. 5 GG: Private ErsatzschulenPrivate Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Anna und Ben müssen sicherstellen, dass ihre Schule diese Anforderungen erfüllt, um die Genehmigung zu erhalten.

Zusammenfassend müssen Anna und Ben genau prüfen, wie sie die staatlichen Aufsichtsanforderungen erfüllen können, welche Art von privater Schule sie betreiben wollen, und die spezifischen Genehmigungskriterien für private Ersatzschulen beachten.

b)

Diskutiere das Verhältnis von staatlicher Schulaufsicht und Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben von Anna und Ben. Erläutere, wie die Bestimmungen zu Bildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in diesem Kontext zu interpretieren sind. Gehe auch auf mögliche Anforderungen durch die spezifischen Regelungen der Landesverfassungen ein.

Lösung:

Bei der Gründung einer privaten Schule durch Anna und Ben sind mehrere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von staatlicher Schulaufsicht und Elternrecht sowie die Bildungsfreiheit.

  • Art. 6 Abs. 2 GG: ElternrechtArt. 6 Abs. 2 GG garantiert das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Dieses Recht wird jedoch durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Das bedeutet, dass während die Eltern das Recht haben, ihre Kinder auf eine private Schule zu schicken, diese Schule dennoch den staatlichen Vorgaben entsprechen muss. Anna und Ben müssen daher sicherstellen, dass ihre alternative Lehrmethoden im Einklang mit den Vorschriften des Staates stehen.
  • Art. 12 Abs. 1 GG: BildungsfreiheitArt. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, welche auch die Freiheit der Bildung und Ausbildung umfassen kann. Im Kontext der Schulgründung bedeutet dies, dass Anna und Ben prinzipiell das Recht haben, eine Schule zu gründen und zu betreiben. Die Ausübung dieses Rechts wird jedoch durch die Notwendigkeit der staatlichen Genehmigung und Aufsicht beschränkt, um sicherzustellen, dass die Bildungsqualität den öffentlichen Standards entspricht.
  • LandesverfassungenZusätzlich zu den Bestimmungen des Grundgesetzes müssen Anna und Ben auch die Anforderungen der jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze beachten. Diese Regelungen können variieren, umfassen jedoch häufig spezifische Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, die Ausstattung der Schule und den Lehrplan. Es ist wichtig, dass sie sich gründlich über die spezifischen Regelungen des Bundeslandes informieren, in dem sie ihre Schule gründen möchten.

Zusammenfassend ist das Verhältnis von staatlicher Schulaufsicht und Elternrecht durch einen Balanceakt gekennzeichnet: Während Eltern das Recht haben, über die Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden und eine private Schule zu wählen, muss diese Schule dennoch den staatlichen Aufsichtspflichten und Qualitätsstandards entsprechen. Die Bildungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG unterstützt das Recht von Anna und Ben, eine Schule zu gründen, wobei die Einhaltung der staatlichen und länderspezifischen Regelungen entscheidend ist.

Aufgabe 2)

Max Mustermann, ein Lehrer an einem deutschen Gymnasium, hat die Möglichkeit, entweder den Beamtenstatus zu erlangen oder auf Basis eines regulären Arbeitsvertrags beschäftigt zu werden. Er möchte die Unterschiede zwischen diesen beiden Optionen verstehen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Berücksichtige dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf seine Aufgaben und Pflichten.

a)

Erläutere die wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen dem Beamtenstatus und einem regulären Arbeitsvertrag für Lehrer. Gehe insbesondere auf die Aspekte Arbeits- und Kündigungsschutz sowie die besonderen Treuepflichten ein.

Lösung:

Wesentliche rechtliche Unterschiede zwischen dem Beamtenstatus und einem regulären Arbeitsvertrag für Lehrer

  • Arbeits- und Kündigungsschutz:
    • Beamtenstatus: Lehrer im Beamtenstatus genießen einen besonders starken Kündigungsschutz. Beamte können in der Regel nur unter sehr spezifischen Umständen gekündigt werden, zum Beispiel bei schweren Disziplinarverstößen oder Dienstunfähigkeit. Sie haben grundsätzlich ein lebenslanges Anstellungsverhältnis und sind somit gegen betriebliche Kündigungen geschützt.
    • Regulärer Arbeitsvertrag: Lehrer mit einem regulären Arbeitsvertrag unterliegen dem allgemeinen Arbeitsrecht. Sie haben zwar auch Kündigungsschutz, dieser ist jedoch weniger stark ausgeprägt als bei Beamten. Kündigungen können aus betrieblichen Gründen, aufgrund von Verhaltens- oder Personenbedingten Gründen ausgesprochen werden. Der Kündigungsschutz im regulären Arbeitsverhältnis wird durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.
  • Besondere Treuepflichten:
    • Beamtenstatus: Beamte sind zur besonderen Treue gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet. Dies umfasst unter anderem die Pflicht zur Verfassungstreue, politische Neutralität, dienstliche Zurückhaltung und wohlwollende Amtsführung. Beamte müssen ihre Arbeitszeit vollständig dem Dienst widmen und dürfen keine Nebentätigkeiten ohne Erlaubnis ihres Dienstherrn ausüben.
    • Regulärer Arbeitsvertrag: Bei Lehrern mit einem regulären Arbeitsvertrag gelten die allgemeinen Treuepflichten, die in jedem Arbeitsverhältnis bestehen. Dazu gehört die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber, die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, sowie die Einhaltung von Geheimhaltungspflichten und Wettbewerbsverboten. Im Vergleich zu Beamten sind die Treuepflichten weniger umfassend und strenger.

b)

Verwandle die oben genannten Vor- und Nachteile des Beamtenstatus im Vergleich zum regulären Arbeitsvertrag in eine strukturierte Vergleichstabelle. Gehe dabei insbesondere auf Arbeitsplatzsicherheit, Ruhegehaltsanspruch und besondere Rechte und Pflichten ein.

Lösung:

Vergleichstabelle: Beamtenstatus vs. Regulärer Arbeitsvertrag für Lehrer

MerkmaleBeamtenstatusRegulärer Arbeitsvertrag
Arbeitsplatzsicherheit
  • Lebenslanger Kündigungsschutz, außer in Ausnahmefällen (z.B. Disziplinarverstöße)
  • Kein betriebsbedingter Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutz nach allgemeinem Arbeitsrecht
  • Kündigung aus betrieblichen, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen möglich
Ruhegehaltsanspruch
  • Ruhegehaltsanspruch je nach Besoldungsgruppe und Dienstzeit
  • Versorgung im Ruhestand durch den Staat
  • Anspruch auf gesetzliche Rente und ggf. Betriebsrente
  • Selbstvorsorge über private Rentenversicherung
Besondere Rechte und Pflichten
  • Verfassungstreue und politische Neutralität
  • Verschärfte Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn
  • Keine gewerblichen Nebentätigkeiten ohne Genehmigung
  • Allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Beschränkte Geheimhaltungspflicht und Wettbewerbsverbot
  • Erlaubnis für Nebentätigkeiten, sofern nicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßend

c)

Max Mustermann hat sich entschieden, Beamter zu werden und möchte nun wissen, welche gesetzlichen Grundlagen sein Beamtenstatus und seine Pflichten regeln. Beschreibe die einschlägigen Gesetze und erläutere, welche Pflichten und Aufgaben sich speziell für Lehrer im Beamtenstatus ergeben.

Lösung:

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten für Lehrer im Beamtenstatus

Gesetzliche Grundlagen:

  • Grundgesetz (GG): Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bildet die Grundlage für das berufliche Beamtentum. Es enthält wesentliche Regelungen zur Pflicht der Verfassungstreue und zur Stellung der Beamten (§§ 33-36 GG).
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Dieses Gesetz regelt den Status der Beamten und legt allgemeine Rechte und Pflichten fest. Es bildet die Basis für das Dienstverhältnis von Beamten.
  • Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. Landesbeamtengesetze: Je nach Bundesland wird das Bundesbeamtengesetz oder ein entsprechendes Landesbeamtengesetz angewendet. Diese Gesetze regeln spezifische Details des Beamtenverhältnisses, darunter Einstellungsbedingungen, Aufstiegsmöglichkeiten und Disziplinarangelegenheiten.
  • Besoldungsgesetz (BesG): Dieses Gesetz regelt die Besoldung von Beamten und legt fest, welche Gehälter, Zulagen und Pensionen sie erhalten.
  • Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung): Diese Verordnung regelt den beruflichen Werdegang, die Fortbildung und die Qualifikationen, die Beamte erfüllen müssen.

Pflichten und Aufgaben für Lehrer im Beamtenstatus:

  • Verfassungstreue: Lehrer im Beamtenstatus sind zur Treue gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet.
  • Politische Neutralität: Beamte müssen sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit politisch neutral verhalten und dürfen ihre Position nicht missbrauchen, um politische Ansichten zu verbreiten.
  • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit: Lehrer sind verpflichtet, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
  • Vollständige Hingabe zum Beruf: Beamte müssen ihre volle Arbeitskraft dem Dienst widmen und sind zudem verhindern, dass ihre dienstlichen Pflichten nunter Nebentätigkeiten leiden.
  • Fortbildungspflicht: Lehrer im Beamtenstatus sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und sich über pädagogische Entwicklungen und Neuerungen im Schulwesen zu informieren.
  • Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn: Sie müssen loyal gegenüber ihrem Dienstherrn sein und dessen Anordnungen folgen, sofern diese rechtmäßig sind.
  • Besondere Sorgfaltspflichten: Dazu zählt unter anderem die Pflicht, sich stets um das Wohl der Schüler zu kümmern, einschließlich der Förderung von Kompetenz und sozialer Verantwortung.

Aufgabe 3)

Die Goethe-Universität in Frankfurt am Main plant, eine neue Prüfungsordnung für die Studiengänge der Juristischen Fakultät zu erlassen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit landesrechtliche Vorgaben und das Grundgesetz bei der Erstellung der Prüfungsordnung berücksichtigt werden müssen. Zudem möchte die Fakultät eine eigene Satzung erlassen, um bestimmte Abläufe und Regelungen innerhalb der Fakultät zu konkretisieren.

a)

Erläutere, welche Bedeutung Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) für die Erstellung der neuen Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät hat und wie diese Norm in das hierarchische System der Rechtsquellen einzuordnen ist.

Lösung:

Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) für die Erstellung der neuen Prüfungsordnung

  • Wissenschaftsfreiheit als Grundrecht: Art. 5 Abs. 3 GG garantiert die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dies bedeutet, dass jede Person das Recht hat, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, zu verbreiten und zu lehren, ohne durch staatliche Stellen beschränkt zu werden.
  • Auswirkungen auf die Prüfungsordnung: Bei der Erstellung der Prüfungsordnung muss die Juristische Fakultät sicherstellen, dass die Regelungen die Freiheit der Lehre nicht einschränken. Das bedeutet, dass sowohl die Inhalte als auch die Methoden der Prüfungen so gestaltet sein müssen, dass sie die wissenschaftliche Freiheit nicht beeinträchtigen.
  • Hierarchie der Rechtsquellen: Im hierarchischen System der Rechtsquellen steht das Grundgesetz (GG) an oberster Stelle. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 GG Vorrang vor allen anderen Rechtsnormen haben. Landesgesetze und universitäre Satzungen müssen also im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit stehen und dürfen diese nicht beschneiden.

b)

Prüfe, ob und in welchem Umfang die Landesgesetze des Bundeslandes Hessen bei der Erstellung einer Prüfungsordnung für Studiengänge an der Goethe-Universität zu beachten sind. Nenne dabei relevante Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes.

Lösung:

Berücksichtigung der Landesgesetze des Bundeslandes Hessen bei der Erstellung der Prüfungsordnung

  • Einführung: Bei der Erstellung einer neuen Prüfungsordnung für die Studiengänge an der Juristischen Fakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main müssen nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Landesgesetze des Bundeslandes Hessen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Vorgaben des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) beachtet werden müssen.
  • Relevante Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes:Das HHG enthält spezifische Regelungen, die für die Erstellung von Prüfungsordnungen bedeutend sind.
  • § 12 HHG (Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen): Diese Bestimmung gewährt den Hochschulen einen autonomen Spielraum bei der Gestaltung ihrer Ordnungen. Trotzdem müssen die Hochschulen die gesetzlichen Vorgaben des HHG einhalten.
  • § 21 HHG (Studienstruktur und Studienordnung): Dieser Paragraph legt fest, dass die Studiengänge in einer Studienordnung geregelt werden müssen. Dabei sind auch Prüfungsordnungen zu erstellen, die Einzelheiten wie Prüfungsmodalitäten, Prüfungsanforderungen und Bewertungskriterien enthalten.
  • § 10 HHG (Grundsätze der Lehre und des Studiums): Hier wird betont, dass Studiengänge wissenschaftlich fundiert sowie praxisorientiert sein sollen. Außerdem müssen sie zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung befähigen.
  • § 29 HHG (Mitwirkung der Studierenden und Professoren): Wichtig ist auch der Aspekt, dass bei der Erstellung der Prüfungsordnung die Mitwirkung der Studierenden und Professoren gesichert sein muss. Dies dient der Transparenz und Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten.
  • Umfang der Beachtung: Durch die oben genannten gesetzlichen Vorgaben müssen Prüfungsordnungen nicht nur formale Anforderungen erfüllen, sondern auch inhaltliche Aspekte wie wissenschaftliche Qualität, Beteiligung aller Akteure und rechtliche Korrektheit berücksichtigten.
  • Schlussfolgerung: Die landesrechtlichen Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes sind somit maßgeblich und müssen bei der Erstellung der Prüfungsordnung vollständig beachtet werden. Gleichzeitig muss die Fakultät sicherstellen, dass die Prüfungsordnung im Einklang mit den übergeordneten Rechten, wie sie im Grundgesetz beschrieben sind, steht.

c)

Diskutiere die Rolle ministerieller Verordnungen bei der Gestaltung der neuen Prüfungsordnung und die dabei zu beachtende Hierarchie der Rechtsquellen. Gehe insbesondere auf die Stellung dieser Verordnungen im Vergleich zu Landesgesetzen und Satzungen der Hochschule ein.

Lösung:

Rolle ministerieller Verordnungen bei der Gestaltung der neuen Prüfungsordnung

  • Einführung: Ministerielle Verordnungen spielen eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung von Hochschulprüfungsordnungen. Diese Verordnungen werden von zuständigen Ministerien (z.B. dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Hessen) erlassen und dienen dazu, landesgesetzliche Vorgaben zu konkretisieren und umzusetzen.
  • Hierarchie der Rechtsquellen:
    • 1. Grundgesetz (GG): Steht an oberster Stelle und gewährleistet grundlegende Rechte, wie die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG.
    • 2. Landesgesetze (z.B. Hessisches Hochschulgesetz, HHG): Diese Gesetze legen die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Hochschulen im jeweiligen Bundesland fest.
    • 3. Ministerielle Verordnungen: Diese konkretisieren die Vorgaben der Landesgesetze und sind rechtsverbindlich. Sie regeln spezifische Details, die den Hochschulen Leitlinien für die Gestaltung ihrer Ordnungen bieten.
    • 4. Satzungen der Hochschule: Die Hochschulen können eigene Satzungen erlassen, die detaillierte Regelungen und Abläufe innerhalb der Institutionen festlegen. Diese Satzungen müssen jedoch im Einklang mit den übergeordneten Rechtsquellen stehen.
  • Konkrete Rolle ministerieller Verordnungen: Ministerielle Verordnungen legen oft spezifische Anforderungen an die Prüfungsordnungen fest, z.B. die Mindestanforderungen an Prüfungsformen, Bewertungskriterien oder die Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen. Diese Verordnungen stellen sicher, dass es eine einheitliche und gerechte Prüfungsstruktur innerhalb des Bundeslands gibt.
  • Beachtung der Hierarchie: Bei der Erstellung der neuen Prüfungsordnung müssen die Vorgaben des Grundgesetzes sowie des Hessischen Hochschulgesetzes eingehalten werden. Danach sind die ministeriellen Verordnungen zu berücksichtigen, die konkrete Details regeln. Die Fakultät kann eigene Satzungen und Ordnungen erlassen, solange diese im Einklang mit den übergeordneten Bestimmungen stehen.
  • Stellung der Verordnungen im Vergleich zu Landesgesetzen und Satzungen:
    • Verglichen mit den Landesgesetzen haben ministerielle Verordnungen einen geringeren Rang, da sie auf Basis der Landesgesetze erlassen werden, um deren Vorgaben zu konkretisieren. Sie können keine Regelungen enthalten, die den Landesgesetzen widersprechen.
    • Im Verhältnis zu den Satzungen der Hochschule haben ministerielle Verordnungen einen höheren Rang. Satzungen der Hochschule dürfen die in den Verordnungen festgelegten Vorgaben nicht verletzen. Vielmehr müssen sie die Verordnungen detailliert umsetzen und gegebenenfalls spezifische Regeln für die jeweilige Hochschule ergänzen.
  • Schlussfolgerung: Ministerielle Verordnungen sind ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Rahmens, der bei der Erstellung von Prüfungsordnungen an Hochschulen beachtet werden muss. Sie stehen in der Hierarchie der Rechtsquellen zwischen den Landesgesetzen und den Hochschulsatzungen und konkretisieren die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben durch spezifische Regelungen.

d)

Beschreibe den Prozess, wie eine Satzung der Juristischen Fakultät an der Goethe-Universität erlassen wird. Achte dabei auf formale Anforderungen und die rechtliche Hierarchie, die zu berücksichtigen ist. Außerdem, welche Verwaltungsvorschriften könnten etabliert werden und wie sind diese in die Hierarchie der Rechtsquellen einzuordnen?

Lösung:

Prozess zur Erstellung einer Satzung der Juristischen Fakultät an der Goethe-Universität

  • Formale Anforderungen und rechtliche Hierarchie: Bei der Erstellung einer Satzung der Juristischen Fakultät der Goethe-Universität müssen verschiedene formale und rechtliche Aspekte beachtet werden.
    • 1. Grundgesetz (GG): Die Satzung muss mit den Bestimmungen des Grundgesetzes im Einklang stehen, insbesondere mit der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG.
    • 2. Landesgesetze (z.B. Hessisches Hochschulgesetz, HHG): Die Satzung muss den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen und diese umsetzen.
    • 3. Ministerielle Verordnungen: Diese konkretisieren die Landesgesetze und müssen bei der Erstellung der Satzung berücksichtigt werden.
    • 4. Universitätsinterne Vorgaben und Regularien: Die Satzung der Fakultät muss mit den übergeordneten Satzungen und Ordnungen der Goethe-Universität kompatibel sein.
  • Schritte zur Erstellung der Satzung:
    • 1. Initiierung: Die Fakultätsleitung oder ein dazu befugtes Gremium der Juristischen Fakultät initiiert den Prozess zur Erstellung der Satzung und definiert die Ziele sowie den Anwendungsbereich.
    • 2. Entwurf: Ein Entwurf der Satzung wird erstellt. Dabei sollten Fachleute aus den relevanten Bereichen der Fakultät eingebunden werden.
    • 3. Überprüfung: Eine interne Rechtsprüfung stellt sicher, dass der Entwurf mit den geltenden rechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Gegebenenfalls wird der Entwurf in Abstimmung mit Fachjuristen überarbeitet.
    • 4. Beteiligung der Betroffenen: Der Entwurf der Satzung wird zur Stellungnahme an alle Betroffenen innerhalb der Fakultät gesendet, einschließlich der Professorenschaft und der Studierendenvertretungen. Diese können ihre Anmerkungen und Vorschläge einbringen.
    • 5. Genehmigung und Verabschiedung: Nach Berücksichtigung aller Stellungnahmen wird der finale Entwurf vom Fakultätsrat verabschiedet und anschließend vom Präsidium der Goethe-Universität genehmigt.
    • 6. Veröffentlichung: Die endgültige Satzung wird veröffentlicht, um für alle Mitglieder der Fakultät verbindlich zu sein.
  • Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschriften könnten im Rahmen der Satzung etablierte Regelungen weiter konkretisieren und den Verwaltungsablauf innerhalb der Fakultät strukturieren. Beispiele für solche Vorschriften könnten sein:
    • • Regelungen zur Durchführung und Bewertung von Prüfungen
    • • Vorschriften zur Organisation von Studiengängen
    • • Verwaltungsabläufe für die Beantragung und Genehmigung von Prüfungsanmeldungen
    • • Regelungen zu Sprechstunden und Beratung
  • Einordnung in die Hierarchie der Rechtsquellen: Verwaltungsvorschriften stehen in der Hierarchie unterhalb der Satzung der Fakultät und müssen diese ebenso wie die übergeordneten Rechtsquellen berücksichtigen. Sie dürfen nicht gegen die Satzung oder andere höhere Rechtsquellen (Landesgesetze, ministerielle Verordnungen und das Grundgesetz) verstoßen.
  • Schlussfolgerung: Der Prozess zur Erstellung einer Satzung der Juristischen Fakultät der Goethe-Universität umfasst mehrere formale Schritte und die Beachtung einer klar definierten rechtlichen Hierarchie. Verwaltungsvorschriften können zur Konkretisierung und Strukturierung administrativer Abläufe beitragen und müssen ebenfalls im Einklang mit den übergeordneten Rechtsquellen stehen.

Aufgabe 4)

Lisa, eine Schülerin in Bayern, hat aufgrund eines Versetzungbeschlusses ihrer Schule die Versetzung in die nächste Klassenstufe nicht geschafft. Lisa ist der Meinung, dass die Notengebung in zwei Fächern fehlerhaft war und möchte dies überprüfen lassen. Zunächst legt sie Einspruch bei der Schule ein. Dieser wird vom Schulleiter zurückgewiesen. Daraufhin erhebt Lisa Widerspruch bei der Schulbehörde, doch auch dieser bleibt erfolglos. Schließlich entschließt sie sich, eine Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

a)

Erläutere die Rechtsmittel, die Lisa in ihrem Fall bereits eingeleitet hat, und beschreibe detailliert den Ablauf und die formellen Anforderungen dieser Rechtsmittel. Achte hierbei auf die Fristen und die notwendige Formulierung der Anträge.

Lösung:

  • Einspruch bei der Schule:Lisa hat zunächst einen Einspruch bei ihrer Schule eingelegt, um die Notengebung in den zwei Fächern überprüfen zu lassen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und sollte eine klare und präzise Begründung enthalten, warum die Noten als fehlerhaft angesehen werden. Es ist wichtig, dass sie alle relevanten Fakten und Beweise beilegt. In der Regel muss der Einspruch innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Bekanntgabe der Noten, oft innerhalb von zwei Wochen, eingereicht werden.
  • Widerspruch bei der Schulbehörde:Nach dem erfolglosen Einspruch bei der Schule hat Lisa einen Widerspruch bei der zuständigen Schulbehörde eingelegt. Der Widerspruch muss ebenfalls schriftlich eingereicht werden und sollte die gleichen Informationen und Beweise wie der ursprüngliche Einspruch enthalten. Zusätzlich sollte sie auch die Entscheidung des Schulleiters anführen und erläutern, warum sie diese für ungerecht hält. Auch hier sind Fristen zu beachten; der Widerspruch muss üblicherweise innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung des Einspruchs eingereicht werden.
  • Klage beim Verwaltungsgericht:Da auch der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat Lisa sich entschieden, eine Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss schriftlich erfolgen und detailliert den Sachverhalt sowie die Gründe für die Beanstandung der Noten enthalten. Darüber hinaus müssen alle vorherigen Anträge und deren Ablehnungen beigefügt werden. Die Frist für die Einreichung der Klage beträgt in der Regel ein Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids der Schulbehörde. Es ist auch ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu maximieren.

b)

Analysiere und erläutere die weiteren juristischen Möglichkeiten, die Lisa zur Verfügung stehen, nachdem die Klage beim Verwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen wurde. Welche Instanzen wären als nächstes zuständig und welche Anforderungen müssen dabei beachtet werden?

Lösung:

  • Berufung beim Oberverwaltungsgericht:Wird die Klage beim Verwaltungsgericht zurückgewiesen, kann Lisa Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) bzw. beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts eingereicht werden. Dabei muss das Berufungsschreiben präzise formulieren, welche Fehler das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gemacht hat und auf welchen juristischen oder tatsächlichen Grundlagen das Urteil angefochten wird.
  • Revision beim Bundesverwaltungsgericht:Sollte die Berufung ebenfalls erfolglos sein, stünde Lisa die Möglichkeit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht offen. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das OVG/VGH sie im Urteil zugelassen hat oder wenn Lisa einen Antrag auf Zulassung der Revision stellt und dieser erfolgreich ist. Die Revision muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingereicht werden. Die Begründung der Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils erfolgen und genau darlegen, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und warum das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft ist.
  • Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht:Falls alle vorherigen Rechtsmittel scheitern, bleibt Lisa noch die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Diese muss innerhalb eines Monats nach der letzten gerichtlichen Entscheidung erhoben werden. Lisa muss darlegen, inwieweit ihre Grundrechte durch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzt wurden. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden und wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung glaubhaft gemacht werden kann.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu bringen, sofern Lisa der Ansicht ist, dass ihre Menschenrechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wurden. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der abschließenden nationalen Entscheidung eingereicht werden. Der Beschwerdeweg ist jedoch langwierig und sollte gründlich abgewogen werden.
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