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Strafrecht - Exam
Strafrecht - Exam Aufgabe 1) Max ist in einem Supermarkt und bemerkt, dass Lisa eine teure Uhr im Einkaufswagen liegen lässt, während sie sich einem Regal zuwendet. Max ergreift die Gelegenheit, nimmt die Uhr und verlässt damit das Geschäft, ohne zu zahlen. Als Lisa den Verlust bemerkt, eilt sie zum Manager und berichtet den Diebstahl. Der Manager ruft die Polizei, die Max später in seinem Haus ve...

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Strafrecht - Exam

Aufgabe 1)

Max ist in einem Supermarkt und bemerkt, dass Lisa eine teure Uhr im Einkaufswagen liegen lässt, während sie sich einem Regal zuwendet. Max ergreift die Gelegenheit, nimmt die Uhr und verlässt damit das Geschäft, ohne zu zahlen. Als Lisa den Verlust bemerkt, eilt sie zum Manager und berichtet den Diebstahl. Der Manager ruft die Polizei, die Max später in seinem Haus verhaftet. Max behauptet, er habe die Uhr nur aus Spaß genommen und hatte vor, sie zurückzugeben. Nun wird er wegen Diebstahls (§ 242 StGB) und unberechtigtem Besitz (§ 246 StGB) angeklagt.

a)

Prüfe die Tatbestandsmäßigkeit der Tat durch Max im Hinblick auf den Diebstahl gemäß § 242 StGB. Beschreibe sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale.

Lösung:

Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des Diebstahls gemäß § 242 StGB durch Max

Um die Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, müssen die objektiven und subjektiven Merkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sein:

1. Objektiver Tatbestand

  • Fremde bewegliche Sache: Die Uhr gehört Lisa und ist daher fremd. Auch ist die Uhr eine bewegliche Sache, da sie transportiert werden kann.
  • Wegnahme: Max hat die Uhr bewusst aus dem Einkaufswagen von Lisa genommen und somit den Gewahrsam von Lisa gebrochen und neuen Gewahrsam begründet.

2. Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz: Max handelt vorsätzlich, da er bewusst die Uhr an sich genommen hat.
  • Aneignungsabsicht: Max wollte die Uhr zumindest vorübergehend besitzen, auch wenn er behauptet, sie zurückgeben zu wollen. Diese Aneignung zum Zeitpunkt der Wegnahme reicht für die Tatbestandserfüllung.
  • Rechtswidrige Zueignung: Max hatte keinen rechtlichen Anspruch auf die Uhr, sodass die Zueignung als rechtswidrig anzusehen ist.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die objektiven und subjektiven Merkmale die Tatbestandsmäßigkeit des § 242 StGB (Diebstahl) durch Max erfüllt ist.

b)

Gehe darauf ein, ob es einen Rechtfertigungsgrund für die Tat von Max gibt. Überlege insbesondere, ob Max' Behauptung, er habe die Uhr nur aus Spaß genommen, relevant sein könnte.

Lösung:

Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe für die Tat von Max

Um zu analysieren, ob es einen Rechtfertigungsgrund für Max' Tat gibt, müssen wir verschiedene Aspekte und mögliche Rechtfertigungsgründe untersuchen:

1. Mögliche Rechtfertigungsgründe

  • Notwehr (§ 32 StGB): Notwehr liegt vor, wenn eine Tat begangen wird, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Max sich in einer Notwehrsituation befand, als er die Uhr nahm.
  • Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut abgewendet wird, indem ein anderes, weniger bedeutsames Rechtsgut geopfert wird. Auch hier gibt es keine Hinweise, dass Max eine solche Gefahrenlage vorfand. Die Tat diente keinem Notstand.
  • Einwilligung des Berechtigten: Eine Einwilligung von Lisa lag offensichtlich nicht vor, da sie nicht wusste, dass Max die Uhr nahm. Ohne Einwilligung besteht auch kein Rechtfertigungsgrund.

2. Max' Behauptung, er habe die Uhr nur aus Spaß genommen

Max behauptet, dass er die Uhr nur aus Spaß genommen habe und vorhatte, sie zurückzugeben. Diese Behauptung spielt für die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes jedoch keine Rolle. Entscheidend sind die objektiven Merkmale der Tat und der gesetzlich anerkannte Rechtfertigungsgründe. Spaß oder Scherz ist kein anerkannter Rechtfertigungsgrund im Strafrecht.

Schlussfolgerung

Da keiner der gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegt und Max' Behauptung, er habe aus Spaß gehandelt, keinen rechtlich relevanten Rechtfertigungsgrund darstellt, gibt es keinen Rechtfertigungsgrund für die Tat von Max.

c)

Diskutiere die Schuld von Max. Berücksichtige dabei, ob es Entschuldigungsgründe gibt, die seine Schuld ausschließen könnten, und gehe auf die Schuldfähigkeit ein.

Lösung:

Diskussion der Schuld von Max

Um die Schuld von Max zu beurteilen, müssen wir die Schuldfähigkeit und mögliche Entschuldigungsgründe berücksichtigen.

1. Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit bemisst sich nach § 20 StGB und § 21 StGB:

  • § 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: Max muss über die notwendige geistige und seelische Reife verfügen, um das Unrecht seiner Tat zu erkennen und danach zu handeln.
  • § 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit: Sollte Max zum Tatzeitpunkt aufgrund einer seelischen Störung oder einer anderen Einschränkung der geistigen Fähigkeiten in seiner Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein, könnte die Strafe gemildert werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Max zum Zeitpunkt der Tat unter einer Einschränkung seiner geistigen Fähigkeiten litt. Daher kann von seiner vollständigen Schuldfähigkeit ausgegangen werden.

2. Mögliche Entschuldigungsgründe

  • Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB): Diese ist irrelevant, da keine Notwehrsituation vorlag.
  • Übergesetzlicher Notstand: Auch hier gibt es keine Anhaltspunkte, dass Max in einer übergesetzlichen Notstandssituation (extreme Notlage) handelte.
  • Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB): Ein entschuldigender Notstand erfordert eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die Tat von Max erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Max' Behauptung, die Uhr nur aus Spaß genommen zu haben

Max behaup tet, die Uhr aus Spaß genommen zu haben. Diese Behauptung könnte als Motiv angeführt werden, beeinflusst aber nicht die rechtliche Beurteilung der Schuld. Die Schwere des Unrechts und die Kenntnis darüber bleiben bestehen.

Schlussfolgerung

Max ist schuldfähig, und es gibt keine gesetzlichen Entschuldigungsgründe, die seine Schuld ausschließen. Daher kann Max bezüglich seiner Tat die Schuld nicht abgesprochen werden.

d)

Überprüfe zusätzlich, ob Max sich wegen unberechtigten Besitzes gemäß § 246 StGB strafbar gemacht hat. Analysiere auch hier die notwendigen objektiven und subjektiven Merkmale.

Lösung:

Prüfung der Strafbarkeit von Max wegen unberechtigtem Besitz gemäß § 246 StGB

Um zu prüfen, ob Max sich wegen unberechtigten Besitzes gemäß § 246 StGB strafbar gemacht hat, müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale dieses Straftatbestands analysiert werden.

1. Objektiver Tatbestand

  • Unberechtigter Besitz: Max hat die Uhr entwendet und besitzt sie somit unberechtigt, da er keinen rechtlichen Anspruch auf sie hat. Die Uhr gehört Lisa, und ihr Besitzrecht wurde durch Max' Handlung verletzt.
  • Anvertraute Sache: Dieser Punkt ist für § 246 Abs. 1 StGB nicht relevant, da die Uhr Max nicht anvertraut wurde, sondern er sie unrechtmäßig an sich genommen hat.

2. Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz: Max handelte vorsätzlich, da er wusste, dass die Uhr nicht ihm gehörte und er dennoch die Uhr aus Lisa's Einkaufswagen nahm. Dies geschah bewusst und willentlich.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vorsatz hier nicht die Absicht zur dauerhaften Aneignung (wie bei § 242 StGB) umfassen muss, sondern lediglich das Wissen und Wollen des unberechtigten Besitzes zum Tatzeitpunkt.

Schlussfolgerung

Da sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale des § 246 StGB erfüllt sind, hat sich Max zusätzlich zum Diebstahl (§ 242 StGB) auch wegen unberechtigten Besitzes gemäß § 246 StGB strafbar gemacht.

Aufgabe 2)

Fallbeschreibung: Am 15. Juli 2023 bemerkt A, dass sein Nachbar B einen hochwertigen Laptop im Garten vergessen hat. A nimmt den Laptop an sich, um ihn zu verkaufen und damit seine dringenden Schulden zu bezahlen. Einen Tag später, während er auf dem Weg zum Pfandhaus ist, wird A von der Polizei angehalten und der gestohlene Laptop wird in seinem Rucksack gefunden. A wird daraufhin festgenommen. Im Rahmen des Strafverfahrens wird festgestellt, dass A wusste, dass der Laptop B gehört. Weder A noch B haben einen aktuellen Konflikt; A handelte aus reiner finanzieller Not und war der Meinung, dass B den Verlust des Laptops verkraften könnte.

a)

Prüfe, ob A sich des Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht hat. Gehe hierzu insbesondere auf den objektiven Tatbestand ein und erläutere die Merkmale Handlung, Erfolg und Kausalität anhand des gegebenen Falls.

Lösung:

Prüfung der Strafbarkeit des A gemäß § 242 StGB (Diebstahl):Um zu prüfen, ob A sich des Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht hat, müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt sein. Hier konzentrieren wir uns auf den objektiven Tatbestand, der die Merkmale Handlung, Erfolg und Kausalität umfasst.

  • Handlung:A hat den hochwertigen Laptop, der im Besitz des B war, aus Bs Garten an sich genommen. Dies stellt eine Handlung dar, bei der A fremdes Eigentum wegnimmt und in seinen eigenen Besitz überführt. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. B hatte den Gewahrsam am Laptop tatsächlich zunächst inne, und A hat ihn durch die Wegnahme gebrochen.
  • Erfolg:Der Erfolg der Tat besteht in der Vollendung des Gewahrsamsbruchs. Im vorliegenden Fall hat A den Laptop aus Bs Garten genommen, was bedeutet, dass A den Laptop in seinen eigenen Gewahrsam überführt hat. Der Gewahrsamsbruch und die damit verbundene Besitzänderung haben stattgefunden, sodass der Erfolg des objektiven Tatbestandes gegeben ist.
  • Kausalität:Die Handlung des A (das An-sich-Nehmen des Laptops) war ursächlich für den Erfolg (den Gewahrsamsbruch und die Besitzänderung). Ohne die Handlung des A wäre der Laptop weiterhin im Besitz des B geblieben und der Gewahrsamsbruch hätte nicht stattgefunden. Die Kausalität ist somit erfüllt.
Zusammenfassend hat A durch das An-sich-Nehmen des Laptops den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB erfüllt. Es liegt eine fremde bewegliche Sache (der Laptop) vor, die A weggenommen hat, wodurch der Besitz des Bs gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wurde. Die Handlung des A war kausal für den eingetretenen Erfolg.

b)

Betrachte den subjektiven Tatbestand unter Berücksichtigung der inneren Einstellung des A. Hadelte A vorsätzlich oder fahrlässig? Begründe deine Entscheidung ausführlich.

Lösung:

Prüfung des subjektiven Tatbestands beim Diebstahl:Um zu prüfen, ob A sich des Diebstahls schuldig gemacht hat, ist es notwendig, den subjektiven Tatbestand zu betrachten. Dies umfasst insbesondere die Frage, ob A vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die innere Einstellung des Täters, also sein Wissen und Wollen in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung.

  • Vorsatz:Vorsatz bedeutet, dass der Täter den objektiven Tatbestand in Kenntnis aller seiner Umstände verwirklicht und dies auch will. Es gibt verschiedene Formen des Vorsatzes: Absicht (dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
  • Absicht (dolus directus 1. Grades): Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Bei A war es das Ziel, den Laptop an sich zu nehmen, um ihn zu verkaufen und seine Schulden zu bezahlen. Daher liegt Absicht vor.
  • Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter sicher weiß, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt. A wusste, dass der Laptop B gehört und dass er diesen gegen den Willen des B wegnimmt. Auch hier wäre direkter Vorsatz gegeben.
  • Bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt („na wenn schon“). In diesem Fall wäre es irrelevant, ob A genau wusste, dass er einen Diebstahl begeht. Es reicht aus, dass er die Möglichkeit erkennt und akzeptiert. Auch dies wäre bei A der Fall, falls man annehmen würde, dass er den Verlust für B für unwichtig hielt.
  • Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Täter hätte den Taterfolg vermeiden können, wenn er die nötige Sorgfalt walten lassen hätte. Im Fall des A gibt es keine Anhaltspunkte, dass er fahrlässig, sondern eher vorsätzlich gehandelt hat, da er bewusst den Laptop an sich genommen hat, um seine Schulden zu begleichen.
Schlussfolgerung:A handelte vorsätzlich. Er hatte die Absicht (dolus directus 1. Grades) den Laptop zu stehlen und ihn zu verkaufen, um seine finanziellen Probleme zu lösen. Er wusste, dass der Laptop B gehört und nahm ihn dennoch mit, um sich daran zu bereichern. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fahrlässigkeit, da A bewusst und gewollt gehandelt hat. Dies erfüllt den subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB.

Aufgabe 3)

Oliver wurde jüngst in einem Supermarkt beim Diebstahl ertappt. Er hatte Lebensmittel im Wert von 70 Euro in seiner Tasche versteckt. Als ihn der Ladendetektiv zur Rede stellte, kam es zu einem Handgemenge, bei dem der Ladendetektiv eine leichte Verletzung an der Hand davontrug. Oliver wurde zudem bei einer Verkehrskontrolle angehalten und es stellte sich heraus, dass er einen gefälschten Führerschein nutzte.

a)

Untersuche, ob der Diebstahl im Supermarkt als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist. Nutze dazu die Definitionen gemäß § 12 StGB und berücksichtige die Umstände des Falls.

Lösung:

  • Definitionen gemäß § 12 StGB:
    • Verbrechen: Eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.
    • Vergehen: Eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist.
  • Analyse des Falles:
    • Oliver hat Lebensmittel im Wert von 70 Euro gestohlen.
    • Während des Diebstahls kam es zu einem Handgemenge, bei dem der Ladendetektiv leicht verletzt wurde.
    Der Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 70 Euro fällt unter den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB. Für einfachen Diebstahl ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen, was diesen Tatbestand als Vergehen einordnet.Da jedoch beim Handgemenge eine leichte Verletzung des Ladendetektivs erfolgte, könnte zusätzlich der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt sein. Auch für einfache Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen, was ebenfalls ein Vergehen darstellt.
  • Fazit: In diesem Fall ist der Diebstahl im Supermarkt als Vergehen einzustufen, da gemäß den Definitionen aus § 12 StGB und den Umständen des Falles, sowohl der Diebstahl als auch die daraus resultierende Verletzung des Ladendetektivs, beide als Vergehen einzustufen sind.

b)

Beurteile, ob der Einsatz des gefälschten Führerscheins ebenfalls als Verbrechen oder Vergehen zu werten ist. Nutze auch hier die Kenntnisse aus § 12 StGB. Gehe dabei auch darauf ein, welche strafrechtlichen Maßnahmen möglich sind.

Lösung:

  • Definitionen gemäß § 12 StGB:
    • Verbrechen: Eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.
    • Vergehen: Eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist.
  • Analyse des Falles:
    • Oliver wurde bei einer Verkehrskontrolle angehalten und es stellte sich heraus, dass er einen gefälschten Führerschein nutzte.
Der Einsatz eines gefälschten Führerscheins fällt unter den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Die Strafe hierfür reicht von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Dies ordnet den Tatbestand als Vergehen ein, da die Mindeststrafe keine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht.
  • Strafrechtliche Maßnahmen:
    • Für das Vergehen der Urkundenfälschung könnte Oliver mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
    • Der genaue Strafrahmen hängt von den Umständen des Einzelfalles und von Olivers Vorstrafen ab.
    • Mögliche strafrechtliche Maßnahmen umfassen zudem die Beschlagnahmung und Einziehung des gefälschten Führerscheins.
  • Fazit: Der Einsatz des gefälschten Führerscheins ist als Vergehen zu werten, da gemäß den Definitionen aus § 12 StGB die Strafe für Urkundenfälschung im Mindestmaß eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Aufgabe 4)

Hans, Max und Sophie beschließen, die örtliche Bank zu überfallen. Sie planen, dass Hans die Überwachungskameras außer Betrieb setzt, Max die Bank betreten und die Angestellten bedrohen wird, während Sophie draußen bleibt und aufpasst. Als der Tag des Überfalls kommt und die drei an der Bank ankommen, hat Hans plötzlich Gewissensbisse und entschließt sich, die Kameras nicht außer Betrieb zu setzen. Max ignoriert dies und betritt die Bank, bemerkt jedoch sofort, dass die Sicherheitskamera ihn filmt und verlässt panisch die Bank, ohne etwas zu tun. Sophie, die dies von draußen beobachtet, bekommt es mit der Angst zu tun und läuft weg. Keiner der drei wird gefasst, dennoch stellt die Polizei Ermittlungen an.

a)

Prüfe die Strafbarkeit von Hans nach §§ 22, 23 StGB. Gehe insbesondere auf das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung und den Versuchsbeginn ein.

Lösung:

Prüfung der Strafbarkeit von Hans nach §§ 22, 23 StGB

  • Einleitung: Hans, Max und Sophie planen einen Banküberfall, wobei Hans die Überwachungskameras ausschalten soll. Am Tag des Überfalls hat Hans jedoch Gewissensbisse und setzt die Kameras nicht außer Betrieb. Es stellt sich nun die Frage, ob Hans nach §§ 22, 23 StGB strafbar ist.
  • Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung: § 22 StGB besagt: „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Dies bedeutet, dass Hans in seinem Tatentschluss bestärkt werden muss und begonnen haben muss, diesen in die Tat umzusetzen. Der Versuchsbeginn ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führt.
  • Versuchsbeginn bei Hans:
    • Hans hat zwar den Entschluss gefasst, die Überwachungskameras außer Betrieb zu setzen und ist auch am Tatort erschienen.
    • Allerdings wurde die Kameras außer Betrieb zu setzen, hat er nicht in Angriff genommen. Der bloße Tatentschluss und das Erscheinen am Tatort reichen nicht für den Versuchsbeginn aus.
  • Zwischenergebnis: Hans hat keinen Versuch im Sinne von § 22 StGB begangen, da er nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat.
  • Freiwilliger Rücktritt: § 23 Absatz 1 StGB sieht vor, dass der Versuch strafbar ist, jedoch in Verbindung mit § 24 StGB die Möglichkeit des Rücktritts von der Tat möglich ist. Hans hat sich freiwillig dazu entschlossen, die Kamera nicht außer Betrieb zu setzen. Ein Rücktritt vom Versuch wäre daher möglich gewesen, wenn er bereits zur Tat angesetzt hätte.
  • Endergebnis: Da Hans keinen Versuch im Sinne von § 22 StGB begangen hat, kommt es auf die Frage des Rücktritts nicht mehr an. Hans ist somit strafrechtlich nicht nach §§ 22, 23 StGB zu belangen.

b)

Untersuche, ob Max sich strafbar gemacht hat und ob er vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Beachte dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen des Rücktritts beim Alleintäter und bei Beteiligten.

Lösung:

Prüfung der Strafbarkeit von Max und seines Rücktritts nach § 24 StGB

  • Einleitung: Max hat den Plan gefasst, eine Bank zu überfallen, und betritt die Bank mit der Absicht, die Angestellten zu bedrohen und Raub zu begehen. Als er jedoch die Sicherheitskamera sieht, verlässt er die Bank panisch ohne etwas zu tun. Die Frage ist nun, ob Max sich strafbar gemacht hat und ob er erfolgreich vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).
  • Versuch der Tat:
    • Max hatte den festen Entschluss, die Bank zu überfallen, indem er die Angestellten bedroht und die Bank beraubt.
    • Er hat zur Tat unmittelbar angesetzt, indem er die Bank betreten hat, mit der Absicht, den Raub zu begehen. Damit ist der Versuchsbeginn im Sinne von § 22 StGB gegeben.
    • Da es sich dabei um eine Straftat handelt, ist der Versuch nach § 23 StGB strafbar.
  • Rücktritt vom Versuch: § 24 StGB regelt den Rücktritt vom Versuch. Zunächst ist zu klären, ob Max als Alleintäter oder Beteiligter im Sinne des Gesetzes handelt. Bei einem Alleintäter müsste er die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben haben.
  • Voraussetzungen des Rücktritts beim Alleintäter:
    • Max hat freiwillig die Ausführung der Tat aufgegeben, indem er die Bank verlassen hat, ohne die Angestellten zu bedrohen.
    • Da Max seine Tat vor der Vollendung abgebrochen hat, spricht man von einem unbeendeten Versuch. Ein Rücktritt ist in diesem Fall möglich, wenn er freiwillig und ernsthaft von der Tat zurückgetreten ist.
    • Der Rücktritt war freiwillig, da Max den Tatort selbstständig verlassen hat, ohne äußeren Zwang.
  • Zwischenergebnis: Max ist als Alleintäter strafbar durch den Versuch des Bankraubs geworden. Sein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt.1 StGB beendet aber die Strafbarkeit.
  • Beteiligung und Rücktritt bei Beteiligten: In diesem Fall spielte Max jedoch als Teil einer Gruppe, bestehend aus Hans und Sophie. Zu prüfen ist jetzt die Möglichkeit eines Rücktritts als Beteiligter. Bei Beteiligten muss der Rücktritt in der Form geschehen, dass sie die Tat insgesamt verhindern oder zumindest ihren Beitrag neutralisieren.
  • Erfolg des Rücktritts bei Beteiligten:
    • Max hat eigenständig und freiwillig seinen Beitrag zur Tat (die Drohung gegen die Bankangestellten) nicht durchgeführt und damit seinen Tatbeitrag neutralisiert.
    • Da keiner der anderen Beteiligten (Hans und Sophie) die Tat ohne Max weiterführte, wurde die Tat insgesamt nicht vollendet.
  • Endergebnis: Max ist aufgrund seines Rücktritts nach § 24 Abs. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Da er sowohl als Alleintäter als auch als Beteiligter erfolgreich vom Versuch zurückgetreten ist, bleibt er straffrei.

c)

Beurteile die Strafbarkeit von Sophie. Ist sie vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB), und hat sie sich strafbar gemacht? Wie würde die Bewertung aussehen, wenn sie aktiv versucht hätte, die Tat zu verhindern?

Lösung:

Prüfung der Strafbarkeit von Sophie und Rücktritt nach § 24 StGB

  • Einleitung: Sophie plante gemeinsam mit Hans und Max, einen Banküberfall durchzuführen, wobei sie die Aufgabe hatte, draußen Wache zu halten. Am Tag des Überfalls bekommt sie jedoch Angst und läuft weg, nachdem sie sieht, dass Max die Bank fluchtartig verlässt. Die Frage ist nun, ob Sophie sich strafbar gemacht hat und ob sie erfolgreich vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).
  • Planungsrolle und Versuchsbeginn:
    • Sophie war Teil der Gruppe und hatte eine bestimmte Rolle im Rahmen des geplanten Banküberfalls.
    • Durch ihre Anwesenheit am Tatort und das Ausüben ihrer Rolle als Wachposten hat sie zur Tat angesetzt.
    • Dies bedeutet, dass auch der Versuchsbeginn gemäß § 22 StGB für Sophie vorliegt.
  • Strafbarkeit:
    • Sophie hat sich der versuchten Beihilfe zum Raub strafbar gemacht, da sie die Rolle der Wache übernommen hat, was der Unterstützung der Haupttat entspricht.
    • Nach § 23 StGB ist auch der Versuch der Beteiligung an einer Straftat strafbar, wenn die Haupttat versucht wird.
  • Rücktritt vom Versuch: Für einen erfolgten Rücktritt nach § 24 StGB müsste Sophie freiwillig und ernsthaft die weitere Ausführung der Tat verhindert haben.
  • Voraussetzungen des Rücktritts beim Beteiligten:
    • Sophie entschloss sich, von der Tat abzusehen, indem sie in Panik davonlief.
    • Jedoch hat sie nicht aktiv zur Verhinderung der Tat beigetragen, sondern sich nur aus der Situation entfernt.
  • Zwischenergebnis: Sophie ist zwar von ihrem Tatbeitrag zurückgetreten, allerdings hat sie nicht aktiv versucht, die Tat zu verhindern. Ein lediglich passiver Rücktritt (Flucht) reicht nicht aus, um die Anforderungen des § 24 StGB zu erfüllen.
  • Alternative Bewertung bei aktiver Tatverhinderung: Hätte Sophie aktiv eingegriffen, um die Tat zu verhindern (z. B. indem sie Max daran gehindert hätte, die Bank zu betreten, oder indem sie die Polizei gerufen hätte), könnte sie die Voraussetzungen des Rücktritts gemäß § 24 StGB erfüllt haben.
    • In diesem Fall müsste ihr Verhalten darauf abzielen, die Vollendung der Tat ernsthaft zu verhindern.
  • Endergebnis: Sophie ist wegen versuchter Beihilfe zum Raub strafbar, da sie lediglich passiv von der Tat zurückgetreten ist. Voraussetzung für strafbefreienden Rücktritt wäre ein aktiver Versuch, die Tat zu verhindern, was in diesem Fall nicht gegeben ist.
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