Unternehmenssteuerrecht - Cheatsheet
Einführung in die verschiedenen Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Definition:
Unterschiedliche Steuerarten für natürliche und juristische Personen. Einkommensteuer für Einzelpersonen, Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften, Gewerbesteuer für gewerblich tätige Unternehmen.
Details:
- Einkommensteuer (ESt): Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen
- Formel: \( ESt = zE \times t \), wobei \( zE \) zu versteuerndes Einkommen, \( t \) Steuersatz
- Körperschaftsteuer (KSt): Steuer auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften
- Formel: \( KSt = zE \times t \), wobei \( zE \) zu versteuerndes Einkommen, \( t \) Steuersatz beträgt 15%
- Gewerbesteuer (GewSt): Steuer auf den Gewerbeertrag von Unternehmen
- Formel: \[ \text{GewSt} = \text{GE} \times \text{Hebesatz} \], wobei \( GE \) Gewerbeertrag, Hebesatz von der Gemeinde festgelegt
- Gewerbesteuermessbetrag: \[ \text{Messbetrag} = \text{GE} \times 3,5\% \]
Steuerliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
Definition:
Steuerliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) betrifft die Art und Weise, wie Gewinne, Verluste und Steuerpflichten für diese Unternehmensformen ermittelt und besteuert werden.
Details:
- Gewinnermittlung: Einzelunternehmen und Personengesellschaften ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG).
- Einkommenssteuer: Gewinne werden auf Ebene der einzelnen Gesellschafter besteuert. Es gilt das Transparenzprinzip, d.h., die Gewinne fließen direkt den Gesellschaftern zu (§ 15 EStG).
- Gewerbesteuer: Einheitsunternehmen und Personengesellschaften sind gewerbesteuerpflichtig. Berechnungsformel: \[ \text{Gewerbeertrag} = \text{Gewinn aus Gewerbebetrieb} \text{ (mit Hinzurechnungen und Kürzungen)} \]
- Freibetrag: Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
- Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Regelsteuersatz beträgt 19%, ermäßigter Steuersatz 7%.
- Sonstiges: Verlustverrechnung erfolgt nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen. Spezielle Regelungen für Mitunternehmerschaften (§ 15 EStG).
Grundlagen und Ermittlung der Körperschaftsteuer
Definition:
Grundlagen und Berechnung der Steuer auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften.
Details:
- Steuerpflicht: Unbeschränkte Steuerpflicht für Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 KStG).
- Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen gemäß §§ 7 ff. KStG.
- Verfahren: Ermittlung des Einkommens wie bei Einkommensteuer (§ 8 Abs. 1 KStG) und Hinzurechnungen/Abzüge gemäß §§ 8b, 9 KStG.
- Steuersatz: 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Körperschaftsteuer).
- Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr (§ 8b Abs. 2 KStG).
Grundkonzept und Berechnung der Gewerbesteuer
Definition:
Gewerbesteuer: Steuer auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebs, erhoben auf gemeindlicher Ebene.
Details:
- Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG oder KStG).
- Berechnung: \[ \text{Gewerbesteuermessbetrag} = \text{Gewerbeertrag} \times \text{Steuermesszahl (3,5 \text{\textperthousand})} \] \[ \text{Gewerbesteuer} = \text{Gewerbesteuermessbetrag} \times \text{Hebesatz (variiert je nach Gemeinde)} \]
- Hebesatz: Wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.
Einführung in die internationale Steuerplanung und Steuergestaltung
Definition:
Grundlagen und Techniken zur Optimierung der Steuerpflicht eines multinationalen Unternehmens durch legale Maßnahmen zur Minimierung der Steuerbelastung.
Details:
- Ziele: Steueroptimierung, Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nutzung von Steuervergünstigungen
- Instrumente: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Verrechnungspreise, Holding-Strukturen
- Risiken: Steuerhinterziehung, Betriebsprüfungen, Reputationsrisiken
- Grundlagen: Steuerrecht verschiedener Länder, OECD-Richtlinien
- Hebel: Standortwahl, Wahl der Rechtsform, Nutzung von Steueranreizen
- Formeln: Berechnungen der Steuerbelastung: \[\text{Steuerquote} = \frac{\text{Steueraufwand}}{\text{Steuerbarer Gewinn}}\]
Unterschiede zwischen Unternehmens- und Privatbesteuerung
Definition:
Vergleich der Steuerbelastungen und -vorschriften zwischen Unternehmens- und Privatpersonen.
Details:
- Besteuerungsobjekt: Unternehmen: Gewinne und Erträge; Privatpersonen: Einkommen.
- Rechtsgrundlagen: Unternehmen: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer; Privatpersonen: Einkommensteuer.
- Bemessungsgrundlage: Unternehmen: Gewinn vor Steuern; Privatpersonen: zu versteuerndes Einkommen.
- Steuersätze: Unternehmen: unterschiedlich (z.B. 15% Körperschaftsteuer); Privatpersonen: progressiv.
- Abzugsfähige Aufwendungen: Unternehmen: Betriebsausgaben; Privatpersonen: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
- Verlustverrechnung: Unternehmen: Verlustvortrag und Verlustrücktrag; Privatpersonen: beschränkt auf bestimmte Einkunftsarten.
Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften
Definition:
Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der Personengesellschaft sowie deren Verteilung auf die Gesellschafter.
Details:
- Einkünfteermittlung erfolgt nach § 15 EStG.
- Gewinnermittlungsmethoden: Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
- Zuordnung der Einkünfte zu den Gesellschaftern nach vertraglicher Vereinbarung.
- Besondere Regelungen in § 15a und § 15b EStG (Verlustverrechnung und Steuerverstrickung).
- Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gem. §§ 179 ff. AO.
Grundlegende Konzepte von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)
Definition:
DBAs verhindern die doppelte Besteuerung von Einkünften, die in verschiedenen Staaten erzielt werden, und fördern internationale wirtschaftliche Aktivität.
Details:
- Zweck: Vermeidung der Doppelbesteuerung, Vermeidung der Steuerumgehung
- Methoden: Freistellungsmethode, Anrechnungsmethode
- Rechtsgrundlage: OECD-Musterabkommen
- Begriffe: Ansässigkeitsstaat, Quellenstaat
- Artikel: Art. 1-30 des OECD-Musterabkommens