Urheberrecht - Cheatsheet
Historische Entwicklung des Urheberrechts
Definition:
Historische Entwicklung des Urheberrechts: Evolution von einfachen Schutzrechten für Autoren zu umfassenden, internationalen Regelungen.
Details:
- 1486: Erstes Privileg für Bücher in Venedig.
- 1710: British Statute of Anne, erste moderne Urheberrechtsgesetzgebung.
- 1837: Deutsche Bundesakte, Regelungen für deutsche Staaten.
- 1886: Berner Übereinkunft, Schutz literarischer und künstlerischer Werke international etabliert.
- 1965: Deutsches Urheberrechtsgesetz (UrhG), modernes deutsches Urheberrecht.
- Wichtige Reformen: 2003 (Schutz digitaler Medien), 2018 (EU-Direktive über Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt).
Originalität und Schöpfungshöhe
Definition:
Originalität meint die individuelle geistige Schöpfung, Schöpfungshöhe ist der Grad der schöpferischen Leistung, der erforderlich ist, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.
Details:
- Originalität: subjektive individuelle Prägung
- Schöpfungshöhe: über Alltägliches hinaus, mindestens eine kleine Münze
- § 2 Abs. 2 UrhG: Werk muss persönliche geistige Schöpfung sein
- Kriterien: Kreativität, Neuheit und Einmaligkeit
- BGH: strenge Anforderungen, aber keine allzu hohe Hürde
Verwertungsrechte des Urhebers
Definition:
Ausschließliches Recht des Urhebers, sein Werk zu nutzen und darüber zu verfügen
Details:
- §15 UrhG: Nutzung des Werks in körperlicher und unkörperlicher Form
- Wichtigkeit der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte
- Beispiele: Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG), Verbreitungsrecht (§17 UrhG), Ausstellungsrecht (§18 UrhG)
- Schutzdauer: Lebenszeit des Urhebers + 70 Jahre (§64 UrhG)
- Besonderheiten bei digitalen Medien und Online-Nutzung
Namensnennungsrecht und Entstellungsverbot
Definition:
Namensnennungsrecht: Recht des Urhebers auf Nennung seines Namens. Entstellungsverbot: Verbot der entstellenden Veränderung des Werkes.
Details:
- Namensnennungsrecht (§ 13 UrhG): Urheber kann bestimmen, ob und welcher Name an seinem Werk zu nennen ist.
- Entstellungsverbot (§ 14 UrhG): Jede entstellende Veränderung, die berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers gefährdet, ist verboten.
- Schutz der Integrität des Werkes und der Urheberschaft.
Freiheit der Lehre und Forschung (§60a UrhG)
Definition:
Schutz von Lehrenden und Forschenden bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Details:
- Gilt für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Lehrkräfte
- Ermöglicht Nutzung von bis zu 15% eines Werkes für nicht-kommerzielle Lehr- und Forschungszwecke
- Komplette Werke erlaubt, wenn sie keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen wie z.B. wissenschaftliche Zeitschriftenartikel
- Vervielfältigung und Verbreitung von Werken in begrenztem Umfang zulässig
- Wichtig: Quellenangabe und Rechteinhaber beachten
Nutzungsverträge und Lizenzierung
Definition:
Verträge zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken; Lizenzierung regelt die Einräumung von Nutzungsrechten.
Details:
- Lizenzarten: einfach, ausschliesslich
- Vertragsparteien: Lizenzgeber, Lizenznehmer
- Lizenzbedingungen: Nutzungsumfang, Nutzungsgebiet, Lizenzdauer
Freie Benutzung und Zitatrecht
Definition:
Freie Benutzung (§24 UrhG) und Zitatrecht (§51 UrhG) regeln Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz. Freie Benutzung erlaubt eigenständige Werke basierend auf bestehenden Vorlagen. Zitatrecht rechtfertigt die Verwendung von Teilen geschützter Werke mit Quellenangabe.
Details:
- Freie Benutzung: Voraussetzung ist, dass ein eigenes Werk entsteht, das ausreichend Abstand zum ursprünglichen Werk hat.
- Zitatrecht: Verwendung von Zitaten muss durch den Zweck gerechtfertigt sein, z.B. wissenschaftliche Arbeiten. Quellenangabe notwendig.
- Kein Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers.
- Beispiele: Parodie (freie Benutzung), wissenschaftliche Arbeit (Zitatrecht).
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen
Definition:
Folgen einer Verletzung des Urheberrechts.
Details:
- Unterlassungsanspruch: § 97 Abs. 1 UrhG
- Schadensersatzanspruch: § 97 Abs. 2 UrhG
- Vernichtung/Überlassung unrechtmäßiger Kopien: § 98 UrhG
- Auskunftsanspruch: § 101 UrhG