Vertiefung im Individualarbeitsrecht - Cheatsheet
Ordentliche Kündigung: Voraussetzungen und Fristen
Definition:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Frist.
Details:
- Voraussetzungen: Kündigungsgrund, Schriftform (§ 623 BGB), Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
- Fristen: nach § 622 BGB, abhängig von der Betriebszugehörigkeit, z.B. vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats
- Besonderer Kündigungsschutz: Schwangere (§ 9 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Gründe: verhaltensbedingt, betriebsbedingt, personenbedingt
Außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund und Fristen
Definition:
Außerordentliche Kündigung beendet Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn wichtiger Grund vorliegt.
Details:
- § 626 BGB: Erlaubt außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
- Wichtiger Grund: Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
- Kündigungsfrist: Innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds muss Kündigung erfolgen.
- Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann kündigen.
- Interessenabwägung: Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist prüfen.
- Beispiele wichtiger Gründe: Diebstahl, grobe Beleidigung, Arbeitsverweigerung.
Kündigungsschutzklage: Ablauf und Erfolgsaussichten
Definition:
Kündigungsschutzklage: Klage eines Arbeitnehmers gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
Details:
- Frist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen (\textbf{§ 4 KSchG}).
- Eingangsgebühr: Einmalige Gebühr je nach Streitwert.
- Gütetermin: Erste gerichtliche Verhandlung, Ziel ist eine Einigung. Bei Erfolg hier, Enderledigung des Verfahrens.
- Kammertermin: Falls keine Einigung im Gütetermin, Hauptverhandlung vor der Kammer.
- Beweislast: Arbeitgeber muss Kündigungsgrund nachweisen.
- Erfolgsaussichten: Hängen ab von Wirksamkeit der Kündigungsgründe (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt).
- Prozessrisiko: Möglichkeit der Kostenübernahme, je nach Ausgang des Verfahrens.
Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Betriebsräte, Schwerbehinderte
Definition:
Sonderkündigungsschutz: besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen, verhindert ordentliche Kündigungen ohne Zustimmung der zuständigen Stellen.
Details:
- Schwangere: § 9 MuSchG - Kündigungsschutz beginnt mit Schwangerschaftsbeginn bis 4 Monate nach Entbindung, auch bei Fehlgeburten ab 24. Schwangerschaftswoche.
- Betriebsräte: § 15 KSchG - Kündigungsschutz während der Amtszeit und ein Jahr danach, außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats.
- Schwerbehinderte: § 168 SGB IX - Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich, Schutzzweck: Teilhabe am Arbeitsleben sichern.
Rechtliche Folgen des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer
Definition:
Rechtliche Folgen des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer nach §613a BGB
Details:
- Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse: Fortführung zu den bisherigen Bedingungen.
- Informationspflicht des alten und neuen Arbeitgebers an die Arbeitnehmer.
- Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers binnen eines Monats nach Unterrichtung.
- Kündigung wegen Betriebsübergangs unzulässig, Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
- Normativ fortgeltende Kollektivvereinbarungen für ein Jahr, sofern keine neuen Vereinbarungen getroffen werden.
- Haftung des alten und neuen Arbeitgebers als Gesamtschuldner für vor Übergang entstandene Ansprüche.
Zeugnissprache und typische Formulierungen im Arbeitszeugnis
Definition:
Bezieht sich auf die kodierte Sprache und typische Phrasen, die in Arbeitszeugnissen verwendet werden, um die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters zu bewerten.
Details:
- Zeugnissprache: oft verschlüsselte Sprache, um negative Aspekte positiv klingen zu lassen
- Typische Formulierungen: 'zu unserer vollen Zufriedenheit' (gut), 'stets bemüht' (schlecht)
- Rechtliche Anforderungen: Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend und wahrheitsgemäß sein (§ 109 GewO)
- Unterscheide zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen
Sachgrundbefristung: Voraussetzungen und Dauer
Definition:
Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund eines sachlichen Grundes gemäß \ref{§14 TzBfG}: Rechtfertigung durch objektive Gründe
Details:
- Voraussetzungen: Liegt vor, wenn objektive Gründe die Befristung rechtfertigen (§14 Abs. 1 TzBfG)
- Beispiele für Sachgründe: vorübergehender Bedarf, Vertretung, Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, Haushaltsmittel
- Dauer: Grundsätzlich keine Begrenzung, richtet sich nach dem sachlichen Grund; insgesamt maximale Verlängerung zweimal innerhalb von zwei Jahren (außer es gibt einen besonderen Sachgrund)
Befristung ohne sachlichen Grund: Regelungen und Einschränkungen
Definition:
Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahre zulässig.
Details:
- Befristung nach \S 14 Abs. 2 TzBfG
- Maximale Dauer: 2 Jahre
- Innerhalb dieser Dauer max. dreimalige Verlängerung möglich
- Keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber in den letzten 3 Jahren
- Verlängerung muss vor Ablauf der aktuellen Befristung vereinbart werden
- Schriftformerfordernis gem. \S 14 Abs. 4 TzBfG